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Berechtigt eine fehlende „Safe-Sicherung“ der Zentralverriegelung zur Wandelung des Neufahrzeugs?

Landgericht Kleve

Az.: 3 O 346/00

Verkündet am 11. Dezember 2000


In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2000 für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 27.824,16 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 14. August 2000 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW-Polo, amtliches Kennzeichen XX-XX 100, Fahrzeugidentifikations-Nr. XXXXXXXXX, an die Beklagte zu l., jedoch abzüglich von weiteren 196,98 DM je weitere von dem Kläger über 8.000 km hinaus gefahrene angefangene 1.000 km.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Gemäß Auftragsbestätigung vom 29. Februar 2000 (Anlage K 1 = B1. 8 GA) kaufte der Kläger von der Beklagten zu 1., deren Komplementär GmbH die Beklagte zu 2. ist, einen PKW mit der Ausstattungsvariante „Comfortline“. Das Fahrzeug wurde am 20. April 2000 auf den Kläger zugelassen; der Kaufpreis in Höhe von 29.400,00 DM wurde von ihm an die Beklagte zu 1. gezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 2000 (Anlage K 5 = B1. 13 ff. GA) rügte der Kläger einen näher bezeichneten technischen Mangel (fehlende Zündschlüssel-Abzugssperre) und vier näher bezeichnete Ausstattungsmängel (Zentralverriegelung ohne Safe-Sicherung; fehlende Innenlichtsteuerung; fehlende Service-Intervallanzeige; fehlende Ablagen seitlich der Rücksitzbank); gleichzeitig setzte er der Beklagten zu 1. zur Nachbesserung eine Frist bis zum 31. Juli 2000. Mit Schreiben vom 9. August 2000 (Anlage K 4 = Bl. 11 GA) ,wies die von der Beklagten zu 1. eingeschaltete XX das Wandelungsbegehren zurück.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen PKW in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend:

Anhand der Präsentation des PKW im Internet durch den VAG-Konzern einerseits und anhand des – ihm auf Wunsch einige Zeit vor Vertragsabschluß von der Beklagten zu 1. ausgehändigten – Verkaufsprospektes habe er das zu kaufende Fahrzeug nach Farbe, Leistung und Ausstattungsvarianten festgelegt. Diese „Wunschliste“ sei Gegenstand des von ihm mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2., geführten Beratungsgesprächs gewesen. Seine Ausstattungswünsche seien Punkt für Punkt in das Bestellformular übertragen und besprochen worden. Im Februar 2000 sei weltweiter Standard im Automobilbau gewesen, die mit Automatikgetriebe ausgerüsteten PKW nicht nur mit einer Zündschlüssel-Abzugssperre, sondern auch mit der (kombinierten) Bedienungssperre für den Getriebewählhebel auszurüsten. Tatsächlich verfüge der Polo unstreitig nicht einmal über eine Zündschlüssel-Abzugssperre. Damit werde der in den vereinbarten „Verkaufsbedingungen für -Automobile“ unter Ziffer VII. (vgl. B1. 90 GA) angesprochene „Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstands bei Auslieferung“ nicht erreicht. Laut Verkaufsprospekt, Ausgabe Oktober 99 (Anlage K 7/2 und 3 = Bl. 19/20 GA)- gehöre bei der Ausstattungsvariante „Comfortline“ die „Zentralverriegelung mit Safe-Sicherung“ zur serienmäßigen Ausstattung. Tatsächlich fehle – für sich unstreitig – diese besondere Diebstahlsschutzvorrichtung, die ein unbefugtes Eindringen in den PKW unmöglich mache. Mit dem Vorhandensein einer „Zentralverriegelung mit Safe-Sicherung“ werbe die Herstellerin auch im Internet, was sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen müsse. Schließlich entspreche der Wagen nicht der in der Betriebsbeschreibung (Anlage B 5 = B1. 36 ff. GA) detailliert erläuterten Ausstattung. So fehle die Service-Intervallanzeige, die automatische Ein- und Abschaltung der Innenbeleuchtung sowie die jeweils seitliche Ablage an der Rücksitzbank.

