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Eine 20 %-tige Sicherheitsanzahlungsklausel in Möbelkaufverträgen verstößt gegen § 9 AGB-G


Leitsatz: (nicht amtlich!):

Eine 20%-tige Sicherheitsklausel in Möbelkaufverträgen entspricht zwar den verständlichen Interessen von Möbelunternehmen, benachteiligt aber die Kunden unangemessen. Den Kunden werden Ihre Rechte aus §§ 273, 320 ff. BGB unverhältnismäßig beschnitten (Zurückbehaltungsrecht, Zug-um-Zug-Recht), daher verstößt diese AGB-Klausel gegen § 9 AGB-G.


Oberlandesgericht Dresden

Az.: 21 U 3679/97

Verkündet am 14.05.1998

Vorinstanz: LG Leipzig – Az.: 10-O-6697/97


Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.1998 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 1997 wird zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer für die Beklagte beträgt 20.000,00 DM.

Tatbestand :

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das AGB-Gesetz Unterlassungsansprüche geltend zu machen (Anlage K 1 zur Klage vom 28.07.1 997, B1. 8 ff. d. A.) .

Die Beklagte betreibt ein Geschäft für Küchenmöbel und Elektrogeräte. Bei den von ihr verkauften Gegenständen handelt es sich um serienmäßig hergestellte Ware, die nach Muster verkauft wird (Anlage K 6 Ziffer 15 zum Schriftsatz des Klägers vom 10.09.1997, B1. 42 d. A.). Sie verwendet im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes ein Formular, das mit „Teilzahlungsvertrag, Barzahlungsvertrag/Auftragsbestätigung“ überschrieben ist und die Klausel „20 % Sicherheitsanzahlung bis zum ( )“ enthält (Anlage K 3 zur Klage vom 28.07.1 997, Seite 1 3 d. A.) . Unter dieser Rubrik wurde von den Mitarbeitern der Beklagten jeweils die Höhe der von den Kunden der Beklagten zu entrichtenden Sicherheitsanzahlung sowie das Datum, bis zu dem diese zu leisten war, eingetragen.

Die Beklagte wurde vom Kläger mit Schriftsatz vom 08.04.1997 unter Fristsetzung abgemahnt (Anlage K 4 zur Klage, Bl. 1 4 ff . d. A.), sie gab die geforderte und strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht ab.

Der Kläger ist der Auffassung, bei der Formulierung „20 % Sicherheitsanzahlung bis“ handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG, die gegen die Generalklausel des § 9 AGBG verstoße. Die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen werde. Es werde eine Vorleistungspflicht der Kunden vereinbart, für die kein sachlicher und berechtigter Grund bestehe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung im einzelnen bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäfts, bei Abschluß eines Kaufvertrages oder Werklieferungsvertrag eine vorformulierte und nicht im einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingung zu verwenden, die wie folgt oder inhaltsgleich lautet:

„20 % Sicherheitsanzahlung bis“ …(Datum)“.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei der von ihr verwendeten Klausel handle es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Die Beklagte vereinbare letztlich individuell mit den Kunden eine Sicherheitsanzahlung, beispielsweise sei es so, daß in einem Vertrag mit den vom 16.10.1996 weniger als 20 % Sicherheitsanzahlung von den Vertragspartnern verlangt worden seien. Eine 20%ige Sicherheitsanzahlung hätte bei dem zugrundeliegenden Gesamtkaufpreis 3.339,40 DM betragen, statt dessen seien lediglich 3.300,00 DM festgehalten worden. Die eine Vorleistungspflicht begründende Sicherheitsanzahlung verstoße auch nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben. Es bestehe ein sachlicher und berechtigter Grund für diese Bedingung, da bei den Kunden mit Insolvenzrisiken zu rechnen sei. Beim Küchenhandel liege es so, daß Kundengespräche über zwei bis drei Stunden geführt werden und daß zudem bereits vor Vertragsschluß die Küche der Kunden ausgemessen werden müsse. Weiterhin müßten Installationspläne, Fliesenpläne, Grundrisse und perspektivische Zeichnungen erstellt werden. Teilweise bestünden auch Vorleistungspflichten gegenüber Lieferanten und fielen hohe Kosten bei der Lagerhaltung und zum Teil auch bei der Zwischenfinanzierung an.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.11.1997 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der von der Beklagten verwendeten Formulierung handle es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs.1 AGBG, wofür bereits der erste Anschein spreche. Die Klausel verstoße auch gegen § 9 AGBG. Es werde – ohne daß seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Vorleistungspflicht des Kunden bestehe – von der im BGB vorgesehenen Zug-um-Zug-Leistung abgewichen. Die Positionen „Verkaufsgespräche“, „Lagerhaltung“ und „Zwischenfinanzierung“ seien Kosten, die den allgemeinen Geschäftsunkosten

