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Sofa – Rücktritt vom Kaufvertrag wegen starkem Faltenwurf

LG Köln – Az.: 15 O 258/17 – Urteil vom 14.02.2019

1. Der Käufer ist für das Vorliegen eines Mangels der Kaufsache darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.25)

2. Ein schwacher, typischer textiler Neugeruch begründet keinen Mangel, wenn besondere Erwartungen an eine vollständige Geruchsneutralität nicht zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht worden sind.(Rn.32)

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, die in Köln ein Möbelhaus betreibt, auf Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Sofas nebst Sofakissen in Anspruch.

Der Kläger suchte mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin U, mehrmals die Geschäftsräume der Beklagten auf, um neue Sofas für die gemeinsame Wohnung auszusuchen. Bei diesen Besuchen wurden der Kläger und die Zeugin U von der Zeugin Q, die bei der Beklagten als Verkaufsberaterin arbeitet, beraten. Dabei wiesen der Kläger und die Zeugin Q unter anderem auf eine Unverträglichkeit im Hinblick auf Schadstoffe hin und zeigten Bilder des Wohnzimmers, aus denen das Vorhandensein eines Parkettfußbodens erkennbar war. Hinsichtlich eines weiteren Einzelsessels, dessen gesonderter Kauf nicht Gegenstand des Verfahrens ist, fragte die Zeugin Q angesichts des damals bestehenden erheblichen Übergewichts des Klägers wegen dessen ausreichender Tragfähigkeit beim Hersteller nach.

Der Kläger entschied sich am 10.01.2017 schließlich für den Kauf zweier Stoffsofas des Typs „B1“ des Herstellers C1 & T1 GmbH, eines 2,5-Sitzers sowie eines 3-Sitzers, jeweils in einem hellen Farbton sowie farblich passender „B1“-Kissen zu einem Gesamtpreis von 6.698,00 EUR. Für die genaue Bezeichnung und den Inhalt der Rechnung wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift Bezug genommen; ebenda ist im letzten Absatz zu Position 3 „Kissen“ der Hinweis formuliert: „Alle Bezüge sind abnehmbar und auf 30 Grad (Schongang) waschbar“. Die Kissen- und die Sofabezüge sind abzieh- und waschbar.

Nach Lieferung der Sofas beanstandete der Kläger in der ersten Jahreshälfte 2017 bei der Beklagten ein auffälliges Knackgeräusch bei der Benutzung der Sofas, einen übermäßigen Faltenwurf, das Abzeichnen der Unterkonstruktion durch die Polsterung sowie einen benzinähnlichen strengen Geruch.

Die Beklagte ging den Mängelanzeigen des Klägers insgesamt drei Mal nach. Zunächst nahm ein Mitarbeiter der Beklagten die Sofas in der Wohnung des Klägers in Augenschein, konnte die angezeigten Beanstandungen jedoch nicht nachvollziehen. Sodann wurde das 3-Sitzer-Sofa zum Hersteller eingeschickt und dort werkseitig überprüft. Der Hersteller lieferte für beide Sofas einen zusätzlichen fünften Stützfuß zur mittigen Montage an der Rückseite der Sofas mit und Filzunterlagen für die Stempel. Auch der Polstermöbel-Dienstleister Q1 Service Group besichtigte die Sofas und erstellte einen Prüfbericht (Anlage B1, Bl. 44-50 GA); zudem richtete er die Sofafüße und erneuerte die Gleiter (Anlage B2, Bl. 51 GA).

Der Kläger erklärte mit E-Mail vom 28.06.2017 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses.

Der Kläger behauptet das Vorliegen von vier Mängeln der Sofas:

Sofa – Rücktritt vom Kaufvertrag wegen starkem Faltenwurf
(Symbolfoto: Volurol/Shutterstock.com)

Die Sofas gäben bei Gebrauch, insbesondere beim Hinsetzen und Aufstehen, ein unübliches Knackgeräusch von sich, welches so laut sei, dass der gemeinsame schwerbehinderte Sohn des Nachts davon aufwache. Das Geräusch trete bereits bei einer Belastung durch Personen mit einem Körpergewicht von knapp 60 kg auf. Zudem bögen sich bei Belastung die Sofafüße nach außen. Das Anbringen der Filzunterlagen an den Sofabeinen und der fünften mittigen Stützfußes habe dieses Problem nicht behoben. Der fünfte Stützfuß führe nur dazu, dass das zierliche Erscheinungsbild des Sofas verschlechtert werde und man unter den Sofas nur noch schlecht putzen könne.

