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Selbständiges Garantieversprechen – Haftung eines unter fremdem Namen Handelnden

OLG Koblenz –  Az.: 3 U 91/14 und 3 U 211/14 – Urteil vom 07.10.2014

I. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Teilurteil des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 18. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird

1. an den Kläger 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. August 2012,

2. an den Kläger und seine Ehefrau, …[A], 18.905,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. August 2012,

3. an die …[B] GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, geschäftsansässig …[Y] 18, …[Z], 165.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. August 2012,

zu zahlen.

II. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Schlussurteil des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 20. Januar 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1).

IV. Das Urteil und das vorbezeichnete Teilurteil des Landgerichts Mainz sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Gründe

A.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 1) aufgrund eines Zahlungsversprechens gegenüber dem Kläger verpflichtet ist.

Der Kläger fördert Unternehmen, die sich mit der Entwicklung innovativer Produkte befassen. Deshalb hatte er in der Vergangenheit auch die zwischenzeitlich am 22. Dezember 2011 in Insolvenz geratene …[C] GmbH (Anlage B 2, GA 55) unterstützt, mit deren Geschäftsführer, dem Zeugen …[D], er seit Jahren bekannt war. Für die Entwicklung einer Glaskeramik für Fassaden bestand bei der …[C] GmbH weiterhin erheblicher Finanzierungsbedarf. Um diesen zu decken, trat sie 2010/2011 in Kontakt zu der seit dem 15. Februar 2013 (GA 139) ebenfalls in Insolvenz befindlichen Beklagten zu 2), die auf dem Gebiet der Vermittlung von Krediten und Banksicherheiten tätig war. Der Beklagte zu 1) war deren Geschäftsführer.

Der Beklagte zu 1) hatte den sich derzeit in Strafhaft befindenden Zeugen …[E] beauftragt, für die Beklagte zu 2) und in seinem Namen tätig zu sein.

Am 12. März 2011 stellte die Beklagte zu 2) der …[C] GmbH für „die Beschaffung von Finanzierungsinstrumenten und deren Kreditierung“ eine Rechnung über 50.000,00 € (Anlage K 1, GA 16), die der Kläger beglich, weil die …[C] GmbH finanziell dazu nicht in der Lage war. Zur Valutierung eines Darlehens zugunsten der …[C] GmbH kam es nicht. Der Zeuge …[D] war weiterhin bemüht, das dringend benötigte Darlehen von der Beklagten zu 2) vermittelt zu erhalten. Zu diesem Zweck kam es zu elektronischem Schriftverkehr und Telefonaten zwischen dem Zeugen …[D] und einer Person, die sich für den Beklagten zu 1) ausgab.

Auf Bitte des Zeugen …[D] überwies der Kläger am 17. Mai 2011 vom gemeinsamen Konto „…[A1] und …[A]“ einen Betrag in Höhe von 18.905,70 € unmittelbar an den Energieversorgungsträger der …[C] GmbH (Anlage K 6, GA 22).

Im Anschluss an Telefonate zwischen dem Kläger und der Person, die sich für den Beklagten zu 1) ausgab, und nachdem der Kläger einen am 10. Juni 2011 in …[X]/Österreich ausgestellten Scheck über 1,2 Mio. € erhalten hatte, überwies er am 14. Juni 2011 vom Konto der …[B] GmbH, deren Geschäftsführer er ist, einen Betrag von 165.000,00 € an die …[C] GmbH zum Ausgleich von aufgelaufenen und dringend auszugleichenden Sozialversicherungsbeiträgen (Anlage K 4, GA 19).

Während der Kläger der Auffassung ist, dass es sich bei seinem Gesprächspartner um den Beklagten zu 1) handelte, behauptet der Beklagte zu 1), der Kläger habe mit …[E] telefoniert.

Im Zusammenhang mit den geleisteten Zahlungen erhielt der Kläger über den Geschäftsführer der …[C] GmbH im Juli 2011 einen Wechsel über 1,5 Mio. € von dem Beklagten zu 1) (GA 75), der nicht diskontiert werden konnte.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe ihm mehrfach zugesichert, dass er den Betrag von 165.000,00 € zurückerhalte, entweder aus den Kreditmitteln, wenn die Kreditierung der …[C] GmbH erfolge, oder, wenn eine solche scheitere, von ihm persönlich. Der Beklagte zu 1) habe darüber hinaus persönlich für den aus dem Scheitern der Auszahlung des Darlehens an die …[C] GmbH entstehenden Schäden aufkommen wollen, insbesondere für die Zahlungen in Höhe von 50.000,00 € an die Beklagte und in Höhe von 18.905,70 € an den Energieversorger der …[C] GmbH. Die Beklagte zu 2) habe sich zur Vermittlung eines Kredits gegenüber der …[C] GmbH verpflichtet. Der Wechsel sei ebenso wie der Scheck zur Besicherung der übernommenen Garantie für den Fall gewährt worden, dass die …[C] GmbH nicht mit der Liquidität ausgestattet werden könne.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner 233.920,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 € seit dem 14. März 2011, aus 165.015,00 € seit dem 14. Juni 2011 und aus 18.905,70 € seit dem 17. Mai 2011 an ihn zahlen.