Wegen der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (dort Seite 7 = B1. 7 GA) sowie auf die Erklärungen des Klägers im Verhandlungstermin vor der Kammer vom 20. November 2000 (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 2 = B1,. 58 GA) verwiesen.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend: Sämtliche mit Automatikgetriebe ausgestatteten Fährzeuge des Typs seien bei Verträgen, die vor dem 1. März 2000 geschlossen worden seien, nicht mit einer Zündschlüssel-Abzugssperre versehen. Das sei für Fahrzeuge dieser Klasse auch Stand der deutschen und europäischen Sicherheitstechnik. Die sogenannte Safe-Sicherung fehle, ebenfalls allen Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs. Im Fehlen dieser Safe-Sicherung sei auch kein, jedenfalls kein erheblicher, Mangel zu sehen: Tatsächlich funktioniere das Innenlicht. Das Vorhandensein seitlicher Rücksitz-Ablagen und einer Service-Intervallanzeige sei nicht vereinbart. Entgegen der Regelung unter Ziffer VII Abs. 2 der Verkaufsbedingungen habe der Kläger der Beklagten zu 1. auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze und die hierzu überreichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte zu 1. schuldet dem Kläger aus Wandlung (§§ 346, 348, 433, 459, 462, 480 Abs. 1, 465, 467 BGB) Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 29.400,00 DM abzüglich von 0,67 % des Kaufpreises (196,98 DM) je von dem Kläger gefahrene angefangene 1.000 km Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Wagens. Für diesen- nach vollzogener Wandlung – bestehenden Anspruch haftet die Beklagte zu 2. als Komplementär GmbH der Beklagten zu 1. wie ein Gesamtschuldner mit (§§ 128, 161 HGB).

1.

Der von der Beklagten zu 1. dem Kläger absprachegemäß gelieferte Polo wies im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Abs. 1 BGB) einen erheblichen Sachmangel auf (§ 459 Abs. 1 BGB), weil ihm unstreitig eine sog. Safe-Sicherung fehlte. Schon dies berechtigt den Kläger zur Wandlung (§ 462 BGB), ohne daß es für die Entscheidung des Falles noch auf die von dem Kläger weiter gerügten technischen Mängel (fehlende Zündschlüssel-Abzugssperre) und Ausstattungsmängel (fehlende Innenlichtsteuerung, fehlende Service-Intervallanzeige, fehlende Ablage jeweils seitlich der Rücksitzbank) ankommt.

Nach § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Fehler der Kaufsache vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages gemeinsam, gegebenenfalls auch stillschweigend, vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder beseitigt. Der Fehler kann in körperlichen (physischen) Eigenschaften oder in solchen (voraussichtlich andauernden) tatsächlichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Umwelt liegen, die nach der Verkehrsauffassung Wert und Brauchbarkeit der Kaufsache unmittelbar beeinflussen. Grundsätzlich ist hierbei jeweils der vertraglich vorausgesetzte besondere Zweck (Vertragszweck), Gebrauch oder Zustand (Beschaffenheit) der Kaufsache maßgebend (vgl. Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl., § 959 Rdnr. 8 m.w.N.).

Im Streitfall sind dem Vertragsverhältnis der Parteien ausweislich der Auftragsbestätigung der Beklagten zu 1.

vom 29. Februar 2000 (Anlage K 1 =.B1. 8 GA) die „Verkaufsbedingungen für Automobile“ (B1. 39 R ff. GA) zugrundegelegt worden. Hiernach gilt nach der Regelung unter Ziffer IV. 5 folgendes:

„Angaben in bei Vertragsschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und. Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine Zusicherung gegeben ist. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen in Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.“

Bei Anwendung dieser Bestimmung war für den von der Beklagten zu 1. zu liefernden Polo eine „Zentralverriegelung mit Safe-Sicherung“ und „Lock-Unlock“-Schalter geschuldet. Eine entsprechende Ausstattung wird nämlich im

ferumfang genannt. Auch galt diese Beschreibung bei Vertragsschluß im Februar 2000. Denn die Broschüre stammt ausweislich des Aufdrucks auf der Seite 2 „Ausgabe: Oktober `99″ (B1. 19 GA) aus der Zeit vor Kaufvertragsabschluß der Parteien und auch die Beklagte zu 1. behauptet, nicht, daß der Polo im Februar 2000 bereits eine Verkaufsbroschüre herausgebracht habe, in der auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Zentralverriegelung mit Safe-Sicherung hingewiesen worden sei.

