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Ein Projekt, zwei Gerichte: Selbständiges Beweisverfahren Zuständigkeit?

Ein öffentlicher Bauherr wollte Baufirma und Architekten wegen undichter Dächer in Passau in einem einzigen Beweisverfahren zur Rechenschaft ziehen. Doch obwohl sich alle Beteiligten auf einen Gerichtsstand einigten, spaltete das höchste bayerische Gericht die Zuständigkeit.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 102 AR 76/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein öffentlicher Bauherr wollte Mängel an einem undichten Dach gerichtlich klären lassen. Er wollte eine Baufirma und einen Architekten gemeinsam vor demselben Gericht verantwortlich machen.
  • Die Rechtsfrage: Konnten die Baufirma und der Architekt trotz ihrer Einigung vor demselben Gericht verklagt werden?
  • Die Antwort: Nein. Ein Gericht konnte die beiden Beteiligten nicht zusammenfassen. Ihre Verträge sahen unterschiedliche Gerichtsstände vor.
  • Die Bedeutung: Gerichtsstände können je nach Vertrag und Art der Vertragspartner unterschiedlich sein. Eine nachträgliche Einigung der Parteien ändert eine einmal festgelegte, exklusive Zuständigkeit nicht.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 31.07.2025
  • Aktenzeichen: 102 AR 76/25
  • Verfahren: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Vertragsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Das Landesamt für Finanzen, eine öffentliche Behörde in Regensburg. Es beantragte ein Verfahren zur Feststellung von Baumängeln an einem Gebäude in Passau.
  • Beklagte: Eine Baufirma (GmbH) aus Passau, die Dacharbeiten ausgeführt hatte, und ein freiberuflicher Architekt, der für Planung und Überwachung zuständig war. Beide wurden vom Landesamt für Finanzen wegen Mängeln am Bauwerk in einem Beweisverfahren in Anspruch genommen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Landesamt beantragte ein Gutachten über Bauschäden an einem Gebäude. Dabei waren eine Baufirma und ein Architekt als Baupartner an unterschiedlichen Gerichtsstandorten beteiligt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Darf das Gericht für ein Beweisverfahren ein einziges, gemeinsames Gericht bestimmen, wenn zwei Baupartner wegen derselben Schäden verklagt werden, aber unterschiedliche Gerichtsstände haben und einer davon bereits vertraglich an ein bestimmtes Gericht gebunden ist?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts wurde abgelehnt.
  • Zentrale Begründung: Es gab keinen gemeinsamen Gerichtsstand für beide Baupartner, und es war dem Architekten nicht zumutbar, das Verfahren vor dem vertraglich für die Baufirma festgelegten Gericht zu führen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Es wird kein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt, sodass die örtliche Zuständigkeit für die Baupartner getrennt bleibt.

Der Fall vor Gericht


Ein Dachschaden, zwei Verträge und die unsichtbare Mauer der Zuständigkeit

Der Eimer und die Wasserpfütze dokumentieren den gravierenden Mangel der undichten Dächer, die im Zentrum des beantragten selbständigen Beweisverfahrens des Bauherrn stehen.
Undichtes Dach löste Beweisverfahren aus; VOB/B-Klausel band die Baufirma an Reg, der Architekt blieb in Passau | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein öffentlicher Bauherr in Bayern stand vor einem baulichen Fiasko: Ein Dach leckte. Um die Schuldigen – eine Baufirma und einen Architekten – zur Rechenschaft zu ziehen, sollte ein Gutachten die Schäden festhalten. Alle Beteiligten schienen sich am Ende einig, wohin der Fall gehören sollte. Doch das Bayerische Oberste Landesgericht wies den Wunsch ab. Warum? Eine alte juristische Unterscheidung – die Frage, wer „Kaufmann“ ist und wer nicht – machte dem Einvernehmen einen dicken Strich durch die Rechnung. Sie zementierte eine unsichtbare Mauer zwischen den Angeklagten.

Worum ging es beim undichten Dach in Passau?

