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Lohnvereinbarung (sittenwidrige) – Erstattungsanspruch

ArbG Stralsund

Az.: 4 Ca 166/09

Urteil vom 26.01.2010


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.617,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.314,52 € seit dem 03.06.2009, auf 3.170,56 € seit dem 08.07.2009 und auf 132,34 € seit dem 01.08.2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.029,43 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung von Arbeitsvergütung für mehrere Arbeitnehmer, denen sie während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten Sozialleistungen erbracht hat.

Der Beklagte beschäftigte den Arbeitnehmer … ab dem 01.03.2008 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Pizzafahrer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 14,9 Stunden mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 80,00 €, ab dem 01.02.2009 in Höhe von 120,00 €.

Der Arbeitnehmer … arbeitete in der Zeit von Mai 2008 bis April 2009 zwischen 42 und 54 Stunden monatlich.

Die Klägerin zahlte an den Arbeitnehmer … im gleichen Zeitraum monatliche Sozialleistungen zwischen 458,19 € und 607,59 € (vgl. im Einzelnen Anlagen K 4 und K 7 – Bl. 27, 31 d. A.).

Der Beklagte hat am 01.09.2007 die Arbeitnehmerin … als Küchenhilfe eingestellt und mit ihr eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden und ein monatliches Arbeitsentgelt von 80,00 € vereinbart.

In der Zeit von Oktober 2007 bis April 2009 arbeitete die Arbeitnehmerin … zwischen 36 und 56 Stunden monatlich.

Die Klägerin zahlte an die Arbeitnehmerin … während dieses Zeitraumes Sozialleistungen zwischen 793,88 € und 1.058,12 € monatlich (vgl. Anlagen K 10 und K 13 – Bl. 53, 54 und 58 d. A.).

Der Beklagte beschäftigte darüber hinaus vom 22.05.2008 bis 30.06.2008 die Arbeitnehmerin … als Küchenhilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14,9 Stunden und einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 80,00 €.

Er zahlte ihr für den Monat Mai 2008 bei 16 Arbeitsstunden ein Arbeitsentgelt von 30,00 €, für den Monat Juni 2008 bei 38 Arbeitsstunden eine Vergütung in Höhe von 80,00 €.

Die Klägerin erbrachte an die Arbeitnehmerin … Sozialleistungen für den Monat Mai 2008 in Höhe von 718,13 € und für den Monat Juni 2008 in Höhe von 653,29 €.

Der Beklagte beschäftigte zudem die Arbeitnehmerin … ab 01.07.2007 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden und einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von zunächst 80,00 €, ab 01.08.2008 in Höhe von 120,00 € als Kellnerin.

Ab 01.01.2009 wurde die monatliche Vergütung erneut auf 80,00 € gesenkt.

In der Zeit von Oktober 2007 bis April 2009 arbeitete die Arbeitnehmerin … zwischen 30 Stunden und 70 Stunden im Monat.

Die Klägerin zahlte an die Arbeitnehmerin … in dieser Zeit Sozialleistungen zwischen 512,05 € und 978,05 € im Monat (vgl. Anlage K 26 – Bl. 93 d. A.).

Schließlich beschäftigte der Beklagte den Arbeitnehmer … seit dem 16.09.2008 als Pizzafahrer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden mit einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 80,00 €.

Der Arbeitnehmer … arbeitete in der Zeit von September 2008 bis April 2009 zwischen 28 und 54 Stunden monatlich.

Die Klägerin erbrachte in diesem Zeitraum gegenüber dem Arbeitnehmer … Sozialleistungen in Höhe von monatlich 576,22 €.

Schriftliche Arbeitsverträge hat der Beklagte mit den genannten Arbeitnehmern nicht abgeschlossen.

Nach den von dem Beklagten bei der Klägerin eingereichten Entgeltbescheinigungen haben die betroffenen Arbeitnehmer in dem streitrelevanten Zeitraum durchschnittliche Bruttostundenlöhne wie folgt erzielt:

Die Arbeitnehmerin … erhielt zwischen 1,88 und 2,11 € pro Stunde, der Arbeitnehmer … erzielte eine Stundenvergütung zwischen 1,48 € und 2,86 €, die Arbeitnehmerin … wurde mit einem Stundensatz zwischen 1,43 und 2,22 € vergütet, der Arbeitnehmer … erhielt zwischen 1,48 und 2,86 € pro Stunde und schließlich die Arbeitnehmerin … einen Stundensatz zwischen 1,14 € und 3,33 €.

Mit außergerichtlichen Schreiben vom 18.05.2009 (Bl. 108 d. A.) und 15.06.2009 (Bl. 113/114 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, an sie übergegangene Arbeitsentgeltansprüche in Höhe von insgesamt 10.495,62 € zu befriedigen.

Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach, weshalb die Klägerin mit Klageschrift vom 25.06.2009, beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangen am 29.06.2009 und Klageerweiterung vom 27.07.2009, beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangen am 29.07.2009, unter Erhöhung der Forderungssumme ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von dem Beklagten an die betroffenen Arbeitnehmer im Streitzeitraum gezahlten Arbeitsentgelte seien sittenwidrig, denn sie würden nicht einmal zwei Drittel der üblichen Vergütung für die zugrunde liegenden Tätigkeiten erreichen. Die an die Arbeitnehmer jeweils vereinbarungsgemäß gezahlte Vergütung stehe daher in einem auffälligen Missverhältnis zu den jeweils erbrachten Arbeitsleistungen.

Für die Bemessung der üblichen Vergütung im Wirtschaftsgebiet sei der räumlich und fachlich einschlägige Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Mecklenburg-Vorpommern heranzuziehen.

Für eine Tätigkeit als Pizzafahrer sehe der benannte Entgelttarifvertrag zumindest eine Vergütung nach der Tarifgruppe 4 vor.

Danach sei für das Jahr 2008 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.200,00 € brutto und für das Jahr 2009 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.224,00 € brutto zu zahlen. Daraus resultiere ein Stundenlohn in Höhe von 6,92 € für das Jahr 2008 sowie in Höhe von 7,06 € für das Jahr 2009.

Für eine Tätigkeit als Küchenhilfe sei mindestens die Tarifgruppe 1 des Entgelttarifvertrages heranzuziehen. Diese sehe für das Jahr 2007 eine monatliche Vergütung in Höhe von 887,00 € brutto, für das Jahr 2008 in Höhe von 914,00 € brutto und für das Jahr 2009 in Höhe von 932,00 € vor. Hieraus ergäbe sich ein Stundenlohn in Höhe von 5,11 € für das Jahr 2007, von 5,27 € für das Jahr 2008 und von 5,37 € für das Jahr 2009.

Die Tätigkeit einer Kellnerin sei wenigstens der Tarifgruppe 2 zuzuordnen. Danach sei an diesen Personenkreis im Jahr 2007 eine monatliche Vergütung in Höhe von 971,00 € brutto, für das Jahr 2008 eine Monatsbruttovergütung in Höhe von 1.000,00 € sowie für das Jahr 2009 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.020,00 € brutto zu zahlen. Der entsprechende Stundenlohn liege dann im Jahr 2007 bei 5,60 € brutto, im Jahr 2008 bei 5,76 € brutto und im Jahr 2009 bei 5,88 € brutto.

Ein Vergleich zwischen den von dem Beklagten an die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Stundensätzen und den tariflichen Stundenvergütungen zeige, dass dem Arbeitnehmer … lediglich zwischen 21 % und 41 %, der Arbeitnehmerin … zwischen 27 % und 41 %, der Arbeitnehmerin … zwischen 35 % und 39 %, der Arbeitnehmerin … zwischen 19 % und 52 % und dem Arbeitnehmer … lediglich zwischen 20 % und 25 % der jeweiligen Tarifvergütung gezahlt worden seien.

Das an die benannten Arbeitnehmer von dem Beklagten gezahlte Arbeitsentgelt sei nach alledem unangemessen niedrig. An die Stelle der gezahlten sittenwidrigen Arbeitsvergütung trete das ortsübliche Arbeitsentgelt.

Zwar könne die Klägerin nicht nachweisen, dass die herangezogene Tarifvergütung im maßgeblichen Wirtschaftsgebiet üblich sei, denn sie könne nicht belegen, dass mehr als 50 % der Arbeitgeber im Wirtschaftsgebiet tarifgebunden seien oder aber die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Wirtschaftsgebietes beschäftigten. Dessen ungeachtet könnte jedoch der Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern zur Bestimmung der üblichen Vergütung für die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer herangezogen werden, denn er gäbe die verkehrsübliche Vergütung in der Wirtschaftsregion Stralsund und Umgebung wieder.

Unabhängig davon erzielten in der Wirtschaftsregion Stralsund und Umgebung Küchenhilfen im Durchschnitt einen Stundenlohn in Höhe von 5,96 €, Kellner im Durchschnitt einen Stundenlohn in Höhe von 6,20 € und Pizzafahrer einen Stundenlohn in der Spanne zwischen 4,96 € und 8,36 €.

Die ermittelten Stundensätze ergäben sich u. a. aus einer Verdienststrukturerhebung der Klägerin sowie diversen weiteren Quellen, wie z. B. www.nettolohn.de, www.lohnspiegel.de oder www.gehaltscheck.de.

Für Kellner habe das Statistische Landesamt in einer Verdienststrukturerhebung für das Jahr 2006 einen Bruttojahresverdienst von 15.034,00 € (Monatsbrutto 1.255,33 €/Stundenbrutto 7,21 €) ermittelt.

