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Selbstanzeige bei Fahrerflucht – Wann macht sie Sinn?

Strafe nach § 142 StBG nach Unfallflucht durch Selbstanzeige vermeiden

Im Straßenverkehr kann es durchaus sehr schnell dazu kommen, dass das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt wird. Dies ist letztlich ein Unfall, vor dem kein Autofahrer gefeit ist. Das Unfallpotenzial auf den Straßen Deutschlands ist enorm hoch und nicht immer muss dabei auch tatsächlich ein Personenschaden vorliegen, damit die Definition des Unfalls als erfüllt angesehen wird. Jedem Autofahrer ist dabei der Umstand bewusst, dass ein unerlaubtes Entfernen von dem Unfallort gem. § 142 StGB einen Straftatbestand erfüllt. Die Rede ist an dieser Stelle von der Fahrerflucht. Die Fahrerflucht ist eine Straftat, welche durchaus empfindliche Strafen nach sich zieht, doch durch eine Selbstanzeige kann unter ganz bestimmten Umständen sogar eine vollständige Straffreiheit erreicht werden. Die Frage ist dementsprechend, ab wann die Selbstanzeige bei der Fahrerflucht wirklich Sinn ergibt.

Haben Sie eine Fahrerflucht begangen und planen eine Selbstanzeige? Dann wenden Sie sich möglichst schnell an uns. Als Anwälte für Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht können wir Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung beim Vorwurf der Unfallflucht bieten. Jetzt Ersteinschätzung anfordern!

Kleine Kratzer – große Wirkung

Fahrerflucht - Parkrempler - Selbstanzeige
Ein kleiner Parkrempler ist schnell passiert. Wer sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Fahrerflucht und riskiert hohe Strafen. Eine umgehende Selbstanzeige kann die Strafe jedoch durchaus mildern. (Symbolfoto: tommaso79/Shutterstock.com)

Auch wenn der kleine Kratzer, der bei einer unüberlegten oder zu hektischen Türöffnung an dem anderen Fahrzeug verursacht wird, auf den ersten Blick unbedeutend erscheinen mag, so handelt es sich dennoch aus rechtlicher Sicht um einen Unfall. Wer sich einfach so von dem Unfallort entfernt, der macht sich der Fahrerflucht schuldig und muss im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Die Fahrerflucht wird in Deutschland ausdrücklich nicht als Kavaliersdelikt angesehen.

Der Gesetzgeber gibt dem Sünder jedoch die Gelegenheit, durch eine Selbstanzeige zu der Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Dies wird unter Umständen mit einer Straffreiheit honoriert, allerdings müssen hierfür gewisse Rahmenumstände erfüllt sein.

Die Definition von Fahrerflucht und die Folgen

Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dann um eine Fahrerflucht, wenn der Verursacher eines Schadens einfach den Unfallort ohne die Angabe der eigenen Personalien verlässt. Es ist dabei für die Definition des Begriffs „Fahrerflucht“ absolut unerheblich, ob ein Personenschaden in Verbindung mit einer verletzten Person oder ein Materialschaden an einem fremden Fahrzeug das Ergebnis des Unfalls war. Alleinig bei der Strafbemessung spielen die Rahmenumstände des Unfalls sowie der Fahrerflucht auf jeden Fall eine Rolle. Eine Fahrerflucht in Verbindung mit einer schwerverletzten Person wird daher sehr viel härter bestraft als eine Fahrerflucht in Verbindung mit einem Kratzer an einem fremden Fahrzeug. Die Bestrafung der Fahrerflucht wird dabei stets von dem zuständigen Gericht im Zuge der Einzelfallentscheidung festgelegt. Es gibt jedoch gewisse rechtliche Leitlinien für die Strafen. Im schlimmsten Fall muss der Täter mit einer Geldstrafe oder alternativ dazu mit einer Maximalfreiheitsstrafe von drei Jahren rechnen.

Was bringt die Selbstanzeige für den Täter?

Jeder Unfall oder auch jede Straftat zieht zunächst erst einmal eine geschädigte Person nach sich, welche natürlich ein Interesse an Schadensersatz hat. Dementsprechend müssen die zuständigen Ermittlungsbehörden zunächst erst einmal die genauen Tatumstände sowie den Täter ermitteln, was selbstverständlich einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt. Der Sinn einer Selbstanzeige des Täters liegt dabei nicht nur in der Arbeitserleichterung der Ermittlungsbehörden, es steht vielmehr seitens des Gesetzgebers auch noch ein anderer Gedanke hinter der Selbstanzeige nach der Fahrerflucht. Mitunter war es gar nicht der Wille des Täters bei einem kleineren Unfall, den Unfallort einfach so zu verlassen. Der Gesetzgeber erkennt durchaus an, dass es bei einem Menschen unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch einen angeborenen natürlichen Fluchtinstinkt geben kann. Dieser Fluchtinstinkt mag den Täter in dieser Situation dazu verleitet haben, den Unfallort einfach so ohne die Angabe der eigenen Personalien zu verlassen. Später, wenn sich die Nerven des Täters ein wenig beruhigt haben, kann die Erkenntnis bei dem Täter kommen, dass das eigene Handeln in dieser Situation falsch war. Durch die Selbstanzeige gibt der Gesetzgeber dem Täter sozusagen eine zweite Chance, den begangenen Fehler wiedergutzumachen. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 124 Abs. 4 StGB (Strafgesetzbuch) dar.