Der Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, Gegenstand des Vertrages der …[C] GmbH mit der Beklagten zu 2) sei nur die Vermittlung einer Kreditsicherheit in Form einer Bürgschaft gewesen, die auch verschafft worden sei. Der Scheck über 1,2 Mio. € sei dem Geschäftsführer der …[C] GmbH ausgehändigt worden, weil die Beklagte zu 2) eine Beteiligung an der …[C] GmbH beabsichtigt habe. Der Zeuge …[E] habe nur eine eingeschränkte Vollmacht gehabt, Kunden bzw. Unternehmen zu akquirieren, nicht aber für die vom Kläger behaupteten Rechtsgeschäfte. Zusicherungen und Garantieerklärungen habe er, der Beklagte zu 1), nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Parteien angehört und den Zeugen …[D] vernommen. Sodann hat es den Beklagten zu 1) durch Teilurteil vom 18. Dezember 2013, unter Abweisung der weitergehenden Klage gegen den Beklagten zu 1), verurteilt, an den Kläger 233.920,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. August 2012 zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 1) schulde dem Kläger den Betrag von 233.920,70 € aus einem verschuldensunabhängigen Garantieversprechen. Der Zeuge …[E] habe für den Beklagten zu 1) wirksam erklärt, dass der Kläger neben der Erstattung der in Erwartung der Kreditierung der …[C] GmbH veranlassten Zahlungen von 50.000,00 € und 18.905,70 € auch den Betrag von 165.000,00 € zurückerhalte, wenn eine Kreditierung scheitere. Aus der elektronischen Korrespondenz des Zeugen …[E] im Namen der Beklagten zu 2) ergebe sich, dass die Beklagte zu 2) nicht nur eine Kreditsicherheit verschaffen, sondern tatsächlich liquide Mittel besorgen sollte. Der Zeuge …[D] habe bestätigt, dass das zu beschaffende Darlehen von der Beklagten zu 2) 9,2 Mio. € betragen sollte, deshalb sei nachvollziehbar, dass der Kläger an die Beklagte zu 2) eine Provision von 50.000,00 € für die …[C] GmbH gezahlt habe. Er habe dem Kläger dann den Scheck über 1,2 Mio. € zur Sicherheit übergeben, weil dieser 50.000,00 € gezahlt habe. Im Anschluss hieran habe der Kläger den Betrag von 165.000,00 € an die …[C] GmbH am 14. Juni 2011 gezahlt. Damit stehe eine unter dem Namen des Beklagten zu 1) vom Oktober 2011 verfasste Nachricht im Einklang, dass eine Pay Order einer Großbank auf dem „realen und physischen Weg“ zu der Bankverbindung in …[W] sei. Dies zeige, dass die für den Beklagten zu 1) handelnde Person noch sechs Monate nach der Scheckübergabe/Überweisung von 165.000 € nachhaltig bemüht gewesen sei, einen dem Kläger gegenüber geschuldeten Erfolg zu erreichen, nämlich die Auszahlung von Kreditmitteln an die …[C] GmbH. Der Kläger habe aus dem Schuldversprechen auch einen Anspruch auf Rückzahlung der Teilbeträge von 50.000,00 € und 18.905,70 €. Zwar lasse sich den Aussagen des Klägers und des Zeugen …[D] nicht entnehmen, dass auch bezüglich dieser Beträge eine Rückzahlung zugesichert worden sei. Die Zusage des Beklagten zu 1), hier durch …[E], sei aber nach verständiger Auslegung so zu verstehen, dass der Beklagte zu 1) für die Auszahlung der Kreditmittel so habe einstehen wollen, dass dem Kläger aus den gegenüber …[C] GmbH eingegangenen Verpflichtungen kein Nachteil entstehe. Das bedeute, dass auch die 50.000,00 € und 18.905,70 € von dem Beklagten zu 1) an den Kläger zu zahlen seien, wenn keine Kreditierung der …[C] GmbH erfolgen sollte.

Nach dem Erlass des Teilurteils gegen den Beklagten zu 1) hat der Kläger am 9. Januar 2014 die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen. Das Landgericht hat sodann mit Schlussurteil vom 20. Januar 2014 die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 1/4 und dem Beklagten zu 1) zu 3/4 auferlegt (GA 304).