der Beklagten zuzurechnen seien. Es sei nicht zulässig, den Kunden der Beklagten in Höhe von 20 % das Insolvenzrisiko des Unternehmens aufzubürden. Eine Vorleistungspflicht in der vorerwähnten Höhe betreffe einen nicht unerheblichen Teil der Zahlungsverpflichtungen der Kunden, denen lediglich Planungsleistungen gegenüberstünden. In welcher Höhe eine solche Klausel noch zulässig wäre, brauche nicht entschieden zu werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie sich weiterhin gegen die Beurteilung der Klausel als benachteiligend für ihre Kunden. Zu berücksichtigen seien Kosten für Planungsleistungen, die die von den Kunden zu leistende Sicherheitsanzahlung in Höhe von 20 % des Kaufpreises überstiegen. Das Landgericht lasse Ausführungen vermissen, wo die Grenze des sachlich berechtigten Interesses für eine bestimmte Höhe der Vorleistungspflicht anzusetzen sei. Die Auffassung, daß 20 %der Vertragssumme einen nicht unerheblichen Teil der vertraglichen Pflichten der Kunden darstelle, werde nicht geteilt.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen sowie im Fall der Zurückweisung der Berufung die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Ausführungen der Beklagten zu ihren Planungsleistungen seien unsubstantiiert. Diese stellten keinen sachlich berechtigten Grund für die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht der Kunden dar. Es handle sich um Vorleistungen des Verkäufers, die im Rahmen der Geschäftsanbahnung kostenlos erbracht werden müßten.

Zur weiteren Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz nebst den überreichten Anlagen, auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und vor dem Senat Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die von dem Kläger beanstandete Vertragsbedingung „20 % Sicherheitsanzahlung bis“ gegen § 9 AGBG verstößt.

1 . Der Kläger ist gemäß § 1 3 Abs. 2 Nr. 1 AGBG klagebefugt. Dies ist durch die als Anlage K 1 zur Klage überreichte Satzung belegt.

2. Bei dem von der Beklagten in ihre Vertragsformulare aufgenommenen Passus „20 % Sicherheitsanzahlung bis“ handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind hiernach alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte das als Anlage K 3 der Klageschrift beigefügte Vertragsformular, das die beanstandete Klausel enthält, regelmäßig verwendet.