Aus den genannten Quellen sei ersichtlich, dass sich die regional gezahlten Arbeitsentgelte für Küchenhilfen, Pizzafahrer und Kellner, unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitgeber, an den tariflichen Löhnen orientierten, häufig lägen sie über den zugrunde gelegten Tariflöhnen.

Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergütung sei deshalb mindestens auf die herangezogenen Tarifentgelte zurückzugreifen.

Die Zahlung sittenwidrig niedriger Arbeitsvergütung durch den Beklagten sei diesem auch subjektiv vorwerfbar, denn es liege bei den gezahlten Stundensätzen zwischen 19 % und 41 % des im Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesenen Tariflohns ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Dies spräche ohne Weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des hier begünstigten Beklagten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich der Beklagte zumindest nach der allgemeinen Lebenserfahrung leichtfertig der Erkenntnis verschlossen habe, dass ein derartiges auffälliges Missverhältnis zwischen der üblichen Vergütung und den von ihm gezahlten Stundensätzen vorliege. Es könne in diesem Zusammenhang auch davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Tariflöhne den Arbeitgebern bekannt seien, da sie für die Arbeitgeber einerseits von hohem Interesse, andererseits aber ohne besondere Schwierigkeit zu beschaffen seien. Deshalb sei der Marktwert der Arbeitsleistung zumindest erkennbar, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – der als Vergleichsmaßstab herangezogene räumlich und fachlich einschlägige Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern auch die verkehrsübliche Vergütung in der Wirtschaftsregion Stralsund und Umgebung wiedergebe.

Davon einmal völlig losgelöst sei auch für jedermann ohne Weiteres erkennbar, dass bei einem Stundensatz zwischen 1,14 € und 3,33 € ein krasses Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung bestehe.

Bei der Höhe der nach § 115 SGB X übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche der benannten Arbeitnehmer auf die Klägerin seien die Freibetragsregelungen in den §§ 11 und 30 SGB II jedenfalls nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Die genannten Freibetragsregelungen stellten keine Schutzvorschriften zugunsten von Arbeitgebern dar, die durch die Zahlung von sittenwidrigen Löhnen erst ihre Arbeitnehmer in die Zwangslage versetzten, bei der Klägerin einen Antrag auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu stellen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie seien nur zugunsten der erwerbstätigen Arbeitnehmer im Rahmen der Berechnung ihrer Hilfsbedürftigkeit anzuwenden.

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Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.844,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 5.320,88 € seit dem 03.06.2009 und auf den Restbetrag in Höhe von 5.523,17 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 185,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet noch offene Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer … gegen ihn, die gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sein könnten.

Der Beklagte habe allen Arbeitnehmern den vereinbarten Arbeitslohn gezahlt. Darüber hinaus stehe den Arbeitnehmern kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung zu. Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vergütungsregelung sei auch nicht i. S. d. § 138 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien weder von der Klägerin dargelegt noch gegeben.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liege erst dann vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreiche. Entspräche der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern läge diese unterhalb des Tariflohns, sei von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. Die Tarifvergütung sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erst dann üblich, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden seien oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigten.

Die Klägerin könne nach ihren eigenen Ausführungen allerdings das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Üblichkeit der Tarifvergütung des von ihr in Bezug genommenen Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern nicht belegen.

Könne die Klägerin jedoch auf die Tariflöhne nicht zurückgreifen, müsse sie darlegen, welche Vergütungen üblicherweise für die Tätigkeiten Pizzafahrer, Küchenhilfen und Kellner in der Wirtschaftsregion Stralsund und Umgebung gezahlt würden.

Der Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Ortsüblichkeit der von der Klägerin für Küchenhilfen benannten durchschnittlichen Stundenlöhne in der Spanne von 5,36 € bis 5,96 €, für Kellner zwischen 5,99 € und 6,20 € sowie für Pizzafahrer zwischen 4,96 € und 8,36 €.

Schließlich stellt der Beklagte in Abrede, dass die aus den klägerischen Quellen gewonnenen Lohnangaben repräsentativ sind und den tatsächlichen Durchschnittsverdienst wiedergeben.

Er ist außerdem der Ansicht, dass auch dann, wenn der in Ansatz gebrachte Tariflohn die übliche Vergütung für das örtliche Wirtschaftsgebiet darstelle, die Pizzafahrer … nicht in die Tarifgruppe 4 einzugruppieren seien.

Nach der Tarifgruppe 4 des in Bezug genommenen Tarifvertrages seien dort Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsberuf ab dem 3. Berufsjahr sowie in der Regel angelernte Kräfte bei gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit ab dem 7. Berufsjahr einzureihen. Diese Anforderungen erfülle ein Pizzafahrer nicht.

