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Selbstschuldnerische Bürgschaft – Aktivlegitimation bei Urkundsklage aus Bürgschaftserklärung

OLG Frankfurt – Az.: 19 U 10/18 – Versäumnisurteil vom 13.07.2018

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.12.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Für das Nachverfahren wird die Sache an das Landgericht Hanau zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege eines Urkundenprozesses und der Teilklage auf Zahlung aus einer Bürgschaft in Anspruch. Die Parteien streiten u.a. über die Aktivlegitimation der Klägerin. Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz einschließlich der dortigen Antragsstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 191 f. d.A.) Bezug genommen.

Dieser wird insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der getroffenen Vereinbarungen wie folgt klargestellt und ergänzt:

Mit Kreditvereinbarung vom 20./28.08.2007 (Anl. K 1), auf deren Inhalt (Bl. 12 ff. d.A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird, gewährte die Bank1 (im Folgenden: Bank1) der GbR X AG / Y mbH (im Folgenden: GbR) einen Kredit über die Kreditsumme von 25.000.000,- EUR. Gemäß Ziff. 1.6 war der Kredit am 20.08.2014 endfällig.

Mit Bürgschaftsvertrag vom 20./28.08.2007 (Anl. K 4), auf dessen Inhalt (Bl. 37 ff. d.A.) ebenfalls verwiesen wird, übernahm C zu Gunsten der Bank1 die in jeder Hinsicht ungeteilte und selbstschuldnerische Bürgschaft für die von der GbR eingegangenen Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 25.000.000,- EUR.

Eine „1. Abaenderung der Kreditvereinbarung vom 20/08/2007“ (Anl. K 5 / Bl. 38 f. d.A.) zwischen der GbR und der Bank1 erfolgte am 13./15.03.2010 hinsichtlich der Zinsen, eine „2. Abaenderung der Kreditvereinbarung vom 20/08/2007“ (Anl. K 6 7 Bl. 40 ff. d.A.) zwischen der GbR und der Bank1 datiert vom 19.08.2010 und bezog sich auf den auf das Wertpapierdepot jährlich einzuzahlenden Betrag.

Am 07.09.2012 schloss die GbR mit der Bank1, also der Klägerin, eine „Dritte Abaenderung der Kreditvereinbarung vom 20/08/2007“ (Anl. K 7 / Bl.45 ff d.A.), mit der die Vertragsparteien die Kreditsumme auf 16.550.000,00 EUR reduzierten.

Ebenfalls mit Datum vom 07.09.2012 unterzeichnete C eine als „Ergänzung zur Bürgschaftserklärung vom 20. August 2007“ bezeichnete Erklärung (Anl. K 8). Diese führt ihn als „Bürge“, die GbR als „Hauptschuldner“ und die Bank1 als „Bank“ an. Unter Ziff. II der Erklärung heißt es, dass der Bürge zur Sicherung sämtlicher gleich wie gearteter Ansprüche, die der Bank gegenüber dem Hauptschuldner aus dem zwischen der Bank und dem Hauptschuldner am 07. September 2012 geschlossenen Kreditvertrag über ein Kapital in Höhe von 16.550.000,- EUR („gesicherte Hauptverbindlichkeit“) zustünden oder zustehen könnten, die selbstschuldnerische und unteilbare Bürgschaft übernimmt. Zugleich setzten sie unter Ziff. I den Betrag der Bürgschaft ebenfalls auf maximal 16.550.000,- EUR herab. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und der Aufteilung findet sich unter Ziff. III Unter Ziff. VI verpflichtete sich der Bürge, der Bank auf deren erste Aufforderung den vom Hauptschuldner geschuldeten Betrag einschließlich der vorzeitig fälligen Beträge zu zahlen. Die Ziff. X enthält u.a. die Bestimmung, dass diese Bürgschaftserklärung die vom 20.08.2007 ergänze, die soweit vorliegend nicht ergänzt, unverändert fortgelte. Wegen weiterer Einzelheiten zur Bürgschaftserklärung vom 07.09.2012 wird auf deren Inhalt (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz zum Beweis ihrer Behauptung, dass sie zunächst unter dem Namen Bank1a firmiert habe und seit dem 22.03.2012 unter Bank1 firmiere, sowohl eine Bescheinigung des Notars A aus Land1 vom 09.02.2017 (Anl. K 2 / Bl. 26 d.A.) als auch einen Auszug aus dem Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg/Anl. K 3/Bl. 28ff. d.A.) vorgelegt. Auf den Inhalt der genannten Unterlagen wird verwiesen.

Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift unter Bezugnahme auf eine als Anl. B 1 vorgelegte Pressemitteilung der Klägerin vom 05.10.2012 (Bl. 119 f. d.A.) behauptet, die Klägerin habe hierin bekannt gegeben, dass sie bereits im Jahr XX56 gegründet und damit die älteste Privatbank des … sei. – Diesem Vortrag ist die Klägerin in ihrer Replik vom 05.09.2017 nicht entgegengetreten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Urkundenklage sei statthaft, weil der Beweis für die wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden geführt werden könne. Danach habe die Klägerin gemäß §§ 765 Abs.1, 488 Abs.1 S.2, 1922 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 1 Mio. EUR. Ihre Aktivlegitimation sei durch die Ausführungen des Landgerichts Hanau im Urteil vom 15.12.2015 (Az.: 4 O 584/15/Bl. 156 ff. d.A.) sowie die notarielle Bescheinigung vom 09.02.2017 belegt. Nach dem wirksam zwischen Klägerin und Erblasser geschlossenem Bürgschaftsvertrag sei die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen. Durch Abänderung des Darlehensvertrags vom 19.08.2010 sei die Bürgschaftsverpflichtung nicht abgelöst worden. Die Abänderung habe sich nur auf die Verpflichtung zur jährlichen Einbezahlung in das Wertpapierdepot bezogen. Die unveränderte Absicherung der Darlehensschuld durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft ergebe sich zudem aus der Ergänzungsvereinbarung vom 07.09.2012. Die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung bestehe in Höhe von 1 Mio. EUR. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sei unstreitig am 20.08.2014 fällig gewesen.

Gegen das am 13.12.1017 zugestellte Urteil (Bl. 194 d.A.) hat der Beklagte am 12.01.2018 Berufung eingelegt (Bl. 196 d.A.) und sein Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 06.03.2018 (Bl. 204 d.A.) mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 206 ff. d.A.).

Unter Weiterverfolgung seines Klageabweisungsantrags macht der Beklagte mit seinem Rechtsmittel geltend, das Landgericht habe rechtsirrig die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Vertragspartei von Darlehens- und Bürgschaftsvertrag sei die Bank1a. Die vorgelegte notarielle Bescheinigung sei nicht geeignet, den Beweis zu führen, dass die Kläger zunächst unter der Bezeichnung Bank1 firmiert habe und seit dem 22.03.2012 unter dem Namen Bank1 firmiere. Angesichts des Umstands, dass die notarielle Bescheinigung nicht im Original vorgelegt worden sei, sei deren Echtheit zu bezweifeln. Im Übrigen komme ihr kein Beweiswert zu; es fehle an der – angeregten – Vorlage des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre vom 22.03.2012. Zudem habe sich das Landgericht mit der Vorlage von Kopien der Dokumente begnügt. Im Urkundenprozess seien indes die Originale vorzulegen. Schließlich habe das Landgericht dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten müssen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 7. Dezember 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Aktenzeichen: 7 O 356/17, die Klage abzuweisen sowie die Sache für das Nachverfahren an das Landgericht Hanau zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Senat am 12.04., 20.04. und 27.04.2018 (Bl. 250, Bl. 257, Bl. 267 d. A.) Hinweise erteilt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägervertreter die bei den Akten befindlichen Anlage K 1 und K 4 bis K 8 im Original präsentiert. Wegen der hierzu getroffenen Feststellungen wird auf die Angaben im Sitzungsprotokoll vom 08.06.2018 (Bl. 273 f. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache allerdings nur insoweit Erfolg, als dem Beklagten gemäß § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten ist. Die Klage ist indes begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten bei statthaftem Urkundenprozess einen Anspruch in Höhe des eingeklagten Teilbetrages über 1 Mio. EUR, weil sich der Erblasser für die Kreditverbindlichkeiten der GbR gegenüber der Klägerin verbürgt hat, der Beklagte als dessen alleiniger Erbe als Rechtsnachfolger für die Verbindlichkeit haftet (§§ 765 Abs.1, 488 Abs.1 S.2, 1922 BGB) und die zur Begründung dieses Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch die in erster Instanz vorgelegten Urkunden bewiesen werden können (§ 592 Abs. 1 S. 1 ZPO).

