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Sicherungsverwahrung – wann ist ein Zimmer ausreichend groß?


OLG Hamm

Az: 1 Vollz (Ws) 438/13

Beschluss vom 14.01.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Die Sicherungsverwahrung stellt juristisch keine Strafe für den Täter dar, sondern ist eine so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient dazu die Allgemeinheit vor weiterhin gefährlichen Straftätern zu schützen. Die Sicherungsverfahrung ist im Wesentlichen in den §§ 66 ff. StGB geregelt. Infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 wurden die Regelungen überarbeitet. Es besteht ein so genanntes Abstandsgebot zwischen Strafgefangenen und SicheruKommt Zeit, kommt Rat, trotz NATO-Drahtngsverwahrten. Das bedeutet, dass sich die Sicherungsverwahrung positiv vom Strafvollzug unterscheiden muss. Dieser Anforderung versucht § 66 c StGB gerecht zu werden.

In dem an dieser Stelle veröffentlichten Urteil des OLG Hamm ging es um die Frage, ein Zimmer welcher Größe einem Sicherungsverwahrten zur Verfügung gestellt werden muss.


Leitsatz

Eine Zimmergröße von 10,43 qm zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm entspricht den Anforderungen an ein Zimmer in „ausreichender Größe“ nach § 14 Abs. 2 SVVollzG NW.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe

I.

Der Betroffene befindet sich seit dem 09. April 2002 in Sicherungsverwahrung in der JVA B, wo er im Hafthaus 1, dem abgetrennten Bereich für die Sicherungsverwahrten, untergebracht ist. Das Zimmer des Betroffenen im Hafthaus 1 hat – ebenso wie die Räume aller anderen Sicherungsverwahrten, aber auch der Strafgefangenen in der JVA B – eine Größe von 10,43 m2 zuzüglich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 m2.

In der JVA B sind derzeit ca. 50 Sicherungsverwahrte untergebracht. In dem Hafthaus 1 der JVA B, welches ausschließlich den im Maßregelvollzug befindlichen Insassen vorbehalten ist, stehen insgesamt 67 Unterbringungsplätze zur Verfügung. Auf jeder Ebene dieses Hafthauses befindet sich zusätzlich zu den Zimmern ein früher als Gemeinschaftshaftraum genutzter „Freizeitraum“, der eine Fläche von 30 m² zuzüglich Nassbereich aufweist. Außerdem stehen den Sicherungsverwahrten Küchenräumlichkeiten zur Selbstverköstigung und Sporträume zur Verfügung.

Unter dem 03. April 2013 hat der Betroffene beantragt, ihn „rechtskonform“ unterzubringen, da er sich in einer „Strafhaft-Zelle“ befinde. Dieses Begehren wurde am 08. April 2013 durch die JVA abgelehnt mit der Begründung, dass er aus Sicht der JVA „entsprechend der hier vorhandenen Hafträume – auch im Sinne der Gleichbehandlung – rechtskonform untergebracht“ sei.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 17. April 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen mit dem angefochtenen Beschluss vom 06. August 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass dem Betroffenen zugewiesene Zimmer entspreche den Vorgaben des § 14 Abs. 2 des zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SVVollzG NW), wonach den Untergebrachten ein Anspruch auf Zuweisung eines

Zimmers in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zu Wohn- und

Schlafzwecken zur Verfügung zu stellen sei. Die Unterbringung sei – zumal unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 2012, NStZ-RR 2013, Seite 123 – nicht als menschenunwürdig anzusehen.

