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SIM-Lock als Mangel des Handys – Rücktritt vom Kaufvertrag möglich!

AMTSGERICHT REMSCHEID

Az.: 27 C 427/02

Urteil vom 06.02.2003


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Remscheid im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 06.02.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 103,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.08.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Handys der Marke Siemens M 35i mit der Serien-Nr. XXXX.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme dieses Handys in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. – Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist berechtigterweise vom Kaufvertrag zurückgetreten, so dass der Kaufvertrag nunmehr rückabzuwickeln ist.

Der Kaufvertrag ist durch das Angebot der Beklagten und das Höchstgebot des Klägers im Rahmen einer Internetauktion über die Plattform des Anbieters ebay zustande gekommen (vgl. OLG Hamm NJW 2001,1142).

Das Handy als Kaufsache weist jedoch einen Mangel auf. Dabei kann dahinstehen, ob das Handy, wie der Kläger behauptet, Kratzer und Gebrauchsspuren aufweist. Einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. l BGB n.F. stellt vielmehr bereits das Vorhandensein der sogenannten „Sim-Lock“-Einrichtung dar. Aufgrund dieser Einrichtung kann der Besitzer des Handys den Anbieter, über welchen er seine Telefongespräche führt, nicht frei wählen, sondern muss das Handy mit einer D2-Karte betreiben. Damit eignet sich dieses Mobiltelefon entgegen § 434 BGB nicht für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung. Gerade der Erwerber eines gebrauchten Handys wird regelmäßig davon ausgehen, dass er in der Wahl des Anbieters nicht eingeschränkt ist. Anderenfalls nämlich wäre es für ihn regelmäßig billiger und vorteilhafter, ein neues Handy direkt über einen der Telefonanbieter zu beziehen und die damit verbundene Vertragsbindung in Kauf zu nehmen.

Die Beklagte hat zwar behauptet, sie habe den Kläger noch .vor Ende der Versteigerung per E-Mail über das Vorhandensein der Sim-Lock-Einrichtung informiert, der Kläger hat dies indes bestritten. Eine solche Information und ihre widerspruchslose Hinnahme durch den Käufer würde eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Beweislast für eine solche Vereinbarung trägt aber die Beklagte als Verkäuferin (vgl. Palandt-Putzo,- Ergänzungsband zur 61. Auflage, § 434 Rn. 57/59). Die Beklagte hat einen entsprechenden Beweis nicht angetreten. Ihre Erklärung, das Internetauktionshaus ebay lösche die Daten nach 30 Tagen, so dass sie den Nachweis nicht führen könne, ändert an der Beweislast nichts. Überdies ist nicht einsichtig, wieso dieser Umstand vorliegend von Belang sein soll, da die Beklagte ja behauptet hat, sie hätte den Kläger per E-Mail informiert, so dass diese E-Mail über ihr Mailprogramm abrufbar sein müsste.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen. Aus den o.g. Gründen hat die Beklagte gleichermaßen den ihr obliegenden Beweis dafür nicht geführt, dass der Kläger vom Mangel vorab Kenntnis hatte.

Nach Lieferung des mangelhaften Handys stand dem Kläger zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es indes nicht, weil die Beklagte die Annahme des an sie zurückgesandten Handys verweigerte und Ansprüche des Klägers grundsätzlich in Abrede stellte. Der Kläger war deshalb gemäß §§ 437 Abs. l, 440, 323 BGB zum Rücktritt berechtigt. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgt Zug um Zug, mithin durch Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Handys.

Mit der Annahme des Handys befindet sich die Beklagte gemäß §§ 293 ff. BGB in Verzug. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieses Umstandes gemäß §§ 256, 756 ZPO.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 103,90 €

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