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Selbstgebastelter Feuerwerkskörper – Schadensersatz wegen fahrlässiger Körperverletzung

OLG Hamm, Az.: 13 U 196/97, Urteil vom 27.05.1998

Auf die Berufung des Beklagten, wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das am 14. Oktober 1997 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Klageantrag zu 1 (materieller Schaden) ist in Höhe von 2/3 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Klageantrag zu 2 (Schmerzensgeld) ist dem Grunde nach gerechtfertigt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 seines künftigen materiellen Schadens aus dem Vorfall vom 01. Januar 1995 in … sowie allen zukünftigen immateriellen Schaden des Klägers aus dem genannte Vorfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Zur Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert beide Parteien um weniger als 60.000,00 DM.

Tatbestand

Selbstgebastelter Feuerwerkskörper - Schadensersatz wegen fahrlässiger Körperverletzung
Symbolfoto: Barcelona_dreams/Bigstock

Die Parteien streiten über die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus einem Vorfall in der Silvesternacht 1994/1995. Kurz nach Mitternacht explodierte ein vom Beklagten selbstgebastelter Feuerwerkskörper (aufgebohrte und mit Sprengstoff gefüllte Einwegpatrone für Kohlensäure, ca. 8 cm lang) in der Hand des Klägers, wodurch der Kläger und 5 weitere Personen erheblich verletzt wurden und ein junger Mann starb. Der Beklagte selbst blieb unverletzt. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Ansprüche des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen.

Mit seiner Berufung vertritt der Beklagte die Auffassung, die Mithaftungsquote des Klägers betrage 50 %.

Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage dem Grunde nach lediglich unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % stattzugeben.

Der Kläger beantragt,

1.

die Berufung zurückzuweisen,

2.

ergänzend die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten unter Berücksichtigung einer Eigenhaftung des Klägers in Höhe von 20 % in den Tenor aufzunehmen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und des Sachverständigen …. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Strafakten 66 Js 1/95 Staatsanwaltschaft Bielefeld sowie das in dem Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll vom 27.5.1998 festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Die unvollständige Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils war zu berichtigen.

Mit zutreffender Begründung, auf die zu Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht in dem angegriffenen Grund- und Teilurteil die Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus den §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 230, 311 Abs. 1 und 4 StGB, § 847 BGB bejaht.

I.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ihm die Schädigung des Klägers haftungsrechtlich zuzurechnen. Die Verletzungshandlung des Beklagten liegt darin, daß er nach den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die Zündschnur des von ihm selbst gebastelten und zu der Silvesterfeier mitgenommenen Knallkörpers entzündet hat. Ob das Anzünden des Knallkörpers mit dem Willen oder gegen den Willen des Klägers geschehen ist, ist nicht eine Frage der Verletzungshandlung, sondern ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit, des Verschuldens des Beklagten und des Mitverschuldens des Klägers zu berücksichtigen.

II.

Die Verletzungshandlung des Beklagten war auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Das vom Beklagten behauptete Einverständnis des Klägers mit dem Anzünden des Knallkörpers enthält keine stillschweigende Einwilligung. Diese erfordert mehr als die Billigung der Verhaltensweise einer anderen Person. Sie setzt grundsätzlich ein Einverständnis mit der Rechtsgutverletzung voraus. Die bloße Einwilligung in eine Handlung, die nicht auf den Eingriff in das Schutzgut abzielt, beseitigt die Widerrechtlichkeit nicht (BGH VersR 1995, 583).

III.

Die Haftung des Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „Handels auf eigene Gefahr“ ausgeschlossen. Die Anwendung dieser Grundsätze führt nach der Rechtsprechung nicht von vornherein zu einem Haftungsausschluß, sondern lediglich zu einer im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung aller Umstände, insbesondere der bewußten Selbstgefährdung des Geschädigten (BGH VersR 1995, 583).

IV.

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme haftet der Beklagte dem Kläger aus dem Vorfall vom 01.01.1995 unter Berücksichtigung aller Umstände zu einem Anteil von 2/3.

1.

