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Skiunfall – fahrlässige Verursachung einer Kollision mit vorausfahrenden Skifahrer

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 112/19 – Beschluss vom 04.02.2020

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.06.2019 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 134/18, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.186,19 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden, die ihr im Zusammenhang mit einem Skiunfall entstanden sind oder noch entstehen werden, der sich am … .02.2018 gegen 13:00 Uhr im Skigebiet von A… in den italienischen D… ereignet hat, bei dem es zu einem Zusammenstoß zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam und sich die Klägerin einen doppelten Beckenbruch zuzog. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 17.12.2019 – auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge – Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 17.12.2019 Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagten in der mit Schriftsatz vom 10.01.2020 erfolgten Stellungnahme geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Beklagten an seiner in dem Hinweisbeschluss vom 17.12.2019 zum Ausdruck gekommenen Auffassung fest, dass gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Verursachung der Kollision durch einen Verstoß gegen Ziffer 3 der FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder spricht, den der Beklagte nicht entkräftet hat. Es bleibt dabei, dass der Beklagte eingeräumt hat, die Klägerin vor sich gesehen zu haben, was impliziert, dass er hinter der Klägerin fuhr. Dies wird mit dem Schriftsatz vom 10.01.2020 letztlich nochmals bestätigt, indem es dort heißt, es habe für den Beklagten ein ausreichender Abstand bestanden, die Klägerin zu überholen. Die Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin überholen wollte, impliziert jedoch, dass er hinter der Klägerin fuhr, da er sie andernfalls nicht hätte überholen können. Damit bleibt es bei der Anwendung des Anscheinsbeweises. Der Beklagte beruft sich für seine abweichende Darstellung allein auf eine (nochmalige) Inaugenscheinnahme des Videomitschnitts des Zeugen T… K…. Das Landgericht hat sich jedoch für seine Überzeugungsbildung, dass der Beklagte den Unfall allein verschuldet hat, auch und insbesondere auf die Inaugenscheinnahme des Videomitschnitts berufen. An die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit vorgebracht werden. An derartigen konkreten Anhaltspunkten, die eine Wiederholung der Inaugenscheinnahme gebieten, fehlt es weiterhin.

Skiunfall - fahrlässige Verursachung einer Kollision mit vorausfahrenden Skifahrer
(Symbolfoto: Von CandyBox Images/Shutterstock.com)

Der Klägerin ist kein Mitverschulden anzulasten. Insoweit enthält die Stellungnahme des Beklagten keine neuen Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits in seinem Hinweisbeschluss berücksichtigt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 17.12.2019 wird verwiesen. Dass der Beklagte im Gesichtsfeld der Klägerin war, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gerade nicht bewiesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, folgt daraus nicht zwingend ein Mitverschulden der Klägerin, da die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte ausreichend Abstand beim Überholen wahren würde. Dagegen hatte der Beklagte als von oben kommender Skifahrer in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Sprüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln, und sein Verhalten darauf einzustellen (vgl. Brandenburgisches OLG – 6. Zivilsenat – NJW-RR 2006, 1458).

Gründe für die Zulassung der Revision, die im Streitfall einer Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen, bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung anhand der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles, die nicht für eine Vielzahl gleichgerichteter Fälle von Bedeutung ist. Der Senat weicht dabei auch nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, insbesondere steht die Entscheidung nicht im Widerspruch zur Entscheidung des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG vom 16.04.2008, veröffentlicht in MDR 2008, 860. Die – soweit ersichtlich nicht veröffentlichte – Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 03.07.1994, auf die sich der Beklagte beruft, stellt zum einen keine obergerichtliche Rechtsprechung dar, zum anderen lässt sich aus der Wiedergabe eines kurzen Auszugs aus den Entscheidungsgründen bereits nicht hinreichend sicher beurteilen, dass diese Entscheidung tatsächlich eine identische Fallkonstellation wie im vorliegenden Fall betraf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils bedurfte es nicht, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V. mit §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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