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Sicherungsvertrag für Grundschuld – Erstreckung auf Mitdarlehensnehmer

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 103/16 – Beschluss vom 07.03.2018

In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I.

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Abtretung einer Sicherungsgrundschuld sowie um Auskunfts- und Herausgabeansprüche anlässlich der Bestellung und Abtretung der Sicherheit.

A war Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in O1-X. Außer Frau A wohnten dort auch der Kläger und seine Familie.

Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1986 wandte Frau A dem Kläger schenkungshalber einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu. Die Übergabe sollte am 01.01.1987 erfolgen. Im Innenverhältnis zu Frau A sollte der Kläger sämtliche Belastungen in Abteilung III übernehmen. Frau A sollte ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung im Hochparterre des Anwesens erhalten (Bl. 30 ff. d. A.).

Mit Vertrag vom 27.05./10.06.1987 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend nur noch: die Beklagte) dem Kläger und Frau A als Vorschuss auf ein langfristiges Finanzierungsmittel ein auf 12 Monate befristetes Darlehen auf Kontokorrentbasis in Höhe von 200.000,– DM. Gemäß Ziffer 6 des Darlehensvertrags sollten mit einem Teilbetrag von 36.000,– DM Lasten in Abteilung III des Grundstücks der Klägerin abgelöst werden, ein weiterer Teilbetrag von 10.000,– DM zur freien Verfügung gestellt und der Rest nach Baufortschritt in drei Raten gewährt werden. Das Darlehen sollte u. a. durch Eintragung einer sofort vollstreckbaren mit 18 % jährlich verzinslichen Grundschuld in Höhe von 200.000,– DM besichert werden. Die Grundschuld sollte auch als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kläger und Frau A dienen. Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für Bauzwischenkredite sollte die Grundschuld mit den Formularen der Beklagten zu bestellen sein (Bl. 84 ff. d .A.).

Mit notarieller Urkunde vom 02.06.1987 bestellte Frau A der Beklagten gemäß Formular eine Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,– DM nebst 18 % Zinsen jährlich mit sofortiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu Lasten des jeweiligen Eigentümers. Der Kläger und Frau A übernahmen in der Urkunde zudem die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (Bl. 35 ff. d. A.).

Die Grundschuld wurde am 20.07.1987 in das Grundbuch eingetragen.

Unter dem 25.07.1987 unterzeichneten der Kläger und Frau A eine Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld, die auf das Darlehen Bezug nahm (Bl. 91 d. A.).

Das Darlehen wurde nicht valutiert.

Mit Vertrag vom 04.05./18.08.1987 gewährte die Beklagte dem Kläger und Frau A zur Ablösung des Vorschussdarlehens ein Darlehen in Höhe von 80.000,– DM. Als Sicherheit sollte die bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von 200.000,– DM dienen. In den ergänzend geltenden Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten Fassung Januar 1987 waren unter Ziffer 6 Verpflichtungen der Darlehensnehmer betreffend das Beleihungsobjekt enthalten, die sie unabhängig davon treffen sollten, ob sie Eigentümer waren oder nicht. Unter Ziffer 8.1 war im ersten Absatz geregelt, dass die Grundschuld und die der Beklagten sonst eingeräumten Rechte als Sicherheit für alle Ansprüche der Beklagten aus diesem Darlehensvertrag sowie aus etwaigen anderen, auch künftigen Rechtsverhältnissen – auch mit einzelnen Gesamtschuldnern – dienen sollten. Im zweiten Absatz war geregelt, dass die Sicherheiten, soweit Darlehensnehmer und Sicherungsgeber nicht identisch sind, ausschließlich der Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehen einschließlich solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung dienen sollte, es sei denn, es ist mit dem Sicherungsgeber ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In Ziffer 8.2 war bestimmt, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld auf einen Löschungsanspruch beschränkt sei und dass Zahlungen nicht auf die persönliche Schuld, sondern auf die Grundschuld erfolgten. In Ziffer 8.4 war im ersten Absatz geregelt, dass die Beklagte jederzeit berechtigt sein sollte, die ihr gestellten Sicherheiten wegen der ihr zustehenden fälligen Ansprüche zu verwerten. Nach dem zweiten Absatz sollte sie weiterhin berechtigt sein, die Sicherheiten und alle persönlichen Ansprüche ganz oder teilweise – auch für einen bestimmten Zeitabschnitt – auf Dritte zu übertragen (Bl. 92 ff. d. A.).

Am 20.06.1988 wurde das hälftige Miteigentum des Klägers an dem Grundstück in das Grundbuch eingetragen.

Mit Vertrag vom 14.12.1988/18.08.1987 gewährte die Beklagte dem Kläger und Frau A ein weiteres Darlehen in Höhe von 20.000,– DM. Als Sicherheit sollte die bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von 200.000,– DM dienen. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten in der Fassung Juli 1988 zugrunde, die unter Ziffern 6 und 8.1, 8.2 sowie 8.4 inhaltlich gleiche Regelungen wie die Vorgängerfassung enthielten (Bl. 99 ff. d. A.).

Beide Darlehen wurden valutiert.

Im Mai 1994 gewährte die Beklagte Frau A ein weiteres Darlehen in Höhe von 15.000,– DM. Als Sicherheit sollte u. a. die bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von 200.000,– DM nebst Zinsen dienen, soweit sie auf dem Miteigentumsanteil von Frau A lastet (Bl. 108 ff. d. A.).

Im Juli 1998 gewährte die Beklagte Frau A noch ein Darlehen in Höhe von 10.000,– DM. Als Sicherheit sollte u. a. die bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von 200.000,– DM nebst Zinsen dienen (Bl. 115 ff. d. A.).

Auch diese beiden Darlehen wurden valutiert.

Bis Ende des Jahres 1998 wurden die von dem Kläger und Frau A gemeinsam aufgenommenen Darlehen vollständig an die Beklagte zurückgeführt.

Im November 2001 forderten die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Rückgewähr der Grundschuld auf (Bl. 172 d. A.).

Die anwaltliche vertretene Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass bei ihr Darlehen mit einer Inanspruchnahme in Höhe von ca. 18.000 DM bestünden. Die Erteilung einer Löschungsbewilligung sei erst nach vollständiger Rückzahlung möglich (Bl. 54 d. A.).