Bei den Sofas sei die Unterkonstruktion durch die Polsterung sichtbar, was bei Sofas dieser Bauart und Preisklasse unüblich und ein Zeichen schlechter Verarbeitung sei.

Bei den Sofas trete ein starker Faltenwurf des Bezugs auf, der für vergleichbare Sofas dieser Bauart und Preisklasse ebenfalls unüblich sei.

Die Sofas verströmten einen erheblichen benzinähnlichen Geruch, der sich im Laufe der Zeit zunächst reduziert habe, aber bei ihm gleichwohl bereits nach einer halben Stunde Kopfschmerzen auslöse, die ihm eine Nutzung der Sofas unmöglich machten.

Der Kläger behauptet zudem, er sei bei den Verkaufsgesprächen von der Zeugin Q, nicht über die Abziehbarkeit der Sofabezüge und deren mögliche Folgen für eine Faltenbildung aufgeklärt worden. Wegen eines stärkeren Faltenwurfs hätte er jedoch nie ein Sofa mit abziehbaren Bezügen gekauft.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch eigene und externe Kräfte drei Mal vergeblich an einer Nachbesserung versucht und damit konkludent die Mängel zugestanden.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.698,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Kaufgegenstände gemäß Rechnung Nr.: xxxxxx.x vom 06.02.2017, B1 Sofa 2,5-Sitzer, B1 Sofa 3-Sitzer und B1 Kissen, zu zahlen.

2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 337,07 EUR gemäß Rechnung vom 23.07.2017 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ein leichter „Faltenwurf“ sei konstruktionsbedingt und bei hochwertigen Sofas mit flexibel verbundenen Komponenten üblich. Ein leichtes Knacken bei Benutzung des Sofas auf Parkettboden sei ebenfalls üblich, weil zwei feste Materialien aufeinander träfen. Durch Unterlegung der Sofafüße mit Filz und Justierung der zusätzlichen Mittelstütze sei jegliches Knacken behoben worden.

Im Rahmen des Beratungsgesprächs habe die Zeugin Q den Kläger ausdrücklich auf die Abziehbarkeit der Bezüge hingewiesen. Der Bezugsstoff sei bei diesem Modell generell abziehbar, was einen großen Produktvorteil darstelle und deshalb auch stets im Verkaufsgespräch erwähnt werde. Gerade wegen des hohen Hygieneanspruchs des Klägers und seiner Lebensgefährtin sei auch im konkreten Verkaufsgespräch auf die Abzieh- und Waschbarkeit der Bezüge hingewiesen worden. Die Abziehbarkeit gerade der Sofabezüge ergebe sich zudem auch aus der Bestellbestätigung vom 10.01.2017 sowie der Rechnung vom 06.02.2017.

Die dreimalige Auseinandersetzung mit den behaupteten Mängeln sei allein aus Kulanz und wegen der eigenen hohen Ansprüche an Service und Kundenzufriedenheit erfolgt.

Die Beklagte erklärt mit Schriftsatz vom 17.10.2017 hilfsweise die Aufrechnung gegen die behauptete Klägerforderung mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 418,63 EUR auf Basis einer tatsächlichen Nutzung des Sofas von sechs Monaten bei einer Gesamtnutzungserwartung von 96 Monaten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 02.01.2018 (Bl. 60 GA) und 03.05.2018 (Bl. 127 GA) sowie durch Vernehmung der Zeuginnen U und Q und Augenscheinsnahme der vom Kläger zur Akte gereichten Lichtbilder und Videos (CD-ROM Bl. 122 GA). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L1 vom 29.03.2018 (Bl. 78-108 GA) nebst Ergänzung vom 13.06.2018 (Bl. 142-145 GA) Bezug genommen. Für die Zeugenvernehmung und die Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der Sitzung vom 20.12.2018 (Bl. 202-206 d. A.) Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die Sofas nicht mangelhaft sind und sich auch ein Beratungsfehler nicht feststellen lässt.

