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Sicherheitsabstand – Messung mit Video-Abstands-Messverfahren VAMA

Oberlandesgericht Bamberg

Az: 2 Ss Owi 1063/11

Beschluss vom 01.09.2011


I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 18. April 2011 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Ingolstadt zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Amtsgericht Ingolstadt sprach den Betroffenen schuldig der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstands, wobei der Abstand (bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h) weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug, und verurteilte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 240,00 €.

Zugleich verhängte es ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Die Sachrüge hat – zumindest vorläufig – Erfolg, da die Urteilsgründe hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

1. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt (UA S. 2) „Der Betroffene fuhr am 09.10.2010 um 10.33 Uhr mit dem Pkw Jaguar, amtliches Kennzeichen xxx, auf der BAB A 9 N. Richtung M.. Im Gemeindebereich L. bei km 454.520 hielt er bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h den erforderlichen Abstand von 70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug lediglich 19,44 m zum vorausfahrenden Fahrzeug und damit weniger als Dreizehntel des halben Tachowertes.

Eine abrupte Abstandsverringerung zum Vorausfahrenden oder das Ausscheren eines anderen Kraftfahrzeuges in den Sicherheitsabstand des Betroffenen ist auf der gesamten Beobachtungsstrecke von mindestens 400 m nicht erfolgt.

Bei Aufwendung der erforderlichen und auch dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug weit unter den erforderlichen Sicherheitsabstand geriet und hätte dies verhindern können, z. B. durch einfach Fahrmanöver wie Gaswegnehmen oder einer leichten Bremsung.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht u.a. aus (UA S. 3):

„Von einer Autobahnbrücke wird auf einen gut einsehbaren Bereich von mindestens 400 m Sichtweite herabgefilmt. Hierzu wurde entsprechend dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll vom 09.10.2010 festgestellt, dass eine geeichte Videoanlage mit dem Zeichengenerator JVC Piller CGP50E/TG-3 als auch eine geeichte Messkamera Panasonic, beides mit Eichgültigkeitsdauer bis Ende 2012, eingesetzt wurden.

Die Überwachung erfolgte nach Aussage des Zeugen W., bei dem es sich um den Messbeamten im vorliegenden Fall handelt, und an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat, mit Hilfe dreier stationärer Videokameras. Zwei dieser Kameras, eine davon mit einem Teleobjektiv ausgestattet, dienen im Dauerbetrieb zur Aufnahme des Fern- und Nahbereichs. Während die Kamera mit dem Teleobjektiv (sogenannte Telekamera) das Bild der Beobachtungsstrecke in der Übersicht von ca. 400 – 450 m erfasst, wird mit der zweiten Kamera (sogenannte Messkamera) die eigentliche Messstrecke zwischen zwei 50 m auseinander liegenden, quer zur Fahrbahn verlaufenden Messlinien erfasst. In diesem eigentlichen Messbereich auf der Fahrbahn sind Linien im Abstand von 50 m aufgebracht. Die Linien finden sich im Abstand von 40 m bzw. 90 m von der Brücke. Während mit der Fernkamera eine nur vorübergehende Abstandsunterschreitung ausgeschlossen werden soll, zeichnet die zweite Kamera den Verkehrsbereich der markierten Messstrecke auf, um anhand der Durchfahrtsdauer der 50 m voneinander entfernt liegenden Messlinien im Bezug auf die Fahrzeuge des Vorausfahrenden und des Betroffenen die Geschwindigkeit und weitergehend den Abstand des Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln zu können.

Hinsichtlich der konkreten Geschwindigkeit des Betroffenen und des festgestellten Abstandes zum Vorausfahrenden ergeben sich diese Werte aus den auf den Lichtbildern Bl. 7 der Akte festgestellten Zeitpunkten. Die Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Hierauf wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG erneut Bezug genommen. Die sich auf den Lichtbildern befindlichen Zeiteinblendungen wurden verlesen. Die Geschwindigkeit des Betroffenen bildet sich aus der zeitlichen Differenz aus Bild 1 (Vorderachse des Betroffenen in erster Messlinie) und Bild 2 (Vorderachse des Betroffenen an der zweiten Messlinie). Der Abstand zum Vorausfahrenden bildet sich aus der zeitlichen Differenz aus Bild 3 Hinterachse des Vorausfahrenden an der zweiten Messlinie und Bild 2 (Vorderachse des Betroffenen an der zweiten Messlinie). Bei der so ermittelten Zeitdifferenz wurden 0,02 Sekunden Toleranz zugunsten des Betroffenen bei der Berechnung hinzugefügt. Zudem wurden auch die Messpunkte laut Angaben des Zeugen W., die für das Gericht nachvollziehbar waren, zugunsten des Betroffenen ausgewählt.“

2. Für den Senat sind die Urteilsfeststellungen zur Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand nicht hinreichend überprüfbar und daher lückenhaft.