Ein öffentlicher Auftraggeber in Passau hatte Sorge, dass das Dach und andere Gebäudeteile undicht waren. Er beauftragte die örtliche Baufirma mit Flachdachabdichtungen und einen freiberuflichen Architekten mit Planung und Überwachung. Als Wassereintritt auftrat, sah sich der Auftraggeber gezwungen, die Mängel gerichtlich feststellen zu lassen. Eine solche Klärung führt man in der Fachsprache als „selbständiges Beweisverfahren“. Hier sollten Sachverständige die Schäden am Bauwerk detailliert erfassen und dokumentieren.

Wer sollte die Mängel prüfen – und wo?

Der öffentliche Auftraggeber wollte beide Beteiligten – die Baufirma und den Architekten – in einem einzigen Verfahren vor Gericht bringen. Er beantragte das Beweisverfahren zunächst beim Landgericht Regensburg. Dieser Standort war für ihn naheliegend, da seine für die Prozessvertretung zuständige Dienststelle in Regensburg lag. Die Baufirma rügte die Zuständigkeit Regensburgs sofort. Der Architekt tat dies zunächst nicht, änderte später aber seine Meinung. Alle Parteien einigten sich schließlich darauf, das gesamte Verfahren zum Landgericht Passau zu verlegen. Ein klarer Wunsch.

Warum wurde die Baufirma an Regensburg gebunden?

Der Bauvertrag mit der Baufirma enthielt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Diese enthält eine besondere Gerichtsstandsklausel: § 18 Abs. 1 VOB/B legt fest, dass der Gerichtsstand bei öffentlichen Auftraggebern am Sitz der für die Prozessvertretung zuständigen Stelle liegt. Da die Baufirma eine GmbH war, zählte sie als Kaufmann im Sinne des Gesetzes. Der öffentliche Auftraggeber war eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Das Gesetz erlaubt in solchen Konstellationen, einen Gerichtsstand durch Vertrag ausschließlich zu bestimmen. Im Klartext: Regensburg war vertraglich festgelegt und eine feste Burg. Die Zuständigkeit war damit exklusiv.

Und der Architekt? Warum nicht auch Regensburg?

Anders der Architekt. Er war als Freiberufler tätig. Das Gericht stellte fest, dass er kein Kaufmann war. Damit konnte die spezielle Gerichtsstandsvereinbarung, die mit der Baufirma getroffen wurde, ihn nicht binden. Für den Architekten blieb es beim allgemeinen Gerichtsstand, der nach seinem Wohnsitz – oder dem Ort der Leistung – in Passau lag. Eine rügelose Einlassung, also ein Schweigen auf die Zuständigkeitsfrage, konnte im selbständigen Beweisverfahren die Zuständigkeit für den Architekten ebenfalls nicht nach Regensburg verlagern. Hier zeigte sich die Trennlinie: Was für den einen galt, galt für den anderen nicht.

Warum konnte man den Fall nicht einfach nach Passau verlegen?

Obwohl sich alle Parteien einig waren, das gesamte Verfahren nach Passau zu verlegen, machte das Bayerische Oberste Landesgericht einen Strich durch diese Rechnung. Einmal wirksam und exklusiv vereinbart, bleibt ein Gerichtsstand für eine Partei bestehen. Eine nachträgliche Einigung aller Beteiligten auf einen anderen Ort nach Beginn des Beweisverfahrens konnte die festgeschriebene Zuständigkeit für die Baufirma nicht mehr aufweichen. Diese Regelung schützt die Effizienz von Gerichtsverfahren und vermeidet unnötige Zuständigkeitswechsel. Die Regensburger Zuständigkeit für die Baufirma war ein Fels in der Brandung.

Konnte das Oberste Gericht einen gemeinsamen Ort bestimmen?

Der öffentliche Auftraggeber beantragte hilfsweise, das Bayerische Oberste Landesgericht möge ein einziges, gemeinsam zuständiges Gericht für alle Streitgenossen bestimmen. Das Gericht prüfte diese Möglichkeit genau. Es gab jedoch keinen gemeinsamen Gerichtsstand für beide Antragsgegner. Für die Baufirma war Regensburg exklusiv zuständig. Für den Architekten hingegen Passau.

