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SMS-Nachberechnung – Muss man diese bezahlen?

AMTSGERICHT PADERBORN

Az.: 54 C 572/01

Verkündet am: 10.04.2002


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Paderborn auf die mündliche Verhandlung vom 10.04.2002 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,28 Euro (i.W.: zweiundsiebzig und 28 /100 Euro) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein als Dienstanbieter auf dem Mobiltelefonnetzmarkt tätiges Unternehmen, das Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an den Mobiltelefonnetzen der deutschen Telekom Mobilfunk GmbH (D 1 – Netz), der Mannesmann Mobilfunk GmbH (D 2 – Netz) sowie der E-Plus Mobilfunk GmbH (E 1 – Netz) eröffnet.

Unter dem 15.10.1998 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen sowie die Zurverfügungstellung eines Handy’s. Die Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen als Zusatzdienst der Klägerin vereinbarten die Parteien nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vertragsformular (Bl. 16 f. d. A.) Bezug genommen.

In der Folgezeit nahm der Beklagte die Leistungen der Klägerin in Anspruch. Diese erteilte ihm fortlaufend Abrechnungen, die der Beklagte zunächst beglich.

Mit Schreiben vom 12.07.1999 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.553,66 DM in Rechnung, den er hingegen nicht zahlte. Von der vorerwähnten Rechnung erfaßt wurden im Wesentlichen SMS-Messages für den Zeitraum vom 15.10.1998 bis zum 30.04.1999 sowie Gespräche in der Zeit vom 23.04.1999 bis zum 23.06.1999. Eine weitere Rechnung über 1.180,64 DM, die er ebenfalls nicht zahlte, erhielt der Beklagte mit Schreiben vom 04.10.1999. Mit dieser wurden – neben der Grundgebühr für den Monat November – SMSMessages für die Zeit vom 01.05.1999 bis zum 12.08.1999 abgerechnet. Beide Rechnungen enthielten folgenden Hinweis: „Wenn Sie die Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises (EGN) vereinbart haben, werden die Verbindungsdaten 80 Tage nach Rechnungsversand gelöscht. Sollten Sie keinen EGN bestellt haben, werden die Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich!“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 12.07. und 04.10.1999 (Bl. 18 f. und 20 f. d. A.) verwiesen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 22.07. und 20.10.1999 beanstandete der Beklagte die beiden vorerwähnten Rechnungen, insbesondere wegen der späten Abrechnung von Leistungen, und bat um Übersendung von Einzelverbindungsnachweisen für die Zukunft sowie für die von der Rechnung erfaßten zurückliegenden Zeiträume, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Diesem Begehren kam die Klägerin mit der Begründung nicht nach, der Beklagte habe bei Vertragsschluß die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises nicht gewünscht, so daß er dies auch nachträglich nicht verlangen könne.

Die Klägerin behauptet, die Rechnungen vorn 12.07. und 04.10.1999 gäben das Nutzungsverhalten des Beklagten zutreffend wieder. Sowohl die Erfassung der Verbindungsdaten als auch die Erstellung, der Rechnungen sei elektronisch erfolgt, so daß Fehler grundsätzlich ausgeschlossen werden könnten. Der Beklagte sei unter anderem mittels automatisierter Mahnläufe zur Zahlung der Rechnungsbeträge aufgefordert worden, so daß er – so meint sie – neben der Hauptforderung auch zur Zahlung der entstandenen Mahnkosten in Höhe von pauschal 20,00 DM verpflichtet sei. Der Beklagte könne ferner gegen die Berechnung von SMS-Messages nicht einwenden, diese seien zu spät in Rechnung gestellt worden. Denn der Klägerin sei die Abrechnung der SMSVerbindungsdaten erst nach Mitteilung durch die jeweiligen Netzbetreiber möglich. Daß es wegen der rasant angestiegenen Beliebtheit von SMS-Messages zu Verzögerungen bei der Abrechnung dieses Dienstes kommen würde, sei bei Vertragsabschluß mit dem Beklagten noch nicht vorhersehbar gewesen. Einzelverbindungsnachweise könne der Beklagte nachträglich nicht mehr verlangen, weil deren Erteilung bei Vertragsschluß nicht vereinbart worden sei und er mithin die Speicherung der Daten nicht gewünscht habe.

Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klageforderung in Höhe von 72,28 Euro anerkannt, also soweit diese Grundgebühren und Aufpreise für das Telefon der VIP-Line Klasse und das Sparpaket betraf.

Die Klägerin hat insofern den Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils beantragt. Im Übrigen beantragt sie,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.325,75 Euro nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie 10,23 Euro Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der beiden in Rede stehenden Rechnungen, die er mangels Einzelverbindungsnachweises nicht habe prüfen können. Ferner meint er, die Ansprüche für im Jahr 1998 erbrachte Leistungen seien verjährt. Außerdem habe die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt, indem sie nicht sämtliche Leistungen monatlich abgerechnet habe. Der Kunde könne bei Erhalt von Abrechnungen darauf vertrauen, daß sämtliche in dem von der Rechnung betroffenen Zeitraum erbrachten Leistungen auch erfaßt seien. Mit einer späteren Nachberechnung müsse er nicht rechnen. Verzögerungen, die sich im Verhältnis zum jeweiligen Netzbetreiber einstellten, dürften nicht zu Lasten des Kunden gehen. Jedenfalls habe er gegenüber Ansprüchen der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht, bis diese die gewünschten Einzelverbindungsnachweise erteile. Er habe die Rechnungen vom 12.07. und 04.10.1999 rechtzeitig mit Schreiben vom 22.07. und 20.10.1999 beanstandet und Einzelverbindungsnachweise beantragt. Diese könne er auch nachträglich noch verlangen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war er im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils zu verurteilen.

Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.325,75 Euro.

Der Klage war in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung bereits deshalb nicht stattzugeben, weil die Klägerin die Richtigkeit der Rechnungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Ihr obliegt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit ihrer Rechnungen, insbesondere ihrer Aufschlüsselung nach Anschlüssen der Verbindungspartner, Zeit, Dauer und dadurch ausgelöster Einzelgebühren. Die Klägerin kann sich vorliegend nicht auf einen zu ihren Gunsten sprechenden Anscheinsbeweis und eine entsprechende erleichterte Darlegung berufen. Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit auf technischen Aufzeichnungen beruhender Telekommunikationsrechnungen bejaht. Ein solcher Anscheinsbeweis bezieht sich aber immer nur auf die einer Rechnung zugrundeliegende technische Aufzeichnung über die geführten Einzelverbindungen. Eine solche Zusammenstellung der Einzelgespräche und einzelnen SMS-Messages hat aber die Klägerin nicht vorgelegt und kann das aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Verbindungsdaten auch nicht mehr nachholen. Die beiden streitigen Rechnungen weisen keine Einzelgespräche oder einzelne SMS-Messages nach Tag, Dauer und entstandenen Gebühren aus, sondern lediglich das Gesamtgebührenaufkommen für bestimmte Zeiträume. Für solche pauschalen Gebührenberechnungen gibt es keinen Anscheinsbeweis (vgl. OLG Celle NJW-RR 1997, 568).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf Ziffer 4.8 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach Einwendungen gegen die Rechnungen binnen 6 Wochen nach Zugang schriftlich geltend zu machen sind und die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen als Genehmigung der Rechnung gilt. Der Beklagte hat nämlich die Rechnungen vom 12.07. und 04.10.1999 mit Schreiben vom 22.07. und 20.10.1999 unverzüglich nach Erhalt beanstandet.

Auch Ziffer 8.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen befreit die Klägerin nicht von der Pflicht zur Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises. Eine Befreiung von der Vorlagepflicht ist danach nämlich nur anzunehmen, wenn die Daten auf ausdrückliches Verlangen des Kunden gelöscht worden sind. Ein solches Verlangen des Beklagten ist vorliegend nicht gegeben.

Auch der Umstand, daß der Beklagte bei Vertragsschluß auf die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises konkludent verzichtet hat, indem er diesen nicht beantragt hat, ändert nichts an der Darlegungslast der Klägerin. Nach den Vorschriften der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) befreit dieser Umstand nicht von der Pflicht zur Vorlage von Verbindungsdaten. § 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV befreit von der Vorlagepflicht zum Beweis der Richtigkeit einer Entgeltrechnung, wenn die Daten nach Ablauf von achtzig Tagen nach Versendung der Rechnung oder auf Verlangen des Kunden gelöscht worden sind. Nach § 16 Abs. 2 TKV entfällt die Nachweispflicht, wenn aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden. Keine dieser vorerwähnten Alternativen liegt hier vor. Namentlich hat der Beklagte nicht gewünscht, daß keine Verbindungsdaten gespeichert werden. Ein solcher Wunsch kann nicht bereits in der mangelnden Vereinbarung zur Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises gesehen werden. Denn § 16 Abs. 1 TKV sieht auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises eine Pflicht des Unternehmens zur Aufschlüsselung nach einzelnen Verbindungsdaten vor, wenn der Kunde – wie hier – Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhebt.

Schließlich bewirkt auch die von der Klägerin in ihren Rechnungen verwandte Klausel „Sollten Sie keinen EGN bestellt haben, werden die Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich!“ keine Befreiung von der Pflicht zur Aufschlüsselung der Verbindungsdaten auf Verlangen des Kunden. Diese Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 AGBG dar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) nicht übereinstimmt (vgl. LG Flensburg, NJW-RR 2001, 488).

Nach alledem hätte die Klägerin dem Beklagten auf sein rechtzeitiges Verlangen Einzelverbindungsnachweise erteilen und auf diese Weise ihre Entgeltrechnungen nach einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln müssen. Da sie dies auch im Klageverfahren nicht getan hat und wegen der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Daten auch nicht mehr konnte, war die Klage unschlüssig und daher hinsichtlich der über den anerkannten Teil hinausgehenden Hauptforderung abzuweisen.

Auch Zinsen und Mahnkosten kann die Klägerin nicht beanspruchen. Der Beklagte hatte ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Anspruchs auf nachträgliche Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen. Er ist mithin auch nicht mit der Zahlung der zuletzt anerkannten verbrauchsunabhängigen Kosten in Verzug geraten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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