Der Beklagte zu 1) wendet sich mit seinen Berufungen gegen das Teilurteil (3 U 91/14) und gegen das Schlussurteil (3 U 211/14). Der Senat hat die beiden Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Beklagte zu 1) vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei lediglich die Vermittlung einer Kreditsicherheit, nicht aber eines Kredits geschuldet gewesen. Ein vom Landgericht angenommener selbständiger Garantievertrag sei nicht geschlossen worden. Allenfalls kämen ein Schuldversprechen, ein Schuldanerkenntnis oder eine Bürgschaft in Betracht, die jedoch formunwirksam seien. Es liege kein Handeln des …[E] unter fremden Namen vor. Er, Beklagter zu 1), hafte auch nicht aus Rechtsscheingrundsätzen.Der Kläger sei hinsichtlich der Zahlungen von dem gemeinsamen Konto mit seiner Ehefrau und dem Konto der …[B] GmbH auch nicht aktiv legitimiert. Das Landgericht habe schließlich die Beweise fehlerhaft gewürdigt.

Der Beklagte zu 1) beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Teil- und Schlussurteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat seinen Antrag nach Hinweis des Senatsgeändert.

Er beantragt zuletzt, unter Zurückweisung der Berufungen des Beklagten zu 1) den Beklagten zu 1) zu verurteilen,

1. an ihn 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. an ihn und seine Ehefrau, …[A], 18.905,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und

3. an die …[B] GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, geschäftsansässig …[Y] 18, …[Z], 165.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. August 2012

zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die geänderte Klage abzuweisen.

Der Kläger hält die angefochtenen Urteile für richtig.

Der Senat hat die Parteien angehört und den Zeugen …[D] gemäß Beweisbeschluss vom 15. Juli 2014 (GA 529) zu den Absprachen der Parteien im Zusammenhang mit beabsichtigten Kreditgewährungen zugunsten der …[C] GmbH und Zahlungen des Klägers in Höhe von 50.000,00 €, 18.905,70 € und 165.000,00 € vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2014 Bezug genommen (GA 519 ff.).

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Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

B.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Teilurteil bleibt nach Maßgabe des geänderten Klageantrages ohne Erfolg. Auf seine Berufung gegen das Schlussurteil war die Kostenentscheidung, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern.

I. Berufung gegen das Teilurteil

Dem Kläger steht aufgrund eines formwirksamen Garantieversprechens ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) zu.

1. Der auf Hinweis des Senats geänderte Klageantrag stellt eine Klageänderung im Berufungsverfahren dar, die nach Maßgabe des § 533 ZPO zulässig ist. Der Beklagte zu 1) hat in die Klageänderung zwar nicht gemäß § 533 Nr. 1 1. Alt. ZPO eingewilligt, sondern ihr ausdrücklich widersprochen. Der Senat erachtet sie jedoch gemäß § 533 Nr.1 2. Alt. ZPO als sachdienlich. Zudem kann sie gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 165.000,00 € aus einem selbständigen Garantievertrag, zahlbar an die …[B] Gruppe, zu. Der Garantievertrag ist zwischen den Parteien in der Weise zustande gekommen, dass …[E] unter dem Namen des Beklagten gehandelt hat. Dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen muss sich der Beklagte zu 1) nach den Grundsätzen des Handelns unter fremden Namen in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung zurechnen lassen. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des Garantieversprechens bestehen nicht.

a) Der Senat geht davon aus, dass nicht der Beklagte zu 1) persönlich mit dem Kläger in Kontakt getreten ist und Garantieerklärungen abgegeben hat, sondern sämtliche Gespräche von seinem Mitarbeiter …[E] geführt wurden.

aa) Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat bestritten, gegenüber dem Kläger ein Garantieversprechen abgegeben zu haben. Er sei über seinen Mitarbeiter …[E] an die …[C] GmbH gekommen, dem er erlaubt habe seinen Namen im Zusammenhang mit Geschäften der Beklagten zu 2) zu nennen. Der Grund habe darin bestanden, dass …[E] ihm eröffnet habe, bereits eine Freiheitsstrafe wegen Steuerdelikten verbüßt zu haben und es deshalb nicht sinnvoll sei, den Namen im Geschäftsverkehr einzusetzen. Zudem habe er, Beklagter, als Architekt zwar die Grundsätze der Finanzierungsgeschäfte verstanden, sei aber mit den Einzelheiten der Beschaffung von Finanzierungsinstrumenten nicht vertraut gewesen. Den Kläger habe er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kennen gelernt. Gespräche mit ihm habe er zuvor nicht geführt. Er müsse davon ausgehen, dass …[E] mit dem Kläger gesprochen habe, wobei er keine Zweifel an dem von dem Kläger geschilderten Inhalt der Gespräche habe. Er habe …[E] keinen Auftrag erteilt, Garantien in seinem Namen abzugeben.