Das Gericht lehnte eine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts ab. Es wäre dem Architekten nicht zuzumuten, vor einem Gericht zu klagen oder sich verklagen zu lassen, dessen Zuständigkeit nur für die Baufirma exklusiv vereinbart wurde. Ausnahmen, die eine solche Bestimmung erlaubt hätten – beispielsweise wenn ein Streitgenosse keinen Gerichtsstand im Inland hätte, oder eine sehr enge rechtliche Verbindung der Parteien bestünde oder die Beweiserhebung am Gerichtsort (Regensburg) zweckmäßig wäre – lagen nicht vor. Im Gegenteil: Das Bauwerk stand in Passau. Auch der Zweck der VOB/B-Klausel, die Prozesse öffentlicher Auftraggeber zu bündeln, rechtfertigte es nicht, einen nicht-kaufmännischen Architekten gegen seinen Willen an einen solchen Gerichtsstand zu zwingen. Eine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts war damit unmöglich. Der Antrag scheiterte.

Die Urteilslogik

Die Zuständigkeit eines Gerichts bildet ein starres Fundament, das selbst bei einvernehmlichem Wunsch der Parteien nicht leicht verschiebt.

  • Kaufmannseigenschaft prägt die Zuständigkeit: Ob eine Vertragspartei als Kaufmann gilt, bestimmt maßgeblich, welche Gerichtsstandsvereinbarungen sie bindend treffen kann.
  • Exklusive Zuständigkeit ist unverrückbar: Haben Parteien einen Gerichtsstand exklusiv vereinbart, verankern sie die Zuständigkeit so fest, dass selbst eine nachträgliche übereinstimmende Willenserklärung sie nicht mehr aufheben kann.
  • Kein erzwungener Gerichtsstand für unterschiedliche Beteiligte: Ein Gericht bestimmt keinen gemeinsamen Gerichtsstand für unterschiedliche Beteiligte, wenn dies für eine Partei unzumutbar wäre und spezielle Zuständigkeitsregeln nur für andere gelten.

Die richterliche Zuständigkeitsprüfung gewährleistet, dass jeder Beteiligte seine Rechte vor dem ihm gesetzlich zugewiesenen Forum verteidigen kann.


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Das Urteil in der Praxis

Der Kaufmanns-Status ist kein alter Hut, sondern entscheidet knallhart über Gerichtsstände und damit über die gesamte Prozessstrategie. Dieses Urteil zeigt unmissverständlich: Eine einmal wirksam vereinbarte Gerichtsstandsklausel für einen Kaufmann ist ein Fels in der Brandung, selbst wenn alle Parteien später einen anderen Weg gehen wollen. Für die Praxis bedeutet das eine bittere Lektion: Wer Bau-Mängel mit mehreren Beteiligten klären will, muss sich auf getrennte Verfahren einstellen, sobald sich kaufmännische und nicht-kaufmännische Partner mischen. Planer und Bauherren müssen ihre Verträge genau prüfen, denn die rechtliche Trennlinie zwischen GmbH und Freiberufler ist oft schärfer als gedacht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich habe Baumängel an meinem Haus: Welches Gericht ist zuständig, wenn mehrere Firmen beteiligt sind?

Bei Baumängeln am Haus mit mehreren beteiligten Firmen wünschen sich Bauherren oft ein einziges zuständiges Gericht. Doch die Realität sieht anders aus: Die gerichtliche Zuständigkeit kann für jede Firma oder jeden Freiberufler individuell festgelegt sein, besonders wenn ihr Status als ‚Kaufmann‘ variiert. Das führt oft zu einem aufwändigen, mehrteiligen Verfahren.