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Die Kreditverbindlichkeit der GbR als besicherte Forderung hat die Klägerin durch Vorlage der mit dieser geschlossenen Kreditvereinbarung vom 20./28.08.2007 einschließlich der nachfolgenden Änderungsvereinbarungen belegt. Die Endfälligkeit des auf 16.550.000,- EUR reduzierten Kredits zum 20.08.2014 ist unstreitig. Sie ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung in Artikel 2 der „Dritten Abaenderung der Kreditvereinbarung vom 20/08/2007“ i.V.m. mit Ziff. 1.6 der ursprünglichen Kreditvereinbarung von diesem Tag. Die vom Landgericht festgestellte Verbindlichkeit der GbR in Höhe von 16.736.632,04 EUR, und zwar zum 06.02.2015, wird durch den als Anl. K 9 (Bl. 63 d.A.) vorgelegten Kontoauszug belegt.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt der Senat an, dass sich die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Bürgschaftsforderung ebenfalls aus den vorgelegten Urkunden – Bürgschaftserklärungen vom 20./28.08.2007 und vom 07.09.2012 – ergibt. Mit ihren hiergegen vorgebrachten Angriffen und insbesondere ihrem Vortrag, Vertragspartnerin des Bürgschaftsvertrags sei die Bank1, dringt die Berufung nicht durch. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, dass ausweislich der vorgelegten Urkunden ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der GbR nicht geschlossen worden sei.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob die nach Einsichtnahme in das Handels- und Gesellschaftsregisters des … Land1 unter Section B Nr. … erstellte Bescheinigung des Notars A aus Land1, wonach laut außerordentlicher Generalversammlung der Aktionäre vom 22.03.2012 die Bezeichnung von Bank1a, in Bank1c, abgeändert worden sei, ausreicht, um die von der Klägerin behauptete Personenidentität zwischen ihr und der Bank1, also die schlichte Umfirmierung, zu belegen. Dafür mag die identische Numéro d’immatriculation B … von Klägerin und Bank1 sprechen, was sich aus einem Vergleich des vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anl. K 3) mit der unter der Anschrift der Bank1 enthaltenen Angabe auf der ursprünglichen Kreditvereinbarung vom 28.08.2007 ergibt. Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, sie habe damals noch unter der Bezeichnung Bank1 firmiert und firmiere erst seit dem 22.03.2012 unter ihrem jetzigen Namen, und damit an einer bloßen Namensänderung, ergeben sich allerdings aus dem unstreitig gebliebenen und auf die als Anl. B 1 vorgelegte Pressemitteilung gestützten Vortrag des Beklagten, wonach die Klägerin bereits im Jahr XX56 gegründet worden sei. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Seite 1 des zum Beleg der bloßen Änderung ihrer Bezeichnung vorgelegten Registerauszugs. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin weder eine Übersetzung des in französischer Sprache verfassten Registerauszugs vorgelegt noch diesen wenigstens erläutert hat, lässt sich ihm eine bloße Änderung der Bezeichnung von Bank1 in ihren jetzigen Namen im Jahr 2012 nicht entnehmen. Auf der letzten Seite des Handelsregisterauszugs findet unter der Überschrift ‚Fusion/Scission‘ lediglich eine mit der Bank1 vermutlich nicht personenidentische Bank1b Erwähnung. Zudem deuten die dort enthaltenen Angaben – Type d’opération: Fusion: Forme: Par absorption – ebenso wie die Überschrift auf einen völlig anderen Vorgang als eine schlichte Umfirmierung hin.

Letztlich kann die Frage nach der Beweiskraft der notariellen Bescheinigung dahinstehen. Die Berufung lässt unberücksichtigt, dass sich die Beweisbarkeit der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs unmittelbar aus der zweiten Bürgschaftserklärung des Erblassers datierend vom 07.09.2012 ergibt. Denn mit dieser Bürgschaftserklärung hat sich der Erblasser unmittelbar gegenüber der Klägerin als Bank – nicht gegenüber der Bank1 – verpflichtet, für die Erfüllung der auf 16.550.000,- EUR reduzierten Kreditverbindlichkeit der GbR und damit eines Dritten einzustehen. Der Anspruch der Klägerin lässt sich trotz Bezeichnung dieser Erklärung als Ergänzung zur Bürgschaftserklärung aus dem Jahr 2007 also aus dem Vertrag vom 07.09.2012 herleiten. Die besicherte Hauptverbindlichkeit und der Betrag der Bürgschaft unter Einschluss der Bankgebühren, Zinsen und Nebenkosten ergeben sich aus Pkt. I und Pkt. II. Das Vorliegen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bei gleichzeitigem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) sowie die Verpflichtung zur Zahlung auf erste Aufforderung folgen aus Pkt. II und Pkt. VI. Im Übrigen ergibt sich die mit der Bürgschaft besicherte Kreditverbindlichkeit der GbR gegenüber der Klägerin – ebenfalls nicht gegenüber der Bank1 – aus der letzten Abänderung des ursprünglichen Kreditvertrags, ebenfalls datierend vom 07.09.2012. Schließlich können der Tod des Bürgen sowie die Erbenstellung des Beklagten durch die in erster Instanz als Anl. K 9 vorgelegte Todesanzeige des C (Bl. 78 d.A.) sowie durch § 2 Abs. 2 des als Anl. K 10 vorgelegten Erbvertrags des Notars C vom 05.03.2013 (Bl. 64 ff. d.A.) bewiesen werden.