a) Nach § 261 StPO i.V.m. § 71 OWiG entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Da die tatrichterliche Überzeugung vom Rechtsmittelgericht nur in eingeschränktem Maße und nur anhand der Urteilsgründe überprüft werden kann, müssen diese so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen (BGHSt 39, 291/295 f.). In welchem Umfang Ausführungen zur Beweiswürdigung geboten sind, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage. Zwar dürfen die Gerichte vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Messungenauigkeiten nicht die Augen verschließen. Allerdings verfolgt die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen (BGHSt 39, 291/297). Es genügt deshalb im Bereich sogenannter standardisierter Messverfahren, dass der Tatrichter das Messverfahren benennt und durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen den nach den jeweiligen technischnaturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen Rechnung trägt (BGHSt 39, 291/297). Die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert bilden somit die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Begründung.

b) Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Video-Abstands- Messverfahren VAMA erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2009 – 2 Ss OWi 1215/2009, NJW 2010, 100 [OLG Bamberg 16.11.2009 – 2 Ss OWi 1215/09]).

c) Demnach ist der Tatrichter nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, wie es zu den der Messung zugrundeliegenden Zeitwerten kommt. Allerdings beruhen die Feststellungen zur Geschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs und zu dessen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht auf einem im standardisierten Messverfahren ermittelten Ergebnis. Vielmehr werden die auf den Videoaufnahmen dokumentierten Verstöße im Rahmen einer nachträglichen Auswertung des Videobandes durch eine Weg-Zeit-Berechnung ermittelt, wobei sich die für die jeweiligen Zeitnahmen maßgeblichen Zeitpunkte aus der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur polizeilichen Verkehrsüberwachung vom 12.05.2006 (VÜR), Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziff. 7, ergeben. Da diese Weg-Zeit-Berechnung nicht automatisiert erfolgt, muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung seiner Berechnung ermöglichen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.05.2010 – 2 Ss OWi 657/2010). Der Tatrichter hat daher im Regelfall zumindest die in den polizeilichen Richtlinien genannten Zeitpunkte mitzuteilen. Der Tatrichter hat auch darzulegen, dass die nach den polizeilichen Richtlinien vorgeschriebenen Toleranzen (vgl. Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziff. 8 der VÜR) eingehalten worden sind.

Diesen Darstellungsanforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Tatrichterin teilt die maßgeblichen Zeitpunkte (Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziff. 7 der VÜR) für die Berechnung der Geschwindigkeit und des Abstands nicht mit. Auch wenn man es für zulässig hält, die in der Ergänzenden Weisung genannten Zeitpunkte aus den gefertigten Videoprints zu entnehmen (Bl. 7 d.A.), auf die im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, ergibt sich keine die Verurteilung des Betroffenen tragende Begründung. Bild 2 (Vorderachse des Betroffenen an der zweiten Messlinie) scheint als Zeiteinblendung nämlich den Wert 09:17:88 auszuweisen. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der zeitlichen Differenz zu Bild 1 (Vorderachse des Betroffenen an der ersten Messlinie – Zeitpunkt:

09:16:42) unter Hinzurechnung von 0,02 Sekunden Toleranz (Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziff. 8 der VÜR) nicht die im Urteil zugrundegelegte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 140 km/h, sondern eine solche von ca. 121 km/h. Dann ist auch der ermittelte Abstand, der ausgehend von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen berechnet wird, unzutreffend.

Auf diesem Darstellungsmangel beruht die Entscheidung.

d) Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Formulierung im Urteil, bei der „so ermittelten Zeitdifferenz“ seien „0,02 Sekunden Toleranz zugunsten des Betroffenen bei der Berechnung hinzugefügt“ worden, offen lässt, ob die Tatrichterin entsprechend der Ergänzenden Weisung Nr. 6.1 Ziff. 8 der VÜR eine Toleranz von 0,02 Sekunden sowohl bei der Geschwindigkeitsermittlung, wie auch bei der Abstandsermittlung jeweils berücksichtigt hat.

3. Bedenken begegnen auch die Ausführungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen.

Zwar hat das Amtsgericht auf das bei der Akte befindliche Fahrerlichtbild (Bl. 7 d.A) gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verwiesen. Allerdings scheint die Tatrichterin gewisse Bedenken hinsichtlich der Qualität und Eignung der (bisher) bei der Akte befindlichen Beweisbilder gehabt zu haben. Dies entnimmt der Senat aus folgendem Passus der Urteilsgründe:

„Die Lichtbilder sind im Bezug auf Farbqualität und Schärfe von mittlerer Qualität. Im Bezug auf die Anzahl erkennbarer Merkmale aus Gesicht und Ohren sind die Bilder von mittlerer Qualität.“

Wenn aber Lichtbilder eines Betroffenen zur Identifizierung nur eingeschränkt geeignet sind, dann muss der Tatrichter weiter darlegen, warum ihm die Identifizierung trotz der eingeschränkten Bildqualität möglich erscheint. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale des Betroffenen, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend sind, sind zu benennen und zu beschreiben (OLG Hamm NZV 2006, 162 [OLG Hamm 13.05.2005 – 2 Ss OWi 274/05]).

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Für den Fortgang des Verfahrens weist der Senat rein vorsorglich darauf hin, dass Hochglanzabzüge vom Fahrerlichtbild, die beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt – Zentrale VOWi-Stelle – Straubing angefordert werden können, unter Umständen eine bessere Qualität aufweisen, als normale Videoprints.

III. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ingolstadt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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