Tatsächlich verfügt der streitgegenständliche Polo nicht über diese Safe-Sicherung. Damit weicht die Kaufsache von dem bei Kaufvertragsschluß von den Parteien gemeinsam vorausgesetzten Zustand nachteilig ab. Auch wird durch diese Abweichung die Eignung der Kaufsache zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch herabgesetzt. Sinn und Zweck der Safe-Sicherung ist nämlich folgender: Die Fahrzeugtüren können nicht mehr von innen geöffnet werden, wenn das Fahrzeug verschlossen ist. Die klassische Diebstahlsmethode: Man schlage ein Loch in die Scheibe, greife von innen und öffne die Tür, versagt deswegen. Die Tür ist blockiert und dem Dieb wird der Einstieg in das Fahrzeug wenn nicht unmöglich gemacht, so doch wesentlich erschwert.

Derselbe Gesichtspunkt läßt den Fehler zudem als erheblich erscheinen (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB) und schneidet den Beklagten die Berufung darauf ab, daß sie sich nach den „Verkaufsbedingungen für Automobile“ Konstruktionsänderungen vorbehalten haben, durch die „der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert“ wird. Für die Frage der Erheblichkeit ist die sachliche Bedeutung des Fehlers nach den Umständen des Einzelfalles und der Verkehrsauffassung maßgeblich, insbesondere kommt es auf den Verwendungszweck an (vgl. BGHZ 10, 242). Hiernach mag den Beklagten zuzugestehen sein, daß die Safe-Sicherung gleichermaßen wie die zwischenzeitlich bei der streitgegenständlichen Modellinie eingebaute Wegfahrsperre dem Zweck dient, einen Diebstahl solcher Fahrzeuge zu erschweren. Gleichwohl kann in der Wegfahrsperre kein vollwertiger Ersatz für den Wegfall der Safe-Sicherung gesehen werden. Denn die Safe-Sicherung dient – wie angesprochen –bereits dazu, einem Dieb den Einstieg in das Fahrzeug unmöglich zu machen und so einen Diebstahl beispielsweise auch des Autoradios zu verhindern. Demgegenüber soll die Wegfahrsperre (nur) die Inbetriebnahme des Fahrzeugs unmöglich machen. Damit ist der Schutz der Safe-Sicherung weitreichender als der der Wegfahrsperre. Auch wäre es Sache des gewesen; eine etwaig andere Bewertung dieser Schutzeinrichtungen in den Werbeprospekten zu verlautbaren, also darauf hinzuweisen, daß die Wegfahrsperre die weggefallene Safe-Sicherung ersetzt. An möglichst weitreichenden Vorkehrungen gegen Diebstahl sind die Käufer aber nach der Verkehrsauffassung allgemein interessiert, wie der Umstand belegt, daß die Prämien bei der Kaskoversicherung vom Vorhandensein von Diebstahlsvorkehrungen abhängig sind. Dementsprechend ist die

Safe-Sicherung als essentieller Bestandteil des Sicherheitssystems zu bewerten und muß sich die Beklagte zu 1.

an der Werbung des VAG-Konzerns festhalten lassen. Da sie sich im übrigen nach wie vor nicht zur Lieferung einer Safe-Sicherung verpflichtet sieht, greift auch ihr Hinweis auf die fehlende Nachbesserungsmöglichkeit nicht.

2.

Der Höhe nach hat sich der Kläger auf den von den Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis die Gebrauchsvorteile mit 0,67 % je angefangene 1.000 km (= 196,98 DM) anrechnen zu lassen. Dies führt entsprechend der Berechnung des Klägers in der Klageschrift (dort Seite 7 = B1. 7 GA) zu einem Abzug in Höhe von 1.575,84 DM, woraus sich der zugesprochene Betrag in Höhe von 27.824,16 DM ergibt. Zwischen den Parteien bestand im Verhandlungstermin vor der Kammer vom 20. November 2000 Einigkeit darüber, daß sich der Kläger – der das Fahrzeug zwischenzeitlich weiter genutzt hat – weitere 0,67 % des Kaufpreises je weitere zwischenzeitlich gefahrene 1.000 km anrechnen lassen muß. Dem war durch die der Urteilsformel zu entnehmende Einschränkung Rechnung zu tragen.

Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F., Verzug der Beklagten zu 1. bestand dabei seit dem 14. August 2000, weil in diesem Zeitpunkt ,ihr Schreiben vom 9. August 2000 bei dem Kläger einging, mit dem die Wandlung endgültig abgelehnt wurde (vgl. zum Verzug ohne Mahnung nach Treu und Glauben, wenn der Schuldner die Leistung vor der Nachfälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert: Palandt/Heinrichs, a.a.O., 284 Rdnr. 24).

Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4, 709, 108 ZPO.

Streitwert: 27.824,16 DM.

 

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