Im Juni 2004 wurde der Streithelfer, Herr B, zum rechtlichen Betreuer von Frau A bestellt, die seitdem in einem Alten- und Pflegeheim lebte (Bl. 122 d. A).

Frau A konnte die Raten der von ihr allein aufgenommenen Darlehen nicht mehr bedienen und geriet deshalb in Rückstand.

Im April 2005 informierte die Beklagte die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber, dass er mit den Raten für zwei Darlehen in Rückstand geraten sei. Es sei bereits Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden, solle jedoch zunächst Gelegenheit zur gütlichen Einigung gegeben werden (Bl. 61 ff. d. A.)

Auf Nachfrage übersandten die Anwälte der Beklagten den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Juli 2005 Kopien der Verträge, aus denen ersichtlich war, dass die Forderungen der Beklagten die von Frau A allein aufgenommenen Darlehen betrafen. Die Beklagte setzte dem Kläger eine letzte Zahlungsfrist verbunden mit der Androhung, andernfalls die Zwangsversteigerung zu betreiben (Bl. 63 d. A.). Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten den Anwälten der Beklagten mit, dass der Kläger keine Zahlung leisten werde. Die Anwälte der Beklagten kündigten daraufhin an, dass, sofern auch Frau A keine Zahlung leisten werde, die Beklagte zur Durchsetzung ihrer Forderung die Zwangsvollstreckung aus der auf dem Miteigentumsanteil von Frau A lastenden Grundschuld betreiben müsse (Bl. 55 d. A.).

Im Oktober 2006 teilte der rechtliche Betreuer den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass Frau A ihrem Cousin, Herrn C, die Verwaltung ihres Miteigentumsanteils übertragen und ihm entsprechende Vollmacht erteilt habe (Bl. 41 d. A.).

Außerdem fragte der Streithelfer bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ob ihr Mandant am Kauf des hälftigen Miteigentumsanteils von Frau A interessiert sei. Andernfalls müsse in Erwägung gezogen werden, die Teilungsversteigerung zu betreiben (Bl. 42 f. d. A.).

Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers korrespondierten mit dem Streithelfer daraufhin über die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs (Bl. 44 f. d. A.).

Nachdem eine Einigung nicht erzielt werden konnte, beantragte der Streithelfer bei dem Amtsgericht O1 die Teilungsversteigerung.

Im Dezember 2009 informierte der Streithelfer die Beklagte darüber, dass Herr C, beabsichtige, die beiden von Frau A allein aufgenommenen Darlehen abzulösen. Im Anschluss solle die Grundschuld nebst Zinsen an Herrn C abgetreten werden (Bl. 123 d. A.).

Die Beklagte teilte dem Streithelfer im Februar 2010 den Ablösebetrag für die beiden von Frau A allein aufgenommenen Darlehen von 13.840,22 € mit und erteilte ihm unter Treuhandauflage eine Abtretungserklärung über die gesamte Grundschuld nebst persönlicher Zwangsvollstreckungserklärung des Klägers und Frau A (Bl. 214 f. d. A.).

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Nach fristgemäßer Zahlung des Ablösebetrags im Februar ließ Herr C die Abtretung Ende August 2010 in das Grundbuch eintragen (Bl. 59 d. A.).

Am 14.09.2010 erhielt der Kläger in dem Teilungsversteigerungsverfahren den Zuschlag. Der Beschluss wurde rechtskräftig.

Zwei Tage zuvor hatte Herr C Grundschuldzinsen in Höhe von 61.060,86 € angemeldet (Bl. 166 d. A.).

Auf eine entsprechende Aufforderung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte Herr C im Februar 2011 mit, dass er gegen Zahlung des Kapitalbetrags zzgl. Zinsen zur Löschung der Grundschuld bereit sei (Bl. 46 d. A.).

Im Juni 2011 teilte Herr C den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass er keine Veranlassung sehe, dem Kläger eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu erteilen, zumal diese schon wegen der im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldeten und festgestellten Forderungen valutiere (Bl. 48 d. A.).

Der Kläger nahm Herrn C daraufhin vor dem Landgericht O2 zu dem Az. 2 auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld und Herausgabe der Urkunden in Anspruch. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.

Im Juni 2015 forderten die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Herausgabe all dessen auf, was sie aus der Geschäftsbesorgung für ihn erlangt habe, insbesondere alle Akten, Urkunden und sonstigen Unterlagen (Bl. 238 f. d. A.).

Die Anwälte der Beklagten wiesen die Forderung unter Hinweis auf eine fehlende Anspruchsgrundlage zurück (Bl. 239 f. d. A.).

