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Eingeschaltetes Smartphone bei Klausur: Ausschluss von der Wiederholungsprüfung rechtmäßig

Smartphone in der Klausur: nichts gehört, nichts gesehen, nichts geöffnet. Doch das Gerät war an – und das allein genügte der Hochschule für einen besonders schweren Täuschungsversuch.
Prüfling im hellen Raum; aktiviertes Smartphone mit Tabellenansicht zwischen den Knien, auf dem Tisch ein Prüfungsbogen.
Das OVG NRW bestätigt die Rechtmäßigkeit des Prüfungsausschlusses bei missbräuchlicher Smartphone-Nutzung als verhältnismäßige Sanktion. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 A 392/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 24.08.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (6 A 392/25) klar: Wer ein eingeschaltetes Smartphone während einer beaufsichtigten Klausur verborgen mitführt, kann regelmäßig keine Wiederholungsprüfung ablegen. Das gilt nicht für ein ausgeschaltetes, unzugängliches und nachweislich unbenutztes Smartphone.


  • Fast unbegrenzte Hilfen: Das Gerät bietet Informationen und Lösungshilfen, auch durch künstliche Intelligenz.
  • Konkrete Nutzung nicht nötig: Schon die Nutzungsmöglichkeit stört faire Bedingungen für alle Prüfungsteilnehmer.
  • Ausnahme für Geräte: Ein ausgeschaltetes, unzugängliches und sicher unbenutztes Smartphone kann anders bewertet werden.
  • Folgen für das Studium: Der Ausschluss verhindert die Wiederholung und die Fortsetzung des Studiums.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 24.08.2026
  • Aktenzeichen: 6 A 392/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Prüfungsrecht, Hochschulrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Relevant für: Studierende, Hochschulen, Prüfungsverantwortliche

Wann droht der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung?

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Allgemeinen Regelungen der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW, Teil A, können Prüfungskandidaten bei ordnungswidrigem Verhalten – insbesondere bei einem Täuschungsversuch durch das Mitführen oder Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel – in besonders schweren Fällen von der Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werden. Die Folgen sind gravierend: Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 StudO-BA Teil A bedeutet der Ausschluss zugleich das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung und den Ausschluss von der Fortsetzung des Studiums. Grundsätzlich lässt § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A eine einmalige Wiederholung einer im Erstversuch nicht bestandenen Studienleistung zu, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte über genau diese Sanktionskette zu entscheiden. Mit Beschluss vom 24.8.2026 (Az. 6 A 392/25), ergangen nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung, gab der Senat der Berufung des beklagten Landes statt und wies die Klage eines Studierenden der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ab. Bestätigt wurden damit der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.2 „Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität“, das endgültige Nichtbestehen dieser Modulprüfung und der Ausschluss von der Fortsetzung des Studiums.

Ein Beschluss nach § 130a VwGO bedeutet konkret: Das Oberverwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache eindeutig erscheint. Der Senat ist die zuständige Richtergruppe dieses Gerichts. Für Sie folgt daraus, dass das Gericht den Fall als klar bewertete und keine Verhandlung zur weiteren Aufklärung für nötig hielt.

Ausgangspunkt war ein Bescheid der HSPV NRW vom 3.8.2021, mit dem die Hochschule die Ziffern 2 und 3 eines einstimmigen Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 12.5.2021 umsetzte. Das Verwaltungsgericht hatte diese Ziffern mit Urteil vom 15.1.2025 noch aufgehoben und die Berufung zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil nun und wies die Klage vollständig ab.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird bei einer Sanktion, die das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung zur Folge hat, die Gewährung einer Wiederholungsprüfung begehrt, ist die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf, wenn schon die Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Entscheidung den Prüfungsanspruch erneut entstehen lässt, ohne dass es einer weiteren behördlichen Zulassungsentscheidung bedarf.
  2. Bereits das Mitführen eines Smartphones in einer Aufsichtsarbeit erfüllt grundsätzlich den Tatbestand eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens, weil es umfassende Recherche-, Kontakt- und durch künstliche Intelligenz erweiterte Täuschungsmöglichkeiten eröffnet und die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge erheblich beeinträchtigt; ist das Gerät eingeschaltet und wird es während der Prüfung zumindest zu verwenden versucht, ist von einem besonders schweren Fall auszugehen.
  3. Der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung mit den Folgen des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung und des Ausschlusses von der Studienfortsetzung greift in die Berufswahlfreiheit ein, kann aber zur generalpräventiven Sicherung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit geeignet, erforderlich und angemessen sein; die bloße Bewertung der Prüfung als nicht bestanden ist keine gleich geeignete mildere Maßnahme.

Warum genügt hier die Anfechtungsklage?

Bei der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO geht es um die Beseitigung eines belastenden, noch nicht erledigten Verwaltungsakts. Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zielt dagegen auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts. Maßgeblich ist stets das tatsächliche Rechtsschutzziel des Betroffenen. Ein Vorverfahren war hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW in der alten Fassung entbehrlich – die Ausnahme für Verwaltungsakte, denen die Bewertung einer Leistung zugrunde liegt, greift nur bei der inhaltlichen Bewertung selbst, nicht bei der Annahme eines Täuschungsversuchs.

Ein Verwaltungsakt ist die verbindliche Regelung Ihres Einzelfalls durch die Behörde, hier der Ausschlussbescheid. Das Vorverfahren ist der Widerspruch, den Sie gegen einen solchen Bescheid vor einer Klage oft einlegen müssen. War es entbehrlich, können Sie unter den genannten Voraussetzungen direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Im Streit um den Wiederholungsanspruch musste der Senat zunächst den richtigen Antrag bestimmen. Der Studierende beantragte zuletzt, das Land unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheids zur Gewährung der Wiederholungsprüfung zu verpflichten. Der Senat hielt diesen Verpflichtungsantrag für unstatthaft: Allein die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 lasse die Wiederholungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A wieder aufleben, ohne dass die Hochschule zusätzlich über die Zulassung entscheiden müsse.

Wird – wie hier – im Falle einer verhängten Sanktion, die das endgültige Nichtbestehen einer (Modul-)Prüfung zur Folge hat, die Gewährung einer Wiederholungsprüfung begehrt, ist die Anfechtungsklage (nur) dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn die Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Entscheidung genügt, um die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn schon die Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung den Prüfungsanspruch erneut entstehen lässt, ohne dass es einer weiteren behördlichen Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes bedarf. – so das OVG NRW

Nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang betrifft § 13 Abs. 2 Satz 5 StudO-BA Teil A nicht die Zulassung zur Wiederholung, sondern die Folgen, falls auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. § 13 Abs. 3 Satz 1 regelt lediglich die Terminierung der Wiederholung. Im gestellten Verpflichtungsantrag steckte nach Ansicht des Senats gleichwohl ein zulässiges Anfechtungsbegehren, über das er in der Sache entschied.

