AG Seligenstadt – Az.: 1 C 735/19 – Beschluss vom 19.05.2020
Der Beklagte wird im Wege der Sicherungsanordnung gem. § 283 a ZPO verurteilt, dem Kläger Sicherheit gem. § 232 BGB in Höhe von 2.000 € für dessen Forderungen auf Miete bzw. Nutzungsentgelt für die Monate Januar 2020 bis einschließlich April 2020 zu leisten. Die Sicherheitsleistung ist dem Gericht bis zum 12.06.2020 nachzuweisen.
Gründe
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um die Verbindung einer Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis i.S. des § 283 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.04.2020 die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gem. § 283a Abs. 1 ZPO die klageweise geltend gemachten und zwischen Rechtshängigkeit und April 2020 fällig gewordene Geldforderungen in Höhe von 1.800 € beantragt.
Dem Antrag des Klägers auf Anordnung einer Sicherheitsleistung war weitgehend stattzugeben.
Der Beklagten bezahlt seit Rechtshängigkeit der Klage den vereinbarten monatlichen Mietzins nicht mehr, wegen behaupteter mangelnder Beheizbarkeit des Objekts, Schimmelbildung in den vermieteten Räumlichkeiten, fehlende kontinuierliche Strom- und Warmwasserversorgung sowie Datennutzung von Telefon und Internet, fehlender Duschmöglichkeiten, fehlenden gesicherten Zugang zur Post, undichter Fenster und einer nicht funktionierenden Klimaanlage und Sprechanlage und unsachgemäßer Verkabelung des Objekts. Der Beklagte hat auf die vertraglich vereinbarte Miete nebst Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich insgesamt 450,- € seit Rechtshängigkeit der Klage monatlich keine Beträge gezahlt, so dass insgesamt 4 x 500,- € insgesamt 2000,- € offen sind.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe des Beklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19.05.2020 mangels Erfolgsaussichten der Verteidigung und mangels Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen. Insoweit wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19.05.2020 verwiesen. Vor diesem Hintergrund unter Verweis auf die dortigen Sach – und Rechtsauführungen schätzt das Gericht, gestützt auf die Ausführungen des Klägers, die Erfolgsaussichten der Klage auf die Geldforderungen als hoch im Sinne des § 283a Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein.
Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist auch nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für die Kläger gerechtfertigt.
In welchem zeitlichen Umfang dem Kläger zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, hängt auch von der Höhe der zu sichernden Forderung ab. Bei relativ unbedeutenden Beträgen wird ein längeres Zuwarten regelmäßig noch keinen besonderen Nachteil begründen, sofern der Zeitpunkt der Endentscheidung nicht völlig unabsehbar ist. Hat die rasche Durchsetzung der Forderung dagegen existenzielle wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger, so kann schon eine verhältnismäßig kurze Verzögerung der Titulierung einen besonderen Nachteil darstellen (BT-Drs. 15/3594, 20; vgl. Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 21. Edition, Stand: 01.07.2016, Rn. 29).
Die Kosten für eine Sicherheit und damit die dem Beklagten drohenden Nachteile sind typischerweise deutlich geringer als die Nachteile, die dem Kläger drohen, wenn er mit der zu sichernden Forderung ausfällt. Von Bedeutung ist dabei auch das Maß an Wahrscheinlichkeit, mit der der Kläger obsiegen wird (vgl. Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 21. Edition, Stand: 01.07.2016, Rn. 31).
Das Gericht schätzt die Erfolgsaussichten der Klage als hoch ein. Die Verfahrensdauer übersteigt bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Folge der Corona-Pandemie und der Terminverlegung zum Schutz der Ausbreitung des Corona-Virus die gewöhnliche Verfahrensdauer für Räumungs- und Zahlungsklagen vor Amtsgerichten erheblich. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, aufgrund der erheblichen Verfahrensdauer, der bereits ausstehenden Mietzinszahlungen in Höhe von 6500 € und dem erheblichen Forderungsausfall in seiner Lebenshaltung einschränken zu müssen und zudem das bewilligte Darlehn zum Erwerb der Immobilie ab April 2020 nicht mehr ordnungsgemäß bedienen zu können.
Besondere Nachteile, die sich für die Beklagten aus der Sicherheitsleistung ergeben können, sind hingegen nicht ersichtlich. Die Beklagten haben hierzu auch nichts vorgetragen.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist eine Sicherheitsleistung gem. § 283 a ZPO nur für derartige Geldansprüche anzuordnen, die nach der Rechtshängigkeit der Räumungsklage entstanden und fällig geworden sind. Demzufolge können in die Sicherungsanordnung künftige Forderungen nicht einbezogen werden, die erst nach dem Erlass der Sicherungsanordnung fällig würden (vgl. Prütting, Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 283 a Rn. 10 und 11; Foerste, Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, Rn. 4 und 5). Für die Miete für Mai 2020 ist seitens des Klägers kein Antrag gestellt worden.