Die Forderung der Klägerin scheitere, unabhängig von allen anderen offenen Fragen, aber zumindest daran, dass bei dem Beklagten die subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers oder eines wucherähnlichen Geschäftes nicht vorlägen.

Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Arbeitsverträge mit dem Beklagten freiwillig und unter Kenntnis der Arbeitsbedingungen, insbesondere zu Arbeitszeit und Lohn, abgeschlossen. Sie hätten sich auch nicht in einer Zwangslage befunden, seien weder unerfahren gewesen noch litten sie unter mangelndem Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche.

Der Beklagte habe keine schwächere Lage der Beschäftigen zu seinem Vorteil ausgenutzt. Den Beschäftigten sei es vielmehr möglich gewesen, sich eine andere Beschäftigung zu anderen Konditionen zu suchen.

Die zwischen den Arbeitnehmern und dem Beklagten vereinbarte Vergütungsabrede sei daher nicht sittenwidrig.

Schließlich bestreitet der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Anspruchsübergang in der beschriebenen Höhe.

Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass bei einem höheren Vergütungsanspruch nach den Regelungen der §§ 11 und 30 SGB II für die betreffenden Arbeitnehmer auch höhere Freibeträge anzurechnen gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht gem. § 115 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 612 Abs. 2, 138 BGB lediglich in dem tenorierten Umfang.

1.

Gem. § 115 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat.

Ein Anspruchsübergang kann daher nur stattfinden, wenn der Leistungsträger deshalb geleistet hat, weil der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Es muss also eine Kausalität zwischen der Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes und der Zahlung der Sozialleistung bestehen (vgl. Pickel, Rdnr. 2 und 11 zu § 115 SGB X).

Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre (BAG vom 26.05.1993 – 5 AZR 405/92).

Im Umkehrschluss heißt dies allerdings, dass ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger nicht stattfindet, soweit Sozialleistungen auch hätten erbracht werden müssen, wenn der Arbeitgeber seiner Vergütungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

Nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II sind von dem Einkommen von erwerbstätigen Hilfebedürftigen insgesamt 100,00 € monatlich abzusetzen. Erhält der Hilfsbedürftige monatlich mehr als 100,00 € Arbeitsvergütung, bleiben gem. § 30 S. 2 Nr. 1 SGB II bis zu einem Monatseinkommen von 800,00 € 20 % des 100,00 € übersteigenden Betrages ebenfalls anrechnungsfrei.

Im Umfang dieser Freibeträge kann ein Anspruchsübergang des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers auf den Sozialleistungsträger nicht erfolgen.

2.

Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögens eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis. Ein wucherähnliches Geschäft liegt nach § 138 Abs. 1 BGB vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hinzutreten. Verstößt die Entgeltabrede gegen § 138 BGB, schuldet der Arbeitgeber gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung (vgl. BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 – DB 2009, 114-116 m. w. N.).

Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit kommt es bei arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarungen auf den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum an, denn eine Entgeltvereinbarung kann bei Vertragsabschluss noch wirksam sein, jedoch im Laufe der Zeit, wenn sie nicht an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst wird, gegen § 138 BGB verstoßen. Deshalb kann bei einem Arbeitsverhältnis nicht allein an die Verhältnisse bei Vertragsschluss angeknüpft werden und die weitere Entwicklung unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG vom 22.04.2009, a. a. O.; BAG vom 26.04.2006 – 5 AZR 549/05).

Die Sittenwidrigkeitsprüfung hat demgemäß für jeden Lohnabrechnungszeitraum gesondert zu erfolgen.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht.

Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Dabei kann eine Üblichkeit der Tarifvergütung angenommen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen (vgl. zu allem BAG vom 22.04.2009, a. a. O.).

Das zur Ermittlung der maßgeblichen Vergütungssätze heranzuziehende Wirtschaftsgebiet ist nach dem räumlichen Geltungsbereich eines etwaigen einschlägigen Tarifvertrages zu bestimmen.

Im vorliegenden Streitfall existiert ein einschlägiger Tarifvertrag, nämlich der zwischen dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten abgeschlossene Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern.

Das zur Ermittlung der üblichen Vergütung maßgebliche Wirtschaftsgebiet erstreckt sich damit auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern (vgl. hierzu auch BAG vom 26.04.2006 – 5 AZR 549/05; BAG vom 11.01.1973 – 5 AZR 322/72).

Die Klägerin kann nach ihrem eigenen Vortrag die Üblichkeit der Tarifvergütung im Wirtschaftsraum nicht belegen.

Der einschlägige Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe kommt daher als Maßstab für die Ermittlung der verkehrsüblichen Vergütung nicht unmittelbar in Betracht.

In derartigen Fällen ist auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet zurückzugreifen (vgl. BAG vom 24.03.2004 – 5 AZR 303/03; BAG vom 23.05.2001 – 5 AZR 527/99).

3.

