Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Bedeutung der Sicherungshypothek: Der Fall und seine rechtlichen Herausforderungen
- Der Fall vor Gericht
- Finanzamt erwirkte Zwangssicherungshypothek für Steuerforderungen und Säumniszuschläge
- Streit um korrekte Eintragung von Steuerforderungen im Grundbuch
- Grundlegende Unterscheidung bei der Behandlung von Zinsforderungen
- Besonderheiten bei Vollstreckung durch Finanzbehörden
- Rechtliche Bewertung der Zinsforderungen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Forderungen kann das Finanzamt durch eine Zwangssicherungshypothek absichern?
- Wie kann ich mich gegen eine unrechtmäßige Zwangssicherungshypothek wehren?
- Welche Rolle spielt die Verjährung bei Zwangssicherungshypotheken des Finanzamts?
- Wie werden Zinsen und Säumniszuschläge bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek berücksichtigt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 09.09.2024
- Aktenzeichen: 20 W 50/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren bezüglich der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Vollstreckungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragstellerin: Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Zinsen und Säumniszuschläge bereits im Titel kapitalisiert und somit als Hauptforderung einzutragen seien.
- Amtsgericht R.: Das Grundbuchamt hatte die Zinsen und Säumniszuschläge nur als Nebenforderung eingetragen, basierend auf der Auffassung, dass diese nicht Bestandteil der Hauptforderung seien.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragte die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch, welche auch Kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge umfassen sollte. Das Amtsgericht R. hatte diese Posten jedoch nur als Nebenforderungen eingetragen.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge im Vollstreckungstitel als Teil der Hauptforderung einer Zwangshypothek eingetragen werden können oder nicht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zugunsten eines Amtswiderspruchs entschieden. Das Amtsgericht R. muss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG Celle korrigierend tätig werden.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Zinsen und Säumniszuschläge bereits als fester Betrag kapitalisiert und somit als Hauptforderung zu behandeln sind. Dies ist gemäß geltender Rechtsauffassung rechtlich korrekt.
- Folgen: Das Grundbuch muss korrigiert werden, um die Eintragung der Hauptforderung inklusive der kapitalisierten Zinsen und Säumniszuschläge sicherzustellen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um Rechtssicherheit in dieser Frage durch ein einheitliches Urteil möglicherweise vom Bundesgerichtshof zu erzielen.
Bedeutung der Sicherungshypothek: Der Fall und seine rechtlichen Herausforderungen
Die Welt der Immobilienfinanzierung ist komplex und birgt zahlreiche rechtliche Herausforderungen für Kreditgeber und Schuldner. Bei der Absicherung von Darlehen spielen Grundpfandrechte wie die Hypothek oder Grundschuld eine zentrale Rolle, um das Kreditrisiko zu minimieren und Forderungen zu sichern.
Die Sicherungshypothekeneintragung ist dabei ein wichtiges Instrument der Baufinanzierung und Immobilienbewertung. Sie ermöglicht Kreditgebern eine rechtlich abgesicherte Position und schafft Transparenz im Rahmen notarieller Beurkundungen. Besonders interessant sind die Fragen, wie Verzugszinsen zu behandeln sind und welche Regelungen für die Berechnung der Hauptforderung gelten.
Der folgende Fall wirft genau diese spannenden rechtlichen Fragen auf und beleuchtet die komplexen Zusammenhänge im Hypothekenrecht.
Der Fall vor Gericht
Finanzamt erwirkte Zwangssicherungshypothek für Steuerforderungen und Säumniszuschläge

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem wegweisenden Grundbuchverfahren die Frage geklärt, wie kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu behandeln sind. Das Gericht gab der Beschwerde des zuständigen Finanzamts statt und wies das Grundbuchamt an, einen Amtswiderspruch einzutragen.
Streit um korrekte Eintragung von Steuerforderungen im Grundbuch
Das Finanzamt hatte im Februar 2024 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über insgesamt 84.011,63 Euro beantragt. Diese Summe setzte sich aus Einkommensteuern, Solidaritätszuschlägen und Vollstreckungskosten von 74.452,63 Euro sowie kapitalisierten Zinsen von 5.139 Euro und Säumniszuschlägen von 4.420 Euro zusammen. Das Grundbuchamt trug jedoch nur die Steuerforderungen als Hauptforderung ein und behandelte Zinsen und Säumniszuschläge lediglich als Nebenforderungen.