Soweit der Betroffene ein größeres Zimmer unter Berücksichtigung des so genannten Abstandsgebotes begehre, sei darauf zu verweisen, dass die Ausstattung der Zimmer lediglich einen Randbereich des Abstandsgebotes darstelle. Ob dieses eingehalten werde, entscheide sich primär dadurch, ob den Untergebrachten ausreichende Behandlungs- und Betreuungsangebote gemacht würden und die Einrichtung das Erforderliche veranlasse, um eine eventuell fehlende oder nicht ausreichende Behandlungsmotivation zu wecken und zu fördern. Allerdings unterscheide sich auch die Ausstattung der Zimmer der Untergebrachten von denen der Hafträume der Strafgefangenen. Darüber hinaus zeichne sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der JVA B gegenüber dem Strafvollzug durch zahlreichere und besser ausgestattete Freizeit- und Sporträume sowie die Möglichkeit zur Selbstverköstigung und die weitergehende Gewährung von persönlichen Besitzgegenständen aus. Schließlich fehle eine Arbeitspflicht und es bestünden im Verhältnis zu den Strafgefangenen wesentlich längere Umschlusszeiten.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 11. September 2013, mit welcher er begehrt, den Beschluss des Landgerichts Aachen sowie den Bescheid der Leiterin der JVA B vom 08. April 2013 aufzuheben und die Leiterin der JVA B zu verpflichten, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 15. Oktober 2013 ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde für unzulässig gehalten, das es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollZG zulässig, weil die Nachprüfung der Entscheidung im Hinblick auf die Frage der notwendigen Zimmergröße im Rahmen des Vollzuges der Sicherungsverwahrung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

Die Rechtsbeschwerde bedarf indes jedoch keiner Zulassung in Bezug auf die Fragen, ob das so genannte Abstandsgebot für sich genommen die Zuweisung eines größeren Zimmers gebietet oder aber die Unterbringung auf einer Fläche in der vorliegenden Größe etwa als menschenunwürdig anzusehen ist.

Insoweit hat der Senat in seiner von der Strafvollstreckungskammer in Bezug genommenen grundlegenden Entscheidung vom 19. November 2012 (III-1 Vollz (Ws) 299/12) ausführlich dargelegt, dass sich die Größe des Zimmers des Sicherungsverwahrten im Rahmen der Frage der Wahrung des Abstandsgebotes lediglich als einer von zahlreichen zu beachtenden Gesichtspunkten darstellt und insoweit auch nicht von vorrangiger Natur ist. Ebenso hat der Senat verdeutlicht, dass für sich genommen die Unterbringung in einem Haftraum mit einer Größe von (nur) 10 m² insbesondere unter Berücksichtigung weiterer in den Haftanstalten für Sicherungsverwahrte zur Verfügung stehender Räumlichkeiten und Bewegungsmöglichkeiten nicht gegen die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 GG verstößt. Insoweit wird in vollem Umfang auf die vorgenannte Senatsentscheidung Bezug genommen. In Bezug auf die besondere Situation der Unterbringung der Sicherungsverwahrten sowie der Strafgefangenen in der JVA B ist allerdings ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung des so genannten Abstandsgebotes lediglich eine generell abstrakte Besserstellung der Sicherungsverwahrten gegenüber den Strafgefangenen gebietet, mit der Folge, dass nicht jede in einzelnen Details erfolgende Verbesserung der Haftsituation von Strafgefangenen quasi synchron auch gleichzeitig eine entsprechende zusätzliche Privilegierung der Sicherungsverwahrten nach sich ziehen muss. Aus diesem Grund stellt allein der Umstand, dass die Strafgefangenen in der JVA B – über der durchschnittlichen Haftraumgröße in Nordrhein-Westfalen liegend – im Verhältnis zu den Sicherungsverwahrten in gleich großen Räumen untergebracht sind, für sich genommen keinen Grund dafür dar, dem Betroffenen einen Anspruch auf Zuweisung eines größeren Zimmers zuzubilligen.

Mit dem Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (SVVollzG NRW) am 01. Juni 2013 ist allerdings hinsichtlich der Unterbringung der Sicherungsverwahrten ausdrücklich normiert worden, dass den Untergebrachten zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zuzuweisen ist, welches zudem wohnlich zu gestalten ist, § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW. Zu der Frage, welche Größe eines Zimmers im Sinne dieser Vorschrift als „ausreichend“ anzusehen ist, liegt bisher noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor.