Die Selbstanzeige bietet keine Garantie auf eine vollständige Straffreiheit. Es ist jedoch in der gängigen Praxis so, dass eine Selbstanzeige – sofern sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt – sich auf jeden Fall strafmildernd auf die Strafbemessung des Gerichts auswirkt. Dies gilt auch dann, wenn sich die unfallverursachende Person aktuell noch in der Probezeit befindet.

Diese Bedingungen müssen für eine strafmildernde Wirkung der Selbstanzeige nach einer Fahrerflucht erfüllt sein

  • die Selbstanzeige muss in einem Zeitraum von 24 Stunden nach der Fahrerflucht erfolgen
  • der Unfall darf sich nicht im fließenden Verkehr ereignet haben
  • es muss sich um einen unbedeutenden Sachschaden handeln (Sachschadenwert unter 1.300 Euro)
  • durch die Selbstanzeige muss gewährleistet sein, dass die geschädigte Person die eigenen Personalien bzw. Fahrzeugdaten erhält

Jede unfallverursachende Person hat eine Feststellungspflicht gem. § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB. Es ist möglich, dieser Verpflichtung durch eine Selbstanzeige bei einer Polizeidienststelle nachzukommen.

Die Selbstanzeige kann dem reinen Grundsatz nach in jeder Polizeidienststelle gestellt werden. Es ist jedoch durchaus praktisch, wenn es sich dabei um eine Polizeidienststelle in unmittelbarer Nähe bzw. regionaler Zuständigkeit zu dem eigenen Wohnort bzw. dem Unfallort handelt. Auf diese Weise wird die Arbeit der Ermittlungsbehörden erleichtert und die Aufklärung des Sachverhalts beschleunigt, sodass die geschädigte Person sehr viel schneller die eigenen Schadensersatzansprüche durchsetzen kann.

Die sogenannte ungewollte Fahrerflucht

Mitunter ist es überhaupt nicht der Wille oder der natürliche Fluchtinstinkt des Menschen, welche eine Fahrerflucht verursacht. Es ist durchaus darstellbar, dass eine unfallverursachende Person die eigenen Daten bei der geschädigten Person hinterlassen wollte, aber diese Person schlicht und ergreifend nicht gefunden werden konnte. Dies stellt natürlich die unfallverursachende Person vor ein Dilemma, für welches der Gesetzgeber jedoch eine Lösung gefunden hat. Gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine unfallverursachende Person lediglich dazu verpflichtet, eine als angemessen angesehene Zeit an dem Unfallort zu verbringen. Nun stellt sich jedoch jetzt die Frage, welche Zeitspanne gem. Gesetz als angemessen angesehen werden kann. In der allgemeinen Rechtsprechung wird dieser angemessene Zeitraum mit einer halben Stunde festgelegt. Vergeht die halbe Stunde, ohne dass die geschädigte Person von der unfallverursachenden Person ausfindig gemacht werden konnte, so darf die unfallverursachende Person den Unfallort verlassen. Der Straftatbestand der Fahrerflucht ist jedoch lediglich dann als nicht gegeben anzusehen, wenn die unfallverursachende Person die Polizei kontaktiert und den Unfall meldet.

Es hat sich in der gängigen Praxis eingebürgert, dass von vielen unfallverursachenden Personen einfach ein Zettel an die Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs platziert wird. Diese Vorgehensweise ist jedoch nur in Verbindung einer Meldung an die Polizei zulässig. Ohne eine Meldung bei der Polizei ist der Straftatbestand der Fahrerflucht auch dann gegeben, wenn ein Zettel an dem beschädigten Fahrzeug hinterlassen wird.

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Im Grunde genommen übernimmt die Haftpflichtversicherung der unfallverursachenden Person den Schaden der geschädigten Person in jedem Fall. Dies gilt auch bei einer Fahrerflucht, allerdings wird der Versicherungsnehmer bei einer begangenen Fahrerflucht in der gängigen Praxis von dem Versicherungsgeber nach der Schadensregulierung in Regress genommen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsgeber den für die Schadensregulierung aufgewendeten Betrag von der unfallverursachenden Person zurückfordert. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer durch die Fahrerflucht ausdrücklich gegen eine Obliegenheit des Versicherungsvertrages verstoßen hat, da die Unfallflucht ohne die Selbstanzeige von den Versicherungsgebern als ein vorsätzliches Handeln gewertet wird. Das vorsätzliche Handeln stellt in den meisten Versicherungsverträgen einen Verstoß gegen die Vertragsbedingungen dar, sodass die Leistungspflicht der Versicherungen nicht zwingend eintritt. Sollte die unfallverursachende Person jedoch nach einer Unfallflucht eine entsprechende Selbstanzeige erstellen, so kann sich dies positiv auf die Regressforderung des Versicherungsgebers auswirken. Je nachdem, wie sich die Rahmenumstände des Schadensereignisses dargestellt haben, kann der Versicherungsgeber sogar gänzlich auf seinen Regressanspruch verzichten. Dies ist jedoch in der gängigen Praxis nur dann der Fall, wenn es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handeln sollte.

Eine Selbstanzeige erfordert nicht zwingend den Beistand eines Rechtsanwalts, allerdings ist der Gang zu einem Rechtsanwalt auf jeden Fall ratsam, da die Konsequenzen aus dem Sraftatbestand der Fahrerflucht erheblich sein können.

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