LG Regensburg, Az.: 3 O 1263/06 (4)
Urteil vom 19.10.2007
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.397,28 EUR (i. W.: dreitausenddreihundertsiebenundneunzig 28/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 80 % und der Beklagte 20 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aufgrund eines Skiunfalls.
Der Beklagte fuhr den Kläger am 19.03.2003 in Saalfeld in Österreich auf der Skipiste von hinten kommend an. Dadurch erlitt der Kläger ein Knieinnenbandtrauma mit vorderer Kreuzbandruptur, Innenmeniskusläsion, Teilruptur des lateralen und medialen Kapselbandapparates, Teilruptur der beugeseitigen Kapsel, Teilruptur des lateralen Gastrocnemiuskopfes sowie Kontusion des lateralen Tibiakondylus. Der Kläger war aufgrund dieses Unfalls bis zum 15.05.2003 arbeitsunfähig. Ihm verbleibt eine residuelle anteriore Instabilität des linken Knies sowie eine eingeschränkte Flexionsfähigkeit auf Dauer. Bei stärkeren Belastungen im Alltag treten fortgesetzt Schmerzen im Knie auf.
Auf das vom Kläger verlangte Schmerzensgeld zahlte der Beklagte bislang 6.500 EUR.
Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Für den Zeitraum vom 04.04. bis 15.05.2003 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt S mit seiner Vertretung. An Rechtsanwalt S erfolgte Zahlungen wurden vom Sozietätskonto abgebucht. Auf den Verdienstausfallschaden des Klägers zahlte der Beklagte 3.000 EUR.
Am 19.11.04 war der Kläger zur ärztlichen Untersuchung bei der Haftpflichtversicherung des Beklagten. Für diesen Zeitraum übernahm wiederum Rechtsanwalt S die Vertretung des Klägers.
Dem Kläger waren mit ärztlichem Rezept vom 16.02.2006 10 krankengymnastische Behandlungen verschrieben worden. Von seinem Krankengymnasten A wurden dem Kläger am 10.04.2006 diese krankengymnastischen Behandlungen mit 195 EUR in Rechnung gestellt, welche vom Kläger bezahlt wurden. Für ärztliche Bemühungen des orthopädisch-chirurgischen Zentrums in …bezahlte der Kläger 52,28 EUR.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aufgrund der konkreten Gegebenheiten ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.500 EUR zustehe. Bei ihm sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eingetreten. Die bisher von ihm praktizierten Sportarten, wie Tennis, Skifahren und Jogging, seien ihm aufgrund des Unfalls nicht mehr möglich.
Der Kläger ist außerdem der Meinung, dass ihm ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens in Höhe von 30.490 EUR in Form des mit seinem Vertreter, Herrn Rechtsanwalt S, vereinbarten Entgelts zustehe. Nach anfänglicher Vereinbarung einer Gebührenteilung sei mit Rechtsanwalt S eine Vergütung auf Stundenhonorarbasis vereinbart worden. Es sei eine Vergütung von 85 EUR/Stunde vereinbart worden. Rechtsanwalt S habe in der fraglichen Zeit 394 Stunden für den Kläger gearbeitet, auch an den Samstagen vollschichtig und täglich bis zu 12 Stunden. An Rechtsanwalt S seien Abschlagszahlungen von 15.364 EUR bezahlt worden. Insgesamt stehe diesem eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 33.490 EUR zu. Davon macht der Kläger 15.245 EUR im Wege der Teilklage geltend.
Die Höhe der vereinbarten Zahlungen an Rechtsanwalt S sei angemessen gewesen, da der Kläger kurzfristig eine Ersatzkraft benötigt habe und seine Kollegen M und K die anfallende Mehrarbeit nicht alleine kompensieren hätten können. Die Vergütung für Rechtsanwalt S habe alleine den Kläger getroffen. Der Kläger habe sich auch keine Einkommenssteuer erspart, da sich eine Erstattungszahlung durch den Beklagten als Betriebseinnahme darstelle.
Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass ihm noch ein weiterer Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.011,30 EUR für die Tätigkeit von Rechtsanwalt S am 19.11.2004 zustehe.
Die krankengymnastischen Behandlungen, die mit Rezept vom 16.02.2006 angeordnet wurden, seien notwendig und sinnvoll gewesen.
Der Kläger behauptet ferner, seine Ehefrau habe ihn am 01.04.2003 zu Dr. M in …, am gleichen Tag zur Praxis Dr. V in … sowie zu den Arztterminen am 02.04.2003, 16.04.2003 sowie 14.05.2003 gefahren. Er habe nicht selbst fahren können, da er sich bis 24.04.2003 nur mit Hilfe von Krücken habe fortbewegen können. Der Kläger meint, dass ihm für den Zeitaufwand seiner Ehefrau pro Stunde 10 EUR zustünden, also für 8,5 Stunden insgesamt 85 EUR.
Der Kläger hat in der Klageschrift vom 29.05.2006 neben den Zahlungsanträgen beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 29.03.2003 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Diesen Anspruch hat der Beklagte in der Klageerwiderungsschrift vom 07.08.2006 anerkannt. Das Landgericht Regensburg hat am 29.08.2006 folgendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 29.03.2003 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Kläger beantragte zuletzt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, mindestens noch 2.000 EUR, zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.03 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.245 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2003 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.343,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2006 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 EUR angemessen sei. Beim Kläger liege nur eine konkrete Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % vor. Denn die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt enthalte im Vergleich zum allgemeinen Erwerbsleben nur wenig kniebelastende Tätigkeiten. Deshalb sei statt der abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eine konkrete Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % anzusetzen.
Bezüglich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens sei der Kläger höchstens in Höhe seines Sozietätsanteils von 56,89 % aktivlegitimiert. Denn die Vergütung des Rechtsanwalts S sei von der Sozietät übernommen worden, so dass dem Kläger nur ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe seines Gewinnanteils von 56,89 % zustehe. Im Übrigen würde eine Vereinbarung eines Stundenlohnes von 85 EUR für Rechtsanwalt S gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers verstoßen. Das Jahresgehalt eines freien Mitarbeiters einer Sozietät betrage in Westdeutschland 33.700 EUR, woraus sich für Rechtsanwalt S eine angemessene Vergütung von 4.277,30 EUR ergebe. Der Kläger hätte in R jederzeit einen anderen Rechtsanwalt mit gleicher Berufserfahrung wie Rechtsanwalt S finden können, der zu einem geringeren Stundensatz als 85 EUR für ihn gearbeitet hätte. Auch die Vereinbarung einer Abrechnung auf Stundenlohnbasis sei für einem Zeitraum von 6 Wochen unangemessen gewesen. Der Ausfall des Klägers hätte zudem durch Übernahme der notwendigen Arbeiten durch die übrigen Partner der Sozietät bzw. Nacharbeit durch den Kläger kompensiert werden können. Ferner könne der Schaden des Klägers nicht in Höhe der Kosten für seinen Vertreter angesetzt werden, weil durch den Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben sich die Einkommenssteuer des Klägers vermindere.
Die im Rezept vom 16.02.2006 verordneten krankengymnastischen Behandlungen seien weder notwendig noch sinnvoll gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei eine weitere Verbesserung des Krankheitsbildes nicht mehr möglich gewesen.
Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschluss vom 29.01.2007 zur Frage der Angemessenheit der mit Rechtsanwalt S vereinbarten Vergütung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.01.2007 und die schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen … vom 13.04.2007 und 17.07.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Die Haftung des Beklagten gem. § 823 I BGB dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs.
1. Dem Kläger steht nach Auffassung des Gerichts ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfallschadens aus dem Skiunfall vom 29.03.2003 in Höhe von weiteren 3.000 EUR zu.
a) Der Verdienstausfallschaden eines Selbständigen bestimmt sich in erster Linie danach, wie sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit als konkreter Verlust in der Vermögensbilanz des Verletzten ausgewirkt hat. Es handelt sich dabei um entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB (Wussow: Unfallhaftpflicht, Seite 967; Geigel: Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 4, Rn. 124).