Bei der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen überwiegt der Anteil des Beklagten deutlich. Dieser hat den Knallkörper nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien gebaut und zu der Silvesterfeier mitgenommen. Wie sich aus den eigenen Angaben des Beklagten ergibt, war ihm die besondere Gefährlichkeit des von ihm selbstgebastelten Sprengkörpers bewußt. Dennoch hat er im Rahmen der Feierlichkeiten kurz nach Mitternacht, als sich nahezu alle 150 bis 200 Gäste der Party aus dem Festzelt nach draußen auf den Hof begaben, den Knallkörper entzündet. Das war unerlaubt. Der Beklagte machte sich damit nach § 311 StGB a. F. strafbar, er ist deshalb auch bestraft worden. Es gab keinerlei Maßnahmen, daß umstehende Dritte nicht gefährdet oder verletzt werden würden. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in höchstem Ausmaß außer acht gelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (VersR 1966, 524; NJW 1986, 52) sind schon an die Voraussicht und die Sorgfalt derjenigen Personen, die ein – erlaubtes – Feuerwerk entzünden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden.

2.

Gegenüber diesem – deutlich überwiegenden – schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten bewertet der Senat das Mitverschulden des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände mit einem Anteil von 1/3.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat der Kläger, obwohl ihm die Gefährlichkeit des vom Beklagten selbstgebauten Knallkörpers unzweifelhaft bewußt war, den ihm vom Beklagten überreichten Knallkörper entgegengenommen und nach den Bekundungen der Zeugen … und …, die als einzige den Vorgang aus unmittelbarer Nähe beobachtet haben, derart in der Hand gehalten, daß der Beklagte dieses Hinhalten des Feuerwerkskörpers durch den Kläger zumindest dahin mißverstehen konnte, daß der Kläger mit dem Anzünden einverstanden war. Selbst wenn die Zeugin … aus dem Umstand, daß der Kläger den Knallkörper lediglich mit den Fingerspitzen hielt, geschlossen hat, daß er den Sprengkörper wieder an den Beklagten zurückgeben wollte, so schließt dies nicht aus, daß der Beklagte seinerseits das Entgegenstrecken des Knallkörpers als Aufforderung zum Anzünden mißverstanden hat. Der Kläger hat durch sein Verhalten vorwerfbar gegen seine eigenen Interessen verstoßen. Er hat die Sorgfalt außer acht gelassen, die nach der Sachlage erforderlich war, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Es bestand kein vernünftiger Grund dafür, den ihm vom Beklagten hingehaltenen Knallkörper in die Hand zu nehmen. Im Wissen um die Gefährlichkeit des Feuerwerkskörpers hätte der Kläger die Annahme ablehnen können und müssen. Selbst wenn die Entgegennahme, wie der Kläger angibt, reflexartig erfolgt sein sollte, bestand für ihn nach der Annahme des Knallkörpers die Verpflichtung, das gefährliche Gerät im Auge zu behalten und sich nicht durch ein Gespräch mit Dritten ablenken zu lassen. Der Kläger mußte nach der Entgegennahme des Knallkörpers die Reaktion des Beklagten beobachten und ein unbemerktes Anzünden der Zündschnur durch den Beklagten ausschließen. Die Parteien standen in der kritischen Situation unmittelbar nebeneinander. Dies haben die Zeugen … und … bestätigt. Selbst für den Zeugen … war ersichtlich, daß ein Anzünden des Knallkörpers bevorstand. Unter diesen Umständen mußte auch aus seiner Sicht der Kläger ein – ganz unvernünftiges – Entzünden des Sprengkörpers durch den Beklagten in Betracht ziehen. Daß der Kläger den Beklagten ausdrücklich aufgefordert hätte, den Knallkörper zurückzunehmen und nicht zu entzünden, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zwar hat der Zeuge … ein Gespräch der Parteien mit angehört. Der vom Zeugen wiedergegebene Inhalt dieses Gesprächs war jedoch nicht eindeutig, zumal die Worte des Klägers („nee, will ich ja nicht“) nach dem Eindruck des Zeugen wohl nicht an den Beklagten, sondern an den Zeugen gerichtet waren. Auch die unmittelbar neben den Parteien stehende Zeugin … hat von einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten nichts mitbekommen.