bb) Demgegenüber hat der Kläger bei seiner Anhörung ausgesagt, dass er den Namen …[E] nicht zuordnen könne. Für ihn sei ausschlaggebend gewesen, dass er im Rahmen der Sitzung vor dem Landgericht Mainz die Stimme des Beklagten zu 1) vernommen habe. Diese Stimme sei mit der Stimme identisch, mit der er telefoniert habe. Deshalb gehe er davon aus, dass er die Absprachen mit dem Beklagten zu 1) getroffen habe.

cc) Der Senat geht aufgrund folgender Indizien davon aus, dass die Gespräche tatsächlich zwischen dem Kläger und …[E] stattgefunden haben und damit die Einlassung des Beklagten zu 1) zutrifft.

(1.) Der Zeuge …[D] hat bekundet (Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2014, S.14), dass er den Beklagten zu 1) im Juni 2011 zu Hause in Mainz aufgesucht habe, nachdem der Kläger den Wechsel nicht habe diskontieren können. Auf seine Frage, was denn los sei, sei der Beklagte zu 1) ein wenig verdutzt gewesen und habe gefragt, ob man sich kenne. Sodann habe er kurz telefoniert und anschließend geäußert, dass er ihm, dem Zeugen, noch am selben Tag einen abschließenden Bescheid gebe. Tatsächlich erreichte den Zeugen noch am selben Abend eine E-Mail (vgl. hierzu Teilurteil S. 5) in der der Absender für den 6. Juni 2011 „eine verbindliche und untermauerte Aussage in Bezug auf eine mögliche Unterstützung finanzieller Natur für das Unternehmen“ ankündigte.Die Reaktion des Beklagten fügt sich zwanglos in seine Einlassung ein, die Geschäfte der Beklagten zu 2) …[E] übertragen zu haben. Der Umstand, dass er überrascht war und den Zeugen offenbar nicht zuordnen konnte, ergibt nur vor dem Hintergrund Sinn, dass er das Geschäft der Beklagten zu 2) mit der …[C] GmbH tatsächlich nicht in Einzelheiten kannte und, um den Zeugen …[F] zu besänftigen, Rücksprache mit …[E] halten musste. Dies wiederum spricht dafür, dass es …[E] war, der mit dem Zeugen …[F] und auch mit dem Kläger unter dem Namen des Beklagten zu 1) telefonierte und ihm die Zusagen machte.

(2.) Der Beklagten zu 1) war nach den Bekundungen des Zeugen …[F] unter der Telefonnummer der Beklagten zu 2) telefonisch nicht direkt erreichbar. Stattdessen habe es immer nur Rückrufe gegeben. Wäre tatsächlich der Beklagte zu 1) Gesprächspartner des Zeugen und des Klägers gewesen, ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Beklagte zu 1) in seinem Büro bei der Beklagten zu 2) nicht direkt erreichbar war. Dadurch ist belegt, dass es ein anderer als der Beklagte zu 1) gewesen sein muss, der die maßgebenden Gespräche geführt hat. Bei Anrufen musste deshalb erst Rücksprache mit …[E] gehalten werden, der sich anschließend mit dem Zeugen …[F] und dem Kläger in Verbindung setzte.

(3.) Ein unmittelbarer Kontakt des Zeugen …[F] mit dem Gesprächspartner bei der Beklagten zu 2) war trotz der Bemühungen des Zeugen …[F] nicht möglich. Auch dies ist nur nachvollziehbar, wenn man annimmt, dass nicht der Beklagte zu 1) sondern …[E], der weder persönlich, noch mit seinem Namen in Erscheinung treten sollte, der Gesprächspartner war.

(4.) Der Beklagte zu 1) hat zugestanden, dass …[E] unter seinem Namen einen Email-account „…[G].googlemail.com“ eingerichtet hat und im Email-Verkehr als …[G] aufgetreten ist. Das in erheblichem Umfang elektronischer Schriftverkehr mit dem Zeugen …[F] über diesen account geführt worden ist, ist hinreichend belegt (vgl. Emails vom 5. Juni 2012, Anlage K 5, GA 20 f.; vom 11. März 2011, Anlage K 8, GA 77; vom 12. Oktober 2011, Anlage K 10, GA 81; vom 18. Oktober 2011, Anlage K 10, GA 80; vom 6. April 2011, Anlage K 83 und K 12 2 Blatt, GA 86; vom 17. Dezember 2011, K 12, 4. Blatt, GA 89; vom 1. Februar 2012, Anlage K 14, GA 91; vom 5. Juni 2012, Anlage K 19, GA 132; vom 13. März 2011, 4. April 2011 und 6. April 2011, Anlagen zum Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2014, GA 546; vom 14. Februar 2012, Anlage K 14, Bl. 2, GA 92; vom 13. Oktober 2011, Anlage K 18, GA 124/125; vom 1. März 2012, Anlage K 18, Bl. 3, GA 126; vom 27. Februar 2012, Anlage K 18, Bl. 4, GA 127; vom 23. Februar 2012, Anlage K 18, Bl. 5/6, GA 128 f.; vom 10. November 2012, Anlage K 18, Bl. 7/8, GA 130 f.). Dies wiederum spricht dafür, dass es …[E] war, der die maßgebenden Gespräche geführt hat.