Der Verdienstausfallschaden in Form des Gewinnrückgangs ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Es liegt kein entsprechender Antrag des Klägers vor. Er begehrt mit seiner Klage ausschließlich den Ersatz der ihm angeblich entstandenen Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2007 gem. § 139 ZPO auf die Möglichkeit der Ermittlung des Verdienstausfallschadens in Form des unfallbedingten Gewinnrückgangs hingewiesen. Danach erfolgte diesbezüglich kein weitergehender Vortrag des Klägers. Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 05.09.2007 vielmehr klar, dass er ausschließlich den Ersatz der Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft begehrt.
b) Neben dem unfallbedingten Umsatzrückgang kann ein Selbständiger die ihm entstandenen Kosten für eine tatsächlich eingestellte Ersatzkraft ersetzt verlangen (Wussow: Unfallhaftpflicht, Seite 968).
Dem Kläger steht jedoch nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens in der von ihm geltend gemachten Höhe von 33.490 EUR zu, sondern insgesamt lediglich in Höhe von 6.000 EUR.
aa) Die Einstellung von Rechtsanwalt S im Zeitraum vom 04.04. bis 15.05.2003 ist kausal auf den Skiunfall vom 29.03.2003 zurückzuführen. Das ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. Sturm vom 12.05.2003. Zudem wurde in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Universitätsklinikums Regensburg vom 24.01.2005 bestätigt, dass beim vorliegenden Krankheitsbild der angegebene Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit dem erfahrungsgemäß zu erwartenden Rahmen entspricht.
bb) Grundsätzlich kann der Geschädigte den Ersatz der seinem Vertreter geschuldeten Vergütung vom Schädiger verlangen. Rechtsanwalt S hat insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt, dass eine Abrechnung des geschuldeten Lohnes auf Stundenlohnbasis und zwar in Höhe von 85 EUR pro Stunde vereinbart wurde. Ob der Kläger mit Rechtsanwalt S tatsächlich einen Stundenlohn von 85 EUR und eine sich daraus ergebende Gesamtvergütung von ca. 33.000 EUR für 6 Wochen vereinbart hat, ohne dies von der Übernahme der Leistungspflicht durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten abhängig zu machen, erscheint dem Gericht angesichts des auf diesem Zeitraum entfallenden Gewinnanteils des Klägers von ca. 8.700 EUR zweifelhaft.
cc) Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Kläger durch diese Vereinbarung jedenfalls gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn der Geschädigte die Maßnahme unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde (Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 254 BGB, Rn. 36). Müsste der Geschädigte die Kosten für seinen Vertreter selbst übernehmen, würde er nur die für die Leistung des Vertreters angemessene Vergütung bezahlen. Das kann anders sein, wenn der Geschädigte dringend auf den Ersatz angewiesen ist und er sich aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit außerstande sieht, einen Vertreter zu finden, der bereit ist, für eine angemessene Vergütung zu arbeiten.
Dieser Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben. Zwar musste der Kläger wegen seines unerwarteten Arbeitsausfalls innerhalb kurzer Zeit einen Ersatz finden. Jedoch hat die Vernehmung des Zeugen S zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass dieser ohne weiteres bereits war, die Vertretung des Klägers zu übernehmen. Er wurde nicht durch anderweitige Verpflichtungen daran gehindert. In seiner eigenen Kanzlei fiel nach seinen eigenen Angaben in diesem Zeitraum wenig Arbeit an. Entsprechend bestand für den Kläger kein Anlass, mit dem Zeugen S eine Vereinbarung zu treffen, nach welcher dieser mehr als eine angemessene Vergütung erhalten sollte.
dd) Eine Vergütung von 33.490 EUR ist nach Auffassung des Gerichts keine angemessene Vergütung für die von Rechtsanwalt S geleistete Tätigkeit. Dem Gericht erscheint vielmehr gem. § 287 ZPO unter Zugrundelegung der konkreten Umstände eine Vergütung von insgesamt 6.000 EUR als angemessen.