Mit der Neugestaltung der Regelungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung hat der Gesetzgeber den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung mit Entscheidung vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01) sowie zum Abstandsgebot mit Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, S. 326 ff.) konkretisierten verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen.

Insoweit bedarf es allerdings vorliegend einer ergänzenden Klärung der Frage, ob die vorhandene Unterbringungssituation des Betroffenen der nunmehr vorhandenen einfachgesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 SVVollzG NW entspricht.

Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2012 (Drucksache 16/1435 des Landtages Nordrhein-Westfalen) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, die Bedeutung des Begriffes „ausreichend“ eingehender zu erläutern, gegebenenfalls in Bezug zu Flächenvorgaben für zu Wohnzwecken bestimmte Räumen in öffentlichen Vorschriften zu setzen oder gar mit einer exakten Flächengröße zu verbinden.

In den Erläuterungen zu § 14 SVVollzG NW ist insoweit lediglich ausgeführt, in Anbetracht der Unterbringung auf unbestimmte Zeit müssten „die Zimmer viel stärker der funktionalen Bedeutung einer Wohnung als Ort des Schlafens, der Körperpflege, der Freizeitbeschäftigung und des Aufbewahrens persönlicher Gegenstände gerecht werden, als dies von Hafträumen verlangt wird“; dieser Zweckbestimmung sei „durch einen ausreichend großen Raum Rechnung zu tragen“.

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Eine Auslegung des in § 14 Abs. 2 SVVollzG NW verwendeten Begriffes „ausreichend“ unter Berücksichtigung der dafür heranzuziehenden maßgeblichen Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Unterbringungssituation des Betroffenen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Bei der nunmehr umfassenden gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung handelt es sich entsprechend der obigen Darlegungen nicht um eine vollständige rechtliche Neuordnung, sondern vielmehr lediglich um eine gesetzgeberische Umsetzung des bereits zuvor durch die Rechtsprechung – namentlich des Bundesverfassungsgerichts – normierten Abstandsgebotes.

Bereits im Rahmen der oben angeführten Entscheidung vom 19. Novem- ber 2012 hat der Senat – wie bereits ausgeführt – auf Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehend dargelegt, dass die Unterbringung eines Sicherungsverwahrten in einem Haftraum von ca. 10 m² Größe nicht als menschenunwürdig, sondern vielmehr vor allem unter Berücksichtigung der weiteren Bewegungserleichterungen gegenüber Strafgefangenen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen mit der nunmehr gewählten Formulierung betreffend eine „ausreichende“ Größe der Zimmer der Untergebrachten von den Erwägungen des Senats abweichen wollte. Dies zumal deshalb, als davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes die Rechtsprechung des erkennenden und für das Land Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung dieser Fragen allein zuständigen Strafsenats bekannt gewesen ist.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass andererseits im Zuge der vorgesehenen Zentralisierung einer Unterbringung der Sicherungsverwahrten in Nordrhein-Westfalen in der JVA X hinsichtlich der dort geplanten Neubauten zur Unterbringung von Sicherungsverwahrten jeweils Zimmergrößen von 20 m² vorgesehen sind. Dies gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber abweichend von obigen Erwägungen die bisherigen Entscheidungen des Senats zur notwendigen Zimmergröße für unzutreffend erachtet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit den vorgesehenen Zimmergrößen im Rahmen des geplanten Neubauprojekts ausschließlich etwaigen Unwägbarkeiten bezüglich denkbarer zukünftiger Entwicklungen in der Rechtsprechung Rechnung getragen werden sollte und hierbei in den Blick genommen war, dass – abweichend von der Auffassung des erkennenden Senats – z.B. das Oberlandesgericht Naumburg (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 Ws 64/11 -, juris) im Rahmen einer Entscheidung vom 30. November 2011 in Form eines obiter dictum eine Zimmergröße von 20 m² für notwendig erachtet hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter weiterer Berücksichtigung der Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 1 SVVollzG NW, wonach die Gestaltung des Vollzuges den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen ist. Denn auch unter Berücksichtigung der „allgemeinen Lebensverhältnisse“ ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die vorliegend in Rede stehende Zimmergröße von ca. 10,5 m² als nicht „ausreichend“ anzusehen ist.