Vertragliche Gewährleistungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Ein Mangel der Sofas im Sinne von § 434 BGB liegt nicht vor. Ein Mangel setzt eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der geschuldeten Sollbeschaffenheit voraus (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 434 Rn. 9). Mangels Parteivereinbarung über die Beschaffenheit oder vertraglich vorausgesetzter Verwendung bestimmt sich das Vorliegen eines Mangels nach der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und dem Vorliegen einer üblichen Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Spezielle Erwartungen des Käufers an die Kaufsache, die über die Erwartungen eines Durchschnittskäufers vergleichbarer Produkte hinausgehen, begründen nur dann einen Mangel, wenn sie als Beschaffenheitsvereinbarung vertraglich fixiert werden, selbst wenn die Erwartungshaltung für den Verkäufer vor dem Vertragsschluss erkennbar war (Weidenkaff, a.a.O., § 434 BGB Rn. 30). Für das Vorliegen eines Mangels der Kaufsache ist der Käufer darlegungs- und beweisbelastet (Weidenkaff, § 434 BGB Rn. 59).

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Hier lässt sich ein Mangel nicht feststellen. Der Sachverständige hat nach Untersuchung der Sofas weder ein unübliches „Knacken“, einen unüblichen Faltenwurf, ein unübliches Abzeichnen der Unterkonstruktion noch einen auffälligen benzinähnlichen Geruch des Sofas vorgefunden. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen des Sachverständigen bestehen nicht; vielmehr sind die Ergebnisse hinsichtlich der optischen Mängel durch Lichtbilder nachvollziehbar gemacht und bei den weiteren Mängeln durch Darstellung der Untersuchungsmethode (Einzelheiten des Probesitzens, Beriechen) erläutert.

Die Anbringung eines fünften Stützfußes schränkt die Benutzbarkeit der Sofas, aber auch die Möglichkeit zur Reinigung unter den Sofas nicht in erheblicher Weise ein.

Auch die Voraussetzungen für eine erneute Begutachtung gemäß § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Eine erneute Begutachtung ist anzuordnen, wenn das ursprüngliche Gutachten ungenügend, also insbesondere „unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend“ ist. Solche Mängel des Gutachtens liegen nicht vor; sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Bekundung der Zeugin U, die von einem – selbst nach einem Waschen der Bezüge – fortbestehenden stechenden Geruch berichtet hat.

Der Sachverständige hat die seinen Feststellungen zugrunde gelegten Tatsachen nachvollziehbar dargelegt, indem er insbesondere die Befundtatsachen kleinschrittig durch Lichtbilder festgehalten hat. Das Gutachten stützt sich auch auf eine ausreichende Grundlage.

Dass die Benutzung der Sofas bei normalem Gebrauch kein unübliches lautes „Knacken“ verursacht, hat der Sachverständige durch eigenes Probesitzen und Probesitzen weiterer beim Ortstermin anwesenden Personen auf beiden Sofas ausführlich überprüft.

Auch das Fehlen eines unüblichen Faltenwurf hat der Sachverständige überzeugend begründet. Dies betrifft nicht nur den Faltenwurf der Sitzpolster nach Benutzung, sondern auch einen Faltenwurf an der Vorderseite des Rahmengestells. Der optische Eindruck ist durch den Sachverständige bei gebrauchsüblicher frontaler Betrachtung sowie unter extremer Schräglichteinwirkung durch Lichtbilder dokumentiert. Der nur unter Schräglichteinfall feststellbare Faltenwurf wurde nachvollziehbar damit erklärt, dass die Sofas über abnehmbare Bezüge verfügen, die mit Klettband fixiert werden. Je nach Spannung des Bezugs am Klettverschlussstreifen können sich daher konstruktionsbedingt Falten bilden. Auch ein unübliches Abzeichnen der Unterkonstruktion durch den Bezugsstoff hat der Sachverständige aus diesem Grund nachvollziehbar verneint. Soweit das Abzeichnen der Unterkonstruktion bei starkem Schräglichteinfall feststellbar ist, leuchtet es ein, wenn der Sachverständige erklärt, dass dies in dem Übergang von starren zu elastischen Elementen des Sofas bei Verwendung abziehbarer Bezüge konstruktionsbedingt ist.