Anfechtungsbegehren heißt greifbar: Sie verlangen die Aufhebung der belastenden Bescheidziffern, nicht zusätzlich einen neuen Zulassungsbescheid. Nach der Logik des Senats lebt mit der Aufhebung die Wiederholungsmöglichkeit kraft Studienordnung wieder auf. Für Sie kommt es deshalb auf den richtigen Antrag gegen den Ausschluss an, nicht auf eine separate Verpflichtung zur Zulassung.

Wenn Sie einen Ausschlussbescheid angreifen wollen, richten Sie Ihr Begehren gegen den Ausschluss von der Wiederholung und das endgültige Nichtbestehen. Eine zusätzliche Verpflichtung der Hochschule zur Zulassung zur Wiederholung ist nach dieser Entscheidung nicht erforderlich. Mit der Aufhebung des Ausschlusses lebt die Wiederholungsmöglichkeit wieder auf.

Wann führt ein Smartphone zum Prüfungsausschluss?

Nach Ziffer 6 der zum Prüfungszeitpunkt geltenden „Allgemeinen Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ war das Mitführen von Kommunikationsgeräten wie Smartphones eindeutig verboten. Ziffer 9 stellte klar, dass ein solcher Verstoß ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 20 Abs. 1 StudO-BA Teil A darstellt und zum Ausschluss von der Prüfungswiederholung führen kann. Für den Nachweis genügt nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins: Die Voraussetzungen eines Täuschungsversuchs gelten als bewiesen, wenn sie sich aufgrund feststehender Tatsachen aufdrängen und ein abweichender, vom Prüfling stimmig dargelegter Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Der Beweis des ersten Anscheins kehrt die Erklärungslast um. Liegen feste Indizien vor, die einen Täuschungsversuch nahelegen, gilt er als bewiesen, wenn Sie keinen ernsthaft plausiblen anderen Ablauf darlegen. Für Sie zählt deshalb jede nachvollziehbare Feststellung zu Gerät, Fundort und eigenem Verhalten in der Prüfung.

Was die Klausuraufsicht beobachtete

Am 8.3.2021 entdeckte die Klausuraufsicht um 10:33 Uhr während der Prüfung im Modul HS 1.2 ein Smartphone zwischen den Beinen des Studierenden. Das Display war eingeschaltet, eine dateiähnliche Tabelle war erkennbar, und der Betroffene hatte zuvor mehrfach nach unten geblickt. Der Senat wertete dies als vorsätzlichen Täuschungsversuch: bewusstes Mitführen und zumindest mehrfacher Verwendungsversuch. Die pauschale Gegendarstellung, das Gerät nicht zur Klausurbearbeitung genutzt zu haben, hielt der Senat für unglaubhaft, weil sie der substantiierten Aussage der Aufsicht nicht standhielt.

Wenn Ihnen ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird, genügt ein pauschales Bestreiten meist nicht. Halten Sie den Zustand des Geräts, seinen Aufbewahrungsort und den Ablauf der Prüfung sofort konkret fest. Nur eine nachvollziehbare, mit Tatsachen belegte abweichende Darstellung kann den Anscheinsbeweis erschüttern.

Warum die Sanktionsnorm hinreichend bestimmt war

Dem Studierenden mussten die veröffentlichten Hilfsmittelbestimmungen bekannt sein. Aus der Prüfungsniederschrift ergab sich zudem ein ausdrücklicher Hinweis der Aufsicht vor Prüfungsbeginn auf die Unzulässigkeit von Smartphones. Zuständig für die Entscheidung war der Prüfungsausschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A. Eine frühere Delegation an den Vorsitzenden holte der Ausschuss durch Tagesordnung und Abstimmung im konkreten Fall wieder an sich. Das geschah konkludent, also durch schlüssiges Verhalten ohne neuen ausdrücklichen Beschluss zur Rücknahme. Für Sie heißt das: Schon veröffentlichte Regeln und der Hinweis vor der Prüfung können die Kenntnis des Smartphone-Verbots belegen.

Warum gilt ein Smartphone als schwerer Täuschungsfall?

Der besonders schwere Fall ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Kennzeichnend sind grobe Täuschungsmanöver, die nach Umfang und Intensität sowie dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle liegen und die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge besonders stark verletzen. Für diese Beeinträchtigung kann bereits der Umfang der eröffneten Täuschungsmöglichkeiten entscheidend sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfüllt schon das bloße Mitführen eines Smartphones grundsätzlich den Tatbestand eines besonders schweren Falls – wegen seiner umfassenden Recherche- und Kontaktmöglichkeiten, der zusätzlichen Nutzung künstlicher Intelligenz und des hohen Präventionsbedarfs bei geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit.

Der Senat geht hierbei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bereits das Mitführen eines Smartphones grundsätzlich den Tatbestand eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens erfüllt. Die hierfür erforderliche besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt in den umfassenden und weitgehenden Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet und die sich durch die Nutzung künstlicher Intelligenz noch einmal vertieft und erweitert haben. – so das OVG NRW

Ein unbestimmter Rechtsbegriff lässt offen, was ein „besonders schwerer Fall“ ist; ausgefüllt wird er in der Anwendung. Volle gerichtliche Kontrolle bedeutet: Das Gericht prüft diese Einordnung eigenständig und nicht nur auf grobe Fehler der Hochschule. Sie können im Verfahren damit rechnen, dass die Schwere Ihres Falles richterlich neu bewertet wird.

Gegen diese Einordnung hatten der Studierende und zuvor das Verwaltungsgericht mehrere Einwände erhoben.

Reicht die abstrakte Täuschungsgefahr aus?

Der Betroffene machte geltend, die bloße abstrakte Möglichkeit einer Täuschung reiche wegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus; das konkrete Nutzungsverhalten müsse ermittelt werden, zumal eine tatsächliche Verwendung nicht feststehe. Art. 12 Abs. 1 GG schützt Ihre Berufsfreiheit und damit auch den Zugang zu Ausbildung und angestrebter Laufbahn. Der Senat verwies auf das versteckt zwischen den Beinen liegende, eingeschaltete Gerät, die mehrfachen Blicke und die geöffnete Datei. Diese Umstände belegten einen Nutzungsversuch. Auf den konkret nachgewiesenen Umfang der Wissensabfrage komme es für die Einordnung als besonders schwerer Fall nicht an. Für Sie folgt daraus: Indizien für einen Nutzungsversuch können die Einstufung tragen, ohne dass jedes abgerufene Detail bewiesen sein muss.

Unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme anzunehmen ist, bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Smartphone angeschaltet ist und vom Prüfungsteilnehmer während der Prüfung verwendet wird, muss aus den oben dargestellten Gründen von einem besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens ausgegangen werden. Denn genau dann ist dem Prüfungsteilnehmer die schier unendliche Fülle an Täuschungsmöglichkeiten eröffnet und versucht er zumindest, diese zu nutzen. – so das OVG NRW

Warum das Verwaltungsgericht anders urteilte

Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, ohne Erkenntnisse über Art und Ausmaß der Täuschung liege die Smartphone-Nutzung nicht im oberen Bereich der Täuschungsfälle; eine „gewöhnliche“ Täuschung zum Schließen kleiner Wissenslücken reiche nicht, zumal Recherchen unter Aufsicht und Zeitdruck stark eingeschränkt seien. Der Senat verwarf diese Sichtweise als zu spät ansetzend. Ein Smartphone erlaube jederzeit eine nahezu unbegrenzte Auswahl an Informationen und Lösungshilfen, einschließlich durch künstliche Intelligenz generierter Unterstützung. Eine Anknüpfung an das konkrete Ausmaß der Nutzung führe zudem zu zufallsabhängigen Ergebnissen – zumal der Studierende es trotz Aufsicht und nur neun Mitprüflingen geschafft hatte, das Gerät verborgen zu halten und eine Datei anzusehen.

Bedeutung der Toilettengänge und der fehlenden „Täuschungsenergie“

Der Einwand, bis zur Entdeckung sei kein Toilettengang erfolgt, weshalb dieses Argument nicht greife, überzeugte den Senat nicht: Toilettengänge dienten nur als Beispiel für unbeobachtete Prüfungssituationen. Nach der Entdeckung ging der Studierende ohnehin um 11:09 Uhr, 12:00 Uhr und 12:30 Uhr zur Toilette. Auch der fehlende allgemeine Erfahrungssatz zu Großtäuschungen mittels Smartphone half nicht weiter: Entscheidend seien die objektiv eröffneten Möglichkeiten. Wer die Regeln der Leistungserbringung objektiv weitgehend zu seinen Gunsten verändere, lasse regelmäßig auf ein hohes Maß an Täuschungsenergie schließen. Eine Ausnahme komme nur bei einem ausgeschalteten, unzugänglichen und nachweislich nicht verwendeten Gerät in Betracht – hier lag sie nicht vor.

Warum war der Smartphone-Ausschluss verhältnismäßig?

Der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung und die damit verbundene Beendigung des Ausbildungswegs greifen in die Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein solcher Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein; die gerichtliche Kontrolle von Ermessensfehlern richtet sich nach § 114 Satz 1 VwGO. Die Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer ist über Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert. Offen ließ der Senat, ob § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A eine zwingende Rechtsfolge oder eine Ermessensentscheidung vorsieht – die Formulierung „wird ausgeschlossen“ spricht für Ersteres, die übergeordnete „Kann“-Formulierung und neuere Fassungen der Studienordnung eher für Letzteres.

Verhältnismäßig ist eine Sanktion nur, wenn sie einen erlaubten Zweck verfolgt, ihn erreichen kann, nicht durch ein milderes Mittel ersetzbar ist und Sie nicht unzumutbar belastet. Ermessen heißt: Die Behörde darf unter mehreren rechtmäßigen Optionen wählen. Eine zwingende Rechtsfolge nimmt ihr diese Wahl. Für Ihren Fall kann das Gericht die Sanktion bestätigen, auch wenn es die genaue Einordnung offen lässt.

Unter beiden Maßstäben hielt der Senat die Sanktion für rechtmäßig. Sie diente einem legitimen generalpräventiven Zweck, weil sie schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Chancengleichheit entgegenwirken sollte, und war geeignet, weil sie abschreckend auf andere Studierende wirkt. Erforderlich war sie ebenfalls: Die bloße Bewertung der Klausur mit „nicht ausreichend“ nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA Teil A hätte keine gleich hohe abschreckende Wirkung entfaltet wie der Ausschluss von der Wiederholung samt endgültigem Nichtbestehen.

Auch die Angemessenheit bejahte der Senat. Zwar wog der Eingriff erheblich, weil dem Studierenden die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und die Aufnahme des Polizeiberufs jedenfalls in Nordrhein-Westfalen unmöglich wurde. Diese Folge beruhte jedoch allein auf seinem eigenen Verhalten. Das Smartphone-Verbot war ihm bekannt, die schweren Folgen wären durch regelkonformes Verhalten vermeidbar gewesen.

Ermessensausübung des Prüfungsausschusses

Der Vorwurf, KD T. habe im Prüfungsausschuss unzulässig nur eine Sanktion nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A in Betracht gezogen, ließ sich nach Ansicht des Senats mit dem Protokoll der 34. Sitzung nicht belegen. Die dortige Aussage, es seien keine Gründe für eine andere Ermessensentscheidung erkennbar, zeige im Gegenteil, dass andere Sanktionsmöglichkeiten erwogen wurden. Auch die Annahme einer Nutzungsabsicht sei angesichts des versteckten, eingeschalteten Geräts, der Blicke und der geöffneten Datei sachlich gerechtfertigt gewesen.

Verworfene Nebenerwägungen ohne tragende Bedeutung

Die Erwägung von Prof. V., der Studierende sei während der Prüfung dreimal zur Toilette gegangen und könne deshalb weitere Hilfsmittel bei sich geführt haben, bezog sich laut Abwesenheitsliste auf die gesamte Prüfungszeit – die Gänge um 11:09 Uhr, 12:00 Uhr und 12:30 Uhr waren tatsächlich erfolgt. Die Möglichkeit weiterer Hilfsmittel wurde im Protokoll allerdings ausdrücklich als nicht beweisbar bezeichnet und blieb damit ohne tragende Bedeutung für die Entscheidung. Auch der Hinweis von RD Z. auf die vorherige Belehrung über das Smartphone-Verbot war nach Auffassung des Senats nicht sachfremd; der Studierende hatte dies nicht näher begründet.

Warum das geringe Gewicht der Klausur nichts änderte

Weder das Argument, die betroffene Klausur habe nur eine von 20 Modulprüfungen mit sieben von 180 Credit-Points betroffen, noch der Verweis auf jugendliches Alter und einen erstmaligen Regelverstoß überzeugten den Senat. Eine mildere Bewertung erreiche die notwendige Abschreckungswirkung nicht, und die Entscheidung beruhe nicht auf schematischer Handhabung, sondern auf einer Einzelfallbetrachtung. Das geringe Gewicht der einzelnen Klausur relativiere die erhebliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit nicht maßgeblich – gerade wegen der umfassenden Täuschungsmöglichkeiten eines Smartphones sei das Bedürfnis nach Generalprävention besonders hoch. Der Studierende trägt nach dem Beschluss die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; eine Revision ließ der Senat nicht zu.

Revision wäre das Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht. Lässt das Oberverwaltungsgericht sie nicht zu, endet der Instanzenzug mit diesem Beschluss. In einem vergleichbaren Verfahren müssen Sie damit rechnen, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den Streit abschließt.