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 51.760,54 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Treuepflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Sicherungsvertrag verletzt, indem sie die Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung nach Tilgung der beiden von ihm und Frau A gemeinsam aufgenommenen Darlehen nicht zurückgewährt, sondern an Herrn C abgetreten hat. Die gemeinsam aufgenommenen Darlehen habe der Kläger allein getilgt. Der Anspruch auf Rückgewähr habe ihm deshalb allein zugestanden. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 401 BGB. Auch er sei Sicherungsgeber hinsichtlich beider Sicherheiten gewesen. Die Grundschuld und die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung hätten nur als Sicherheit für die von ihm und Frau A gemeinsam aufgenommenen Darlehen gedient, nicht auch für die von Frau A allein aufgenommenen Darlehen. Eine Erweiterung des Sicherungszwecks sei ohne seine Mitwirkung nicht möglich gewesen. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, hätte die Beklagte allenfalls eine Teilabtretung in Höhe des von Herrn C übernommenen Betrages erklären dürfen, da die Grundschuld nur noch in dieser Höhe valutiert habe. Die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Klägers hätte sie jedoch in keinem Fall abtreten dürfen. Die Beklagte hätte den Kläger außerdem über die beabsichtigte Abtretung informieren müssen, damit er Gelegenheit erhält, die Grundschuld selbst abzulösen. Die Beklagte habe den Kläger dadurch, dass sie ihm diese Gelegenheit verwehrt und die Abtretung vorgenommen habe, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sich der Untreue strafbar gemacht. Die Beklagte habe mit dem Streithelfer und Herrn C kollusiv zum Nachteil des Klägers zusammengewirkt. Sie habe Herrn C mit Schädigungsvorsatz gegen Zahlung eines kleinen Betrags einen Titel in einer Höhe verschafft, mit dem er den Kläger um Haus und Hof hätte bringen können. Dass die Beklagte mit Vorsatz gehandelt habe, zeige auch ihr späteres Verhalten, das auf Vertuschung der unterlaufenen Fehler gerichtet gewesen sei. Die Beklagte schulde dem Kläger den geltend gemachten Betrag zudem unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass ihm ein Schaden in Höhe von 51.760,54 € entstanden sei. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wären Herrn C nicht aus dem Versteigerungserlös rund 60.0000,– € an Grundschuldzinsen ausgezahlt worden. Der Anteil des Klägers am Versteigerungserlös wäre dann um 30.530,43 € höher gewesen. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre auch die strafrechtliche Tätigkeit der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich gewesen, durch die Gebührenansprüche in Höhe von 559,30 € entstanden seien. Auch wären bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die Kosten für zwei Rechtsstreitigkeiten nicht entstanden, die der Kläger zu tragen gehabt habe. Der Kläger habe befürchtet, dass Herr C den Anteil des Klägers an dem Versteigerungserlös mit Hilfe des an ihn abgetretenen Titels pfänden könnte. Aus diesem Grund habe er der Auszahlung des Anteils von Frau A an dem Versteigerungserlös nicht zugestimmt. Diese habe ihn daraufhin vor dem Landgericht O2 zu dem Az. 1 auf Zustimmung zur Auszahlung der ihr zustehenden Hälfte des Versteigerungserlöses verklagt. Das Gericht habe den Zusammenhang zwischen der Erlösverteilung und der Auseinandersetzung der Beteiligten nicht gesehen und der Klage stattgegeben. Der Kläger habe daher Kosten in Höhe von insgesamt 17.607,35 € zu tragen gehabt. Weil Herr C unstreitig die Löschung der Grundschuld und die Herausgabe der Urkunden verweigert hatte, habe der Kläger ihn vor dem Landgericht O2 zu dem Az. 2 hierauf verklagen müssen. Das Gericht habe gleich zu Beginn des ersten Termins darauf hingewiesen, dass Herr C den Titel sicher nicht behalten dürfe. In dem daraufhin geschlossenen Vergleich sei vereinbart worden, dass Herr C die Ansprüche des Klägers erfüllt und dieser im Gegenzug auf weitere Forderungen gegen Herrn C verzichtet. Der Kläger habe sich dazu gezwungen gesehen, diesem Vergleich zuzustimmen, weil er auf die Freigabe des ersten Rangs im Grundbuch angewiesen gewesen sei, Herr C dem Vergleich aber nur habe zustimmen wollen, wenn der Kläger im Gegenzug auf weitere Forderungen gegen ihn verzichtet. Der Kläger habe sich dadurch rechtswidrig und verwerflich unter Druck gesetzt gesehen und deshalb dem Vergleich zugestimmt. Herr C habe den Vergleich erfüllt und die auf ihn entfallenden Kosten des Rechtsstreits gezahlt. Gegen den Kläger seien Kosten in Höhe von 3.063,48 € festgesetzt worden.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich weiter im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über sämtliche Urkunden, Wertsachen und sonstigen Gegenstände in Anspruch genommen, die die Beklagte im Zuge der Errichtung und der Abtretung der Grundschuld erlangt hat. Auf zweiter Stufe sollte die Beklagte auf Grundlage der erteilten Auskunft auf Herausgabe der dann im Einzelnen zu bezeichnenden Gegenstände verurteilt werden. Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte habe mit dem Sicherungsvertrag über die Grundschuld ein Geschäft für ihn besorgt. Sie sei ihm daher zur Auskunft und Rechenschaft über das Geschäft sowie zur Herausgabe dessen, was sie durch die Geschäftsbesorgung erlangt habe, verpflichtet. Weiter habe die Beklagte dem Kläger deshalb den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Empfehlung entstanden sei, der Beklagten die Grundschuld anzuvertrauen. Hätte der Kläger nämlich gewusst, wie die Beklagte mit ihr zu treuen Händen überlassenen Grundschulden umgeht, hätte er sie ihr nicht anvertraut. Die Stufenklage sei erforderlich, weil die Beklagte das Gericht und die Prozessbeteiligten mehrfach mit neuen, gezielt und bewusst geheim gehaltenen Unterlagen überrascht habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger keine Pflichten schuldhaft verletzt. Sie sei berechtigt gewesen, die Grundschuld als Sicherheit für die beiden von Frau A allein aufgenommenen Darlehen heranzuziehen und sie habe die Grundschuld auch an Herrn C abtreten dürfen. Denn Sicherungsgeberin hinsichtlich der Grundschuld sei allein Frau A als damalige Alleineigentümerin gewesen. Der Kläger sei auch nicht dadurch zum Sicherungsgeber geworden, dass er später unstreitig Miteigentum an dem Grundstück erlangte. Dies ziehe nicht automatisch die Einbeziehung in den Sicherungsvertrag nach sich. Als alleiniger Sicherungsgeberin habe es Frau A freigestanden, der Beklagten die Grundschuld auch als Sicherheit für die beiden von ihr allein aufgenommenen Darlehen zur Verfügung zu stellen. Ebenso habe allein ihr der Rückgewähranspruch bezüglich der Grundschuld zugestanden, sodass es ihr unbenommen gewesen sei, die Beklagte zur Abtretung der Grundschuld an Herrn C anzuweisen. Es fehle zudem an einem Verschulden der Beklagten und an einem adäquat kausal verursachten Schaden. Hätte die Beklagte die Grundschuld tatsächlich nicht als Sicherheit für die beiden von Frau A allein aufgenommenen Darlehen heranziehen dürfen, hätte sie von ihr eine neue Grundschuld, begrenzt auf ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verlangt. Diese hätte Frau A ohne weiteres tun können. Es wäre dann im Versteigerungstermin genau dieselbe Situation entstanden wie im tatsächlichen Verlauf. Der Kläger mache allein solche Schadenspositionen geltend, die auf dem vermeintlich rechtswidrigen Verhalten des Herrn C bzw. von Frau A und ihrem rechtlichen Betreuer beruhen. Keine der Schadenspositionen beruhe auf der Abtretung der Grundschuld. Die Inanspruchnahme aus der Grundschuld stelle ein eigenständiges, von der Beklagten nicht zu verantwortendes Ereignis dar. Herr C habe damit eine neue, eigenständig zu beurteilende Kausalkette in Gang gesetzt. Es fehle daher an dem notwendigen Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Im Übrigen beruhe der Schaden auf dem eigenen Verhalten des Klägers. So habe er in dem Vergleich nach eigenem Vortrag auf mögliche ihm gegenüber Herrn C zustehende Schadenersatzansprüche verzichtet und versuche, sich nunmehr bei der Beklagten als Ersatzschuldnerin schadlos zu halten. Wenn er sich von Herrn C erpresst gefühlt habe, möge er den Vergleich anfechten und weiter gegen ihn vorgehen. Die Beklagte hat den von dem Kläger behaupteten Schaden der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten und seinen Vortrag hierzu als unsubstantiiert gerügt. Im Einzelnen hat die Beklagte den Zinsschaden von 30.530,43 € dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten, ebenso eine strafrechtliche Tätigkeit der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers und daraus entstandene Gebühren in Höhe von 559,30 €. Weiter hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger aus dem mit Frau A geführten Rechtsstreit ein Schaden in Höhe von insgesamt 17.607,35 € entstanden sei. Außerdem hat die Beklagte Inhalt und Kostenfolgen des mit Herrn C geschlossenen Vergleichs mit Nichtwissen bestritten und dass dem Kläger aus diesem Rechtsstreit ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 3.063,48 € entstanden ist. Die Beklagte hat ihr Bestreiten damit erläutert, dass sie keinerlei Kenntnis darüber habe, ob und welche Ansprüche Herr C dem Kläger gegenüber geltend gemacht habe und aus welchem Rechtsgrund. Von dem Rechtsstreit der Frau A gegen den Kläger sei der Beklagten ebenfalls nichts bekannt. Hinsichtlich des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und Herrn C sei der Beklagten nur bekannt, dass er durch Vergleich beendet worden sei. Die Beklagte habe daher keine Kenntnis davon, welche Kosten gegen den Kläger festgesetzt worden seien.