Der von der Beklagten erstinstanzlich vertretenen Auffassung, die Sicherheitsanzahlungen seien gleichwohl stets individuell ausgehandelt worden, kann nicht beigetreten werden. Voraussetzung für die Annahme einer Individualvereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG ist neben der Kenntnis vom Inhalt und von der Bedeutung der Klausel auch die ernsthafte und reale Möglichkeit zur Einflußnahme für jeden Vertragsteil (vgl. z.B. BGH NJW 1985, 305, 308; NJW 1988, 410; NJW 1991, 1678; NJW 1992, 2759) . Von einer Individualvereinbarung ist auszugehen, wenn die eigenverantwortliche Gestaltungsmöglichkeit des Kunden mit einer dem Kunden gegenüber geäußerten ernsthaften Abänderungsbereitschaft des Verwenders einhergeht (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 35 f. m.w.N.) . Dafür hat die Beklagte – die für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer Individualvereinbarung darlegungs- und beweisbelastet ist (BGHZ 83, 56, 58; BGH NJW-RR 1987, 144) – keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag geleistet. Das allgemeine Vorbringen der Beklagten, ihre Verkäufer seien angehalten, individuell und im einzelnen mit den Vertragspartnern über die Sicherheitsanzahlung zu sprechen, ist ebenso wie die geringe Abweichung der im Fall tatsächlich geleisteten Sicherheitsanzahlung von der 20%igen Vorgabe nicht geeignet, die Annahme von im einzelnen ausgehandelten Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG zu belegen. Angesichts der Verwendung des als Anlage K 3 zur Klage vorgelegten Klauselwerks ist prima-facie von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG auszugehen (BGHZ 118, 229, 238) .

3. Die angegriffene Vorleistungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 9 AGBG unwirksam.

a) Die von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung ist an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen.

Durch sie werden die Kunden der Beklagten, die mit dieser Kauf- und Werklieferungsverträge über Möbel und Elektrogeräte abschließen, in Höhe von 20 % des Kaufpreises vorleistungspflichtig. Dies bedeutet für den Vertragspartner des Verwenders den Verlust des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB sowie des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB. Gleichwohl ist die §§ 320, 273 BGB beschränkende Vorleistungsklausel nicht an § 11 Nr. 2 a AGBG zu messen, sondern einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zu unterziehen. Denn § 11 Nr. 2 a AGBG erfaßt die Leistungsverweigerungsrechte nur, sofern sie bestehen und verbietet Vorleistungsklauseln nicht. Ob Vorleistungsklauseln Bestand haben, ist am Maßstab des § 9 AGBG zu prüfen (h. M., vgl. z. B. BGH NJW 1 985, 850, 851 ; NJW 1 987, 1931 , 1 935 = BGHZ 1 00, 1 57, 1 61 ; OLG Frankfurt NJW 1986, 1618; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 11 Nr. 2 Rdn. 7; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 11 Nr. 2 Rdn. 11; Palandt-Heinrichs, § 11 AGBG Rdn. 11 jeweils m.w.N.).

b) Die Leistung einer Sicherheitsanzahlung in Höhe von 20% des Kaufpreises ist mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Bei den von der Beklagten üblicherweise abgeschlossenen Kauf- und Werklieferungsverträgen handelt es sich um gegenseitige Verträge, bei denen die beiderseitigen Leistungspflichten synallagmatisch verknüpft sind. Diese wechselseitige Abhängigkeit der gegenseitigen Verpflichtungen ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (vgl. auch BGHZ 82, 121 , 127; 96, 103, 109) . Die Leistung Zug-um-Zug nach §§ 320, 322 BGB als funktionelles Synallagma gewährleistet eine gleichmäßige Sicherheit für beide Parteien. Ist die Sache fehlerhaft, so kann der Käufer die Annahme des Kaufgegenstandes verweigern, wird ihm etwas Falsches geliefert, so kann er nach § 320 BGB die Kaufsumme zurückhalten. Die Einrede des § 320 BGB sichert daher den Erfüllungsanspruch des Käufers und übt auf den Verkäufer Druck aus, damit dieser seine Verpflichtung alsbald erfüllt (BGH NJW 1981 , 2801 ; NJW 1982, 2494). Die Einrede kann daher auch nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden (§ 320 Abs. 1 Satz 3 BGB). Zugleich stellt die Regelung der §§ 320, 322 BGB einen gegenseitigen wirksamen Schutz vor dem auf beiden Seiten bestehenden Insolvenzrisiko dar.

c) Die angegriffene Klausel entspricht zwar den verständlichen Interessen von Möbelunternehmen, wird aber den berechtigten Interessen deren Kunden nicht in hinreichendem Maße gerecht und benachteiligt diese unangemessen.