Der Grund für diese Zersplitterung liegt im rechtlichen Status Ihrer Vertragspartner. Juristen unterscheiden, ob eine Baufirma als Kaufmann agiert oder ob Ihr Architekt als Freiberufler tätig ist. Diese Unterscheidung beeinflusst maßgeblich, welche Gerichtsstandsklauseln in Ihren Verträgen – oft auch die VOB/B – tatsächlich greifen. Eine solche Klausel, besonders in Verträgen mit Kaufleuten, kann einen exklusiven Gerichtsstand festlegen.

Eine nachträgliche Einigung aller Parteien auf einen gemeinsamen Ort? Klingt logisch, ist aber oft ein Trugschluss. Selbst wenn alle Beteiligten zustimmen, können bestehende, exklusive Gerichtsstandsklauseln – etwa in der VOB/B für eine Baufirma – nicht einfach ausgehebelt werden. Für eine Partei bleibt der Gerichtsstand damit festgeschrieben, wie unser Fallbeispiel mit dem undichten Dach zeigt: Trotz Einigung wurde der Baufirma die Zuständigkeit in Regensburg nicht erlassen, da diese vertraglich bindend war. Das Gericht kann die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts ablehnen, was Sie zur Führung separater Verfahren zwingt.

Nehmen Sie jeden Bau- und Architektenvertrag zur Hand und suchen Sie akribisch nach Klauseln zu ‚Gerichtsstand‘ oder ‚Erfüllungsort‘, denn hier liegen die Weichen für Ihre Verfahren.


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Warum gelten für meine Baufirma und meinen Architekten unterschiedliche Gerichtsstandsregeln?

Der entscheidende Unterschied liegt im rechtlichen Status Ihrer Vertragspartner: Eine Baufirma ist oft ein „Kaufmann“ und unterliegt spezifischen Gerichtsstandsklauseln (z.B. VOB/B), während ein freiberuflicher Architekt meist kein „Kaufmann“ ist und für ihn die allgemeinen Gerichtsstände gelten. Diese Trennung kann zur Folge haben, dass Sie für denselben Baumangel bei verschiedenen Gerichten klagen müssen. Eine unangenehme Realität.

Juristen nennen diesen Status den „Kaufmannseigenschaft“: Viele Baufirmen sind als GmbHs organisiert und fallen unter diese Definition. Für sie können spezielle vertragliche Vereinbarungen – wie die in § 18 Abs. 1 VOB/B – einen exklusiven Gerichtsstand festlegen, oft am Sitz des Auftraggebers. Ein freiberuflicher Architekt hingegen agiert in der Regel nicht als Kaufmann. Für ihn greifen solche spezifischen Klauseln nicht; stattdessen zählen die allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstände, beispielsweise sein Wohnsitz oder der Ort, wo die Leistung erbracht wurde.

Diese rechtliche Unterscheidung des „Kaufmann“-Status errichtet eine unsichtbare Mauer. Denken Sie an den Fall des undichten Daches: Obwohl das Bauwerk in Passau stand, war für die Baufirma – eine GmbH, also ein Kaufmann – Regensburg der vertraglich festgelegte, exklusive Gerichtsstand. Ihr freiberuflicher Architekt hingegen fiel unter die allgemeinen Regeln, zuständig war Passau. Der Ort des Bauwerks ist kein Garant für den Gerichtsstand.

Prüfen Sie bei Bauverträgen immer den rechtlichen Status Ihrer Vertragspartner, um böse Überraschungen zu vermeiden.


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Wie kann ich Baumängel feststellen lassen, wenn mehrere Firmen vor Gericht sollen?

Für die gerichtliche Feststellung von Baumängeln ist das „selbständige Beweisverfahren“ der richtige Weg. Dieses ermöglicht, Schäden am Bauwerk durch Sachverständige gerichtsfest zu erfassen und zu dokumentieren. Doch die Realität zwingt oft dazu, für jede beteiligte Firma separate Verfahren an unterschiedlichen Gerichten zu beantragen, statt alle in einem Zug zu bündeln.