Was der Beschluss des OVG NRW zu Smartphones in Prüfungen für Sie bedeutet

Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und bindet zunächst die Beteiligten dieses Verfahrens. Er setzt jedoch einen deutlichen Maßstab für vergleichbare Prüfungen an der HSPV NRW. Übertragbar ist die Entscheidung vor allem bei einem verbotenen Smartphone, das eingeschaltet, erreichbar oder erkennbar genutzt wurde. Für Ihre Prüfung bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine geringe Nutzung oder das Gewicht der Klausur die Sanktion mindert.

Lassen Sie Smartphones und andere Kommunikationsgeräte vor Prüfungsbeginn außerhalb des Prüfungsraums oder verfahren Sie exakt nach den Vorgaben der Aufsicht. Wird Ihnen ein Verstoß vorgeworfen, schildern Sie abweichende Umstände sofort präzise und belegen Sie diese, soweit möglich. Andernfalls kann der Ausschluss von der Wiederholung zum endgültigen Nichtbestehen und zum Ende des Studiums führen.

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen setzt bei Smartphone-Verstößen in HSPV-Prüfungen den Maßstab für den Ausbildungsausschluss sehr früh an. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Zugang zu den Täuschungsmöglichkeiten durch Zustand, Versteck und Umgang mit dem Gerät belegbar ist. Wer nur über den möglichen Wissensgewinn streitet, setzt damit zu spät an.

Offen blieb, ob die Studienordnung den Ausschluss zwingend anordnet oder dem Prüfungsausschuss eine Auswahlentscheidung lässt. Das kann bei einer weniger eindeutigen Sachlage Bedeutung gewinnen, weil dann persönliche Umstände und die konkrete Beweislage gesondert gewichtet werden müssten. Betroffene sollten daher genau trennen zwischen den Feststellungen zum Gerät und den Gründen, mit denen die Sanktion begründet wird.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich auch ohne nachgewiesene Nutzung wegen eines eingeschalteten Smartphones ausgeschlossen werden?

JA, ein Ausschluss von der Wiederholungsprüfung kann auch ohne Nachweis jeder einzelnen Recherche zulässig sein. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW genügt bei einem eingeschalteten Smartphone, das während der Prüfung zumindest verwendet oder zu verwenden versucht wurde, regelmäßig ein besonders schwerer Täuschungsfall nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A.

Entscheidend sind die umfassenden Möglichkeiten des Smartphones, Informationen zu recherchieren, Kontakte aufzunehmen oder künstliche Intelligenz einzusetzen. Deshalb muss die Hochschule nicht nachweisen, welchen Suchbegriff Sie eingegeben oder welche konkrete Information Sie abgerufen haben. Ein eingeschaltetes Display, wiederholte Blicke zum Gerät oder eine geöffnete Datei können den Verwendungsversuch zusätzlich belegen. Eine andere Bewertung kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gerät ausgeschaltet, unzugänglich und nachweislich nicht verwendet wurde. Prüfen Sie deshalb genau, was die Aufsicht zu Gerätezustand, Ablageort und Ihrem Verhalten festgestellt hat.


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Welche konkreten Tatsachen muss ich gegen den Anscheinsbeweis eines Smartphone-Täuschungsversuchs vortragen?

Sie müssen konkrete Tatsachen zu Gerätezustand, Fundort, Zugänglichkeit, Displayanzeige und Prüfungsablauf vortragen. Ein pauschales Bestreiten der Nutzung reicht meist nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Der Anscheinsbeweis bedeutet, dass ein Täuschungsversuch aus feststehenden Umständen als naheliegend gilt. Das setzt voraus, dass kein anderer Ablauf ernsthaft und nachvollziehbar in Betracht kommt. Schildern Sie deshalb zeitlich genau, wo das Smartphone lag, wie es dorthin gelangte und ob es ausgeschaltet oder gesperrt war. Erklären Sie außerdem, wann die Aufsicht das Gerät bemerkte, was auf dem Display sichtbar war und welche Körperbewegungen Sie zuvor machten. Auch eine mögliche Verwechslung oder eingeschränkte Wahrnehmung der Aufsicht sollten Sie anhand konkreter Umstände erläutern.

Ihre Darstellung sollte mit der Prüfungsniederschrift vereinbar sein oder Abweichungen ausdrücklich erklären. Unterstützen können Sie sie durch Zeugen, Geräteeinstellungen, Nachrichten, Protokolle oder andere Unterlagen, soweit diese tatsächlich etwas zum damaligen Zustand belegen. Fordern Sie daher die Niederschrift und die Aufsichtsschilderung an und setzen Sie jeder abweichenden Tatsachenangabe eine eigene, zeitlich konkrete Erklärung entgegen.


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Wie greife ich einen Ausschlussbescheid an, damit meine Wiederholungsmöglichkeit wieder auflebt?

Greifen Sie den Ausschlussbescheid mit einer Anfechtungsklage an und beantragen Sie die Aufhebung der belastenden Bescheidziffern. Wird der Ausschluss aufgehoben, lebt Ihre Wiederholungsmöglichkeit grundsätzlich ohne zusätzlichen Zulassungsbescheid wieder auf.

Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO beseitigt einen belastenden Verwaltungsakt, also eine verbindliche behördliche Entscheidung zu Ihrem Nachteil. Ihr Antrag sollte den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung und das damit verbundene endgültige Nichtbestehen ausdrücklich erfassen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A besteht dann grundsätzlich wieder die Möglichkeit, die nicht bestandene Studienleistung zu wiederholen. Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wäre dagegen auf den Erlass eines zusätzlichen Zulassungsbescheids gerichtet. Prüfen Sie deshalb den Bescheid genau und beziehen Sie alle Ziffern ein, die den Ausschluss, das Nichtbestehen oder die Studienfortsetzung regeln.

Eine zusätzliche Verpflichtung zur Zulassung ist nur dann entbehrlich, wenn die Studienordnung keine weitere behördliche Entscheidung voraussetzt. Fristen, Klagebefugnis und die konkrete Bescheidgestaltung müssen deshalb gesondert geprüft werden, bevor Sie den Antrag formulieren.


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Welche persönlichen Umstände können bei einer weniger eindeutigen Smartphone-Sachlage die Sanktion beeinflussen?

Persönliche Umstände können eine mildere Sanktion stützen, wenn die Smartphone-Sachlage weniger eindeutig ist. Dazu zählen etwa junges Alter, erstmaliges Fehlverhalten, geringe Klausurbedeutung oder eine nur kurze Nutzung.

Maßgeblich ist zunächst, wie schwer der konkrete Verstoß nach den festgestellten Tatsachen wiegt. Ein ausgeschaltetes, gesperrtes oder nicht erreichbares Gerät kann gegen einen tatsächlichen Nutzungsversuch sprechen. Gleiches gilt für eine nachvollziehbar fehlerhafte Wahrnehmung der Aufsicht oder einen nachweislich fehlenden Zugriff während der Prüfung. Nach § 114 Satz 1 VwGO muss die Hochschule bei einer Ermessensentscheidung auch mildere Maßnahmen und persönliche Umstände berücksichtigen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist deshalb zu prüfen, ob der Ausschluss angesichts des konkreten Verhaltens erforderlich und angemessen war.