Hinsichtlich der Stufenklage hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Auskunftsantrag nicht hinreichend bestimmt sei. In der Sache sei nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsverhältnis der Parteien sich die behaupteten Auskunft-, Rechenschafts-, Herausgabe- und weitergehenden Schadenersatzansprüche ergeben könnten. Der Sicherungsvertrag betreffend die Grundschuld sei gerade nicht zwischen den Parteien zustande gekommen. Ungeachtet dessen begründe der Sicherungsvertrag keine einem Geschäftsbesorgungsverhältnis entsprechenden Auskunfts- und Herausgabepflichten. Auch sonst habe zwischen den Parteien weder ein Treuhandverhältnis noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden. Ein Herausgabeanspruch könne nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr bestehen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Unterlagen gezielt geheim gehalten. Die Beklagte erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung des Auskunftsanspruchs.

Mit Urteil vom 01.04.2016, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Dabei könne dahinstehen, ob die auf Auskunft und Herausgabe gerichteten Klageanträge unter einer innerprozessualen Bedingung stünden oder als Stufenklage zu verstehen seien. Die Klage sei in jedem Fall unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Die Beklagte habe durch die Abtretung der Grundschuld keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Sie sei ihm gegenüber nicht zur Rückgewähr verpflichtet gewesen, weil der Kläger nicht Partei des Sicherungsvertrags geworden sei. Dies ergebe die Auslegung der Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld und der notariellen Bestellungsurkunde. In der Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld werde nur der Eigentümer des Grundstücks angesprochen und auch die notarielle Bestellungsurkunde differenziere zwischen dem Eigentümer, der die Grundschuld bestelle und dem bloß Mitverpflichteten, der wegen der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung angesprochen werde. Daraus sei zu schließen, dass allein der Eigentümer Sicherungsgeber der Grundschuld sein solle, nicht auch der Darlehensnehmer, der nicht selbst Eigentümer sei. Dass auch der Kläger seine Unterschrift unter die Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld geleistet habe, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei allein, dass der Kläger damals noch nicht Eigentümer gewesen sei und dass zu seinen Gunsten auch noch kein Anwartschaftsrecht begründet gewesen sei. Zwar könne nach der Rechtsprechung des BGH auch ein Darlehensnehmer, der nicht Eigentümer sei, in den Sicherungsvertrag einbezogen sein. In der Regel sei es jedoch so, dass der Grundstückseigentümer der Sicherungsgeber sein solle, da er das Vermögensopfer erbringe und deshalb den Umfang des damit verbundenen Risikos bestimmen können solle. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen der Regel in den Sicherungsvertrag einbezogen werden sollte. An dieser rechtlichen Situation habe sich nichts dadurch geändert, dass der Kläger später Miteigentum an dem Grundstück erlangt habe. Die sachenrechtliche Änderung habe sich auf den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag nicht ausgewirkt. Eine Absprache, dass der Kläger nunmehr in den Sicherungsvertrag einbezogen werden solle, sei nicht dargelegt. Der Beklagten habe es daher freigestanden, den Sicherungsvertrag mit Frau A abzuändern, ohne den Kläger hieran beteiligen zu müssen. Ungeachtet dessen habe die Beklagte der sachenrechtlichen Änderung dadurch Rechnung getragen, dass bei den von Frau A allein aufgenommenen Darlehen die Grundschuld jeweils nur insoweit als Sicherheit dienen sollte, als sie auf dem Miteigentum von Frau A lag. Frau A sei berechtigt gewesen, die Grundschuld an Herrn C abzutreten, nachdem dieser ihre Darlehensverbindlichkeiten abgelöst hatte. Durch die Ablösung sei der Sicherungszweck weggefallen, sodass Frau A Rückgewähr der Grundschuld verlangen konnte. Stattdessen habe sie die Beklagte auch anweisen können, die Grundschuld an Herrn C abzutreten. Dass der Anspruch auf Rückgewähr auf einen Löschungsanspruch beschränkt gewesen sei, habe der Abtretung nicht entgegengestanden. Die Abtretbarkeit werde durch diese Regelung nicht beschränkt. Der Kläger habe von der Beklagten auch nicht gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1144 BGB Aushändigung des Grundschuldbriefs oder sonstiger Unterlagen verlangen können. Die Beklagte sei bis zur Abtretung an Herrn C zu keinem Zeitpunkt befriedigt gewesen. Es hätten durchweg gesicherte Forderungen offen gestanden.