Gerade wenn Sie mehrere Parteien zur Rechenschaft ziehen möchten, entsteht die Krux: Auch wenn es wünschenswert wäre, alle Verantwortlichen in einem Verfahren zu fassen, lehnen Gerichte die Bestimmung eines gemeinsamen Ortes oft ab. Der Grund sind exklusive Gerichtsstandsvereinbarungen oder fehlende enge rechtliche Verbindungen zwischen den Streitgenossen. Das Gesetz macht hier klare Vorgaben. Ein passender Vergleich: Sie wollen zwei Züge, die auf unterschiedlichen Gleisen fahren, auf Biegen und Brechen auf ein einziges zwingen – doch die Fahrpläne lassen das nicht zu.

Das zeigt sich deutlich im Fall eines undichten Dachs in Passau. Dort war für die Baufirma Regensburg exklusiv zuständig, während der freiberufliche Architekt nach Passau gehörte. Trotz des gemeinsamen Bauvorhabens und dem Wunsch der Parteien auf einheitliche Klärung gab es für das Oberste Gericht keine Chance auf ein einheitliches Verfahren. Daher: Versuchen Sie nicht, einen Architekten, der kein Kaufmann ist, an einen Gerichtsstand zu zwingen, der ausschließlich für eine Baufirma durch eine VOB/B-Klausel vereinbart wurde. Das ist ein aussichtsloser Antrag, der nur Zeit und Geld kostet.

Beginnen Sie sofort mit einer genauen Auflistung aller beteiligten Firmen, deren genauen Adressen und dem Inhalt der jeweiligen Verträge, um die potenziellen Gerichtsstände zu überblicken.


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Was tun, wenn das Gericht meinen gemeinsamen Gerichtsstand für alle Beteiligten ablehnt?

Wenn das Gericht Ihren Antrag auf einen gemeinsamen Gerichtsstand ablehnt, müssen Sie die unliebsame Konsequenz akzeptieren: Für jede Partei ist ein separates Verfahren am jeweils zuständigen Gerichtsstand der einzig gangbare Weg, Ihre Ansprüche durchzusetzen und die Situation zu klären.

Diese Ablehnung ist keine Willkür, sondern folgt oft einer klaren Logik: Einmal wirksam vereinbarte Gerichtsstände, besonders bei Kaufleuten durch VOB/B-Klauseln festgeschrieben, lassen sich nachträglich weder durch eine einfache Einigung noch durch einen Antrag auf Gerichtszuweisung aufweichen. Die Regel lautet: Verträge sind bindend. Juristen nennen das „Pacta sunt servanda“.

Denken Sie an eine geteilte Rechnung in einem Restaurant: Jeder zahlt seinen eigenen Teil, auch wenn alle am selben Tisch saßen. Das Gericht lehnte eine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts explizit ab, weil es dem Architekten nicht zuzumuten war, vor einem Gericht zu klagen oder sich verklagen zu lassen, dessen Zuständigkeit nur für die Baufirma exklusiv vereinbart wurde. Weitere solche Anträge sind oft nur Zeitverschwendung und führen zu unnötigen Verzögerungen.

Beginnen Sie sofort mit der akribischen Zusammenstellung aller Unterlagen für jeden einzelnen Vertragspartner, klären Sie die individuellen Zuständigkeiten und leiten Sie parallel die separaten Beweisverfahren oder Klagen ein.


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Wie vermeide ich Zuständigkeitsprobleme bei Bauverträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern?

Um Zuständigkeitsprobleme bei Bauvorhaben zu verhindern, prüfen Sie VOR Vertragsabschluss akribisch den rechtlichen Status jedes Partners – ob ‚Kaufmann‘ oder ‚Freiberufler‘ – und alle Gerichtsstandsklauseln, besonders jene in der VOB/B, um idealerweise eine einheitliche Regelung für alle Beteiligten festzulegen. Diese proaktive Prüfung erspart Ihnen später kostspielige Verfahren.