Allgemeine Gesichtspunkte wie ein erstmaliger Regelverstoß, junges Alter oder wenige Credit-Points reichen dagegen regelmäßig nicht aus, wenn ein eingeschaltetes, zugängliches und genutztes Smartphone objektiv festgestellt wurde. Greifen Sie daher nicht nur die Sanktion, sondern auch die Tatsachen zu Gerät, Zugänglichkeit, Nutzungsversuch und Aufsichtswahrnehmung an. Halten Sie Ihre bisherige Prüfungslaufbahn ergänzend fest und ordnen Sie jedem relevanten Umstand einen möglichen Beleg zu.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 A 392/25 – Beschluss vom 24.08.2026




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Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
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  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Prüfungsrecht, Hochschulrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
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Wann droht der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung?

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Allgemeinen Regelungen der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW, Teil A, können Prüfungskandidaten bei ordnungswidrigem Verhalten – insbesondere bei einem Täuschungsversuch durch das Mitführen oder Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel – in besonders schweren Fällen von der Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werden. Die Folgen sind gravierend: Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 StudO-BA Teil A bedeutet der Ausschluss zugleich das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung und den Ausschluss von der Fortsetzung des Studiums. Grundsätzlich lässt § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A eine einmalige Wiederholung einer im Erstversuch nicht bestandenen Studienleistung zu, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte über genau diese Sanktionskette zu entscheiden. Mit Beschluss vom 24.8.2026 (Az. 6 A 392/25), ergangen nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung, gab der Senat der Berufung des beklagten Landes statt und wies die Klage eines Studierenden der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ab. Bestätigt wurden damit der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.2 „Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität“, das endgültige Nichtbestehen dieser Modulprüfung und der Ausschluss von der Fortsetzung des Studiums.

Ein Beschluss nach § 130a VwGO bedeutet konkret: Das Oberverwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache eindeutig erscheint. Der Senat ist die zuständige Richtergruppe dieses Gerichts. Für Sie folgt daraus, dass das Gericht den Fall als klar bewertete und keine Verhandlung zur weiteren Aufklärung für nötig hielt.

Ausgangspunkt war ein Bescheid der HSPV NRW vom 3.8.2021, mit dem die Hochschule die Ziffern 2 und 3 eines einstimmigen Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 12.5.2021 umsetzte. Das Verwaltungsgericht hatte diese Ziffern mit Urteil vom 15.1.2025 noch aufgehoben und die Berufung zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil nun und wies die Klage vollständig ab.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird bei einer Sanktion, die das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung zur Folge hat, die Gewährung einer Wiederholungsprüfung begehrt, ist die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf, wenn schon die Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Entscheidung den Prüfungsanspruch erneut entstehen lässt, ohne dass es einer weiteren behördlichen Zulassungsentscheidung bedarf.
  2. Bereits das Mitführen eines Smartphones in einer Aufsichtsarbeit erfüllt grundsätzlich den Tatbestand eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens, weil es umfassende Recherche-, Kontakt- und durch künstliche Intelligenz erweiterte Täuschungsmöglichkeiten eröffnet und die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge erheblich beeinträchtigt; ist das Gerät eingeschaltet und wird es während der Prüfung zumindest zu verwenden versucht, ist von einem besonders schweren Fall auszugehen.
  3. Der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung mit den Folgen des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung und des Ausschlusses von der Studienfortsetzung greift in die Berufswahlfreiheit ein, kann aber zur generalpräventiven Sicherung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit geeignet, erforderlich und angemessen sein; die bloße Bewertung der Prüfung als nicht bestanden ist keine gleich geeignete mildere Maßnahme.

Warum genügt hier die Anfechtungsklage?

Bei der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO geht es um die Beseitigung eines belastenden, noch nicht erledigten Verwaltungsakts. Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zielt dagegen auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts. Maßgeblich ist stets das tatsächliche Rechtsschutzziel des Betroffenen. Ein Vorverfahren war hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW in der alten Fassung entbehrlich – die Ausnahme für Verwaltungsakte, denen die Bewertung einer Leistung zugrunde liegt, greift nur bei der inhaltlichen Bewertung selbst, nicht bei der Annahme eines Täuschungsversuchs.

Ein Verwaltungsakt ist die verbindliche Regelung Ihres Einzelfalls durch die Behörde, hier der Ausschlussbescheid. Das Vorverfahren ist der Widerspruch, den Sie gegen einen solchen Bescheid vor einer Klage oft einlegen müssen. War es entbehrlich, können Sie unter den genannten Voraussetzungen direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Im Streit um den Wiederholungsanspruch musste der Senat zunächst den richtigen Antrag bestimmen. Der Studierende beantragte zuletzt, das Land unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheids zur Gewährung der Wiederholungsprüfung zu verpflichten. Der Senat hielt diesen Verpflichtungsantrag für unstatthaft: Allein die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 lasse die Wiederholungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A wieder aufleben, ohne dass die Hochschule zusätzlich über die Zulassung entscheiden müsse.

Wird – wie hier – im Falle einer verhängten Sanktion, die das endgültige Nichtbestehen einer (Modul-)Prüfung zur Folge hat, die Gewährung einer Wiederholungsprüfung begehrt, ist die Anfechtungsklage (nur) dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn die Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Entscheidung genügt, um die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn schon die Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung den Prüfungsanspruch erneut entstehen lässt, ohne dass es einer weiteren behördlichen Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes bedarf. – so das OVG NRW

Nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang betrifft § 13 Abs. 2 Satz 5 StudO-BA Teil A nicht die Zulassung zur Wiederholung, sondern die Folgen, falls auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. § 13 Abs. 3 Satz 1 regelt lediglich die Terminierung der Wiederholung. Im gestellten Verpflichtungsantrag steckte nach Ansicht des Senats gleichwohl ein zulässiges Anfechtungsbegehren, über das er in der Sache entschied.

Anfechtungsbegehren heißt greifbar: Sie verlangen die Aufhebung der belastenden Bescheidziffern, nicht zusätzlich einen neuen Zulassungsbescheid. Nach der Logik des Senats lebt mit der Aufhebung die Wiederholungsmöglichkeit kraft Studienordnung wieder auf. Für Sie kommt es deshalb auf den richtigen Antrag gegen den Ausschluss an, nicht auf eine separate Verpflichtung zur Zulassung.

Wenn Sie einen Ausschlussbescheid angreifen wollen, richten Sie Ihr Begehren gegen den Ausschluss von der Wiederholung und das endgültige Nichtbestehen. Eine zusätzliche Verpflichtung der Hochschule zur Zulassung zur Wiederholung ist nach dieser Entscheidung nicht erforderlich. Mit der Aufhebung des Ausschlusses lebt die Wiederholungsmöglichkeit wieder auf.

