LG Dortmund, Az.: 21 OH 3/14
Beschluss vom 31.10.2014
Der Antrag auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Gegenstandswert von 40.000,00 € zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 29.04.2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Hergang des Verkehrsunfalls ist unter den Parteien im Streit. Der Antragsteller behauptet, er habe an einer Ampel angehalten, als er seitlich von einem Lkw Ford erfasst und seitlich weggedrückt wurde. Der seitliche Anstoß an der Fahrerseite sei so stark gewesen, dass der Pkw des Antragstellers ins Schleudern geraten sei und der Antragsteller mit dem Kopf gegen die Scheibe geschlagen sei.
Die Antragsgegner behaupteten zum Hergang, das Fahrzeug des Antragstellers sei lediglich an der Seite gestreift worden und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sei sowohl im Längs- als auch im Querbereich gering gewesen. Die Antragsgegner legen insoweit ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigenbüros H. vom 25.01.2012 vor.
Der Antragsteller will im vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren klären lassen, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen und eine behauptete Berufsunfähigkeit des Antragstellers kausale Folge des Unfallgeschehens sind.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 10.09.2014 (BI. 99 d.A.) auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge hingewiesen. Der Antragsteller vertritt demgegenüber in seinem Schriftsatz vom 25.10.2014 den gegenteiligen · Standpunkt.
II.
Die vom Antragsteller gestellten Beweisfragen können im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt werden. Wie das Gericht in seinem Hinweis vom 10.09.2014 ausgeführt hat, ist der Hergang des Verkehrsunfalls, der Ursache für unterschiedliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers sein soll, bereits im Streit. ln einem selbstständigen Beweisverfahren kann eine umfassende Beweisaufnahme zum Unfallhergang nicht stattfinden. Für ein unfallanalytisches Gutachten müssten dem Sachverständigen die entsprechenden Anknüpfungstatsachen vorgegeben werden. Diese lassen sich in einem selbstständigen Beweisverfahren, in dem keine Beweisaufnahme durch Anhörung von Parteien und Vernehmung von Zeugen stattfindet, nicht gewinnen. Das Gericht kann den Parteien auch keine Auflagen zur Beibringung entsprechender Unterlagen machen. Bereits der · technische Sachverständige in einem interdisziplinären Gutachten wäre daher, ebenso wie der von der Antragsgegnerin eingeschaltete Sachverständige H, gezwungen, seine Begutachtung auf bloße Annahmen zu stützen. Ob derartige Annahmen sich später im Prozess als feststehend herausstellen, ist offen. Die Beurteilungsgrundlage für die Gutachten ist daher unklar. Die für die ·Begutachtung erforderlichen Anknüpfungstatsachen lassen sich somit nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, in dem eine umfassende Beweisaufnahme stattfinden kann, feststellen. Eine Vorstellung, in einem selbständigen Beweisverfahren könnte – abweichend von dem Hauptsachverfahren -die Beibringung der beweiserheblichen Tatsachen dem Sachverständigen (oder dem Gericht) überlassen werden, trifft nicht zu.