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Sim-Karten an Gefangen überlassen – Dienstenthebung


Verwaltungsgericht Trier

Az: 3 K 387/09.TR

Urteil vom 08.12.2009


Tenor

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Der Beklagte hat die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich der des behördlichen Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klage ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst gerichtet.

Der im Jahre 1971 geborene Beklagte wurde nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit am 1. April 1998 bei der Justizvollzugsanstalt … als Justizvollzugsobersekretäranwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes eingestellt. Nach der mit der Note „befriedigend“ bestandenen Laufbahnprüfung wurde er am 19. April 2000 zum Justizvollzugsobersekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 1. Mai 2002 erfolgte die Ernennung zum Justizvollzugsobersekretär. Der Beklagte ist bislang disziplinarisch nicht vorbelastet. Er ist ledig und kinderlos.

Am 1. August 2007 wurde gegen den Beklagten und den Gefangenen … ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft … – 2020 Js 54555/07 -) wegen des Verdachts der Bestechung/Bestechlichkeit bzw. Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme eingeleitet. Am 18. Juli 2007 hatte ein Bediensteter der JVA gehört, dass der Gefangene … aus seiner Zelle heraus offensichtlich telefonierte. Bei dem Gefangenen war daraufhin ein Nokia-Handy mit der Telefonnummer 0160-… gefunden worden. Bei dieser Nummer handelt es sich um eine Nummer des Anbieters T-Mobile für eine sogenannte Xtra-Karte.

Der Beklagte wurde verdächtigt, dieses Handy erworben zu haben. Bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Beklagten wurde unter anderem ein T-Mobile Vertrag vom 27. März 2007 aufgefunden, ausweislich dessen er ein Xtra-Handy mit der dazugehörigen oben genannten Kartennummer erworben hatte.

Während der Durchsuchungsmaßnahme gab der Beklagte nach ausdrücklicher Belehrung an, das aufgefundene Nokia-Handy stamme nicht von ihm. Richtig sei allerdings, dass er am 27. März 2007 bei der Firma … die in der JVA aufgefundene Xtra-Karte mit einem Billig-Handy gekauft habe. Diese Xtra-Karte habe er wenig später mit in die JVA genommen, um dort während der Dienstzeit die Gebrauchsanweisung zu lesen. Dabei sei die Karte abhanden gekommen. Vermutlich habe er sie mit anderen Papieren in den Papierkorb geworfen. Wie sie von dort in die Hände des Gefangenen … geraten sei, könne er nicht sagen. Das von ihm käuflich erworbene Billighandy habe er weggeworfen.

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Beklagte bereits am 06. Februar 2007 eine weitere Prepaid-Karte, nämlich die CallYa-Karte des Anbieters Vodafone mit der Rufnummer 0174-… bei der Firma … gekauft hatte. Bei der Auswertung der Verbindungsdaten wurde festgestellt, dass unter Verwendung dieser Karte zahlreiche Telefongespräche mit der Ehefrau und der Tochter des Gefangenen … geführt worden waren und die Telefonate am 21. März 2007 aufhörten, nachdem wegen des Verdachts des Besitzes einer Schusswaffe zahlreiche Zellen in der JVA … durchsucht worden waren.

Der Vergleich der festgestellten Verbindungsdaten bezüglich der Prepaid-Karten mit den bei der Justizvollzugsanstalt … gespeicherten Telefondaten ergab, dass insgesamt 10 Gefangene mit den Karten telefoniert haben dürften. Sieben Gefangene wurden polizeilich vernommen. Die Vernehmungen erbrachten keine sicheren Erkenntnisse darüber, wie die Karten in die Justizvollzugsanstalt … gelangten. Offen blieb auch, ob jemand für die Überlassung der Karten Zahlungen erbracht hatte.