Wann führt ein Smartphone zum Prüfungsausschluss?

Nach Ziffer 6 der zum Prüfungszeitpunkt geltenden „Allgemeinen Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ war das Mitführen von Kommunikationsgeräten wie Smartphones eindeutig verboten. Ziffer 9 stellte klar, dass ein solcher Verstoß ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 20 Abs. 1 StudO-BA Teil A darstellt und zum Ausschluss von der Prüfungswiederholung führen kann. Für den Nachweis genügt nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins: Die Voraussetzungen eines Täuschungsversuchs gelten als bewiesen, wenn sie sich aufgrund feststehender Tatsachen aufdrängen und ein abweichender, vom Prüfling stimmig dargelegter Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Der Beweis des ersten Anscheins kehrt die Erklärungslast um. Liegen feste Indizien vor, die einen Täuschungsversuch nahelegen, gilt er als bewiesen, wenn Sie keinen ernsthaft plausiblen anderen Ablauf darlegen. Für Sie zählt deshalb jede nachvollziehbare Feststellung zu Gerät, Fundort und eigenem Verhalten in der Prüfung.

Was die Klausuraufsicht beobachtete

Am 8.3.2021 entdeckte die Klausuraufsicht um 10:33 Uhr während der Prüfung im Modul HS 1.2 ein Smartphone zwischen den Beinen des Studierenden. Das Display war eingeschaltet, eine dateiähnliche Tabelle war erkennbar, und der Betroffene hatte zuvor mehrfach nach unten geblickt. Der Senat wertete dies als vorsätzlichen Täuschungsversuch: bewusstes Mitführen und zumindest mehrfacher Verwendungsversuch. Die pauschale Gegendarstellung, das Gerät nicht zur Klausurbearbeitung genutzt zu haben, hielt der Senat für unglaubhaft, weil sie der substantiierten Aussage der Aufsicht nicht standhielt.

Wenn Ihnen ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird, genügt ein pauschales Bestreiten meist nicht. Halten Sie den Zustand des Geräts, seinen Aufbewahrungsort und den Ablauf der Prüfung sofort konkret fest. Nur eine nachvollziehbare, mit Tatsachen belegte abweichende Darstellung kann den Anscheinsbeweis erschüttern.

Warum die Sanktionsnorm hinreichend bestimmt war

Dem Studierenden mussten die veröffentlichten Hilfsmittelbestimmungen bekannt sein. Aus der Prüfungsniederschrift ergab sich zudem ein ausdrücklicher Hinweis der Aufsicht vor Prüfungsbeginn auf die Unzulässigkeit von Smartphones. Zuständig für die Entscheidung war der Prüfungsausschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A. Eine frühere Delegation an den Vorsitzenden holte der Ausschuss durch Tagesordnung und Abstimmung im konkreten Fall wieder an sich. Das geschah konkludent, also durch schlüssiges Verhalten ohne neuen ausdrücklichen Beschluss zur Rücknahme. Für Sie heißt das: Schon veröffentlichte Regeln und der Hinweis vor der Prüfung können die Kenntnis des Smartphone-Verbots belegen.

Warum gilt ein Smartphone als schwerer Täuschungsfall?

Der besonders schwere Fall ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Kennzeichnend sind grobe Täuschungsmanöver, die nach Umfang und Intensität sowie dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle liegen und die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge besonders stark verletzen. Für diese Beeinträchtigung kann bereits der Umfang der eröffneten Täuschungsmöglichkeiten entscheidend sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfüllt schon das bloße Mitführen eines Smartphones grundsätzlich den Tatbestand eines besonders schweren Falls – wegen seiner umfassenden Recherche- und Kontaktmöglichkeiten, der zusätzlichen Nutzung künstlicher Intelligenz und des hohen Präventionsbedarfs bei geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit.

Der Senat geht hierbei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bereits das Mitführen eines Smartphones grundsätzlich den Tatbestand eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens erfüllt. Die hierfür erforderliche besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt in den umfassenden und weitgehenden Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet und die sich durch die Nutzung künstlicher Intelligenz noch einmal vertieft und erweitert haben. – so das OVG NRW

Ein unbestimmter Rechtsbegriff lässt offen, was ein „besonders schwerer Fall“ ist; ausgefüllt wird er in der Anwendung. Volle gerichtliche Kontrolle bedeutet: Das Gericht prüft diese Einordnung eigenständig und nicht nur auf grobe Fehler der Hochschule. Sie können im Verfahren damit rechnen, dass die Schwere Ihres Falles richterlich neu bewertet wird.

Gegen diese Einordnung hatten der Studierende und zuvor das Verwaltungsgericht mehrere Einwände erhoben.

Reicht die abstrakte Täuschungsgefahr aus?

Der Betroffene machte geltend, die bloße abstrakte Möglichkeit einer Täuschung reiche wegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus; das konkrete Nutzungsverhalten müsse ermittelt werden, zumal eine tatsächliche Verwendung nicht feststehe. Art. 12 Abs. 1 GG schützt Ihre Berufsfreiheit und damit auch den Zugang zu Ausbildung und angestrebter Laufbahn. Der Senat verwies auf das versteckt zwischen den Beinen liegende, eingeschaltete Gerät, die mehrfachen Blicke und die geöffnete Datei. Diese Umstände belegten einen Nutzungsversuch. Auf den konkret nachgewiesenen Umfang der Wissensabfrage komme es für die Einordnung als besonders schwerer Fall nicht an. Für Sie folgt daraus: Indizien für einen Nutzungsversuch können die Einstufung tragen, ohne dass jedes abgerufene Detail bewiesen sein muss.

Unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme anzunehmen ist, bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Smartphone angeschaltet ist und vom Prüfungsteilnehmer während der Prüfung verwendet wird, muss aus den oben dargestellten Gründen von einem besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens ausgegangen werden. Denn genau dann ist dem Prüfungsteilnehmer die schier unendliche Fülle an Täuschungsmöglichkeiten eröffnet und versucht er zumindest, diese zu nutzen. – so das OVG NRW

Warum das Verwaltungsgericht anders urteilte

Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, ohne Erkenntnisse über Art und Ausmaß der Täuschung liege die Smartphone-Nutzung nicht im oberen Bereich der Täuschungsfälle; eine „gewöhnliche“ Täuschung zum Schließen kleiner Wissenslücken reiche nicht, zumal Recherchen unter Aufsicht und Zeitdruck stark eingeschränkt seien. Der Senat verwarf diese Sichtweise als zu spät ansetzend. Ein Smartphone erlaube jederzeit eine nahezu unbegrenzte Auswahl an Informationen und Lösungshilfen, einschließlich durch künstliche Intelligenz generierter Unterstützung. Eine Anknüpfung an das konkrete Ausmaß der Nutzung führe zudem zu zufallsabhängigen Ergebnissen – zumal der Studierende es trotz Aufsicht und nur neun Mitprüflingen geschafft hatte, das Gerät verborgen zu halten und eine Datei anzusehen.