Die Ermittlung der üblichen Vergütung im Wirtschaftsgebiet erweist sich, sofern diese nicht durch den jeweiligen Tariflohn abgebildet wird, in der Praxis häufig als schwierig.

Dabei trägt allerdings nach den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechtes und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG vom 29.01.1986 – 4 AZR 465/84; BAG vom 12.03.2008 – 4 AZR 616/06) derjenige, der Vergütungsansprüche geltend macht, das Darlegungs- und Beweisrisiko für den Nachweis der verkehrsüblichen Vergütung im Wirtschaftsraum. Für die Ermittlung der üblichen Vergütung muss gegebenenfalls auf empirische Quellen, soweit vorhanden, zurückgegriffen werden. Hierfür bieten sich z. B. Feststellungen des jeweiligen Statistischen Landesamtes, Informationen der Bundesagentur für Arbeit, Erhebungen etwa der Hans-Böckler-Stiftung (www.lohnspiegel.de) o. ä. Quellen an.

Als problematisch könnte sich aber die Validität und Repräsentativität der so gewonnenen Daten darstellen.

Eine derartige möglicherweise eingeschränkte Verwertbarkeit solcherart gewonnener Daten lässt sich nicht von der Hand weisen. Liegen deshalb für die Ermittlung der üblichen Vergütung keine ausreichend belastbaren Daten vor, richtet sich die im Einzelfall geschuldete Vergütung im Zweifel nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB) dessen Konkretisierung letztlich von dem erkennenden Gericht vorzunehmen ist (vgl. ArbG Berlin vom 10.08.2007 – 28 Ca 6934/07; BAG vom 21.11.2001 – 5 AZR 87/00; Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Rdrn. 93 zu § 54; Erfurter Kommentar/Preis, 10. Auflage 2010, Rdnr. 42 zu § 612 BGB m. w. N.).

4.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die dem Arbeitnehmer gezahlte Vergütung zur üblichen Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis steht, ist der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (vgl. BAG vom 23.05.2001 – 5 AZR 527/99).

Dabei wird in aller Regel auf die Arbeitsleistung als solche, auf deren Dauer und Schwierigkeitsgrad, auf die körperliche und geistige Beanspruchung, die Arbeitsbedingungen schlechthin (Hitze, Kälte, Lärm) abzustellen sein (BAG vom 11.08.1973 – 5 AZR 322/72). Hingegen kommt es für die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf einen bestimmten Abstand zwischen Arbeitsentgelt und Sozialhilfesatz an; ebensowenig kann aus den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden. Auch die Regelungen der Europäischen Sozialcharta (ESC) können zur Bestimmung der an den Arbeitnehmer mindestens zu zahlenden Vergütung nicht herangezogen werden (vgl. zu allem BAG vom 24.03.2004 – 5 AZR 303/03).

§ 138 BGB kann daher nicht eine Mindestvergütung, sondern lediglich eine marktkonforme Entlohnung sicherstellen.

Als Indiz dafür, was als eine übliche Vergütung für die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anzusehen wäre, kann gegebenenfalls auch auf die einschlägigen Tarifverträge zurückgegriffen werden (LAG Berlin vom 28.02.2007 – 15 Sa 1363/06; LAG Berlin vom 20.02.1998 – 6 Sa 145/97; LAG Bremen vom 17.06.2008 – 1 Sa 29/08).

5.

Für die Feststellung der Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede nach § 138 BGB müssen auch die subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers oder eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes festgestellt werden.

Der Tatbestand des Lohnwuchers setzt dabei voraus, dass der „Wucherer“ die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausbeutet, also sie sich in Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewusst zu Nutze macht.

Auch das wucherähnliche Rechtsgeschäft setzt in subjektiver Hinsicht voraus, das der begünstigte Vertragsteil Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen hat.

Seine verwerfliche Gesinnung ist nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt.

Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht ohne Weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten (vgl. BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08). Ein besonders grobes Missverhältnis wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch, wie derjenige der Gegenleistung ist (vgl. z. B. BGH NJW 2000, 1255; NJW 2003, 1861; Prütting/Ahrens, 2. Auflage, Rdnr. 63 zu § 138 BGB).

Das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 138 BGB ist daher nur bei Vorliegen eines groben Missverhältnisses zu vermuten und dieses ist bei einem Unterschreiten von etwa 50 % der üblichen Vergütung anzunehmen (vgl. Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht Rdnr. 90 zu § 54).

Der Begünstigte muss sich aber auch dann, wenn das bestehende Missverhältnis bereits einen hinreichenden sicheren Schluss auf den subjektiven Tatbestand zulässt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es liege ein solches Missverhältnis vor (BGH vom 13.06.2001 – XII ZR 49/99; BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08).

6.