(I) In Anbetracht der Schwierigkeiten zur angemessenen Vergütung von Rechtsanwalt S ein Gutachten zu erholen, sieht das Gericht die Voraussetzungen des § 287 ZPO als gegeben an. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten der Rechtsanwaltskammer vom 13.04.2007 trug nicht zur Aufklärung der Frage der Angemessenheit der Leistung bei. Es enthält sich jeglicher Stellungnahme zur Fragestellung aus dem Beweisbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 29.01.2007, ob die an Rechtsanwalt S geleistete Vergütung für die von diesem geleistete Tätigkeit angemessen ist. Nach der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer gibt es keine Erkenntnisse, wieviel ein seit 2 1/2 Jahren bei der Rechtsanwaltskammer zugelassener Rechtsanwalt in Regensburg durchschnittlich erhält.
(II) Das Gericht erachtet die Vereinbarung eines Stundenhonorars im Hinblick auf die Dauer der Vertretungstätigkeit von Rechtsanwalt S als unangemessen. Eine Abrechnung auf Stundenhonorarbasis ist nach Auffassung des Gerichts nur sachgerecht, wenn es sich um einen kurzen Zeitraum handelt. Sonst ist auf diese Weise keine angemessene Vergütung zu erzielen, sondern immer mit einer extremen Überhöhung der Vergütung insgesamt zu rechnen. Bei Vereinbarung eines Stundenhonorars lässt sich die am Ende geschuldete Vergütung im Voraus nicht hinreichend genau abschätzen.
Nach Angaben des Rechtsanwalts Schneider war seine Vertretungstätigkeit von Anfang an auf längere Zeit hin angelegt gewesen. Er führte sogar aus, dass ursprünglich eine länger dauernde Vertretertätigkeit als die tatsächlich erfolgte Vertretungszeit von 6 Wochen geplant gewesen sei. In einem derart langen Zeitraum erscheint dem Gericht nur die Vereinbarung eines monatlichen Entgelts als angemessen.
(III.) Das Gericht legt seiner Schätzung die durchschnittliche monatliche Vergütung eines Rechtsanwalts in Westdeutschland gemäß den Erhebungen des Instituts für freie Berufe zugrunde. Danach verdiente im Jahr 2004 in Westdeutschland ein angestellter Rechtsanwalt durchschnittlich 43.000 EUR im Jahr, ein freier Mitarbeiter demgegenüber nur 40.000 EUR (BRAK-Mitt 2007, 48). Daraus ergibt sich ein monatliches Einkommen von ca. 3.600 EUR für angestellte Rechtsanwälte und von ca. 3.900 EUR für freie Mitarbeiter. Nach Auffassung des Gerichts können diese Werte der Schätzung nur eingeschränkt zugrundegelegt werden, bieten aber einen Anhaltspunkt. Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände.
Dasselbe gilt für das vom Kläger durch Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnung nachgewiesene Bruttogehalt der bei ihm angestellten Rechtsanwältin K von 2.859,88 EUR im Dezember 2003. Auch dieses bietet lediglich einen Anhaltspunkt, kann aber nicht uneingeschränkt zugrundegelegt werden. Denn dabei ist insgesamt die Tatsache zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt S kurzfristig als Vertreter zur Verfügung stehen musste und nicht über eine Festanstellung verfügte. Andererseits ist nach Auffassung des Gerichts zu beachten, dass Rechtsanwalt S ohne weiteres die Vertretung des Klägers übernehmen konnte, da in seiner eigenen Kanzlei keine Arbeit anfiel. Es bedurfte also keiner Vereinbarung einer besonders hohen Vergütung, um Rechtsanwalt S zur Übernahme der Vertretung zu bewegen.
(IV.) Das Gericht erachtet ein Gehalt von 6.000 EUR für 6 Wochen Tätigkeit gem. § 287 ZPO als angemessen.