Juristen nennen das den Status des Vertragspartners: Eine Baufirma agiert oft als Kaufmann, was die Anwendung spezieller Gerichtsstandsklauseln, wie § 18 Abs. 1 VOB/B, ermöglicht. Solche Klauseln binden den Gerichtsstand exklusiv an einen Ort. Ein freiberuflicher Architekt fällt selten darunter; für ihn gelten allgemeine Regeln, die flexibler sind. Diese Trennung ist eine unsichtbare Mauer, die selbst bei einem Bauprojekt an einem Ort zwei verschiedene Gerichte bedeuten kann.

Das Gesetz erlaubt in solchen Konstellationen, einen Gerichtsstand durch Vertrag ausschließlich zu bestimmen. Im Klartext: Regensburg war für die Baufirma im Fallbeispiel vertraglich festgelegt und eine feste Burg. Die Zuständigkeit war damit exklusiv. Selbst nachträgliche mündliche Absprachen oder vermeintliche Einigungen können eine solche festgeschriebene Gerichtsstandsklausel nicht aushebeln. Das ist der Kardinalfehler, den es zu vermeiden gilt.

Lassen Sie deshalb jeden Vertragsentwurf, speziell die Klauseln zu ‚Gerichtsstand‘ oder ‚Erfüllungsort‘, vor der Unterschrift von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Exklusiver Gerichtsstand

Ein exklusiver Gerichtsstand legt verbindlich fest, an welchem einzigen Gericht eine Klage in einer bestimmten Angelegenheit eingereicht werden muss. Durch solch eine Vereinbarung schließen die Parteien alle anderen potenziellen Gerichtsstände aus und schaffen damit frühzeitig klare Verhältnisse für mögliche Rechtsstreitigkeiten. Das Ziel ist es, Rechtsklarheit und Verfahrenseffizienz zu gewährleisten.

Beispiel: Im Fall des undichten Daches war für die Baufirma Regensburg als exklusiver Gerichtsstand vertraglich festgeschrieben, sodass keine andere Stadt für eine Klärung in Frage kam.

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Gerichtsstandsklausel

Eine Gerichtsstandsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, die bestimmt, welches Gericht für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien örtlich zuständig ist. Diese Klauseln dienen dazu, Unklarheiten über die örtliche Zuständigkeit im Vorfeld eines Konflikts zu beseitigen und den Parteien Planungssicherheit zu geben. Sie verhindern, dass man sich erst mühsam über den richtigen Gerichtsstand streiten muss.

Beispiel: Der Bauvertrag mit der Baufirma enthielt eine spezielle Gerichtsstandsklausel aus der VOB/B, die den Gerichtsstand am Sitz des öffentlichen Auftraggebers festlegte.

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Kaufmann

Als Kaufmann bezeichnet das Gesetz eine natürliche oder juristische Person, die ein Handelsgewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist oder aufgrund ihres Umfangs als solches gilt. Diese juristische Einordnung hat weitreichende Konsequenzen, denn für Kaufleute gelten spezielle Regeln des Handelsgesetzbuchs, die zum Beispiel strengere Sorgfaltspflichten oder besondere Gerichtsstandsvereinbarungen ermöglichen. Das Gesetz unterscheidet hier, um den Besonderheiten des Geschäftslebens gerecht zu werden.

Beispiel: Da die Baufirma als GmbH organisiert war, zählte sie als Kaufmann, wodurch die spezielle Gerichtsstandsklausel in ihrem Vertrag wirksam wurde.

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Rügelose Einlassung

Eine rügelose Einlassung bedeutet, dass ein Beklagter sich vor Gericht zur Hauptsache des Verfahrens äußert, ohne zuvor die gerichtliche Zuständigkeit zu beanstanden oder zu hinterfragen. In manchen Verfahrensarten führt ein solches Verhalten dazu, dass der ursprünglich unzuständige Gerichtsstand nachträglich als zuständig gilt. Das Gesetz möchte damit vermeiden, dass Parteien die Zuständigkeitsfrage erst spät im Verfahren aufwerfen und so den Prozess unnötig verzögern.

Beispiel: Der Architekt unterließ zunächst eine rügelose Einlassung, obwohl dies im selbständigen Beweisverfahren die Zuständigkeit für ihn nicht nachträglich nach Regensburg verlagern konnte.