Die Klägerin hat als übliche Vergütung für Küchenhilfen für den Wirtschaftsraum Stralsund einen Stundensatz von 5,96 € brutto ermittelt, für das Gebiet der neuen Bundesländer eine durchschnittliche Stundenvergütung von 5,53 € brutto.

Diese Stundensätze sind nur sehr eingeschränkt zur Ermittlung der üblichen Vergütung für Küchenhilfskräfte im Wirtschaftsraum Mecklenburg-Vorpommern geeignet. Dies liegt daran, dass sich die Datenbasis räumlich einerseits beschränkt auf den Bereich Stralsund, andererseits auf die 5 neuen Bundesländer und die zugrunde liegende Zahl der betroffenen Arbeitnehmer keine repräsentativen Rückschlüsse zulässt.

Dennoch können diese Werte – insbesondere im Abgleich mit den maßgeblichen Tarifsätzen – als gedankliche Stütze für die Ermittlung einer angemessenen und üblichen Vergütung herangezogen werden.

Betrachtet man die Regelungen in dem einschlägigen Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern, so sind Küchenhilfen mindestens in die Bewertungsgruppe 1 eingruppiert.

Danach betrug das monatliche Bruttoentgelt im Jahr 2007 887,00 €, im Jahr 2008 914,00 € und im Jahr 2009 932,00 €. Daraus resultieren Bruttostundensätze in Höhe von 5,12 € (2007), 5,27 € (2008) und 5,38 € (2009).

Damit liegen die Tarifsätze noch signifikant unter dem mitgeteilten Durchschnittsstundenlohn für die gesamten neuen Bundesländer.

Zu Beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Mecklenburg-Vorpommern zu den beliebtesten Urlaubsländern innerhalb Deutschlands zählt und in den letzten Jahren sich stets auf Spitzenplätzen bei den deutschen Urlaubszielen wiedergefunden hat (vgl. www.eti-marktforschung.de).

Deshalb kann tendenziell davon ausgegangen werden, dass die durchschnittlichen Vergütungen im Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern eher höher liegen dürften, als im Durchschnitt der 5 neuen Bundesländer, die nicht gleichermaßen vom Tourismus profitieren.

Die Kammer geht daher nach Abwägung aller Umstände davon aus, dass die von der Klägerin für die Tätigkeit einer Küchenhilfskraft begehrten Stundenvergütungen in den Jahren 2007 bis 2009 mindestens angemessen sind und billigem Ermessen gem. §§ 315, 316 BGB entsprechen, gerade auch dann, wenn die übliche Vergütung für derartige Tätigkeiten in Ermangelung repräsentativen Zahlenmaterials nicht anders festgestellt werden kann.

7.

Die Klägerin hat für Kellner in der Wirtschaftsregion Stralsund und Umgebung einen durchschnittlichen Bruttostundenlohn zwischen 6,20 € und 7,21 € angegeben.

Für den Bereich der 5 neuen Bundesländer hat die Klägerin einen durchschnittlichen Bruttostundensatz von 6,47 € ermittelt. Schließlich verweist die Klägerin auf eine Verdienststrukturerhebung des Statistischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahre 2006, nach der Kellner in Mecklenburg-Vorpommern ein durchschnittliches Bruttojahresentgelt in Höhe von 15.064,00 € erzielten, mithin ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.255,33 € und einen Bruttostundenlohn in Höhe von 7,21 €. Zugleich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass derartige Strukturerhebungen des Statistischen Landesamtes nur alle 4 Jahre durchgeführt und ausgewertet werden.

Der Beklagte hat hinsichtlich der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Landesamtes lediglich pauschal bestritten, dass es sich um Angaben verschiedener Arbeitgeber handele und erklärt, es sei weder die Herkunft der Daten noch deren Aktualität ersichtlich.

Dieses Bestreiten ist unzureichend.

Wie sich aus der Anlage K 41 ergibt, können die maßgeblichen statistischen Berichte des Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern unter Angabe der Bestellnummer von jedermann bestellt werden.

Sofern der Beklagte daher die Richtigkeit der entsprechenden Angaben bestreiten wollte, hätte er dies substantiiert tun müssen.

Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die in der Verdienststrukturerhebung Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2006 ermittelten Durchschnittsverdienste für Kellner auch im Hinblick auf die zugrunde gelegte Anzahl der Arbeitnehmer von 1.504 durchaus die erforderliche Repräsentativität besitzen.

Als übliche Vergütung für Kellner in Mecklenburg-Vorpommern sind daher 7,21 € brutto pro Stunde für den Streitzeitraum anzusetzen. Da die von der Klägerin verlangten Stundensätze deutlich darunter liegen, sind sie dem Grunde nach in jedem Fall gerechtfertigt.

8.

Die Klägerin gibt für Pizzafahrer, die sie mit Auslieferungs- oder Servicefahrern gleichsetzt, einen durchschnittlichen Bruttostundenlohn für die Wirtschaftsregion Stralsund und Umgebung zwischen 4,96 € und 8,36 € an.