Es legt im Rahmen seiner Schätzung nach § 287 ZPO zum einen die Tatsache zugrunde, dass Rechtsanwalt S zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens für den Kläger noch über wenig Berufserfahrung verfügte. Er war zu diesem Zeitpunkt erst seit ca. 2 1/2 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. Innerhalb dieses Zeitraums hatte Rechtsanwalt S zudem nicht ausschließlich als Rechtsanwalt gearbeitet, sondern diese Tätigkeit neben seiner Promotion ausgeübt. Nach den eigenen Angaben von Rechtsanwalt S fiel in seiner Kanzlei nicht viel Arbeit an. Diese Einlassung erscheint dem Gericht in Anbetracht der näheren Umstände durchaus als glaubhaft.
Zum anderen berücksichtigt das Gericht die Tatsache, dass gerade für einen Berufsanfänger die Übernahme der Vertretung des Klägers mit einer erheblichen Arbeitsbelastung verbunden war. Dem Gericht erschienen die Angaben des Zeugen S, er habe von Montag bis einschl. Samstag von 8.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr gearbeitet aufgrund der wenigen Berufserfahrung des Rechtsanwalts S als durchaus glaubhaft.
Dieser Gesichtspunkt führt zusammen mit Tatsache, dass Rechtsanwalt S kurzfristig einspringen musste, nach Auffassung des Gericht zu einem gewissen Aufschlag auf das durchschnittliche Gehalt eines freien Mitarbeiters. Da Rechtsanwalt S aber ohne Weiteres in der Lage war, die Vertretung zu übernehmen und über wenig Berufserfahrung verfügte, fällt der Aufschlag nach Einschätzung des Gerichts sehr gering aus. Das Gericht erachtet ein monatliches Entgelt von 4.000 EUR als angemessen.
Da bereits 3.000 EUR vom Beklagten bezahlt worden sind, steht dem Kläger ein verbleibender Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 3.000 EUR zu.
ee) Der Schaden des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts in der Höhe der angemessenen Vergütung für Rechtsanwalt … zu bestimmen. Ein Abzug aufgrund der Tatsache, dass die an Rechtsanwalt S gezahlte Vergütung als Betriebsausgabe verbucht wurde und zu einer Senkung der Steuerzahlungen geführt hat, ist nach Einschätzung des Gerichts nicht veranlasst. Denn die Schadensersatzzahlungen der Beklagten sind wiederum als Betriebseinnahmen zu versteuern, so dass auf diese Weise ein Ausgleich erfolgt.
c) Der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts auch aktivlegitimiert in Bezug auf die an Rechtsanwalt S geleistete Vergütung. Zwar ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen, dass die Zahlung an Rechtsanwalt S vom Sozietätskonto abgeflossen ist. Diese Zahlungen belasten aber im Innenverhältnis den Kläger, so dass sie sich als bei ihm entstandener Schaden darstellen. Dies ergibt sich aus § 5 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 17.03.2000 zwischen dem Kläger und seinem Partner Rechtsanwalt M. Danach wird der kranke Mitgesellschafter mit den Aufwendungen für seinen Vertreter bei der Gewinnverteilung belastet.
2. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 150 EUR für die Rechtsanwalt S zustehende Vergütung für dessen Stellvertretertätigkeit am 19.11.2004 zu. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vertreter 1.011,30 EUR für einen Tag Arbeit als Rechtsanwalt erhält, verstößt gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht. Das Gericht erachtet gem. § 287 ZPO eine Vergütung von 150 EUR als angemessen. Dies ergibt sich aus der Rechtsanwalt S für einen Monat zustehenden angemessenen Vergütung von 4.000 EUR geteilt durch 30 Tage. Das Gericht erachtet einen gewissen Aufschlag aufgrund der Tatsache als gerechtfertigt, dass sich in diesem Fall die Vertretung auf einen Tag erstreckte.
3. Weiterhin hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 195 EUR für die ihm entstandenen Kosten für die krankengymnastischen Behandlungen gem. Rechnung vom 10.4.2006.
