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Smartphone-Verkauf – Hinweispflichten des Verkäufers

AG Lichtenberg, Az.: 110 C 239/11, Urteil vom 24.11.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klage ist zulässig. Das hiesige Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Die Filiale der Beklagten in Berlin-Marzahn stellt eine selbständige Niederlassung im Sinne des § 21 Abs. 1 ZPO dar, da zumindest nach außen hin der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird (vgl. hierzu Zöller, ZPO, § 21 Rn.6-9).

Smartphone-Verkauf – Hinweispflichten des Verkäufers
Symbolfoto: BodnarPhoto/Bigstock

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus einer Verletzung einer Aufklärungspflicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag über das Mobiltelefon gegen die Beklagte.

Die Beklagte hatte keine Pflicht, die Klägerin ungefragt darüber aufzuklären, dass das erworbene Smartphone sich selbständig bei Benutzung einer internetfähigen SIM-Karte ins Internet einwählen kann und dadurch zusätzliche Kosten verursacht werden können.

Die Klägerin hätte sich – sofern ihr selbst die entsprechenden Kenntnisse fehlten – sachkundig machen müssen, dass ein internetfähiges Handy sich bei Benutzung mit einer internetfähigen SIM-Karte eigenständig mit dem Internet verbinden kann. Insoweit war sie im Rahmen der Privatautonomie selbst dafür verantwortlich, ihre Interessen wahrzunehmen und sich die für sie relevanten Informationen zu beschaffen.

Eine Aufklärungspflicht gemäß § 242 BGB besteht nur dann, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben und der im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf- beispielsweise im Hinblick auf die Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 242 Rn. 37).

Nach diesem Maßstab konnte die Klägerin von der Beklagten keine Aufklärung über die Gefahren der Nutzung des Smartphones in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen Datenabrechnung erwarten.

Die Beklagte hat der Klägerin nur das Mobiltelefon als solches ohne einen Mobilfunkvertrag verkauft. Sie hatte keinerlei Kenntnis davon, welchen Mobilfunkvertrag die Klägerin hat und ist hierüber auch nicht von der Klägerin informiert worden. Eine Aufklärung darüber, welche Kosten der von der Klägerin bereits vor dem Kauf des Telefons abgeschlossene Mobilfunkvertrag verursachen könnte, wäre der Beklagten auch nicht möglich gewesen, da die Klägerin den Mobilfunkvertrag mit einer Konkurrentin der Beklagten abgeschlossen hatte.

Lediglich in den Fällen, in denen mit dem Kauf eines Mobiltelefons gleichzeitig ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wird, also Personenidentität zwischen Verkäufer und Mobilfunkanbieter besteht, muss der Verkäufer auf die möglichen Kostenfolgen für die mögliche Herstellung von Internetverbindungen hinweisen.

Der den Kaufvertrag abwickelnde Mitarbeiter der Beklagten musste auch nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Klägerin ausgehen. Die Klägerin ist 28 Jahre alt und kann mit Handys und dem Internet umgehen. Insoweit bestand für den Verkäufer kein sichtbarer Anlass, die Klägerin über einen bestehenden Mobilfunkvertrag zu befragen.

Die Klägerin war es zumutbar, die Bedienungsanleitung des Telefons aufmerksam zu lesen, in der mitgeteilt wird, dass für den Zugriff auf das Internet eine Datenverbindung benötigt wird und bei den meisten Mobilfunkanbietern auf dem Telefon die Interneteinstellungen bereits vorinstalliert sind oder auf das Telefon heruntergeladen werden, wenn es erstmals mit einer SIM-Karte eingeschaltet wird. Aus der Lektüre der Anleitung hätte ihr klar sein müssen, dass eine Internetverbindung aufgebaut werden kann, wenn das Telefon eingeschaltet ist. Darüber hinaus befindet auf dem Display des Telefons eine Anzeige, aus der sich ersehen lässt, ob eine Internetverbindung besteht. Dies hätte der Klägerin Anlass geben müssen, Erkundigungen einzuholen, ob ihr Mobilfunktarif für das erworbene Telefon geeignet ist.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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