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Sicherstellung Reisepass –  Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland

VG Berlin – Az.: 23 L 612.19

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 613.19) gegen die Ziffer 2 des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking vom 30. September 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig. Er ist statthaft, weil der Klage gegen die Sicherstellung des Reisepasses kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, vgl. § 14 Passgesetz (PassG).

Es fehlt dem Antrag auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die gegen die Ziffer 2 des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking vom 30. September 2019 erhobene Klage, deren aufschiebende Wirkung der Antragsteller hier begehrt, wie die Antragsgegnerin meint, verfristet sei. Denn die Klage wurde am 3. November 2019 fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden. Hier wurde der Bescheid dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 18. Oktober 2019 per E-Mail bekannt gegeben. Dies ergibt sich aus der von dem Antragstellervertreter eingereichten E-Mail-Korrespondenz mit der Botschaft.

Sicherstellung Reisepass -  Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland
(Symbolfoto: Von Frank Gaertner/Shutterstock.com)

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung die Klage in der Hauptsache jedenfalls unbegründet ist, weil die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des Passes keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, sondern aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und daher den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Passsicherstellung ist § 13 Abs. 1 Nr. 2 PassG. Danach kann ein Pass sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich einer Strafverfolgung, die im Inland gegen ihn schwebt, entziehen will.

Eine Sicherstellung setzt nicht den vollen Nachweis dafür voraus, dass der Antragsteller sich einer Strafverfolgung, die in der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn schwebt, entziehen will. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PassG: „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ und entspricht der Systematik und dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach die Sicherstellung der Einziehung als vorläufige Maßnahme vorausgeht. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Sicherstellung, die immerhin einen erheblichen Eingriff in die Rechtsposition des Passinhabers darstellt, voraussetzungslos erfolgen könnte. Vielmehr erfordert eine Sicherstellung ausreichende Anknüpfungstatsachen, deren Vorliegen gerichtlich überprüfbar ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2016 – VG 23 K 342.15 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

Hier liegt die tatsachengestützte Annahme vor, dass der Antragsteller sich einer Strafverfolgung, die in der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn schwebt, entziehen will. Tatsachen, die diese Annahme begründen ergeben sich aus den gegen den Antragsteller erhobenen schweren Tatvorwürfen und dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 7. März 2019 (Az. 5…), die angesichts der damit verbundenen Strafandrohung einen erheblichen Fluchtanreiz bieten, und dem Umstand, dass der Antragsteller seit 2011 in China lebt. In dem Haftbefehl wird auf 24 dem Antragsteller zur Last gelegte Straftaten (Betrug im besonders schweren Fall in 22 Fällen, davon 21 als Versuch, tateinheitlich mit Urkundenfälschung im besonders schweren Fall in vier Fällen sowie Betrug in zwei Fällen) in der Tatzeit vom 5. Januar 2016 bis zum 27. September 2016 Bezug genommen.

Ob die gegen den Antragsteller erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zutreffen, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegen den Antragsteller erhobenen Strafvorwürfe sind allein die deutschen Strafgerichte zuständig, nicht aber die Passbehörden oder das für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Passentziehung zuständige Verwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. Februar 2013 – VG 23 L 528.12 -, Abdruck, S. 3 und vom 27. Dezember 2013 – VG 23 L 300.13 -, Abdruck, S. 3).

Auch die subjektive Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG, der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ist nach summarischer Prüfung gegeben. An den Nachweis des im Versagungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG enthaltenen subjektiven Elements dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Für diese Feststellung genügt zwar nicht schon der Wille, in absehbarer Zeit nicht in die Bundesrepublik zurückzukehren. Vielmehr muss – bei lebensnaher Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen und sonstiger Umstände – ein Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Strafverfolgung und dem Aufenthalt im Ausland bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 – BVerwG 1 A 110.89 -, NVwZ 1990, 369; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Januar 1996 – 25 B 3037/95 -, DVBl. 1996, 576; VGH Bayern, Urteil vom 26. Juli 1995 – 5 B 94.2279 -, BayVBl. 1996, 50, 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 1988 – 1 S 3045/87 -, NJW 1990, 660). Sein gesamtes Verhalten und sonstige Umstände müssen bei lebensnaher Beurteilung den Schluss zulassen, dass er in der Absicht handelt, ins Ausland zu verziehen oder dort zu bleiben, um den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu verhindern oder zu erschweren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 1988 – 1 S 3045/87, juris Rn. 21 f.; VGH München, Urteil vom 26. Juli 1995 – 5 B 94.2279 –, BayVBl. 1996, 50, 51; OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 1996 – 25 B 3037/95 –, DVBl. 1996, 576).