aa) Wenn die Begründung von Vorleistungspflichten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auch gesetzlich nicht ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 28), gehört die Leistung Zug um Zug im gegenseitigen Vertrag nach §§ 320, 322 BGB doch zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, weil durch sie eine gleichmäßige Sicherheit für beide Parteien gewährleistet wird. Soweit Vorleistungspflich ten daher nicht gesetzlich oder individual-vertraglich vorgesehen sind, sondern durch AGB vereinbart werden, ist dies gegenüber Nichtkaufleuten wegen der Abweichung von §§ 320, 322 BGB nur wirksam, wenn eine solche Pflicht durch einen sachlichen Grund ausreichend gerechtfertigt ist, der auch bei einer Abwägung mit den hierdurch für den Käufer entstehenden Nachteilen Bestand hat (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 28; BGH NJW 1985, 850, 851; NJW 1985, 855, 857; NJW 1986, 1613, 1614; WM 1992, 401, 402; OLG Köln NJW-RR 1992, 1047; OLG Stuttgart BB 1987, 2394, 2395; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 9 V 82, V 83 ff. m.w.N.; Palandt-Heinrichs, a.a.O.) .Das Vorliegen sachlich berechtigter Gründe für die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht wird etwa angenommen, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände die Erhebung des Entgelts bei oder nach Leistungserbringung erheblich erschwert ist, wie dies zum Beispiel für die Lösung von Fahrkarten oder Eintrittskarten zutrifft (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 28) oder die Herstellung eines vom Unternehmer anzufertigenden Werkes erhebliche finanzielle Aufwendungen, z. B. bei der Materialbeschaffung verlangt, so daß ihm eine selbständige Finanzierung nicht zumutbar ist (vgl. im einzelnen Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 9 V 83 ff. m.w.N.). Ein sachlich berechtigter Grund könnte im Streitfall daher dann angenommen werden, wenn es sich bei den von der Beklagten angebotenen Küchen um Sonderanfertigungen handeln würde, die ein kostenintensives Anfertigen von Einzelstücken bedingten.

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Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Wie sich aus Ziffer 15 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten ergibt, handelt es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Gegenständen „um 100%ig serienmäßig hergestellte Ware, die nach Muster verkauft wird“.

bb) Auch der Hinweis der Beklagten auf ihre Insolvenzrisiken mit Kunden im Küchenmöbel-Geschäft und auf § 321 BGB rechtfertigt die in Rede stehende Klausel nicht.

Zwar sieht § 321 BGB für den Fall, daß nach Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, ein Leistungsverweigerungsrecht vor und es ist darüber hinaus in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß der Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen auch einen sachlich berechtigten Grund für die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht darstellen kann. Es widerspricht jedoch dem dispositiven Recht, wenn der Verwender pauschal die ihm vor Vertragsschluß zumutbaren und verkehrsüblichen Erkundungspflichten über die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners durch eine entsprechende vorformulierte Klausel von sich abwälzt. Daß der Beklagten eine Kreditprüfung vor Vertragsschluß nicht möglich sei, hat sie nicht dargetan. Sofern im Einzelfall Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit von Kunden bestehen, könnte diesen auch durch die Vereinbarung einer im konkreten Fall angemessenen Sicherheitsanzahlung begegnet werden (BGHZ 100, 157, 165). Die pauschale Verwendung der angefochtenen Klausel durch die Beklagte wird durch lediglich allgemeine Insolvenzrisiken auf Seiten ihrer Kunden jedoch nicht gerechtfertigt; diese gehören zu ihrem allgemeinen Geschäftsrisiko und rechtfertigen keine Vorleistung der Käufer, insbesondere da es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Gegenständen um anderweitig absetzbare Ware handelt (vgl. auch OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 633; Wolf /Horn/Lindacher, a.a.O., § 9 V 84).