Bedeutung der Toilettengänge und der fehlenden „Täuschungsenergie“

Der Einwand, bis zur Entdeckung sei kein Toilettengang erfolgt, weshalb dieses Argument nicht greife, überzeugte den Senat nicht: Toilettengänge dienten nur als Beispiel für unbeobachtete Prüfungssituationen. Nach der Entdeckung ging der Studierende ohnehin um 11:09 Uhr, 12:00 Uhr und 12:30 Uhr zur Toilette. Auch der fehlende allgemeine Erfahrungssatz zu Großtäuschungen mittels Smartphone half nicht weiter: Entscheidend seien die objektiv eröffneten Möglichkeiten. Wer die Regeln der Leistungserbringung objektiv weitgehend zu seinen Gunsten verändere, lasse regelmäßig auf ein hohes Maß an Täuschungsenergie schließen. Eine Ausnahme komme nur bei einem ausgeschalteten, unzugänglichen und nachweislich nicht verwendeten Gerät in Betracht – hier lag sie nicht vor.

Warum war der Smartphone-Ausschluss verhältnismäßig?

Der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung und die damit verbundene Beendigung des Ausbildungswegs greifen in die Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein solcher Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein; die gerichtliche Kontrolle von Ermessensfehlern richtet sich nach § 114 Satz 1 VwGO. Die Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer ist über Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert. Offen ließ der Senat, ob § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A eine zwingende Rechtsfolge oder eine Ermessensentscheidung vorsieht – die Formulierung „wird ausgeschlossen“ spricht für Ersteres, die übergeordnete „Kann“-Formulierung und neuere Fassungen der Studienordnung eher für Letzteres.

Verhältnismäßig ist eine Sanktion nur, wenn sie einen erlaubten Zweck verfolgt, ihn erreichen kann, nicht durch ein milderes Mittel ersetzbar ist und Sie nicht unzumutbar belastet. Ermessen heißt: Die Behörde darf unter mehreren rechtmäßigen Optionen wählen. Eine zwingende Rechtsfolge nimmt ihr diese Wahl. Für Ihren Fall kann das Gericht die Sanktion bestätigen, auch wenn es die genaue Einordnung offen lässt.

Unter beiden Maßstäben hielt der Senat die Sanktion für rechtmäßig. Sie diente einem legitimen generalpräventiven Zweck, weil sie schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Chancengleichheit entgegenwirken sollte, und war geeignet, weil sie abschreckend auf andere Studierende wirkt. Erforderlich war sie ebenfalls: Die bloße Bewertung der Klausur mit „nicht ausreichend“ nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA Teil A hätte keine gleich hohe abschreckende Wirkung entfaltet wie der Ausschluss von der Wiederholung samt endgültigem Nichtbestehen.

Auch die Angemessenheit bejahte der Senat. Zwar wog der Eingriff erheblich, weil dem Studierenden die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und die Aufnahme des Polizeiberufs jedenfalls in Nordrhein-Westfalen unmöglich wurde. Diese Folge beruhte jedoch allein auf seinem eigenen Verhalten. Das Smartphone-Verbot war ihm bekannt, die schweren Folgen wären durch regelkonformes Verhalten vermeidbar gewesen.

Ermessensausübung des Prüfungsausschusses

Der Vorwurf, KD T. habe im Prüfungsausschuss unzulässig nur eine Sanktion nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A in Betracht gezogen, ließ sich nach Ansicht des Senats mit dem Protokoll der 34. Sitzung nicht belegen. Die dortige Aussage, es seien keine Gründe für eine andere Ermessensentscheidung erkennbar, zeige im Gegenteil, dass andere Sanktionsmöglichkeiten erwogen wurden. Auch die Annahme einer Nutzungsabsicht sei angesichts des versteckten, eingeschalteten Geräts, der Blicke und der geöffneten Datei sachlich gerechtfertigt gewesen.

Verworfene Nebenerwägungen ohne tragende Bedeutung

Die Erwägung von Prof. V., der Studierende sei während der Prüfung dreimal zur Toilette gegangen und könne deshalb weitere Hilfsmittel bei sich geführt haben, bezog sich laut Abwesenheitsliste auf die gesamte Prüfungszeit – die Gänge um 11:09 Uhr, 12:00 Uhr und 12:30 Uhr waren tatsächlich erfolgt. Die Möglichkeit weiterer Hilfsmittel wurde im Protokoll allerdings ausdrücklich als nicht beweisbar bezeichnet und blieb damit ohne tragende Bedeutung für die Entscheidung. Auch der Hinweis von RD Z. auf die vorherige Belehrung über das Smartphone-Verbot war nach Auffassung des Senats nicht sachfremd; der Studierende hatte dies nicht näher begründet.

Warum das geringe Gewicht der Klausur nichts änderte

Weder das Argument, die betroffene Klausur habe nur eine von 20 Modulprüfungen mit sieben von 180 Credit-Points betroffen, noch der Verweis auf jugendliches Alter und einen erstmaligen Regelverstoß überzeugten den Senat. Eine mildere Bewertung erreiche die notwendige Abschreckungswirkung nicht, und die Entscheidung beruhe nicht auf schematischer Handhabung, sondern auf einer Einzelfallbetrachtung. Das geringe Gewicht der einzelnen Klausur relativiere die erhebliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit nicht maßgeblich – gerade wegen der umfassenden Täuschungsmöglichkeiten eines Smartphones sei das Bedürfnis nach Generalprävention besonders hoch. Der Studierende trägt nach dem Beschluss die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; eine Revision ließ der Senat nicht zu.

Revision wäre das Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht. Lässt das Oberverwaltungsgericht sie nicht zu, endet der Instanzenzug mit diesem Beschluss. In einem vergleichbaren Verfahren müssen Sie damit rechnen, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den Streit abschließt.

Was der Beschluss des OVG NRW zu Smartphones in Prüfungen für Sie bedeutet

Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und bindet zunächst die Beteiligten dieses Verfahrens. Er setzt jedoch einen deutlichen Maßstab für vergleichbare Prüfungen an der HSPV NRW. Übertragbar ist die Entscheidung vor allem bei einem verbotenen Smartphone, das eingeschaltet, erreichbar oder erkennbar genutzt wurde. Für Ihre Prüfung bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine geringe Nutzung oder das Gewicht der Klausur die Sanktion mindert.

Lassen Sie Smartphones und andere Kommunikationsgeräte vor Prüfungsbeginn außerhalb des Prüfungsraums oder verfahren Sie exakt nach den Vorgaben der Aufsicht. Wird Ihnen ein Verstoß vorgeworfen, schildern Sie abweichende Umstände sofort präzise und belegen Sie diese, soweit möglich. Andernfalls kann der Ausschluss von der Wiederholung zum endgültigen Nichtbestehen und zum Ende des Studiums führen.