Die Beklagte sei dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB zum Schadenersatz verpflichtet. Da der Kläger nicht in den Sicherungsvertrag einbezogen gewesen sei, habe keine Vermögensbetreuungspflicht der Beklagten gegenüber ihm bestanden.

Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger habe weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte ihm gegenüber bei Abtretung der Grundschuld sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe.

Der Kläger könne von der Beklagten auch nicht gemäß § 666 BGB Auskunft über sämtliche Urkunden, Wertsachen und sonstigen Gegenstände verlangen, die die Beklagte im Zuge der Errichtung und Abtretung der Grundschuld erlangt habe. Der Kläger habe weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, aus welchem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis dieser Anspruch folgen solle. Er sei nicht Partei des Sicherungsvertrags gewesen. Ein gesonderter, daneben bestehender Geschäftsbesorgungsvertrag habe nicht bestanden.

Gegen das am 11.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.06.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.08.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Er bezieht sich dabei im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht Partei des Sicherungsvertrags geworden sei. In der Folge habe es weiter rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Sicherungszweck ohne Mitwirkung des Klägers habe erweitert werden können. Die Beklagte hätte dem Kläger die Grundschuld daher nach Tilgung der gemeinsam mit Frau A aufgenommenen Darlehen zurückgewähren müssen und sie nicht an Herrn C abtreten dürfen. Erstmals in zweiter Instanz macht der Kläger geltend, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Er rügt weiter, das Landgericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zu einem Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB zu pauschal gewesen sei. Der Kläger könne von der Beklagten auch Auskunft und Urkundenherausgabe verlangen. Die Beklagte habe den Kläger darüber im Unklaren gelassen, dass die Darlehen bereits notleidend geworden waren. Der Kläger habe deshalb ggf. Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte, die er ohne entsprechende Unterlagen nicht beziffern könne.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich hierzu ebenfalls im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend wendet sie ein, dass ein Widerrufsrecht hier nicht bestanden habe und -unstreitig – auch nicht ausgeübt worden sei.

II.

Die Berufung ist zwar statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. Sie hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Dem Kläger steht im Zusammenhang mit der Abtretung der Grundschuld an Herrn C kein Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.

a. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger nicht Partei des Sicherungsvertrags mit der Beklagten geworden wäre, wie es das Landgericht angenommen hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Person des Sicherungsgebers nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen. Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden Forderung auch Sicherungsgeber sein soll, und zwar auch dann, wenn die Grundschuld ganz oder teilweise auf dem Grundstück eines Dritten lastet (BGH, NJW 2013, 2894 Rn. 22). Denn der Grundschuldbeschaffung durch den Schuldner wird eine entsprechende schuldrechtliche Abrede mit dem Dritten zugrunde liegen, sodass er ein erkennbares Interesse daran hat, sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wiederzubekommen (BGH, NJW 2010, 935 Rn. 14).

Auch bei Bruchteilseigentümern, die gemeinsam ein Darlehen aufnehmen, ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel davon auszugehen, dass beide Sicherungsgeber werden sollen. Ihr Interesse hieran folgt bereits aus der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis. Angesichts dessen gehen sie erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Dies wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn einzelne Gesamtschuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten (BGH, NJW 2010, 935 Rn. 14).

Bereits diese grundsätzlichen Erwägungen sprechen dafür, dass der Kläger Partei des Sicherungsvertrags geworden ist.

Bei der streitgegenständlichen Grundschuld handelt es sich um eine Sicherungsgrundschuld, wie sie heute in § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB definiert ist, welche ursprünglich die Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger und Frau A auf Rückzahlung des als Vorschuss auf ein langfristiges Finanzierungsmittel gewährtes Darlehens auf Kontokorrentbasis in Höhe von 200.000,– € absichern sollte. Gemäß Ziffer 6 des Darlehensvertrags sollten mit einem Teilbetrag von 36.000,– DM Lasten in Abteilung III des Grundstücks der Klägerin abgelöst werden, ein weiterer Teilbetrag von 10.000,– DM zur freien Verfügung gestellt und der Rest nach Baufortschritt in drei Raten gewährt werden. Die Pflicht zur Ablösung der Lasten resultierte dabei aus dem notariellen Vertrag vom 18.12.1986, mit dem Frau A dem Kläger schenkungsweise das hälftige Miteigentum an ihrem Grundstück übertragen hatte. Auch wenn das hälftige Miteigentum des Klägers bei Abschluss des Sicherungsvertrags noch nicht im Grundbuch eingetragen war, war doch für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, dass dies alsbald geschehen würde. Der Kläger durfte daher mangels ausdrücklicher anderweitiger Erklärungen davon ausgehen, dass die Beklagte dieser zukünftigen Sachenrechts- und Interessenlage Rechnung tragen und ihn ebenfalls zum Partner des Sicherungsvertrags machen würde.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus den konkret getroffenen Vereinbarungen, dass nicht nur Frau A, sondern auch der Kläger Partei des Sicherungsvertrags werden sollte.

Der Sicherungsvertrag bezeichnet die Gesamtheit aller mit schuldrechtlicher Wirkung auf die Sicherheit bezogenen Vereinbarungen. Insbesondere verpflichtet sich der Sicherungsgeber in ihm, dem Sicherungsnehmer zur Sicherung einer bestimmten Forderung eine Grundschuld zu verschaffen (BGH, NJW 1989, 1732, 1733 ; MünchKomm, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1191 Rn. 20).

Zum Sicherungsvertrag gehören daher nicht nur die Bestimmungen in der Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld vom 25.07.1987, sondern auch alle Vereinbarungen in dem Darlehensvertrag, die sich auf die Sicherheit beziehen. Dies entspricht dem Regelfall (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbemerkungen zu §§ 1191 ff. Rn. 35 und 38). Im hiesigen Fall spricht dafür weiter, dass lediglich der Darlehensvertrag vor Bestellung und Eintragung der Grundschuld abgeschlossen worden war, die Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld wurde erst später unterzeichnet.