Grundlegende Unterscheidung bei der Behandlung von Zinsforderungen
Das OLG Celle betonte in seiner Entscheidung die zentrale Unterscheidung zwischen zwei Arten von Zinsforderungen: Bei Zinsen, die nur in Abhängigkeit von der Hauptforderung tituliert sind, etwa als „4% Zinsen“, sei eine Eintragung als Hauptforderung nicht möglich. Anders verhalte es sich jedoch bei Zinsen und Säumniszuschlägen, die bereits als feste Beträge tituliert wurden. In diesem Fall seien sie der Hauptforderung hinzuzurechnen und als Teil dieser einzutragen.
Besonderheiten bei Vollstreckung durch Finanzbehörden
Der Senat hob die Besonderheiten bei der Vollstreckung von Steuerforderungen hervor. Das Ersuchen des Finanzamts nach § 38 GBO ersetze den Vollstreckungstitel. Daher seien die im Ersuchen aufgeführten Forderungen – einschließlich der kapitalisierten Zinsen und Säumniszuschläge – als tituliert zu behandeln. Die Finanzbehörde müsse bei der Wahl ihrer Vollstreckungsmaßnahmen stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und so schonend wie möglich vorgehen.
Rechtliche Bewertung der Zinsforderungen
Das Gericht stellte klar, dass bei bereits kapitalisierten Zinsen keine Gefahr bestehe, die gesetzlichen Regeln über Verjährung oder Rangfolge in der Zwangsversteigerung zu umgehen. Die Verjährung der vollstreckten Steuerforderungen richte sich nach der Abgabenordnung, die eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsehe. Da die Zinsen als fester Betrag ausgewiesen seien, greife auch die zeitliche Differenzierung für wiederkehrende Leistungen im Zwangsversteigerungsgesetz nicht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Celle stellt klar, dass bereits kapitalisierte (fest berechnete) Zinsen und Säumniszuschläge als Teil der Hauptforderung einer Zwangssicherungshypothek einzutragen sind und nicht als Nebenforderung. Gegen fehlerhafte Eintragungen im Grundbuch kann auch bei Zwangssicherungshypotheken Beschwerde eingelegt werden, da diese am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Gläubigern bei der korrekten Erfassung ihrer vollständigen Forderungen im Grundbuch.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Gläubiger eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, haben Sie das Recht, dass bereits fest berechnete Zinsen und Säumniszuschläge als Teil der Hauptforderung eingetragen werden. Dies sichert Ihre Forderung besser ab. Falls das Grundbuchamt diese fälschlicherweise nur als Nebenforderung einträgt, können Sie dagegen Beschwerde einlegen und einen Amtswiderspruch beantragen. Als Schuldner müssen Sie beachten, dass die Gesamtforderung gegen Sie auch die kapitalisierten Zinsen und Säumniszuschläge als Hauptforderung umfassen kann. Eine Beratung durch einen Fachanwalt ist in beiden Fällen empfehlenswert.
Benötigen Sie Hilfe?
Zwangssicherungshypothek im Grundbuch?
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und die korrekte Berücksichtigung aller Forderungen kann im Streitfall erhebliche Auswirkungen haben. Sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner ist es wichtig, die Rechtslage genau zu kennen und die eigenen Interessen zu wahren. Die Komplexität des Verfahrens und die möglichen Fallstricke erfordern eine sorgfältige Prüfung und rechtliche Beratung.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte im Zusammenhang mit Zwangssicherungshypotheken durchzusetzen. Ob als Gläubiger oder Schuldner – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite und helfen Ihnen, Klarheit über Ihre rechtliche Situation zu gewinnen und die bestmöglichen Schritte einzuleiten. Sprechen Sie uns an, um Ihr individuelles Anliegen zu besprechen und eine maßgeschneiderte Lösung zu finden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Forderungen kann das Finanzamt durch eine Zwangssicherungshypothek absichern?
Das Finanzamt kann durch eine Zwangssicherungshypothek verschiedene Arten von Steuerforderungen absichern. Dabei wird zwischen Hauptforderungen und Nebenforderungen unterschieden.
Hauptforderungen
Als Hauptforderungen gelten die eigentlichen Steuerbeträge wie:
- Einkommensteuer
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Grundsteuer
- Weitere direkte Steuerforderungen
Die Hauptforderung muss einen Mindestbetrag von 750,01 EUR übersteigen. Mehrere einzelne Steuerforderungen können dabei zusammengerechnet werden.