Darüber hinaus hat die Klägerin ein durchschnittliches Stundenbrutto von 6,97 € für den Bereich der neuen Bundesländer für Auslieferungsfahrer ermittelt.

Die Klägerin meint weiter, für Pizzafahrer sei mindestens auf die Bewertungsgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern abzustellen. Dabei sei davon auszugehen, dass Pizzafahrer Kraftfahrer seien und diese müssten der Bewertungsgruppe 4 bzw. 5 des einschlägigen Tarifvertrages zugeordnet werden.

Dem ist nicht zu folgen.

Bei Kraftfahrern steht die Fahrtätigkeit als grundlegende Arbeitsaufgabe im Vordergrund, beim Pizzafahrer dient sie lediglich dazu, die Ware zum Kunden zu bringen.

Der Pizzafahrer schuldet daher, anders als der Kraftfahrer, nicht die Fahrtätigkeit.

Ein Pizzafahrer ist auch nicht vergleichbar mit einem Verkaufs- oder Servicefahrer.

Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass neben dem Vorhandensein eines Führerscheins weitere fachspezifische Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Pizzafahrers erforderlich sind. Es handelt sich um einfache Hilfstätigkeiten, für die keine gesonderte Einarbeitungszeit erforderlich sein dürfte, der Schwierigkeitsgrad ist eher gering und ein besonderer körperlicher Einsatz wird von den Parteien hierfür nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass besonders erschwerende Umstände (Hitze, Kälte, Lärm) zu berücksichtigen sind.

Dann ist es aber nach Maßgabe der bereits unter Ziff. 6. dargelegten Maßstäbe gerechtfertigt, hinsichtlich der üblichen und angemessenen Vergütung für Pizzafahrer auf die Bewertungsgruppe 1 des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern zurückzugreifen.

Für Pizzafahrer sind deshalb die in Ziff. 6. der Urteilsgründe dargelegten Stundensätze heranzuziehen.

9.

Soweit in den einzelnen streitrelevanten Lohnabrechnungszeiträumen die tatsächlich gezahlte Vergütung durch den Beklagten weniger als 50 % der üblichen Vergütung ausgemacht hat, sieht die Kammer die subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers als gegeben an.

Neben dem damit bestehenden grob auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geht die Kammer auch davon aus, dass der Beklagte sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass ein derartiges Missverhältnis vorliegt. Dies ergibt sich daraus, dass es für den Beklagten ohne Weiteres möglich war, sich über die einschlägigen Tariflöhne im Raum Mecklenburg-Vorpommern zu informieren und darüber hinaus ihm bei Nutzung der einschlägigen Kommunikationsmittel (Internet) ein Rückgriff auf entsprechende, dort veröffentlichte Entlohnungsgrundsätze möglich war.

Aufgrund der Tatsache, dass mittlerweile ca. 73 % der privaten Haushalte über einen Internetzugang verfügen (vgl. hierzu www.destatis.de), kann auch von dem Beklagten erwartet werden, dass er sich dieses Mediums bedient. Für eine derartige Recherche bestand wegen der vereinbarten extrem niedrigen Stundensätze auf Seiten des Beklagten Veranlassung. Bei Stundensätzen zwischen 1,14 € und 2,86 € konnte der Beklagte nicht von einer üblichen Vergütung ausgehen (legt man die überwiegend von dem Beklagten vereinbarten 14 Wochenstunden bei einer monatlichen Vergütung von 80,00 € zugrunde, lag der Ausgangsstundensatz bei durchschnittlich 1,32 €).

Sofern er es in diesem Zusammenhang unterlassen hat, Erkundigungen zu einer angemessenen Vergütung einzuholen, erfüllt er die subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchertatbestandes jedenfalls insoweit, als ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Arbeitsvergütung und Arbeitsleistung vorliegt.

10.

Die Forderung der Klägerin ist nur zum Teil begründet und ein Anspruchsübergang auf sie hat lediglich in dem nachfolgend beschriebenen Umfang stattgefunden.

Für die Arbeitnehmer … betrug die zugrunde zu legende übliche Stundenvergütung im Jahr 2007 5,12 €, im Jahr 2008 5,27 € und im Jahr 2009 5,38 €.

Für den Arbeitnehmer … bestand ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in den Monaten Mai, Juli, September bis Dezember 2008 sowie Januar und März 2009. Unter Berücksichtigung der Freibeträge aus §§ 11 und 30 SGB II hat ein Anspruchsübergang auf die Klägerin wie folgt stattgefunden:

Für den Monat Mai 2008 in Höhe von 122,37 €, für den Monat Juli 2008 in Höhe von 147,66 €, für den Monat September 2008 in Höhe von 122,37 €; für den Monat Oktober 2008 in Höhe von 97,07 €, für den Monat November 2008 in Höhe von 105,50 €, für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 143,45 €.