In dem Darlehensvertrag sind sowohl Frau A als auch der Kläger als Darlehensnehmer und Gesamtschuldner bezeichnet. Beide haben gemäß Ziffer 1 des Vertrags die schuldrechtliche Verpflichtung übernommen, der Beklagten eine Grundschuld als Sicherheit zu verschaffen. Gerade auf diese Verpflichtung nimmt die Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung zur Grundschuld vom 25.07.1987 Bezug, indem sie zur Erläuterung auf die Zusage der Darlehensnehmer verweist, ihr als Sicherheit eine Grundschuld zu bestellen. Die Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung setzt damit die schuldrechtliche Verpflichtung der Darlehensnehmer, der Beklagten eine Grundschuld zu beschaffen, voraus und erstreckt sie auf das Verhältnis zum Grundstückseigentümer, der nicht notwendig mit dem Darlehensnehmer identisch sein muss.

Dass es auch dem Willen der Beklagten entsprach, nicht nur Frau A als Grundstückseigentümerin, sondern auch den Kläger als Mitdarlehensnehmer zur Beschaffung der Grundschuld zu verpflichten, belegen die Regelungen in dem Darlehensvertrag in Höhe von 80.000,– DM, mit dem der Vorkredit abgelöst wurde. Denn darin heißt es ausdrücklich, dass bei der Beurkundung der Grundschuld alle Darlehensnehmer sowie sämtliche Eigentümer/Erbbauberechtigten mitzuwirken und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß der Urkunde zu unterwerfen haben. Zudem ergibt sich aus Ziffer 6 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, dass auch der Darlehensnehmer, der nicht zugleich Eigentümer des Beleihungsobjekts ist, zur fristgemäßen Beschaffung der Beleihungsunterlagen verpflichtet sein sollte und dafür einzustehen hatte, dass der Eigentümer des Beleihungsobjekts seine Pflichten zur Erhaltung des Beleihungsobjekts ordnungsgemäß erfüllt. Die Beklagte hat also ersichtlich einen Gleichlauf der Pflichten aller Darlehensnehmer angestrebt.

An der Stellung des Klägers als Sicherungsgeber hat sich durch die von ihm und Frau A gemeinsam aufgenommenen Darlehen in Höhe von 80.000,– DM und 20.000,– DM nichts geändert. Bei letzterem Darlehen war das Interesse des Klägers an einer Sicherungsgeberstellung sogar noch deutlicher, weil er bei Abschluss des Vertrags bereits als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen worden war, wodurch sich die Grundschuld in eine Gesamtgrundschuld umgewandelt hatte, die auch auf seinem Miteigentumsanteil lastete (vgl. BGH, NJW 2010, 935 Rn. 12; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. 2008, S. 16 Rn. 45).

b. Die Beklagte hat auch ihre gegenüber dem Kläger bestehenden Pflichten aus dem Sicherungsvertrag verletzt, indem sie die Gesamtgrundschuld an Herrn C abgetreten hat.

aa. Die Gesamtgrundschuld sicherte, soweit der Miteigentumsanteil des Klägers betroffen war, lediglich die von dem Kläger und Frau A gemeinsam aufgenommenen Darlehen ab, nicht die später von ihr allein begründeten Darlehensverbindlichkeiten.

Der Vorkreditvertrag in Höhe von 200.000,– DM enthielt unter Ziffer 1 c) eine sog. weite Zweckerklärung. Danach sollte die Grundschuld nicht nur als Sicherheit für den Vorkredit dienen, sondern darüber hinaus auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit Frau A und dem Kläger.

Bei dieser Regelung handelte es sich sowohl nach ihrer Form als auch nach ihrem Inhalt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten i. S. v. § 1 des hier anwendbaren AGBG (§ 28 Abs. 1 AGBG, Art. 229 § 5 EGBGB).

Die Regelung wurde gemäß § 3 AGBG teilweise nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

Nach dieser Norm darf eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so ungewöhnlich sein, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Davon ist auszugehen, wenn die Regelung von seinen berechtigten Erwartungen, wie sie sich nach den Umständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. Bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlass hat, ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, da die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflussbereichs des Sicherungsgebers liegt (BGH, BKR 2002, 494, 495 ).

Nach diesen Grundsätzen war es für den Kläger überraschend, nach Ablauf des Vorkreditvertrags auch für solche Verbindlichkeiten mit der Grundschuld haften zu müssen, die von Frau A allein begründet würden. Anlass für die Grundschuldbestellung war der Vorkredit gewesen, der eine Laufzeit von 12 Monaten hatte und durch ein langfristiges Finanzierungsmittel abgelöst werden sollte. Der Kläger musste mit einer Einbeziehung künftiger Verbindlichkeiten, die ausschließlich Frau A betrafen und noch dazu außerhalb des Anlasses der Darlehensaufnahme standen, nicht rechnen.

Die Unwirksamkeit der Zweckerklärung beschränkte sich auf die Einbeziehung der zukünftig von Frau A allein begründeten Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil des Klägers belastenden Grundschuld. Die Zweckerklärung im Übrigen blieb aufrechterhalten. Sie war aus sich heraus sinnvoll und verständlich, auch wenn der unzulässige Regelungsteil vom zulässigen getrennt wurde (vgl. BGH, BKR 2002, 494, 496 ).

Mit Abschluss der Darlehensverträge in Höhe von 80.000,– DM und 20.000,– DM wurde die Haftung der Grundschuld von dem Kläger und Frau A auch auf die Forderungen der Beklagten aus diesen Verträgen erstreckt.

Auch diese Verträge enthielten unter Ziffer 8.1 eine sog. weite Zweckerklärung, die aus den vorstehend dargelegten Gründen insoweit unwirksam war, als danach auch zukünftig von Frau A allein begründeten Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil des Klägers belastenden Grundschuld einbezogen werden sollten.

Eine Erweiterung des so festgelegten Sicherungszwecks hätte nur mit Zustimmung des Klägers erfolgen können. Bruchteilseigentümer, die gemeinsam ein Darlehen aufnehmen und den Sicherungszweck der hierfür bestellten Grundschuld auf dieses Darlehen begrenzen, gehen erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld begrenzt sind. Die Haftung der fremden Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn einzelne Gesamtschuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten (vgl. BGH, NJW 2010, 935 Rn. 10 ff.).

bb. Dem Kläger stand seit dem 30.12.1998 ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr des auf seinem Miteigentumsanteil lastenden Teils der Gesamtgrundschuld zu.

Wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren hat, ist der Sicherungsvereinbarung zu entnehmen. Ist ein weiter Sicherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung zu dem Sicherungsnehmer endet (BGH, NJW 2013, 2894 Rn. 12).

Hinsichtlich des Klägers endete die bankmäßige Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zum 30.12.1998. Bis dahin waren sämtliche von Frau A und dem Kläger gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zurückgeführt worden. Weitere Forderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung bestanden nicht.

Der Anspruch auf Rückgewähr der Gesamtgrundschuld beschränkte sich auf den Miteigentumsanteil des Klägers (vgl. BKR 2002, 494, 496 f.).

Die Beklagte hätte daher die Gesamtgrundschuld, soweit sie auf dem Miteigentumsanteil des Klägers lastete, und die Ansprüche aus der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht mehr an Herrn C abtreten dürfen.

Dadurch, dass sie dies dennoch getan hat, hat sie ihre sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Treuepflichten gegenüber dem Kläger verletzt (vgl. BGH, NZI 2018, 90 Rn. 14).

c. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch i. S. v. § 276 BGB zu vertreten. Die unzutreffende Auslegung des Sicherungsvertrags war für sie erkennbar. Ein insoweit den Anwälten der Beklagten unterlaufener Fehler wäre der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

d. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass dem Kläger durch die Pflichtverletzung ein erstattungsfähiger Schaden entstanden wäre.

aa. Die angeblich durch eine umfangreiche strafrechtliche Tätigkeit der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Gebühren in Höhe von 559,30 € sind bereits deshalb nicht erstattungsfähig, weil ein Ersatz dieser Kosten den Schutzzweck der zivilrechtlichen Haftungsnormen überschreiten würde. Diese sind nicht auf die Verwirklichung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs gerichtet, sondern auf den Ausgleich des dem Geschädigten erlittenen Schadens (vgl. BGH, NJW 2011, 2966 Rn. 24; MünchKomm, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 188).

bb. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht Erstattung der Kosten in Höhe von insgesamt 17.607,35 € verlangen, die ihm durch einen von Frau A gegen ihn vor dem Landgericht O2 mit dem Az. 1 geführten Rechtsstreit entstanden sein sollen.

Dem Schädiger werden zwar in der Regel auch Fehler der Personen zugerechnet, die er zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht. Der Schädiger haftet daher grundsätzlich auch für Folgeschäden, die durch Fehler des von ihm mit der Rechtsverfolgung beauftragten Rechtsanwalts entstehen (Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, Vorb v § 249 Rn. 47). Der Zurechnungszusammenhang entfällt jedoch ausnahmsweise bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten, das vorliegt, wenn der Rechtsanwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint oder den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom Schädiger zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, NJW 2002, 1117, 111120 ).

Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der anwaltlich beratene Kläger Frau A die Auszahlung ihres Anteils am Erlös verweigert und sie dadurch zu einer Klage herausgefordert hat. Bei einer Teilungsversteigerung steht die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des Erlöses jedem Teilhaber anteilig gemäß seiner Beteiligungsquote an der Grundstücksgemeinschaft zu. Jeder Teilhaber hat gegen die übrigen Anspruch auf Einwilligung in diese Abwicklung (Stöber, ZVG, 21. Aufl. 2016, § 180 Rn. 18). Der Kläger behauptet nicht einmal, dass ihm irgendwelche Einwendungen gegen den Anspruch von Frau A zugestanden hätten. Die Erklärung für sein Vorgehen, dass er eine Pfändung seines Anteils am Versteigerungserlös durch Herrn C befürchtet habe, ist nicht verständlich. Es sind schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Herr C dies tatsächlich beabsichtigt und irgendetwas in dieser Hinsicht unternommen hätte. Ungeachtet dessen erschließt sich nicht, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine beabsichtigte Pfändung des Erlösanteils des Klägers durch Herrn C dem Anspruch von Frau A auf Auszahlung ihres Erlösanteils hätte entgegengehalten werden können. Für eine von vornherein aussichtslose Klage kann Kostenerstattung im Wege des Schadenersatzes nicht verlangt werden.

Selbst wenn man unter diesen Umständen noch eine Zurechenbarkeit bejahen wollte, könnte der Kläger dennoch keinen Schadenersatz von der Beklagten verlangen. Denn er müsste sich dann das Verschulden seines zur Beseitigung des Schadens eingeschalteten Anwaltes als Mitverschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen. Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile wäre das Gewicht des Fehlverhaltens des Anwalts des Klägers als so groß zu werten, dass die Pflichtverletzung der Beklagten dahinter vollständig zurücktreten müsste. Der Beklagten kann allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Dies zeigt sich bereits darin, dass auch das Landgericht ihre Auslegung geteilt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die zutreffende Auslegung erkannt hatte und den Kläger durch bewusst falsche Rechtsanwendung schädigen wollte, liegen nicht vor. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, welchen Vorteil die Beklagte hiervon gehabt haben sollte. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich auf durch nichts unterlegte Spekulationen.

cc. Der Kläger kann vom der Beklagten auch nicht Erstattung der Kosten in Höhe von 5.633,21 € verlangen, die ihm durch einen gegen Herrn C vor dem Landgericht O2 geführten Rechtsstreit auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld und Herausgabe der Urkunden entstanden sein sollen.

Auch hier ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger sich auf den Abschluss eines Vergleichs mit Herrn C und den damit verbundenen Verzicht auf alle weiteren Ansprüche gegen ihn eingelassen hat, nachdem ihm das erstinstanzliche Gericht gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung Aussicht auf Erfolg bescheinigt hatte. Der Kläger geht selbst nicht davon aus, dass Herrn C ernsthafte Einwendungen gegen die geltend gemachten Ansprüche zugestanden hätten. Da der Kläger meint, dass sein Anteil an dem Versteigerungserlös durch die Auszahlung an Herrn C um 30.530,43 € niedriger ausgefallen sei, bedeutete dies einen Anspruchsverzicht in dieser Höhe zzgl. des von ihm zu tragenden Anteils an den Prozesskosten. Nachvollziehbare Gründe für dieses Prozessverhalten hat der Kläger nicht dargelegt. Die bloße Androhung des Herrn C, Rechtsmittel einlegen zu wollen, erklärt das Verhalten des anwaltlich beratenen Klägers nicht. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er so dringend auf die Freigabe des ersten Rangs im Grundbuch angewiesen gewesen sei. Seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hatten die Beklagte bereits im November 2001 zur Rückgewähr der Grundschuld aufgefordert, seitdem aber keine rechtlichen Schritte unternommen, um den Anspruch durchzusetzen.

dd. Der Kläger kann von der Beklagten schließlich auch nicht Zahlung des Betrags von 30.530,43 € verlangen, um den sein Anteil an dem Versteigerungserlös angeblich höher gewesen wäre, wenn Herr C sich nicht rund 60.000,– DM an Grundschuldzinsen aus dem Versteigerungserlöses hätte auszahlen lassen.