Bei der Auswertung der Kontodaten des Beklagten und einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde festgestellt, dass der Beklagte aus der Anschaffung einer Immobilie im Jahre 2002 Schulden in Höhe von etwa 150.000 € hatte und sich hieraus und weiteren Kleinkrediten bei verschiedenen Banken monatliche Belastungen in Höhe von etwa 1300 € ergaben, und dass er unter Berücksichtigung der weiteren Kosten für Versicherungen, Telekommunikation, Steuern und anderem monatliche Kosten in Höhe von 2.700 EUR zu tragen hatte, während ihm und seiner Lebensgefährtin monatlich etwa 3400 EUR netto zur Verfügung standen. Bei der Auswertung der Kontounterlagen wurden jedoch weder Bareinzahlungen noch sonstige nicht nachvollziehbare Überweisungen auf Konten festgestellt.

Während der Durchsuchungsmaßnahme wurden bei dem Beklagten als Zufallsfunde ein Nun-Chaku, 2 Hölzer für Nun-Chakus sowie 3 Wurfpfeile aufgefunden. Letztere stufte das Landeskriminalamt in seinem Gutachten vom 09. Januar 2008 nicht als verbotene Gegenstände im Sinne der Anlage 2, A1, Nr. 1.3.2 Waffengesetz ein.

Hinsichtlich des Verdachts der Bestechung/Bestechlichkeit bzw. Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 8. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Darin heißt es, die Einlassung des Beklagten, er habe die Xtra-Karte verloren, erscheine im Hinblick darauf, dass auch die von ihm erworbene CallYa-Karte in der JVA verwendet worden sei, wenig plausibel. Andererseits lasse sich nicht nachweisen, dass und von wem er für die Beschaffung der Prepaid-Karten Geld erhalten habe. Daher sei sowohl der Tatvorwurf der Bestechung bzw. Vorteilsgewährung bezüglich des Beschuldigten … als auch der Bestechlichkeit bzw. der Vorteilsannahme bezüglich des Beklagten nicht nachzuweisen.

Hinsichtlich der möglichen Verstöße gegen das Waffengesetz wurde das Verfahren gegen den Beklagten abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2020 Js 24138/08 weitergeführt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. Juli 2008 verhängte das Amtsgericht … gegen den Beklagten wegen eines Vergehens gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 54 WaffG eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen à 30 €. Er habe am 7. August 2007 in … vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8 einen dort genannten Gegenstand erworben, besessen, bearbeitet oder instand gesetzt. Am 7. August 2007 hätten die Kriminalbeamten bei der Durchsuchung seiner Wohnung ein sogenanntes Nun-Chako (Würgeholz) sowie zwei Hölzer für die Herstellung eines Nun-Chako festgestellt. Er habe gewusst, dass der Besitz derartiger Gegenstände nicht erlaubt gewesen sei.

Bereits mit Verfügung vom 24. Juli 2007 untersagte der Leiter der JVA … dem Beklagten gemäß § 69 LBG die Führung der Dienstgeschäfte. Am 16. August 2007 leitete er wegen des Verdachts, zwei SIM-Karten, möglicherweise auch SIM-Karten und Handys Gefangenen des geschlossenen Vollzugs zugänglich gemacht und gegen Entgelt an diese veräußert zu haben, sowie des Verdachts, durch den Besitz eines Würgeholzes gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte dieses bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Mit Verfügung vom 29. August 2008 wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens angeordnet und dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Der Beklagte nahm dahingehend Stellung, der Gefangene … habe zum Erhalt der Prepaid-Karte (Call-Ya) lediglich erklärt, er wolle keine Angaben dazu machen, von wem er das Handy beziehungsweise die Telefonkarte gehabt habe. Das aufgefundene Handy stamme nicht von ihm; ein solches Handy habe er nie besessen. Richtig sei allerdings, dass er am 27. März 2007 die in der JVA aufgefundene Xtra-Karte mit einem Billighandy gekauft habe. Diese Xtra-Karte habe er wenig später in die JVA mitgenommen, um dort während der Dienstzeit die Gebrauchsanweisung zu lesen. Dabei sei die Karte offenbar abhanden gekommen. Vermutlich sei sie mit den anderen Papieren in den Papierkorb geworfen worden. Wie die Mobilfunkkarte von dort in die Hände des Gefangenen … geraten sei, könne er nicht sagen. Es sei ihm nunmehr auch bewusst geworden, dass er unverzüglich den Verlust der Karte hätte melden müssen. Dies hätte allerdings bedeutet, dass er sich selbst eines Dienstvergehens – des Mitbringens der Mobilfunkkarte in die JVA – hätte bezichtigen müssen. Hinsichtlich des mit Strafbefehl geahndeten Vergehens nach dem Waffengesetz liege eine Bindung an die Feststellung des Strafbefehls nach § 16 Absatz 1 LDG nicht vor. Er habe aber die Unrichtigkeit seiner Handlung eingesehen und dementsprechend den Strafbefehl akzeptiert. Dieses Vergehen alleine wäre allerdings nicht mehr neben einem Strafbefehl ahndungsfähig.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 teilte der Leiter der JVA … dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen und zur abschließenden Äußerung. Der Beklagte äußerte sich jedoch nicht mehr. Mit Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 13. Mai 2009 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10 % seiner Bezüge angeordnet.

