Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 5 W 112/07
Beschluss vom 05.10.2007
In dem selbständigen Beweisverfahren hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 2.10.2007 beschlossen:
1. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit am 28.11.2005 bei dem Landgericht Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen bereits beim Landgericht Saarbrücken anhängiger Rechtsstreitigkeiten (12 O 230/05) sowie weiterer möglicher weiterer Rechtsstreitigkeiten. Mit der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens verfolgte sie die Sicherung von Beweisen über von ihr aufgestellte Behauptungen (lit. A bis R) durch Einholung von Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung, Anhörung des Geschäftsführers der Antragstellerin, Auswertung von Versicherungsverträgen sowie Auswertung von bei der Antragstellerin geführten, Handakten, notariellen Urkunden, Verfahrensakten und dergleichen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 7 d.A.).
Die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei geboten, weil die erheblichen Tatsachen Auslandsberührung aufwiesen und zum Teil bis in das Jahr 2000 zurückreichten. Auch sei nicht auszuschließen, dass die erhobenen Beweise noch in anderen Verfahren und auch anhängigen Rechtsmittelverfahren Relevanz zeitigten.
Das Landgericht Saarbrücken – 12. Zivilkammer – hat mit Beschluss vom 4.1.2006 (Bl. 17 ff d.A.) den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen eines insoweit nach § 485 Abs. 1 ZPO in Betracht kommenden selbständigen Beweisverfahrens nicht erfüllt seien. Denn es sei nicht zu besorgen, dass ein Beweismittel verloren gehen könnte oder seine Benutzung erschwert werden würde. Denn sowohl die Einholung eines Sachverständigengutachtens – ungeachtet dessen Zulässigkeit als Beweismittel für die konkret aufgestellten Behauptungen- als auch die Vernehmung von – im Ausland wohnenden – Zeugen sei im Streitverfahren möglich. Die Auswertung von Unterlagen und Urkunden sei ohnehin in § 485 ZPO nicht vorgesehen; dafür, dass diese verloren gingen oder deren Auswertung im Streitverfahren erschwert würde, lägen keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den ihr am 24.1.2006 zugestellten Beschluss vom 4.1.2006 (Bl. 32 d.A.) hat die Antragstellerin sowohl durch ihre Prozessbevollmächtigten am 19.1.2006 als auch selbst am 20.1.2006 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 25 und 27 d.A.) und diese mit am 21.2.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 37 ff d.A.). Sie rügt die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil wegen der vereinsrechtlichen Verbundenheit der Parteien die Sonderzuständigkeit der 3. Zivilkammer begründet sei. Ferner handele es sich um einen rechtswidrigen Überraschungsbeschluss, weil das Gericht die vorsorglich erbetenen Hinweise nicht erteilt habe und ihr damit auch das rechtliche Gehör versagt habe. Im Übrigen lägen entgegen der Auffassung des Landgerichts nach Maßgabe ihres Vorbringens die Voraussetzungen für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt sowohl nach § 485 Abs. 1 ZPO als auch nach § 485 Abs. 2 ZPO vor. Weiterhin hat sich die Antragstellerin in einem weiteren am 21.2.2006 eingegangenem Schreiben damit einverstanden erklärt, dass die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen Vergleichsverhandlungen, die alle anhängigen Verfahren betreffe, zurückgestellt werde bzw. das Beschwerdeverfahren ausgesetzt werde (Bl. 34 ff d.A.).
Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 2.5.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 49 d.A.).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.6.2007 hat die Antragstellerin innerhalb einer ihr gewährten Stellungnahmefrist vollumfänglich auf ihre Beschwerdebegründung vom 20.2.2005 Bezug genommen und um Hinweise zu den konkret erhobenen Rügen (Unzuständigkeit des Gerichts, Überraschungsentscheidung, Verletzung von Hinweispflichten, Begründetheit des Antrags) gebeten.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
a.
Die Rüge der Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts ist unbegründet.
Die Zuständigkeit der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken ergibt sich aus § 486 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Rechtsstreit anhängig ist, der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. Da bei der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Rechtsstreit anhängig war (Verfahren 12 O 230/05), worauf die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich hingewiesen hat, ist die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der 12. Zivilkammer als das Gericht der Hauptsache unzweifelhaft gegeben (vgl. hierzu auch Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 486, Rdnr. 3). Darauf, ob das Prozessgericht unter Umständen auch zu künftigen Entscheidungen in der Hauptsache berufen wäre, kommt es demzufolge nicht an.
Die Zuständigkeit der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken wird auch nicht durch den Einwand der Antragstellerin, es handele sich um von der 3. Zivilkammer zu bearbeitende Streitigkeiten aus den inneren Rechtsverhältnissen eines Vereins, weil die Antragsgegnerin ein eingetragener Verein „Vereinigte Haftpflichtversicherung auf Gegenseitigkeit in “ und sie Mitglied in diesem Verein sei, in Frage gestellt. Der Antrag wurde während des laufenden Verfahrens 12 O 230/05 gestellt mit der Folge, dass die Zuständigkeit der 12. Zivilkammer als des Gerichts der Hauptsache begründet worden ist. Hinzu kommt, dass der 12. Zivilkammer nach dem für das Jahr 2005 geltenden Geschäftsverteilungsplan (v. 20.12.2004. Teil 2 A, VII Abs. 1 und 4) die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, denen das in Rede stehende Verfahren unzweifelhaft zugeordnet werden kann, übertragen worden ist, wobei deren Spezialzuständigkeit weiterhin dann, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch oder mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, für die verschiedene Spezialzuständigkeiten begründet ist, vorgeht (vgl. inhaltsgleiche Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Saarbrücken für das Jahr 2006 und 2007 = Ziffer 2.4.2.).
b.