Hinweise auf für „angemessen“ erachteten Wohnraum ergeben sich beispielsweise in entsprechenden DIN-Normen oder in öffentlichrechtlichen Vorschriften zur Wohnraumförderung für größere Haus- bzw. Bedarfsgemeinschaften.

So sind z.B. Standardmaße als Richtlinien für Bauplanungen in den Regelwerken DIN 18 011 und DIN 18 022 festgeschrieben, nach deren Inhalt ein Elternschlafzimmer mit 2 Betten mit 14 m², die Größe eines Kinderzimmers mit 8,5 m² und die Größe eines WC mit 1,5 m² zu bemessen ist.

Nach dem Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Begründung gemäß § 22b Abs. 2 der Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) in der Stadt Berlin, Anlage zur Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99), wird für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R -) in Abhängigkeit von der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgestellt. Bei Bedarfsgemeinschaften von mehr als 5 Personen, denen die Unterbringungssituation des Betroffenen gleichzuachten ist, erhöht sich die als abstrakt angemessen angesehene Wohnungsgröße gemäß der zu 2.1. der Verordnung ausgewiesenen Maße um jeweils 12 m² je Person.

Entsprechende bzw. ähnliche Bestimmungen finden sich auch für das Land Nordrhein-Westfalen:

Nach Nr. 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) Nordrhein-Westfalen (vgl. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.5-619-1665/09 v. 12.12.2009) zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW S.772), auf die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11 -, juris) auch für die Bestimmung der „angemessenen Wohnfläche“ im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Nordrhein-Westfalen abzustellen ist, sind „angemessen“ … „für einen Haushalt mit 2 haushaltsangehörigen Personen: 2 Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche. Für jede weitere haushaltsangehörige Personen erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche.“

Bereits aus der zuletzt genannten Formulierung „einen Raum oder 15 m² Wohnfläche“ ist ersichtlich, dass ein separater Raum im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit bzw. Angemessenheit letztlich auch größenunabhängig einer Wohnraumausweitung von 15 m² gleichgesetzt wird.

Berücksichtigt man weiter, dass es sich bei den genannten Flächenmaßen um normierte Obergrenzen für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Errichtung oder zur mietrechtlichen Nutzung von Wohnraum handelt, besteht kein Zweifel daran, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenswirklichkeit zumindest sozial schwächerer Gesellschaftsschichten nach dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers bei Vorhandensein weiterer gemeinschaftlich nutzbarer Zimmer und Verkehrsflächen auch zu Wohnzwecken außerhalb einer Haftanstalt eine Zimmergröße von mehr als 10 m² in jedem Fall zumindest als noch „ausreichend“ anzusehen ist.

Für eine Besserstellung Sicherungsverwahrter im Verhältnis zu Empfängern öffentlicher Leistungen außerhalb der Haftanstalten besteht auch unter Berücksichtigung des nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung insoweit zu berücksichtigen Sonderopfers keine Veranlassung.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde dazu verhält, dass über die Frage der Zimmergröße hinausgehend für die vorliegende Entscheidung auch die Zimmerausstattung in Form der Möblierung zu berücksichtigen sei, ist die Rechtsbeschwerde bereits unzulässig, da ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit nicht vorliegt. Dies gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. auch KG, Beschluss vom 18.05.2009, 2 Ws 8/09 (Vollz), zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010, 2 Ws 184/10 (Vollz), zitiert nach juris, Rdnr. 11, m.w.N.). Während im Hinblick auf die gerügte Zimmergröße als solcher ein hinreichend konkretes Begehren erkennbar ist, hat die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Frage der Ausstattung der Zimmer zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit ein hinreichend konkreter Verfahrensgegenstand nicht ersichtlich und der Betroffene mithin gehalten ist, entsprechende konkret formulierte Anträge anzubringen, soweit er eine Besserstellung in der Ausstattung begehrt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.

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