cc) Die Beklagte begründet ihr Interesse an einer Sicherheitsanzahlung darüber hinaus mit bereits getätigten Aufwendungen. Beim Küchenhandel müßten in der Regel vor Vertragsschluß Kundengespräche mit einer Dauer von zwei bis drei Stunden geführt und die Küche des Kunden ausgemessen werden; weiterhin seien Installationspläne, Grundrisse u.ä. zu erstellen. Auch bestünden teilweise Vorleistungspflichten gegenüber Lieferanten und fielen hohe Kosten bei der Lagerhaltung und zum Teil auch bei der Zwischenfinanzierung an. Diese Planungsleistungen überstiegen die geforderte Sicherheitsanzahlung.

Die vorerwähnten Planungsleistungen gehören jedoch ebenso wie das Kundengespräch zu den bei der Vertragsanbahnung kostenlos zu erbringenden Leistungen des Verkäufers. Diese Kosten würden im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch dann anfallen, wenn der potentielle Kunde später Abstand von einem Vertragsschluß nimmt. Das Landgericht hat die Positionen „Verkaufsgespräche“, „Lagerhaltung“ und „Zwischenfinanzierung“ als „allgemeine Geschäftsunkosten“ bezeichnet, die nicht als spezielle Vorleistungen eines konkreten Vertrages zu betrachten, sondern allgemein der Beklagten zuzurechnen seien. Dem ist beizutreten. Bei diesen Positionen handelt es sich – wie etwa auch bei Ausgaben für Werbung – lediglich um solche Aufwendungen, die in einem marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystem erforderlich sind, um gegenüber Konkurrenzunternehmen Kunden zu gewinnen. Sie rechtfertigen nicht die hier in Rede stehende Sicherheitsanzahlung in Höhe von 20 %.

Den mit der Leistung einer Sicherheitsanzahlung für die Beklagte verbundenen Vorteilen stehen erhebliche Nachteile für die Kunden der Beklagten gegenüber, die bei der nach § 9 Abs. 1 AGBG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen schwerer wiegen und zur Unwirksamkeit der verwendeten Klausel führen. In Höhe eines Fünftels des Kaufpreises und damit eines Teils, den das Landgericht zutreffend als nicht unerheblich angesehen hat, gehen die Kunden der Beklagten durch die angegriffene Klausel ihrer Rechte aus §§ 273, 320, 322 BGB verlustig. In dieser Höhe verlieren sie das „Druckmittel“ der Einrede des nichterfüllten Vertrages, tragen sie das Insolvenzrisiko der Beklagten (vgl. zur Forderung von „Sicherheiten“ für vorleistungspflichtige Kunden z.B. BGH NJW 1986, 1613, 1614; WM 1992, 401, 403) und müssen, wenn es nicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte kommt, den bereits teilweise bezahlten Kaufpreis klageweise geltend machen. Durch die Klausel wird daher der gesetzlich in §§ 273, 320, 322 BGB vorgesehene Schutz des Käufers wesentlich entwertet und ihm die Ausübung seiner Rechte nicht unerheblich erschwert.

Die Klausel „20 % Sicherheitsanzahlung bis“ benachteiligt somit jedenfalls in dieser Höhe die Vertragspartner der Beklagten auch bei Berücksichtigung der Interessen der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGBG unwirksam. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, braucht eine Entscheidung darüber, in welcher Höhe eine solche Klausel zulässig wäre, nicht getroffen zu werden. Eine Rückführung der Klausel auf einen gerade noch zulässigen Inhalt durch das Gericht ist nicht möglich (BGH NJW 1982, 2309; NJW 1985, 852, 853 m.w.N.; OLG Köln NJW-RR 1992, 1047, 1048).

4. Da zu erwarten ist, daß die Rechtssache auch künftig wiederholt auftreten wird und die hier in Rede stehende Rechtsfrage – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, war die Revision zum Bundesgerichtshof gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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