Diese Behandlung war nach Auffassung des Gerichts erforderlich. Erforderlich ist eine Heilbehandlung, welche vom Standpunkt eines verständigen Menschen bei der gegebenen Sachlage medizinisch notwendig und geboten erschien (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 226). Der Kläger durfte die krankengymnastischen Behandlungen für erforderlich halten. Denn sie waren ihm von Dr. S ärztlich verschrieben worden. Auch aus dem Gutachten des Universitätsklinikum R vom 24.01.2005 ergibt sich nicht, dass eine Verbesserung des verbleibenden Knieschadens gänzlich auszuschließen ist.
4. Der Kläger kann ferner unstreitig vom Beklagten Zahlung von 52,28 EUR aufgrund der Arztrechnung vom 15.05.2006 verlangen.
5. Dem Kläger steht jedoch über das vom Beklagten bereits bezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 EUR kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes zu.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 22.7.02 (Hacks/Ring/Böhm: Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 1435) im Falle eines vorderen Kreuzbandrisses sowie einer Meniskusläsion ein Schmerzensgeld von 5.113 EUR zuerkannt. Diesem Urteil lag eine Arbeitsunfähigkeit von 4 bis 6 Wochen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % dem speziellen Beruf zugrunde.
Das Gericht ordnet diese Entscheidung als vergleichbar ein. Der Kläger war 6 Wochen arbeitsunfähig, ohne Krankenhausaufenthalt. Die konkrete Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug jedoch gemäß der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Asklepios-Klinikums Bad Abbach vom 13.07.2005 10 %. Außerdem war eine langwierige krankengymnastische Behandlung erforderlich. Den Kläger treffen auch Einschränkungen im privaten Bereich. So kann der Kläger aufgrund des Unfalls gemäß dem Gutachten des Universitätsklinikums Regensburg vom 24.01.2005 bestimmte Sportarten wie Skifahren und Joggen nicht mehr ausüben. Aufgrund einer Zusammenschau aller Umstände erachtet das Gericht das vom Beklagten bereits bezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 EUR als angemessen.
6. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der von seiner Ehefrau aufgewandten Zeit für Fahrten zu Arztbesuchen zu. Der Geschädigte kann zwar nach § 249 BGB die Fahrtkosten seiner Angehörigen ersetzt verlangen, jedoch keinen Schadensersatz für die aufgewandte Zeit (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 249 BGB, Rn. 9).
II.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.397,28 EUR gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit Zustellung der Klage an den Beklagten zu. Die Mahnung des Klägers vom 07.03.2006 löste nach Auffassung des Gerichts keinen Verzug aus. Denn die vom Kläger angemahnten Zahlungen überstiegen den dem Kläger zustehenden Betrag um ein Vielfaches. Eine Zuvielforderung stellt nur dann eine wirksame Mahnung im Sinne des § 286 BGB dar, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellung geringeren Leistungen bereit ist (Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 286 BGB Rn. 20). Das war vorliegend nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 92 ZPO. Bezüglich des vom Beklagten im Schriftsatz vom 07.08.2006 anerkannten Feststellungsantrags im Hinblick auf die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden liegt kein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne des § 93 ZPO vor. Ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO kann im schriftlichen Vorverfahren nur bis zur Abgabe einer Verteidigungserklärung erfolgen (Thomas-Putzo, 27. Aufl., § 93 ZPO, Rn. 9). Das Anerkenntnis des Beklagten erfolgte erst im Rahmen der Klageerwiderungsschrift, nicht dagegen im Rahmen der Verteidigungsanzeige.
Außerdem hatte der Beklagte dem Kläger Anlass zur Klageerhebung gegeben. Es bestand Streit über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs. Zur Verjährungsunterbrechung durfte der Kläger Klage auf Feststellung erheben. Der Schuldner muss vor Klageerhebung auch nicht zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefordert worden sein (Zöller/Herget, 26. Aufl., § 93 ZPO, Rn. 6).
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.