Die Verletzung einer dem Gericht auch im Beweissicherungsverfahren obliegenden Hinweispflicht liegt nicht vor.
Anerkanntermaßen findet § 139 ZPO auch im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens Anwendung. Genügt der Antrag nicht den Voraussetzungen des § 487 ZPO, wonach der Antrag enthalten muss (1) die Bezeichnung des Gegners, (2) die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, (3) die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel sowie (4) die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen, ist das Gericht gehalten, auf Antragsmängel hinzuweisen.
Zu weitergehenden Hinweisen ist das Gericht nicht verpflichtet. Denn der Antragsteller bestimmt in eigener Verantwortung in einem selbständigen Beweisverfahren durch seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. Das Gericht ist an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden, es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen (BGH, MDR 2000, 224).
Insbesondere muss das Gericht mit Blick auf den Eilzweck des Verfahrens keine Hinweise dazu erteilen, ob die in § 485 ZPO normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Übrigen vorliegen, jedenfalls dann nicht, wenn der Gegner – wie hier- das Fehlen dieser Voraussetzungen gerügt hat und der Antragsteller dies – wie hier- zum Anlass genommen hat, umfassend zur „Begründetheit des Antrages“ – also zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 485 ZPO – im Einzelnen vorzutragen (vgl. Bl. 12 ff d.A.).
c.
Von daher stellt sich der Beschluss, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, auch nicht als rechtwidrige Überraschungsentscheidung dar. Da die Antragstellerin Gelegenheit hatte, zu den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bedenken gegen das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 485 ZPO Stellung zu nehmen, und sie hiervon auch Gebrauch gemacht hat, ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Genüge getan worden.
d.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens insgesamt nicht vorliegen.
Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.
Das Vorbringen der Antragstellerin im dem am 21.2.2006 eingegangenen Schriftsatz vom 20.2.2005 (gemeint ist offensichtlich 20.2.2006) ist nicht geeignet, zu einer von der landgerichtlichen Entscheidung abweichenden Beurteilung zu führen. Weitere Gründe hat die Antragstellerin, trotz mehrfach gewährter Fristverlängerung im Beschwerdeverfahren, nicht aufgezeigt.
Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme eines Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse an den im Gesetz genannten Feststellungen hat.
aa.
Zu den Verfahrensvoraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehört die Zulässigkeit der angebotenen Beweismittel (Zöller-Herget, aaO, § 485, Rdnr. 4). Da nach § 485 Abs. 1 ZPO nur die Einnahme eines Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen sowie die Begutachtung durch einen Sachverständigen zulässige Beweismittel darstellen, und im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO eine Beweiserhebung nur durch Sachverständigengutachten möglich ist, kommt eine, wie von der Antragstellerin zur Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren angeboten, Parteivernehmung des Geschäftsführers der Antragstellerin sowie die Auswertung von Versicherungsverträgen, die Auswertung von bei der Antragstellerin geführten Handakten bzw. bei der Antragsgegnerin geführten Versicherungsakten, die Auswertung von Prämienkonten, die Auswertung von notariellen Urkunden, die Auswertung von Verfahrensakten und dergleichen nicht in Betracht; diese Beweismittel sind unzulässig (vgl. auch Musielak-Huber, ZPO, 5. Aufl., § 485, Rdnr. 5 a.E.).
bb.
Weiterhin kann nicht festgestellt werden, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO im Übrigen vorliegen. Soweit danach erforderlich ist, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen innerhalb des laufenden Verfahrens – hier des Berufungsverfahrens – die angebotenen Beweismittel nicht zur Verfügung stehen sollten. Solche Gründe hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Allein der von ihr behauptete eingetretene Zeitablauf bzw. eine Auslandsberührung genügen hierfür nicht.
Im Übrigen hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten im Verlaufe des Beweissicherungsverfahrens, nämlich ihrem Antrag auf „Zurückstellung“ bzw. Aussetzung des Verfahrens wegen schwebender Vergleichsverhandlungen hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie selbst nicht von einer Besorgnis des Verlustes der Beweismittel ausgeht.
cc.
Weiterhin liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO nicht vor.
Wie der klare Wortlaut des § 485 Abs. 2 ZPO zeigt, darf ein Rechtsstreit noch bei keinem Gericht anhängig geschweige denn rechtshängig sein. Ferner kommt das Beweisverfahren nur zum Zwecke der Zustands-, Ursachen- oder Aufwandsfeststellung mittels schriftlicher Begutachtung in Betracht.
Diese Voraussetzungen sind unzweifelhaft nicht erfüllt. Es sind bereits Rechtsstreitigkeiten anhängig, nämlich die Verfahren 12 O 230/05 und 14 O 284/05. Während des Verfahrens 12 O 230/05 wurde die Durchführung des streitgegenständlichen selbständigen Beweisverfahrens beantragt, ferner wurde in dem Verfahren 14 O 284/05 die Durchführung eines weiteren selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Von daher kommt eine Beweiserhebung gemäß § 485 Abs. 2 ZPO, auch wenn sie, wie die Antragstellerin behauptet, für eventuelle künftige Verfahren eine Sicherung von Beweisen notwendig sein sollte, nicht in Betracht (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 485, Rdnr. 5, m.w.N.).
Ob darüber hinaus ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO auch aus dem Grund unzulässig ist, weil die beantragte Beweissicherung nicht der Zustands-, Ursachen- oder Aufwandsfeststellung dienen, diese vielmehr zur -unzulässigen- Klärung von Rechtsfragen benutzt werden soll, was die Beweisanträge nahe legen (Frage des Abschlusses von Verträgen, Frage der nicht vertragsgerechten Beitragsberechnung etc.), kann deshalb dahinstehen.
Von daher hat das Rechtsmittel der Antragstellerin insgesamt keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.