Der Beklagte hat am 8. Juli 2009 mit Zustimmung des Hauptpersonalrats die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der dem Beklagten zur Last gelegt wird,

1. unerlaubte Gegenstände in die Anstalt mitgenommen und diese Gefangenen überlassen zu haben, sowie

2. außerdienstlich ein Vergehen nach dem Waffengesetz begangen zu haben.

Der Beklagte habe durch die Weitergabe der SIM-Karten an Gefangene, die von diesen zum Führen zahlreicher Telefonate genutzt worden seien, in erheblicher Weise unter anderem gegen die die allgemeinen Beamtenpflichten konkretisierenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) verstoßen. Dieses Fehlverhalten sei nicht einmalig gewesen, sondern habe über einen längeren Zeitraum angedauert. Dabei falle weiter erschwerend ins Gewicht, dass die durch das Fehlverhalten begünstigten Gefangenen zum Teil besonderen Risikogruppen (Bezug zur organisierten Kriminalität, Betäubungsmittelkriminalität) zuzurechnen seien.

Dass unerlaubter Mobilfunkverkehr von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten unterbunden werden müsse, sei selbstverständlich. Im rheinland-pfälzischen Justizvollzug sei der Besitz und Gebrauch von Mobiltelefonen für Gefangene gesetzlich verboten. Dies folge aus den §§ 70 und 83 Strafvollzugsgesetz. Es wäre die Aufgabe des Beklagten gewesen, die Einhaltung dieses Verbotes streng zu kontrollieren. Insofern wiege seine Dienstpflichtverletzung umso schwerer.

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Durch das festgestellte Verhalten habe der Beklagte, der in der Justizvollzugsanstalt mit dem höchsten Sicherheitsbedarf des Landes eingesetzt gewesen sei, schuldhaft, und zwar vorsätzlich, die ihm obliegenden Beamtenpflichten gemäß §§ 64, 85 LBG in erheblichem Maße verletzt und dadurch ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn ausgesetzt. Das Vertrauen des Dienstherrn in seine Person sei nachhaltig und endgültig zerstört; es könne für eine Tätigkeit im Strafvollzugsdienst nicht wieder hergestellt werden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen bzw. auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, er habe gerne im Strafvollzug gearbeitet und seinen Dienst ordentlich und gewissenhaft verrichtet. Er habe jederzeit seinen Kollegen und den Gefangenen den nötigen Respekt entgegengebracht. Bis zum Zeitpunkt des Disziplinarverfahrens habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Für sein Fehlverhalten wolle er sich in aller Form entschuldigen. Wenn er dadurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit aufs Spiel gesetzt habe, so bereue er dies sehr. Das Verfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit sei eingestellt worden, seine Strafe wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz – Nun-Chakus, welche von ihm vor ca. 20 Jahren zur sportlichen Betätigung zusammengebaut und zu keiner Zeit außerhalb seines privaten Bereichs benutzt worden seien – habe er voll bezahlt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Beklagte ist wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, da er durch sein innerdienstliches Verhalten schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Landesdisziplinargesetz – LDG – i. V. m. § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – bzw. § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz – , im Folgenden: BeamtStG, vom 17. Juni 2008, BGBl. I 2008, 1010). Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beklagte unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren hat und somit aus dem Dienst zu entfernen ist (vgl. § 11 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz – LDG -).