3.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Mithaftung des Klägers nicht mit einem Anteil von ½ zu bewerten. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht bewiesen, daß der Kläger ihn ausdrücklich zum Anzünden der Lunte aufgefordert hat oder zumindest stillschweigend mit dem Entzünden einverstanden war. Diese Behauptung ist von den Zeugen … und …, die als einzige den Vorgang beobachtet haben, nicht bestätigt worden.

V.

Das Landgericht hat in zulässiger Weise durch Grundurteil im Sinne des § 304 ZPO über die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld entschieden. Die bezifferten Klageanträge waren nach Grund und Betrag streitig. Der Streit über den Grund war entscheidungsreif. Da insbesondere die Höhe des Mitverschuldens des Klägers zwischen den Parteien streitig war und ist, entspricht es dem in § 304 ZPO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Prozeßökonomie, die Frage der Haftungsquote des Beklagten und der Mitverschuldensquote des Klägers vorab durch Grundurteil festzuschreiben.

Demgegenüber sprechen prozeßökonomische Gründe dafür, die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen dem Betragsverfahren vorzubehalten. In das Verfahren über den Grund gehören alle den Anspruchsgrund in vollem Umfang leugnenden Einwendungen. Eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist nur dann im Grundverfahren zu prüfen, wenn sie den Klageanspruch bei einer mindestens summarischen Prüfung übersteigt (BGH NJW-RR 1994, 380; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1987, 191). Die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung beträgt 33.221,52 DM. Das vom Landgericht im Rahmen des Prozeßkostenhilfebeschlusses vom 16.5.1997 als mindestens angemessene Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer 20 %igen Mithaftung des Klägers beträgt 50.000,00 DM. Dieser Ausgangsbetrag erscheint unter Berücksichtigung der Verletzungen des Klägers, insbesondere der verbliebenen Dauerschäden nicht unangemessen. Unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 1/3 verbleibt somit selbst bei Durchgreifen der Aufrechnung ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Es ist deshalb auch prozeßökonomisch und mit dem Sinn und Zweck eines Grundurteils besser in Einklang zu bringen, die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung dem Betragsverfahren vorzubehalten.

Nach dem Ergebnis der zweitinstanzliche Beweisaufnahme ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auszuschließen, daß Ausgleichsansprüche des Beklagten gegen den Kläger aus den §§ 426, 830, 840 BGB bestehen könnten. Im Betragsverfahren wird allerdings die Zulässigkeit der Aufrechnung unter Berücksichtigung des § 393 BGB zu prüfen sein. Im Rahmen einer eventuellen Prüfung der Begründetheit der Gegenforderungen ist zu beachten, daß die Mithaftungsquote des Klägers aus § 254 BGB nicht identisch sein muß mit dem sich bei der Abwägung nach § 426 BGB ergebenden Anteil. Schließlich ist auch nicht auszuschließen, daß eine gebotene Abwägung dazu führen kann, daß eine Mithaftung des Klägers im Innenverhältnis völlig auszuscheiden hat. Für eine Prüfung im Betragsverfahren spricht schließlich weiter, daß ausweislich des zweiten Absatzes der landgerichtlichen Entscheidungsgründe über die Hilfswiderklage bislang nicht entschieden ist und der Rechtsstreit über die Hilfswiderklage vom Landgericht ausdrücklich als „noch nicht entscheidungsreif“ bezeichnet worden ist.

VI.

Soweit das Landgericht über die Feststellungsklage durch Teilurteil entschieden hat, kommt dies zwar im ersten Absatz der Entscheidungsgründe, nicht jedoch im Urteilstenor zum Ausdruck. Entsprechend der Anregung des Klägers und mit dem Einverständnis des Beklagten ist deshalb der Urteilstenor klarstellend berichtigt und ergänzt worden.

VII.

Gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 war die Sache an das Landgericht zur Entscheidung im Betragsverfahren zurückzuverweisen.

Lesen Sie mehr zum Thema gefährliche Körpervwerletzung auf: www.strafrechtsiegen.de/die-gefaehrliche-koerperverletzung/

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