(5.) Die gegenteiligen Angaben des Klägers und des Zeugen …[F], wonach Gewissheit bestehe, dass der in der Sitzung am 15. Juli 2014 anwesende Beklagte zu 1) der Gesprächspartner gewesen sei, sind damit zur Überzeugung des Senats widerlegt.

(6.) Der Einvernahme des von dem Beklagten zu 1) in der Sitzung am 15. Juli 2014 (Sitzungsprotokoll S. 10, GA 528) benannten Zeugen …[E] zu der Behauptung, dass …[E] der jeweilige Gesprächs- und Verhandlungspartner des Klägers gewesen sei, bedurfte es daher nicht.

b) Der Mitarbeiter des Beklagten zu 1), …[E], ist nicht in fremden Namen, sondern unter fremden Namen aufgetreten, da er sich für den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ausgegeben hat. Dabei handelte er mit Vertretungsmacht.

aa) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers (Beklagter) oder ein Eigengeschäft des Handelnden (…[E]) vorliegt.

Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 92/12 – NJW 2013, 1946 m.w.N.).

Handelte …[E] danach unter dem (fremden) Namen des Beklagten zu 1), treffen diesen auch die Rechtswirkungen der von …[E] getätigten Erklärungen. Das setzt voraus, dass …[E] Vertretungsmacht hatte.

bb) Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte zu 1) …[E] nicht ausdrücklich bevollmächtigt hat, für ihn persönlich Geschäfte zu tätigen, Garantieerklärungen abzugeben oder Garantieverträge zu schließen.Der Beklagte zu 1) hat jedoch nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung für das Handeln des …[E] einzustehen Hierbei ist zwischen einer Duldungs- und einer Anscheinsvollmacht zu unterscheiden.

(1.) Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 – XI ZR 155/01 – NJW 2002, 2325 = MDR 2002, 1133 f. = WM 2002, 1273 ff.; Urteil vom 10. März 2004 – IV ZR 143/03 – NJW-RR 2004, 1275 ff. = WM 2004, 922 ff.; Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 – WM 2011, 1148 = MDR 2011, 773 ff. = NJW 2011, 2421 ff.; Palandt-Ellenberger, a.a.O, § 172 Rn. 8).

Eine Anscheinsvollmacht wird angenommen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH, Urteil vom 12. März 1981 – III ZR 60/80 – NJW 1981, 1728 = MDR 1981, 913; Urteil vom 5. März 1998 – III ZR 183/96 – NJW 1998, 1854 = VersR 1998, 888 f. = WM 1998, 819 ff.; Urteil vom 10. Januar 2007 – VIII ZR 380/04 – NJW 2007, 987; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 172 Rn. 11).

(2.) Der Senat geht aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2014 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 7, GA 525) davon aus, dass er das Handeln von …[E] unter seinem Namen duldete. Der Beklagte zu 1) hat erklärt, er habe …[E] gestattet, unter seinem Namen aufzutreten. Die Gestattung sei aber auf die Vermittlung von Kunden beschränkt gewesen. Für ihn, Beklagten zu 1), sei klar gewesen, dass …[E] nur für die GmbH und nicht für ihn persönlich auftreten sollte. Dazu habe …[E] keine Befugnisse gehabt.Für den Senat steht diese Einschränkung der Annahme des Vorliegens einer Duldungsvollmacht nicht entgegen. Erlaubte der Beklagte zu 1) …[E] unter seinem Namen einen Email-account „…[G].googlemail.com“ einzurichten und unter dieser Anschrift den Schriftverkehr mit Kunden zu führen, hat er damit wissentlich geschehen lassen, dass ein anderer sich seines Namens im Geschäftsverkehr bediente. Damit geht einher, dass der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist

Jedenfalls aber liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht vor, da der Beklagte zu 1) bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, dass der …[E] nicht nur für die Beklagte zu 2), sondern auch für ihn persönlich auftritt.