Nebenforderungen
Nebenforderungen wie Säumniszuschläge und Zinsen müssen im Grundbuch gesondert von der Hauptforderung ausgewiesen werden. Sie dürfen nicht einfach zur Hauptforderung hinzugerechnet werden.
Eine wichtige Ausnahme besteht: Wenn die ursprüngliche Hauptforderung bereits erloschen ist, können die Nebenforderungen als neue Hauptforderung eingetragen werden.
Voraussetzungen für die Eintragung
Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek benötigt das Finanzamt:
- Ein gesiegeltes und unterschriebenes Ersuchen
- Die Bestätigung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vorliegen
Das Grundbuchamt prüft bei der Eintragung nur die formellen Voraussetzungen, nicht aber die materielle Richtigkeit der Steuerforderungen.
Wie kann ich mich gegen eine unrechtmäßige Zwangssicherungshypothek wehren?
Gegen eine unrechtmäßige Zwangssicherungshypothek stehen Ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Die Wahl des richtigen Rechtsmittels hängt davon ab, aus welchem Grund Sie die Zwangssicherungshypothek für unrechtmäßig halten.
Beschwerde gegen die Eintragung
Wenn Sie die Eintragung der Zwangssicherungshypothek für unrechtmäßig halten, können Sie eine Beschwerde nach § 71 GBO einlegen. Diese Beschwerde ist allerdings nur mit zwei möglichen Zielen zulässig:
- Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Eintragung
- Löschung der Hypothek wegen inhaltlicher Unzulässigkeit
Die Beschwerde muss sich dabei auf formelle Fehler bei der Eintragung stützen, etwa wenn die Mindesthöhe von 750,01 Euro nicht erreicht wurde oder die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen.
Vollstreckungsabwehrklage
Wenn Sie materiell-rechtliche Einwendungen gegen die zugrundeliegende Forderung haben, müssen Sie eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben. Dies ist etwa der Fall, wenn:
- Die Forderung bereits bezahlt wurde
- Die Forderung verjährt ist
- Ein Zahlungsaufschub vereinbart wurde
Drittwiderspruchsklage
Als Dritter können Sie auch nach der Eintragung der Zwangssicherungshypothek eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Dies ist möglich, da die Zwangsvollstreckung mit der bloßen Eintragung der Hypothek noch nicht abgeschlossen ist.
Wichtige Fristen
Bei der Verteidigung gegen eine Zwangssicherungshypothek müssen Sie bestimmte Fristen beachten:
Die Beschwerde gegen die Eintragung ist unbefristet möglich, solange die Hypothek im Grundbuch eingetragen ist. Die Vollstreckungsabwehrklage können Sie erheben, sobald die Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde.
Vorgehen bei Insolvenz
Eine besondere Situation liegt vor, wenn die Zwangssicherungshypothek kurz vor oder während eines Insolvenzverfahrens eingetragen wurde. In diesem Fall wird die Hypothek unter bestimmten Voraussetzungen automatisch unwirksam nach § 88 InsO. Dies gilt insbesondere, wenn die Eintragung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erfolgte.
Welche Rolle spielt die Verjährung bei Zwangssicherungshypotheken des Finanzamts?
Bei Zwangssicherungshypotheken des Finanzamts greifen unterschiedliche Verjährungsfristen, die sich auf die Hauptforderung und die Zinsen auswirken. Die Zwangssicherungshypothek selbst verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.
Verjährung der Hauptforderung
Die steuerliche Hauptforderung unterliegt der Zahlungsverjährung von 5 Jahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung erstmals fällig wurde. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.
Wichtig: Die Verjährung der Hauptforderung hindert das Finanzamt nicht daran, aus der eingetragenen Zwangssicherungshypothek die Befriedigung zu suchen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Steuerforderung bereits verjährt ist.
Verjährung der Zinsen
Bei den Zinsen gilt eine besondere Regelung:
Titulierte Zinsen verjähren wie die Hauptforderung in 30 Jahren, während nach der Titulierung neu entstehende Zinsen der regulären dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Die Zinsen dürfen bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht der Hauptforderung hinzugerechnet werden. Sie müssen separat als Nebenforderung eingetragen werden.
Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährungsfrist kann durch verschiedene Maßnahmen unterbrochen werden:
- Zahlungsaufschub
- Stundung
- Vollstreckungsmaßnahmen
- Sicherheitsleistungen
Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Wenn das Finanzamt regelmäßig Vollstreckungsmaßnahmen durchführt, kann dies die Verjährung immer wieder neu beginnen lassen.
Praktische Bedeutung
Wenn Sie Eigentümer einer mit einer Zwangssicherungshypothek belasteten Immobilie sind, müssen Sie beachten, dass die Hypothek auch nach Verjährung der ursprünglichen Steuerforderung weiterhin durchsetzbar bleibt. Das Grundbuch wird durch die Verjährung der Hauptforderung nicht unrichtig.
Bei der Zwangsversteigerung werden die Zinsen allerdings unterschiedlich behandelt: Laufende und rückständige Zinsen aus den letzten zwei Jahren genießen einen besseren Rang als ältere Zinsansprüche.
Wie werden Zinsen und Säumniszuschläge bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek berücksichtigt?
Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek müssen Zinsen und Säumniszuschläge als Nebenforderungen separat von der Hauptforderung eingetragen werden. Dies bedeutet für Sie: Wenn Sie eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, werden diese Beträge nicht einfach zur Hauptsumme hinzuaddiert.
Grundsätzliche Behandlung von Nebenforderungen
Zinsen und Säumniszuschläge dürfen nur in der Form eingetragen werden, wie sie im Vollstreckungstitel ausgewiesen sind. Wenn Sie beispielsweise ein Gerichtsurteil über eine Hauptforderung von 10.000 Euro mit 5% Zinsen haben, müssen diese Zinsen als separate Nebenforderung eingetragen werden.
Ausnahme bei erloschener Hauptforderung
Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn die ursprüngliche Hauptforderung bereits getilgt wurde. In diesem Fall können die aufgelaufenen Zinsen und Säumniszuschläge als eigenständige Hauptforderung eingetragen werden. Stellen Sie sich vor, Sie haben die Grundschuld bereits zurückgezahlt, aber die Zinsen stehen noch aus – dann können diese Zinsen als neue Hauptforderung behandelt werden.
Praktische Bedeutung für die Rangfolge
Die getrennte Eintragung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rangfolge bei einer möglichen Zwangsversteigerung. Bei Nebenforderungen werden nur die laufenden und rückständigen Beträge der letzten zwei Jahre berücksichtigt. Dies bedeutet für Sie: Ältere Zinsrückstände fallen in der Rangfolge zurück.
Verjährung der Nebenforderungen
Für die Zinsen und Säumniszuschläge gilt die reguläre dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Hauptforderung hingegen verjährt erst nach 30 Jahren. Wenn Sie also eine Zwangssicherungshypothek mit Zinsen eintragen lassen, müssen Sie die unterschiedlichen Verjährungsfristen im Blick behalten.
Die Mindesthöhe für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beträgt 750 Euro, wobei Zinsen bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Mindesthöhe zählt also nur die reine Hauptforderung.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Zwangssicherungshypothek
Eine Zwangssicherungshypothek ist ein gesetzliches Zwangsmittel, das es Gläubigern ermöglicht, ihre Forderungen durch Eintragung eines Pfandrechts am Grundstück des Schuldners zwangsweise abzusichern. Sie wird ohne Zustimmung des Eigentümers auf Antrag des Gläubigers ins Grundbuch eingetragen. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 866, 867 ZPO und § 38 GBO. Beispiel: Ein Finanzamt lässt für ausstehende Steuerforderungen eine Zwangssicherungshypothek am Grundstück des Steuerschuldners eintragen, um die Zahlung abzusichern.
Hauptforderung
Die Hauptforderung ist der ursprüngliche Geldbetrag, den ein Schuldner seinem Gläubiger schuldet – ohne Zinsen oder andere Zusatzkosten. Im Steuerrecht sind dies die festgesetzten Steuern selbst. Geregelt in § 367 BGB. Die Unterscheidung zur Nebenforderung ist wichtig für Rang und Durchsetzbarkeit der Ansprüche. Beispiel: Bei einer Steuerschuld von 10.000 Euro plus 500 Euro Säumniszuschläge sind die 10.000 Euro die Hauptforderung.