Die – überwiegend – zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes (vgl. § 63 BeamtStG) haben hinsichtlich der vom Beklagten verletzten Pflichten in der Sache nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt. Daher bedarf es für die vorliegende Entscheidung auch keiner Klärung, ob und auf welche Art und Weise solche Änderungen zu berücksichtigen wären.

Der Beklagte hat eingestanden, dass er einem Strafgefangenen, und zwar dem Strafgefangenen … (im Folgenden: S), vorsätzlich zwei Prepaid-Karten überlassen hat. Die Kammer sieht keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieses Geständnisses sprechen könnten. Hinweise auf eine mögliche Schuldunfähigkeit entsprechend § 20 StGB liegen nicht vor.

Damit hat der Beklagte gegen seine Pflicht, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG, § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG), sowie die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG, § 65 Satz 2 LBG) verstoßen.

Nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Bundeseinheitlichen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug – DSVollz – (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 17. Mai 1985, JBl. 1985, S. 123, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2005, JBl. 2005, S. 231) dürfen Vollzugsbedienstete ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung weder Geld noch andere Sachen an Gefangene aushändigen. Nach Nr. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSVollz sind die Gefangenen so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind, wobei sich die Beaufsichtigung insbesondere auf die Unterbindung unerlaubten Verkehrs erstreckt. Zudem ist insbesondere Strafgefangenen nach dem rheinland-pfälzischen Handbuch zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten der Besitz von Funktelefonen (Handys) in Justizvollzugsanstalten ausdrücklich verboten. Diese Regelungen stehen im Einklang mit den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes – StVollzG – vom 16. März 1976 (BGBl I 1976, 581, 2088, BGBl I 1977, 436, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009, GBGl. I 2009, 2274). Nach § 83 Abs. 1 StVollzG darf der Gefangene nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Nach § 32 Sätze 1 und 2 StVollzG kann einem Gefangenen gestattet werden, Ferngespräche zu führen; insoweit gelten die Vorschriften über den Besuch entsprechend. Nach § 27 Abs. 1 bis 3 StVollzG dürfen Besuche – ausgenommen Besuche von Verteidigern -, erforderlichenfalls auch die Unterhaltung, aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Besuch auch abgebrochen werden. Daraus folgt, dass die Anstaltsleitung grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den Telefonverkehr von Strafgefangenen zu überwachen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10. September 1999 – 3 Vollz (Ws) 60/99 -, juris).

Dass der Beklagte gegen die vorstehenden Regelungen verstoßen hat, indem er S zweimal für unbegrenzte Zeit eine SIM-Karte überlassen hat, liegt auf der Hand und wird auch vom Beklagten nicht angezweifelt. Auch wenn der Beklagte kein Mobiltelefon (Handy) an S weitergegeben hat, sondern „nur“ zwei SIM-Karten, hat er damit diesem Gefangenen die Möglichkeit eröffnet, unkontrolliert mit einem Mobiltelefon – woher auch immer S dieses hatte – zu telefonieren, und seinerseits – was er offenkundig auch getan hat – anderen Gefangenen ebenfalls diese Möglichkeit zu eröffnen. Damit hat er ein unkontrollierbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit, anderer Gefangener und seiner Kollegen geschaffen. Aufgrund der Weitergabe der SIM-Karten bestand nämlich die Gefahr, dass S oder andere Gefangene die Möglichkeit des nicht überwachten Telefonverkehrs insbesondere dazu nutzen konnten, Ermittlungen zu behindern, kriminelle Aktivitäten aus der Anstalt heraus zu lenken oder Gefangenenbefreiungen zu organisieren bzw. solche durch Informationen aus der Anstalt zu unterstützen. Durch seine Verfehlungen hat der Beklagte damit eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, verstoßen.