Der Beklagte zu 1) hat eingeräumt, dass er seinem Mitarbeiter …[E] in dieser Zeit „zu sehr freien Lauf gelassen (habe)“ (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2014, S. 9, GA 527). Von den Zahlungen über 18.900,00 € und 165.000,00 € habe er erstmals durch die Klageschrift erfahren. Es möge sein, dass …[E] darüber berichtet habe. An genaue Beträge und Einzelheiten könne er sich aber nicht erinnern. Die der …[C] GmbH gestellte Rechnung über 50.000,00 € (Anlage K 1, GA 16) habe …[E] mit seinem Namen unterzeichnet. Bei …[E] handele es sich um eine Person, die „blumig redet,…ausschmückt…und Geschichten…erzählt“ (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2014, S. 10, GA 528).

Bei diesen Gegebenheiten handelte der Beklagte pflichtwidrig, wenn er …[E] „freien Lauf“ ließ, ohne dessen Handeln im Geschäftsverkehr stärker und engmaschiger zu kontrollieren, um auf diese Weise sicherzustellen, dass …[E] keine Rechtsgeschäfte tätigt, durch die er nicht nur die Beklagte zu 2) sondern auch den Beklagten zu 1) verpflichten konnte. Dabei hatte der Senat zu würdigen, dass der Beklagte zu 1) nach seinem eigenen Bekunden auf dem Gebiet der Kreditvermittlung nicht bewandert war und wusste, dass sein Mitarbeiter …[E] bereits in vermögensrechtlicher Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und eine Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Ihn kann nicht entlasten, dass er …[E] nur erlaubt hatte, unter seinem Namen für die Beklagte zu 2) aufzutreten, denn als Geschäftsführer dieser Gesellschaft war er für das Handeln seines Mitarbeiters verantwortlich. Darüber hinaus ist auch hier anzuführen, dass der Beklagte zu 1) die Einrichtung des Email-accounts „…[G].googlemail.com“ durch …[E] zugelassen hat. Es war auch deshalb für ihn erkennbar, dass …[E] im Geschäftsverkehr sich seines Namens als Privatperson, ohne Hinweis auf die Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 2), bediente und auf diese Weise offenbar rechtsgeschäftliche Erklärungen, für ihn, den Beklagten zu 1) abgab. Dies war z. B. der Fall, als …[E] im Anschluss an das Gespräch des Zeugen …[F] mit dem Beklagten zu 1) auf Geheiß des Beklagten zu 1) dem Zeugen …[F] per Email „eine verbindliche und untermauerte Aussage in Bezug auf eine mögliche Unterstützung finanzieller Natur für das Unternehmen“ ankündigte.

c) Der Senat ist davon überzeugt, dass …[E] dem Kläger für den Fall, dass die Finanzierung der …[C] GmbH durch die Beklagte zu 2) nicht zustande kommt, die Rückzahlung des Betrages von 165.000,00 € zugesichert hat und zwischen den Parteien daher gemäß §§ 311 i.V.m. § 241 BGB ein selbständiges Garantieversprechen zustande gekommen ist,

Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2014 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4, GA 522) für den Senat glaubhaft dargelegt, dass er den Betrag von 165.000,00 € an die Fa. …[C] GmbH vorschießen sollte und der Beklagte zu 1) ihm zugesichert habe, persönlich für die Rückzahlung einstehen werde. Die Zahlung habe einen dringenden Zahlungsbedarf der …[C] GmbH abdecken sollen. In diesem Zusammenhang habe er zur Sicherheit einen Scheck über 1,2 Mio. € erhalten, den ihm der Zeuge …[D] übergeben und er diesem wieder zurückgewährt habe.

Der Zeuge …[F] hat die Angaben des Klägers bestätigt. Er hat bekundet, dass der Kläger bis zur Bereitstellung der Finanzierung der …[C] GmbH durch die Beklagte zu 2) in der Zwischenzeit persönlich in die „Bresche“ springen sollte. Der Kläger habe zunächst einen Betrag in Höhe von 18.900,00 € unmittelbar an den Stromversorger gezahlt. Der Kläger habe für die weitere Zahlung von 165.000,00 € eine Sicherheit verlangt. Der Beklagte zu 1) habe daraufhin einen Scheck von 1,2 Mio. € (Anlage K 3, GA 18) angeboten, der nur als Sicherheit dienen sollte. Der Beklagte zu 1) habe ihm, dem Zeugen, in einem Telefonat erklärt, dass er die Zahlungen des Klägers auf jeden Fall ausgleichen werde, notfalls auch persönlich aus seinem Privatvermögen. Den Scheck habe er auf einem Autobahnparkplatz von einer Dame ausgehändigt bekommen. Später sei noch ein Wechsel über 1,5 Mio. € im Gespräch gewesen, der u.a. dazu dienen sollte, dass der Kläger seine Aufwendungen erstattet bekommen sollte (Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2014, S. 12-14). Der Wechsel habe aber nicht diskontiert werden können (ebd., S. 14).