Säumniszuschläge
Säumniszuschläge sind gesetzlich festgelegte Zahlungen, die das Finanzamt bei verspäteter Steuerzahlung zusätzlich zur eigentlichen Steuerschuld erhebt. Sie betragen gemäß § 240 AO monatlich 1% des rückständigen Steuerbetrags. Sie haben sowohl Druck- als auch Zinscharakter und sollen die pünktliche Steuerzahlung sicherstellen. Beispiel: Bei einer um 2 Monate verspäteten Zahlung von 10.000 Euro Steuern fallen 200 Euro Säumniszuschläge an.
Kapitalisierte Zinsen
Kapitalisierte Zinsen sind bereits berechnete und als fester Betrag ausgewiesene Zinsforderungen, die der Hauptforderung zugeschlagen werden. Sie unterscheiden sich von laufenden Zinsen, die nur prozentual angegeben werden. Nach § 367 BGB werden sie wie die Hauptforderung behandelt. Beispiel: Statt „5% Zinsen p.a.“ wird ein konkreter Zinsbetrag von 1.500 Euro der Hauptforderung hinzugerechnet.
Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist die staatliche Stelle, die für die Führung der Grundbücher zuständig ist. Es ist bei den Amtsgerichten angesiedelt und prüft Anträge auf Eintragungen ins Grundbuch nach § 13 GBO. Alle Rechte an Grundstücken müssen hier eingetragen werden, um wirksam zu sein. Beispiel: Wenn eine Bank eine Hypothek eintragen lassen will, muss sie einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt stellen.
Amtswiderspruch
Ein Amtswiderspruch ist ein vom Grundbuchamt von Amts wegen eingetragener Vermerk im Grundbuch, der die Richtigkeit einer Eintragung in Frage stellt. Er basiert auf § 53 GBO und soll die Übereinstimmung von Grundbuch und tatsächlicher Rechtslage sicherstellen. Der Widerspruch verhindert, dass sich jemand auf die Richtigkeit der angezweifelten Eintragung berufen kann. Beispiel: Wenn das Grundbuchamt Zweifel an der korrekten Eintragung einer Hypothek hat.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 71 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO): Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Eintragungen im Grundbuch. Grundsätzlich sind Eintragungen im Grundbuch nicht direkt angreifbar, es sei denn, bestimmte Bedingungen sind erfüllt. In diesem Fall erlaubt § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO die Einlegung einer Beschwerde, wenn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek möglicherweise fehlerhaft ist.
- § 53 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO): Dieser Paragraph betrifft den Amtswiderspruch im Grundbuchverfahren. Ein Amtswiderspruch kann eingetragen werden, wenn der Eintrag möglicherweise unrechtmäßig ist und dadurch die Rechte des Eigentümers beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall beantragt die Antragstellerin die Eintragung eines Amtswiderspruchs, um die rechtswidrige Eintragung der Zinsen und Säumniszuschläge zu korrigieren.
- § 322 Abs. 3 Satz 2 Abgabenordnung (AO): Diese Vorschrift bezieht sich auf die Voraussetzungen zur Vollstreckung von Steuerforderungen. Sie besagt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Steuerforderungen durch Zwangsmaßnahmen wie eine Zwangssicherungshypothek durchgesetzt werden können. Im Fall der Antragstellerin wird auf diese Vorschrift Bezug genommen, um die Rechtmäßigkeit der Eintragung der Sicherungshypothek zu untermauern.
- Zwangssicherungshypothek gemäß § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die Zwangssicherungshypothek dient der Sicherung von Forderungen, die aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, wie Steuerforderungen, resultieren. Sie wird ins Grundbuch eingetragen, um dem Gläubiger eine Sicherheit für die Durchsetzung der Forderung zu bieten. In diesem Fall wurde die Zwangssicherungshypothek auf das Eigentum der Antragstellerin eingetragen, um die ausstehenden Steuerforderungen abzusichern.
- Gutgläubiger Erwerb nach § 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift regelt den gutgläubigen Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen. Im Kontext des Grundbuchs schützt sie Dritte, die in gutem Glauben eine Immobilie erwerben, vor nachträglichen Eintragungen, die ihre Rechte beeinträchtigen könnten. Der Hinweis im Beschluss, dass ein gutgläubiger Erwerb nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO relevant sein könnte, bezieht sich darauf, dass die Beschwerde auch im Falle eines gutgläubigen Erwerbs des Eigentums berücksichtigt werden muss.
Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 20 W 50/24 – Beschluss vom 09.09.2024
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