Angesichts der in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn beschriebenen dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten ist der Vortrag des Antragstellers in seiner Erklärung vom 3. Oktober 2019, er wolle sich nicht der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland entziehen, unglaubwürdig; ungeachtet dessen ist der Beweiswert dieser Erklärung gering, denn aus ihr geht nicht hervor, dass die Abgabe in Kenntnis der Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versicherung erfolgte. Ein gewichtiger Anhaltspunkt für den Fluchtwillen des Antragstellers ist – selbst wenn er sich auch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner familiären Verbindungen in China aufhält – darin zu sehen, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet auf Grund des gegen ihn bestehenden Haftbefehls die sofortige Inhaftierung drohte (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2017 – VG 23 L 222.17 -, Abdruck, S. 4). Ein weiteres Indiz für den Flucht- bzw. Entziehungswillen ist die dem Antragsteller angesichts des Umfangs der ihm zur Last gelegten Straftaten drohende empfindliche Strafe. Die Höchststrafe beträgt nach Auskunft der Staatsanwaltschaft pro Tat zehn Jahre bzw. im Wege der Gesamtstrafe 15 Jahre Freiheitsstrafe. An dem subjektiven Willen, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller aus privaten und beruflichen Gründen bereits zu einem Zeitpunkt nach China verzogen ist, an dem der Europäische Haftbefehl noch nicht vorlag. Die von dem Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens vorgetragene Bereitschaft, sich den strafrechtlichen Vorwürfen zu stellen ist hier unbeachtlich. Denn diese lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (noch) nicht vor. Ungeachtet dessen erscheint dieser Vortrag mit Blick darauf, dass der Antragsteller nicht konkretisiert hat, in welcher Weise er sich der Strafverfolgung stellen werde, verfahrensangepasst und ist nach der Überzeugung des Gerichts ungeeignet, den Entziehungswillen zu widerlegen. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, gegen den es nach eigener Auskunft in der Bundesrepublik Deutschland bereits mehrere strafrechtliche Urteile, Haftzeiten und Bewährungsstrafen gegeben habe (vgl. Bl. 61 des Verwaltungsvorgangs), keine Kenntnis von den aktuell gegen ihn schwebenden strafrechtlichen Ermittlungen zu haben. Das Gericht hält diesen Vortrag nicht für glaubhaft, zumal der Antragsteller sich im Rahmen der ihm zur Last gelegten Taten unter vier verschiedenen Aliasnamen ausgegeben haben soll (vgl. Bl. 18 des Verwaltungsvorgangs). Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers ergeben sich auch daraus, dass ihm nach seinem eigenen Vortrag am 19. September 2019 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking lediglich mitgeteilt worden war, dass man „etwas überprüfen“ müsse, er aber bereits vor diesem Hintergrund befürchtete in der Botschaft festgehalten zu werden, wenn er erneut dort erscheine, und deshalb die Rechtsanwältin R… bat, seine Unterlagen dort abzuholen (vgl. E-Mails vom 19. September 2019, Bl. 61 ff. des Verwaltungsvorgangs).

Die Beklagte hat das Ermessen, das ihr in § 13 Abs. 1 PassG eingeräumt ist, rechtsfehlerfrei ausgeübt. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Sicherstellung ist nach Aktenlage verhältnismäßig. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking hat deutlich gemacht, dass es hier nicht genügt, den Geltungsbereich des Passes zu beschränken, denn in diesem Falle bestünde für den Antragsteller die Möglichkeit, sich durch Einreise in einen nicht eingeschlossenen Drittstaat dem Zugriff der deutschen Behörden zu entziehen. Die Sicherstellung ist geeignet, da mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg, die Durchführung des Strafverfahrens im Inland zu sichern, gefördert werden kann. Die Sicherstellung ist auch erforderlich, da ein anderes, gleich wirksames, aber die Rechtsstellung des Antragstellers weniger einschränkendes Mittel nicht ersichtlich ist. Des Weiteren steht die bezweckte vorübergehende Beendigung der Möglichkeit, mit einem Pass auszureisen oder sich im Ausland zu legitimieren, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Es ist hervorzuheben, dass hier angesichts der dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten eine ganz erhebliche Strafandrohung im Raum steht. Demgegenüber ist das grundsätzlich schützenswerte Interesse des Antragstellers daran, seinen Reisepass zu nutzen, erheblich eingeschränkt. Die Maßnahme ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller mit seiner chinesischen Ehefrau in China lebt und dort ein Unternehmen betreibt, das seiner Anwesenheit bedarf und die wirtschaftliche Existenzgrundlage seiner Familie darstellt. Der Antragsteller verkennt, dass er die Fortführung seines Unternehmens dem deutschen Staat im vorliegenden Kontext nicht entgegenhalten kann, weil der Zweck der Passentziehung ansonsten unschwer vereitelt werden könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass es dem Antragsteller nach seinem Vortrag unter Bezugnahme auf die Bestätigung eines Geschäftspartners aufgrund der Sicherstellung des Reisepasses verwehrt sei, einen großvolumigen Handelsvertrag abzuschließen, und aufgrund der Verpflichtung zur persönlichen Abgabe monatlicher Steuererklärungen die Existenz seines Unternehmens gefährdet sei. Auch die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen in China führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses. Einem illegalen Aufenthalt in China nach Ablauf seiner bis zum 21. November 2019 gültigen Aufenthaltserlaubnis und einer daraus folgenden Strafbarkeit oder Sanktion kann der Antragsteller entgehen, indem er mit dem in dem Bescheid genannten Passersatz innerhalb der Gültigkeit seines chinesischen Visums in die Bundesrepublik Deutschland ausreist. Die Sicherstellung des Reisepasses führt vor diesem Hintergrund auch nicht zu einer dauerhaften Trennung von seiner Familie.

Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Passentziehung kommt der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers zu, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben.

Der Gesetzgeber hat mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 14 PassG zum Ausdruck gebracht, dass generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtmäßiger Sicherstellungen besteht. Im Übrigen dient die Sicherstellung hier der Ausübung der Strafgewalt, die eine der wesentlichen Aufgaben eines Staates ist, und der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung. Sie ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, seinen Reisepass behalten zu dürfen, vorrangig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 f. GKG.

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