Für den Monat Januar 2009 kann die Klägerin aus übergegangenem Recht Arbeitsvergütung in Höhe von 117,98 € verlangen, für den Monat März 2009 in Höhe von 126,59 €.

Der Gesamtanspruch bezüglich des Arbeitnehmers … beträgt demzufolge 982,99 €.

In den Monaten August 2008 sowie Februar und April 2009 besteht kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, weil in diesen Monaten der gezahlte Stundensatz nicht unter 50 % der üblichen Vergütung lag.

Für diese Monate fehlt es darüber hinaus an dem Nachweis einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten, welche für die Feststellung der Sittenwidrigkeit der Vergütung erforderlich wäre.

Bei dem Arbeitnehmer … ist ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Monate Oktober 2008 bis einschließlich April 2009 festzustellen. Dieses fehlt jedoch für den Monat September 2008, denn in diesem Monat unterschreitet die gezahlte Stundenvergütung nicht 50 % der anzusetzenden üblichen Vergütung.

Die Klägerin kann demzufolge für den Arbeitnehmer … übergegangene Vergütungsansprüche für den Monat Oktober 2008 in Höhe von 113,94 €, für November 2008 in Höhe von 130,80 €, für den Monat Dezember 2008 ebenfalls in Höhe von 130,80 €, für den Monat Januar 2009 in Höhe von 117,98 €, für den Monat Februar sowie den Monat März 2009 in Höhe von jeweils 109,38 € und für den Monat April 2009 in Höhe von 152,42 € beanspruchen (insgesamt 864,70 €). Auch hier waren die Freibeträge nach den §§ 11 und 30 SGB II zu berücksichtigen.

Für die Arbeitnehmerin … besteht unter Abzug der Freibeträge aus §§ 11 und 30 SGB II ein übergegangener Vergütungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 2.251,33 € (Oktober 2007 120,70 €, November 2007 124,80 €, Dezember 2007 132,75 €, Januar 2008 92,86 €, Februar 2008 156,10 €, März 2008 126,58 €, April 2008 105,50 €, Mai 2008 113,94 €, Juni 2008 71,78 €, Juli 2008 139,23 €, August 2008 122,37 €, September 2008 105,50 €, Oktober 2008 122,37 €, November 2008 105,50 €, Dezember 2008 130,80 €, Januar 2009 92,16 €, Februar 2009 100,77 €, März 2009 135,20 € und April 2009 152,42 €).

Die Arbeitnehmerin … würde für den Monat Mai 2008, auch bei Zahlung der üblichen Vergütung, unter dem Freibetrag von 100,00 € liegen, so dass für diesen Monat ein Anspruchsübergang nicht stattgefunden hat.

Für den Monat Juni 2008 beträgt der auf die Klägerin übergegangene Lohnanspruch der Arbeitnehmerin … 80,20 €.

Schließlich kann die Klägerin für die Arbeitnehmerin … übergegangene Vergütungsansprüche von dem Beklagten in Höhe von insgesamt 2.438,20 € verlangen (144,00 € für Oktober 2007, 152,96 € für November 2007, 144,00 € für Dezember 2007, 150,80 € für Januar 2008, 109,26 € für Februar 2008, 132,34 € für März 2008, 150,80 € für April 2008, 243,12 € für Mai 2008, 160,03 € jeweils für Juni und Juli 2008, 104,64 € jeweils für August und Oktober 2008, 123,10 € für September 2008, 86,18 € für November 2008, 58,48 € für Dezember 2008, jeweils 108,16 € für Januar, März und April 2009 sowie 89,34 € für Februar 2009).

Selbstverständlich sind auch bei der Arbeitnehmerin … die jeweiligen Freibeträge aus §§ 11 und 30 SGB II in Abzug zu bringen.

11.

Soweit der Beklagte gegen einen Anspruchsübergang pauschal eingewandt hat, bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Tariflöhnen handele es sich um Bruttobeträge, kann dieser Sachvortrag nicht greifen.

In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und den betroffenen Arbeitnehmern ebenfalls auf die Zahlung eines Bruttoarbeitsentgeltes gerichtet waren.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nettolohnvereinbarungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme sind und deshalb eine solche Vereinbarung deutlich erkennbar von den Vertragspartnern erklärt werden muss (vgl. LAG Hamm vom 18.03.2009 – 6 Sa 1372/08 m. w. N. auf die BAG-Rechtsprechung).

Eine derartige Erklärung ist von dem Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

II.

Nach alledem kann die Klage nur in dem titulierten Umfang durchdringen und unterliegt im Übrigen der Abweisung.

Der Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1, 291, 247 BGB.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff ZPO und folgt den bezifferten Klageanträgen.

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