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen setzt bei Smartphone-Verstößen in HSPV-Prüfungen den Maßstab für den Ausbildungsausschluss sehr früh an. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Zugang zu den Täuschungsmöglichkeiten durch Zustand, Versteck und Umgang mit dem Gerät belegbar ist. Wer nur über den möglichen Wissensgewinn streitet, setzt damit zu spät an.

Offen blieb, ob die Studienordnung den Ausschluss zwingend anordnet oder dem Prüfungsausschuss eine Auswahlentscheidung lässt. Das kann bei einer weniger eindeutigen Sachlage Bedeutung gewinnen, weil dann persönliche Umstände und die konkrete Beweislage gesondert gewichtet werden müssten. Betroffene sollten daher genau trennen zwischen den Feststellungen zum Gerät und den Gründen, mit denen die Sanktion begründet wird.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich auch ohne nachgewiesene Nutzung wegen eines eingeschalteten Smartphones ausgeschlossen werden?

JA, ein Ausschluss von der Wiederholungsprüfung kann auch ohne Nachweis jeder einzelnen Recherche zulässig sein. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW genügt bei einem eingeschalteten Smartphone, das während der Prüfung zumindest verwendet oder zu verwenden versucht wurde, regelmäßig ein besonders schwerer Täuschungsfall nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A.

Entscheidend sind die umfassenden Möglichkeiten des Smartphones, Informationen zu recherchieren, Kontakte aufzunehmen oder künstliche Intelligenz einzusetzen. Deshalb muss die Hochschule nicht nachweisen, welchen Suchbegriff Sie eingegeben oder welche konkrete Information Sie abgerufen haben. Ein eingeschaltetes Display, wiederholte Blicke zum Gerät oder eine geöffnete Datei können den Verwendungsversuch zusätzlich belegen. Eine andere Bewertung kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gerät ausgeschaltet, unzugänglich und nachweislich nicht verwendet wurde. Prüfen Sie deshalb genau, was die Aufsicht zu Gerätezustand, Ablageort und Ihrem Verhalten festgestellt hat.


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Welche konkreten Tatsachen muss ich gegen den Anscheinsbeweis eines Smartphone-Täuschungsversuchs vortragen?

Sie müssen konkrete Tatsachen zu Gerätezustand, Fundort, Zugänglichkeit, Displayanzeige und Prüfungsablauf vortragen. Ein pauschales Bestreiten der Nutzung reicht meist nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Der Anscheinsbeweis bedeutet, dass ein Täuschungsversuch aus feststehenden Umständen als naheliegend gilt. Das setzt voraus, dass kein anderer Ablauf ernsthaft und nachvollziehbar in Betracht kommt. Schildern Sie deshalb zeitlich genau, wo das Smartphone lag, wie es dorthin gelangte und ob es ausgeschaltet oder gesperrt war. Erklären Sie außerdem, wann die Aufsicht das Gerät bemerkte, was auf dem Display sichtbar war und welche Körperbewegungen Sie zuvor machten. Auch eine mögliche Verwechslung oder eingeschränkte Wahrnehmung der Aufsicht sollten Sie anhand konkreter Umstände erläutern.

Ihre Darstellung sollte mit der Prüfungsniederschrift vereinbar sein oder Abweichungen ausdrücklich erklären. Unterstützen können Sie sie durch Zeugen, Geräteeinstellungen, Nachrichten, Protokolle oder andere Unterlagen, soweit diese tatsächlich etwas zum damaligen Zustand belegen. Fordern Sie daher die Niederschrift und die Aufsichtsschilderung an und setzen Sie jeder abweichenden Tatsachenangabe eine eigene, zeitlich konkrete Erklärung entgegen.


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Wie greife ich einen Ausschlussbescheid an, damit meine Wiederholungsmöglichkeit wieder auflebt?

Greifen Sie den Ausschlussbescheid mit einer Anfechtungsklage an und beantragen Sie die Aufhebung der belastenden Bescheidziffern. Wird der Ausschluss aufgehoben, lebt Ihre Wiederholungsmöglichkeit grundsätzlich ohne zusätzlichen Zulassungsbescheid wieder auf.

Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO beseitigt einen belastenden Verwaltungsakt, also eine verbindliche behördliche Entscheidung zu Ihrem Nachteil. Ihr Antrag sollte den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung und das damit verbundene endgültige Nichtbestehen ausdrücklich erfassen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A besteht dann grundsätzlich wieder die Möglichkeit, die nicht bestandene Studienleistung zu wiederholen. Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wäre dagegen auf den Erlass eines zusätzlichen Zulassungsbescheids gerichtet. Prüfen Sie deshalb den Bescheid genau und beziehen Sie alle Ziffern ein, die den Ausschluss, das Nichtbestehen oder die Studienfortsetzung regeln.

Eine zusätzliche Verpflichtung zur Zulassung ist nur dann entbehrlich, wenn die Studienordnung keine weitere behördliche Entscheidung voraussetzt. Fristen, Klagebefugnis und die konkrete Bescheidgestaltung müssen deshalb gesondert geprüft werden, bevor Sie den Antrag formulieren.


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Welche persönlichen Umstände können bei einer weniger eindeutigen Smartphone-Sachlage die Sanktion beeinflussen?

Persönliche Umstände können eine mildere Sanktion stützen, wenn die Smartphone-Sachlage weniger eindeutig ist. Dazu zählen etwa junges Alter, erstmaliges Fehlverhalten, geringe Klausurbedeutung oder eine nur kurze Nutzung.

Maßgeblich ist zunächst, wie schwer der konkrete Verstoß nach den festgestellten Tatsachen wiegt. Ein ausgeschaltetes, gesperrtes oder nicht erreichbares Gerät kann gegen einen tatsächlichen Nutzungsversuch sprechen. Gleiches gilt für eine nachvollziehbar fehlerhafte Wahrnehmung der Aufsicht oder einen nachweislich fehlenden Zugriff während der Prüfung. Nach § 114 Satz 1 VwGO muss die Hochschule bei einer Ermessensentscheidung auch mildere Maßnahmen und persönliche Umstände berücksichtigen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist deshalb zu prüfen, ob der Ausschluss angesichts des konkreten Verhaltens erforderlich und angemessen war.

Allgemeine Gesichtspunkte wie ein erstmaliger Regelverstoß, junges Alter oder wenige Credit-Points reichen dagegen regelmäßig nicht aus, wenn ein eingeschaltetes, zugängliches und genutztes Smartphone objektiv festgestellt wurde. Greifen Sie daher nicht nur die Sanktion, sondern auch die Tatsachen zu Gerät, Zugänglichkeit, Nutzungsversuch und Aufsichtswahrnehmung an. Halten Sie Ihre bisherige Prüfungslaufbahn ergänzend fest und ordnen Sie jedem relevanten Umstand einen möglichen Beleg zu.


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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 A 392/25 – Beschluss vom 24.08.2026




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