Schließlich hat auch der Beklagte zu 1) die Angaben des Klägers zu den Inhalten der Gespräche nicht in Zweifel gezogen.

Dem Beklagten zu 1) hilft sein Vortrag nicht weiter, Gegenstand des Vertrages mit der …[C] GmbH sei nur die Verschaffung einer Bankgarantie als Sicherheit für die Gewährung eines Darlehens gewesen (S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 15. Juli 2014, GA 524). Der Senat geht mit dem Landgericht vielmehr davon aus, dass die Beklagte zu 2) der …[C] GmbH tatsächlich liquide Mittel verschaffen sollte. Dies hat der Zeuge …[F] eindrucksvoll ausgeführt und wird durch eine Vielzahl von Emails belegt, in denen es heißt, dass „Geld tatsächlich unterwegs“ sei. Dem steht die Formulierung im Text der Rechnung über 50.000,00 € an die …[C] GmbH („Kostenbeteiligung, Beschaffung Finanzierungsinstrument“, Anlage K 1; GA 16) nicht entgegen.

d) Die gegen die Annahme eines Garantievertrages vorbrachten Angriffe der Berufung in inhaltlicher und formeller Hinsicht verfangen nicht.

aa) Ein Garantievertrag ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen oder die Gefahr eines zukünftigen Schadens zu übernehmen (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – IX ZR 172/95 – NJW 1996, 2569 ff. = ZIP 1996, 1291 ff. = WM 1996, 1467 ff., Juris Rn.17; Palandt-Sprau BGB, 73. Auflage 2014, vor § 765 Rn. 16). Der Garantievertrag ist keine Bürgschaft, so dass §§ 765 ff. BGB nicht gelten, auch nicht entsprechend. Daher ist im Grundsatz auch keine Form erforderlich (BGH Urteil vom 15. November 1963 – I b ZR 206/62 WM 64, 62; Palandt-Sprau, aaO, vor § 765 Rn. 16).

bb) Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, der Annahme eines selbständigen Garantievertrages stehe entgegen, dass der unter dem Namen des Beklagten zu 1) handelnde …[E] nicht die Gewähr für einen zukünftigen Schaden habe übernehmen wollen, sondern nur erklärt habe, für bei dem Kläger bereits eingetretenen Schaden einstehen zu wollen (BB 10, GA). Denn die Einstandspflicht des Garanten bezog sich vorliegend auf ein zukünftiges Ereignis. Sie sollte dann greifen, wenn der Kläger von der …[C] GmbH seine Zahlungen nicht zurückerhalten sollte, z.B. bei Fehlschlagen der Kreditverschaffung.

cc) Die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung scheitert nicht an dem für die Bürgschaft oder das Schuldversprechen oder das Schuldanerkenntnis erforderlichen Schriftformerfordernis nach § 766 BGB bzw. §§ 780, 781 BGB. Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, dass dem Schriftformerfordernis neben der Warnfunktion eine Klarstellungs- und Beweisfunktion zukommt und das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zugleich den weiteren Zweck der Identitäts-, Echtheits- und Verifikationsfunktion erfüllt (BB 12, GA 435).

(1) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist getroffene Absprache nicht als Bürgschaftsvertrag im Sinne von § 765 ff. BGB auszulegen.Soweit der Kläger angegeben hat (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4, GA 522), er habe Vertrauen zu Herrn …[G] gehabt, als er ihm gesagt habe, dass er den Betrag anweise bzw. sich persönlich dafür verbürge, ist diese Erklärung rechtlich nicht als Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages auszulegen, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 1) seine Einstandsplicht für die Rückzahlung der von dem Kläger an und für die …[C] GmbH geleisteten Zahlungen nur unter den Voraussetzungen der den Bürgen betreffenden Schutzvorschriften, etwa die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, treffen wollte.

(2.) Bei der Vereinbarung handelt es sich auch nicht um ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis im Sinne von §§ 780, 781 BGB, da die Einstandspflicht des nicht losgelöst von der Zahlungsbereitschaft des …[C] GmbH sein sollte. Wären die Kreditmittel an die …[C] GmbH geflossen, hätte sich der Kläger zunächst dort schadlos halten können.