Der Beweisbarkeit von Bürgschaftsforderung und besicherter Hauptverbindlichkeit im Sinne von § 592 S. 1 ZPO steht im Zusammenhang mit der Frage nach der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entgegen, dass die Bürgschaftserklärung vom 07.09.2012 unter Ziff. X ebenso wie im Übrigen auch Artikel 2 der an diesem Tag geänderten Hauptverbindlichkeit ergänzend auf frühere mit der Bank1 getroffene Vereinbarungen Bezug nehmen, indem sie die Fortgeltung der dort enthaltenen und nicht abgeänderten Klauseln und Bedingungen bestimmen. Denn auch bei zugunsten des Beklagten unterstellter fehlender Personenidentität zwischen Klägerin und Bank1 war es den Vertragsparteien unbenommen, ergänzend Bestimmungen aus einem mit einem anderen Vertragspartner geschlossenen Vertrag zum Gegenstand auch ihrer Vereinbarung zu erheben.

Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation durch Präsentieren der hierfür maßgeblichen Urkunden (Anlagen K1 und K 4 bis K 8) in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2018 bewiesen. Ein solcher Beweis war im Hinblick auf das Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten gemäß § 595 Abs. 3 ZPO veranlasst. Auf das Erfordernis des Urkundenbeweises ist die Klägerin mit Verfügung des Senats vom 20.04.2018 (Bl. 257 d.A.) hingewiesen worden. Das Gericht hat sich durch Einsichtnahme in die genannten Urkunden von deren Übereinstimmung mit den bei den Gerichtsakten befindlichen Kopien überzeugt.

Hinsichtlich der zuerkannten Zinsen wird auf die mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

2. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie beanstandet, das Landgericht habe dem Beklagten trotz Verurteilung die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren nicht vorbehalten.

Nach § 599 Abs. 1 ZPO ist dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, in den Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. So liegt der Fall hier. Der erforderliche Widerspruch ergibt sich daraus, dass sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Wehr gesetzt hat. Ausreichend hierfür war bereits sein Klageabweisungsantrag (Münchener Kommentar-Braun, ZPO, Bd. 2, 5. Aufl., § 599 Rn. 2). Den Vorbehalt hätte das Landgericht in die Urteilsformel, zumindest aber in die Entscheidungsgründe aufnehmen müssen (Münchener Kommentar-Braun, a.a.O., Rn. 6; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 599 Rn. 2), verhält sich hierzu aber nicht. Soweit der Beklagte von der von § 599 Abs. 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit, eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist es ihm gleichwohl unbenommen, stattdessen auf dem Rechtsmittelweg auf einen Vorbehalt hinzuwirken. Auf diese Weise kann er einen Vorbehalt auch dann erreichen, wenn – wie hier – die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO verstrichen ist.

3. Auf Antrag des Beklagten hat das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache für das Nachverfahren wegen erstmals in zweiter Instanz ausgesprochenen Vorbehalts gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ZPO analog an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 600 Rn. 9; Münchener Kommentar-Braun, ZPO, Bd. 2, 5. Aufl., § 600 Rn. 6). Eine Zurückverweisung ist geboten, weil der Verlust einer Instanz auf Seiten des Beklagten im Falle der Durchführung des Nachverfahrens in der zweiten Instanz prozessökonomische Gesichtspunkte überwiegt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin vorliegend nur eine Teilklage erhoben hat und eine weitere gerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten von mehr als 15 Mio. EUR im Raum steht.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Trotz teilweisen Erfolgs der Berufung wegen fehlenden Vorbehalts kommt eine Kostenquotelung nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht in Betracht, weil die Klägerin mit ihrer Klage in vollem Umfang obsiegt hat. Ein für eine Kostenquotelung erforderliches Teilunterliegen der Klägerin ist aus den Gründen des erteilten Hinweises vom 27.04.2018 (Bl. 267 d.A.) zu verneinen, weil der Vorbehalt im Antrag eines Klägers nicht berücksichtigt zu werden braucht. Hat also – wie hier die Klägerin – ein Kläger vorbehaltlose Verurteilung beantragt, so ist er, wenn dem nicht entsprochen wird, d.h. das Gericht wie nunmehr der Fall einen entsprechenden Vorbehalt ausurteilt, nicht etwa mit der Klage teilweise abzuweisen, weil es sich bei dem Vorbehalt um eine amtswegig zu beachtende Einschränkung handelt (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 599 Rn. 3).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit das Landgericht bei seinem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entgegen § 708 Nr. 4 ZPO nicht berücksichtigt hat, dass Urteile im Urkundenprozess ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, bedurfte die angefochtene Entscheidung keiner Korrektur, weil sich der erleichterte Zugriff auf das Schuldnervermögen bei dem hier gegebenen Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bereits aus § 708 Nr. 10 ZPO ergibt.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

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