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Selbständiges Beweisverfahren

Das selbständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das dazu dient, Beweismittel wie Gutachten oder Zeugenaussagen vorab zu sichern, noch bevor eine eigentliche Klage erhoben wird. Es ermöglicht den Parteien, den Zustand einer Sache – etwa Baumängel – gerichtlich feststellen und dokumentieren zu lassen, um spätere Beweisschwierigkeiten oder Veränderungen zu vermeiden. Dies schafft eine verlässliche Grundlage für eine mögliche Hauptklage.

Beispiel: Der öffentliche Auftraggeber beantragte ein selbständiges Beweisverfahren, um die Wasserschäden am Dach des Gebäudes detailliert durch Sachverständige erfassen zu lassen.

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Streitgenossen

Streitgenossen sind mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Gerichtsverfahren entweder auf Kläger- oder auf Beklagtenseite stehen. Das Gesetz erlaubt dies, wenn die Ansprüche oder Verpflichtungen der Beteiligten einen gemeinsamen Sachverhalt betreffen oder rechtlich eng miteinander verbunden sind. Dadurch lassen sich ähnliche Fälle in einem einzigen Verfahren bündeln und so die Gerichte entlasten und die Rechtspflege effizienter gestalten.

Beispiel: Der öffentliche Auftraggeber wollte die Baufirma und den Architekten als Streitgenossen gemeinsam vor Gericht bringen, um die Baumängel an einem Ort klären zu lassen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kaufmannseigenschaft (§ 1 HGB ff. HGB)

    Die Kaufmannseigenschaft bestimmt, welche besonderen rechtlichen Regeln für eine Person oder ein Unternehmen gelten, insbesondere im Hinblick auf bestimmte Vertragsklauseln und die gerichtliche Zuständigkeit.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Unterscheidung zwischen der Baufirma als Kaufmann (GmbH) und dem freiberuflichen Architekten als Nicht-Kaufmann war ausschlaggebend dafür, ob die spezielle Gerichtsstandsvereinbarung in der VOB/B für sie bindend war.

  • Gerichtsstandsvereinbarung und Ausschließlicher Gerichtsstand (§ 38 ZPO, § 18 Abs. 1 VOB/B)

    Parteien können vertraglich einen Gerichtsstand festlegen, der unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere zwischen Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts – sogar ausschließlich gilt und somit alle anderen Gerichte ausschließt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Baufirma als Kaufmann und der öffentliche Auftraggeber als juristische Person des öffentlichen Rechts zählten, konnte die VOB/B-Klausel eine ausschließlich zuständige Gerichtsstand (Regensburg) für die Baufirma wirksam vereinbaren, was eine spätere Verlegung nach Passau verhinderte.

  • Bindungswirkung eines exklusiven Gerichtsstands (Grundsatz der einmal wirksamen Vereinbarung)

    Ein einmal wirksam und exklusiv vereinbarter Gerichtsstand bindet die Parteien grundsätzlich auch dann, wenn sie sich später einvernehmlich auf einen anderen Gerichtsstand einigen möchten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl sich alle Parteien, einschließlich der Baufirma, später darauf einigten, das Verfahren nach Passau zu verlegen, blieb die für die Baufirma zuvor wirksam vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg bestehen und konnte nicht nachträglich aufgehoben werden.

  • Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands durch das höhere Gericht (§ 36 ZPO)

    Ein übergeordnetes Gericht kann unter engen Voraussetzungen für mehrere Streitgenossen einen gemeinsamen Gerichtsstand bestimmen, wenn dies die Prozessökonomie erfordert und weitere Bedingungen erfüllt sind.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte es ab, einen gemeinsamen Gerichtsstand für die Baufirma und den Architekten zu bestimmen, da keine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vorlag und es dem Architekten nicht zuzumuten war, an den exklusiven Gerichtsstand der Baufirma gebunden zu sein.


Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 102 AR 76/25 – Beschluss vom 31.07.2025


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