(3.) Auch wenn man die getroffene Vereinbarung nicht als selbständiges, formwirksames Garantieversprechen, sondern nur als einen Schuldbeitritt sehen wollte, bei dem der Beitretende in Abgrenzung zur Bürgschaft eine eigene Verpflichtung eingeht (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., vor § 414 Rn. 4), würde dieser Schuldbeitritt nicht an einem Schriftformerfordernis scheitern. Der Schuldbeitritt bzw. die Schuldmitübernahme sind grundsätzlich formfrei (derselbe, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.). Der Angriff der Berufung, auf den Schuldbeitritt seien die Form- und Transparenzvorschriften der Vorschriften über das Verbraucherkreditgesetz und den Haustürwiderruf entsprechend anzuwenden (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 151/95 – BGHZ 133, 71 ff. = WM 1966, 1258 ff. = ZIP 1996, 1209 ff.; Urteil vom 12. November 1996 – XI ZR 202/95 – BGHZ 134, 94 ff. = WM 1997, 158 = ZIP 1997, 197 ff.) verfängt nicht. Denn der Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass eine Verbrauchersituation, ein Hautürgeschäft, ein Verbraucherkreditvertrag oder eine vergleichbare Konstellation, die eine entsprechende Anwendung der Schutzvorschriften rechtfertigen würde, vorgelegen hat.

e) Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts verhelfen der Berufung auch nicht zum Erfolg, nachdem der Senat die Beweisaufnahme wiederholt hat.

3. Dem Kläger steht aus einem selbständigen Garantievertrag auch ein Anspruch auf Zahlung von 50.000,00 € zu, die er für die …[C] GmbH an die Beklagte zu 2) überwiesen hat (Anlage K 2, GA 17), sowie, gemeinsam mit seiner Ehefrau …[A], ein Anspruch auf Rückzahlung des für die …[C] GmbH an deren Stromversorger geleisteten Betrages von 18.905,70 €.

Der Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien die Überzeugung gewonnen (§ 286 ZPO), dass …[E] auch bezüglich der Rückzahlung dieser Beträge unter dem Namen des Beklagten zu 1) ein Garantieversprechen abgeben hat, das sich der Beklagte zu 1) aus den oben genannten Gründen zurechnen lassen muss.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung zwar erklärt, dass sich die Zusicherung des Beklagte zu 1) nicht (ausdrücklich) auf den Betrag von 50.000,00 € bezogen habe und der Beklagte zu 1) bei der Zahlung des Betrages von 18.905,70 € nicht involviert gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe ihm jedoch den Wechsel über 1,5 Mio. € angeboten, den er, Kläger, habe diskontieren sollen. Dadurch sollten seine Auslagen vollständig erstattet werden, d.h. auch die Zahlungen von 50.000,00 € und 18.905,70 €. Der Rest in Höhe von jeweils 500.000,00 € sollte an den Beklagten zu 1) und die …[C] GmbH gehen. Der Wechsel sei von dem höchsten Polizeibeamten in …[V] ausgestellt worden und durch einen Kurier von …[V] zu der …[C] GmbH gebracht worden und ihm, Kläger, von dem Zeugen …[D] übergeben worden. Für die Einlösung des Wechsels habe seine Bank auf einer Sicherheit bestanden, zu der er nicht bereit gewesen sei. Er habe den Wechselaussteller in …[V] gerichtlich in Anspruch genommen.

Der Zeuge …[D] hat die Angaben des Klägers bestätigt und bekundet, der Beklagte zu 1) habe ihm gegenüber geäußert, er sei von dem Kläger angetan und wolle mit ihm weitere Geschäfte abwickeln. Deshalb habe er dem Kläger persönlich garantiert, dass er sein Geld zurückerhalte und für sämtliche Zahlungen des Klägers an und für die …[C] GmbH grade stehen wolle (vgl. Sitzungsprotokoll S. 15, GA 533).

Die Kammer glaubt dem Zeugen aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, trotz des Näheverhältnisses zu dem Kläger und der Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 1). Seine Bekundungen fügen sich nahtlos in den Ablauf der Geschehnisse ein und decken sich auch mit den wiederholten und durch Vorlage des Email-Verkehrs belegten Zahlungszusagen des …[E] bezüglich der Bereitstellung eines Darlehens für die …[C] GmbH.

Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass die Zusage des …[E], die sich der Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss, dahin zu verstehen ist, dass eine Einstandspflicht für alle Zahlungen des Klägers garantiert wurde und dem Kläger durch sein Engagement kein finanzieller Nachteil entstehen sollte.

5. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

II. Berufung gegen das Schlussurteil

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Schlussurteil war die Kostenentscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Im Hinblick auf die Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 2) und den unterschiedlichen Ausgang des Rechtsstreits für die beiden Beklagten war unter Anwendung der Baumbachschen Formel nach Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu trennen (vgl. Zöller-Herget, ZPO 30. Auflage 2014, § 100 Rn. 6).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 analog, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 233.920,70 € festgesetzt.

 

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