Auch hier folgt dies bereits daraus, dass das Verhalten des anwaltlich beratenen Klägers bei der Rechtsverfolgung schlichtweg nicht nachvollziehbar ist. Es ist schon nicht verständlich, weshalb der Kläger sich nicht gegen die Auszahlung des Geldes an Herrn C zur Wehr gesetzt hat. Er hätte von dem Widerspruchsrecht i. S. d. § 115 ZVG gegen den in der Zwangsversteigerung aufgestellten Teilungsplan Gebrauch machen können, das der Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld begründet und das mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, NZI 2018, 90 Rn. 11). Dass der Sicherungszweck endgültig entfallen ist, hätte der Kläger nach dem gemäß Art. 229 § 18 Sb. 2 EGBGB anwendbaren § 1192 Abs. 1a BGB auch Herrn C entgegenhalten können, da dieser die Grundschuld erst im Februar 2010 durch Abtretung erworben hat (vgl. BGH, NJW 2014, 550 Rn. 6). Hätte der Kläger diese Rechtsschutzmöglichkeit wahrgenommen, wäre das Geld gar nicht erst an Herr C ausgezahlt worden. Darüber hinaus ist, wie bereits dargelegt, nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger in dem Vergleich auf sämtliche Ansprüche gegen Herrn C verzichtet hat. Dadurch hat er der Beklagten jede Regressmöglichkeit genommen, die ihr sonst gemäß § 426 Abs. 2 BGB oder § 255 BGB eröffnet gewesen wäre.

Letztendlich kann der Kläger aber auch deshalb keinen Schadenersatz verlangen, weil er seine Ansprüche der Höhe nach nicht unter Beweis gestellt hat, obwohl die Beklagte auf diesen Mangel mehrfach ausdrücklich hingewiesen hat. Die von den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsbegründung geäußerte Auffassung, die Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, trifft nicht zu. Die Beklagte hat jede einzelne Schadensposition mit Nichtwissen bestritten und erläutert, weshalb sie hierauf beschränkt war. Das Bestreiten der Beklagten war daher gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig.

Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen kommt auch keine Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO in Betracht.

2. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB oder § 826 BGB bestehen bereits deshalb nicht, weil nach den obigen Ausführungen von einem Vorsatz der Beklagten nicht ausgegangen werden kann.

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft über sämtliche Urkunden, Wertsachen und sonstige Gegenstände zu, die sie im Zuge der Errichtung und der Abtretung der Grundschuld an Herrn C erlangt hat.

Es kann dahinstehen, welcher Rechtsnatur der Sicherungsvertrag ist und ob er Geschäftsbesorgungscharakter hat oder ob zumindest aus seinem fiduziarischen Charakter Rechenlegungs- und Auskunftspflichten abzuleiten sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.12.1994, 3 U 52/94, BeckRS 1995, 04871; MünchKomm, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1191 Rn. 21 und 67 jew. m. w. N.).

Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Abtretung der Gesamtgrundschuld ein Geschäft des Klägers besorgt hat und daher die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung finden (§ 677 ff. BGB).

Denn selbst bei einem echten Geschäftsbesorgungsverhältnis würde eine Auskunftspflicht nicht ohne Einschränkungen bestehen. Denn die drei Informationspflichten aus § 666 BGB bezwecken, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um sich die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand dieses Zwecks zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt. Ein Anspruch aus § 666 BGB besteht daher nicht, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs auf Grund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (BGH, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29 m. w. N.).

So liegt es hier. Es ist auszuschließen, dass der Kläger von der Beklagten auf Grund der begehrten Auskünfte irgendetwas fordern könnte.

Soweit der Beklagte zur Begründung seines Auskunftsbegehrens behauptet, dass er der Beklagten die Grundschuld nicht zur Verfügung gestellt haben würde, wenn er gewusst hätte, wie sie mit ihr anvertrauten Grundschulden umzugehen pflege, bestehen für den hiermit erhobenen Vorwurf einer regelmäßigen treuwidrigen Geschäftsweise der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte. Es handelt sich damit um einen „ins Blaue hinein“ aufgestellten haltlosen Verdacht, sodass das Auskunftsbegehren insoweit auf eine der Beklagten nicht zumutbare und damit unzulässige Ausforschung gerichtet ist. Soweit der Kläger sein Auskunftsbegehen mit der Berufungsbegründung auch darauf stützen möchte, dass die Beklagte ihn nicht darüber informiert habe, dass die an Frau A ausgereichten Darlehen notleidend geworden seien, wird dies durch die vorliegende Korrespondenz widerlegt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger bereits seit April 2005 Kenntnis davon hatte, dass Frau A ihre Darlehen nicht bediente. Es ist daher davon auszugehen, dass alle in Betracht kommenden Schadenersatzansprüche bereits Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind und es dem Kläger mit seinem Auskunftsbegehren in Wahrheit darum geht, weitere Beweismittel für die von ihm angestrengten Strafverfahren zu erlangen. Dies ist aber nicht der Sinn der zivilrechtlichen Ansprüche. Aus diesem Grund ist auch das Herausgabeverlangen des Klägers als rechtsmissbräuchlich anzusehen (§ 242 BGB). Herr C hat ihm längst die Löschungsbewilligung erteilt und die Urkunden betreffend die Grundschuldbestellung zurückgereicht. Der Kläger verfügt auch bereits über alle Informationen, die er zur Beurteilung der pflichtgemäßen Abwicklung des Treuhandverhältnisses benötigt.

Da der Auskunftsanspruch wie auch schon erstinstanzlich aus Gründen verneint wurde, die auch dem Herausgabeanspruch den Boden entziehen, ist es zulässig, die Berufung hinsichtlich der gesamten Stufenklage zurückzuweisen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24).

 

 

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