Auch die Motivation des Beklagten, die ihn zur zweimaligen Weitergabe einer SIM-Karte an S veranlasst hat, lässt sein Fehlverhalten nicht in einem entscheidend milderen Licht erscheinen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt – und dies in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15. November 2009 wiederholt -, dass er aus Mitleid und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl gegenüber S gehandelt habe. Er sei während eines Bundeswehreinsatzes in Somalia mit großem Leid und dem Tod von Menschen, insbesondere von Kindern, konfrontiert worden. In der Haftanstalt habe er die Suizide zweier Strafgefangener miterlebt und gemerkt, in welche seelischen Notlagen Strafgefangene kommen könnten. Vor diesem Hintergrund habe er anlässlich der Besuche, die S von seiner Frau und seinen vier Kindern erhalten habe, miterlebt, wie sehr die Kinder unter der Trennung von ihrem Vater gelitten hätten. Er habe auch erfahren, dass die Ehefrau des S sich mit Trennungsgedanken getragen und S gefürchtet habe, als Folge einer solchen Trennung den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren. S habe ihn – den Beklagten – als seinen Vertrauensbeamten auch immer wieder in Gesprächen mit seinen familiären Problemen konfrontiert. Er sei in immer größere Sorge um S geraten und habe sich schließlich überreden lassen, S eine Prepaid-Karte zu besorgen, damit er den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten konnte. Nachdem S diese Karte wegen umfangreicher Haftraumkontrollen habe vernichten müssen, habe er – der Beklagte -, ihm eine Ersatzkarte übergeben. Er habe darauf vertraut, dass S diese Karten nur dazu verwenden würde, um den Kontakt mit seiner Familie aufrecht zu erhalten.

Es mag durchaus sein, dass der Beklagte als Beamter des mittleren Dienstes auf die Belastungen, die sich für einen Vertrauensbeamten eines Strafgefangenen ergeben, nur unzureichend vorbereitet war und insoweit seitens des Dienstherrn möglicherweise auch eine intensivere Begleitung angezeigt gewesen wäre. Dies ist grundsätzlich ebenso zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen wie der Umstand, dass er aus Mitleid mit bzw. Sorge um S und seine Familie gehandelt, durch sein Fehlverhalten keine persönlichen Vorteile erlangt hat, bisher disziplinarisch nicht vorbelastet ist und schließlich, wenn auch erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren, sein Fehlverhalten eingestanden und bereut hat. Andererseits ist zu Lasten des Beklagten zu werten, dass die Weitergabe der SIM-Karten als Reaktion auf die familiären Schwierigkeiten des S und das daraus resultierende Mitgefühl sowie die Befürchtungen des Beklagten völlig unangemessen erscheint. So hätte der Beklagte etwa durchaus die Möglichkeit gehabt, die familiäre Situation des S gegenüber der Anstaltsleitung darzulegen und dafür einzutreten, S die Möglichkeit einzuräumen, telefonischen Kontakt zu seiner Familie zu unterhalten, oder eine psychologische Betreuung des S zu veranlassen, um so der Gefahr einer möglichen Verzweiflungstat entgegenzuwirken. Dass er stattdessen S die beiden SIM-Karten auf Dauer überlassen und so eine von ihm nicht zu beeinflussende Gefahrenquelle geschaffen hat, lässt einen gravierenden Mangel an Verantwortungsbewusstsein für die Sicherheitsbelange seiner Kollegen und der Allgemeinheit sowie fehlendes Vertrauen zu seinen Vorgesetzen erkennen. Trotz der zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigenden Umstände kann daher dem Beklagten das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im Justizvollzugsdienst erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt müssen sich darauf verlassen können, dass jeder Justizvollzugsbeamte auch ohne ständige Kontrollmaßnahmen die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhält und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder Mitleid mit Strafgefangenen über solche Vorschriften hinwegsetzt. Dieses Vertrauen kann dem Beklagten angesichts der Schwere seiner Verfehlung nicht mehr entgegengebracht werden.

Da der Beklagte bereits wegen der Überlassung der beiden SIM-Karten aus dem Dienst zu entfernen ist, kann dahingestellt bleiben, ob er auch durch den ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes seine Dienstpflichten verletzt hat (vgl. § 66 LDG).

Für eine abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag (§ 70 LDG) sieht die Kammer keine Veranlassung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 2 bestimmten Zeitraum von sechs Monaten hinaus zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Zwar ist die finanzielle Situation des Beklagten erkennbar angespannt. Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine befristete Verlängerung des Bezugs des Unterhaltsbeitrags diese Situation entscheidend verändern würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 21 LDG i. V. m. § 167 VwGO.


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