Auch einen unüblichen benzinähnlichen Geruch hat der Sachverständige in direktem Nasenkontakt an potentiell besonders geruchsintensiven, da eng aneinander liegenden Stellen zwischen Sitz- und Rückenpolster und im Armlehneneckbereich überzeugend verneint und lediglich einen schwachen, typischen textilen Neugeruch festgestellt. Dies begründet keinen Mangel, weil besondere Erwartungen an eine vollständige Geruchsneutralität nicht zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht worden sind.

Ohne Erfolg stellt der Kläger danach auch die Neutralität des Sachverständigen in Frage, denn solche Zweifel ergeben sich nicht schon daraus, dass der Sachverständige die Beanstandungen des Klägers nicht bestätigt hat.

Auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten kommt es damit mangels bestehender Hauptforderung des Klägers nicht an.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aufgrund der Verletzung einer vorvertraglichen Hinweis- oder Informationspflicht.

Ob im vorliegenden Fall das Mängelgewährleistungsrecht die Anwendung der culpa in contrahendo sperrt (vgl. zu den Grenzen BGH, Urt. v. 27.03.2009 – V ZR 30/08, BGHZ 180, 205) kann hier ebenso wie die Frage nach dem Bestehen einer Aufklärungspflicht jedenfalls deswegen dahinstehen, weil sich die tatsächlichen Grundlagen für die vom Kläger behauptete vorvertragliche Pflichtverletzung in Form einer unterbliebenen Aufklärung über die Abziehbarkeit der Sofabezüge nicht feststellen lassen.

Allerdings ergibt sich die Abziehbarkeit der Sofabezüge nicht hinreichend eindeutig aus der Bestellbestätigung vom 10.01.2017 und der Rechnung vom 06.02.2017, weil der Hinweis auf die Abziehbarkeit eingerückt allein unter Position Nr. 3 steht und sich bei naheliegendem Verständnis deshalb nur auf die in dieser Position enthaltenen Kissen beziehen kann, nicht auf die in den beiden vorangegangenen Positionen genannten Sofas.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.12.2018 lässt sich nicht feststellen, dass keine Aufklärung über die Abziehbarkeit der Sofabezüge stattgefunden hat. Die Aussagen beider Zeuginnen U und Q zum Inhalt der Beratungsgespräche widersprechen sich hinsichtlich der Frage, ob über die abziehbaren Stoffe gesprochen worden ist. Auf die Bestätigung der vom Kläger behaupteten unterbliebenen Aufklärung durch die Zeugin Q, seine Lebensgefährtin, lässt sich diese Feststellung nicht stützten, denn deren Aussage ist der gegenteiligen Bekundung der Zeugin Q nicht derart überlegen, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten wäre und eine sichere Überzeugungsbildung erlauben würde. Die Zeugin Q hat nämlich nachvollziehbar darauf hingewiesen, die Aufklärung über die Möglichkeit, nicht nur die Stoffe von den Kissen abzuziehen, sei bei diesem Modell eine Besonderheit, die sie als besonderes Produktmerkmal grundsätzlich herausstelle. Es leuchtet durchaus ein, dass die Zeugin Q angesichts der von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gewählten hellen Bezugsstoffe gerade auf die Vorteile der Abzieh- und Waschbarkeit hingewiesen haben will, weil dadurch auch eine chemische Reinigung entfalle, was für Kunden des Bio-Möbelhauses von besonderem Interesse sei.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Stellungnahme des Klägers zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 06.02.2019 hat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere belegen die wiederholte, aber schon bisher nicht objektivierbare Behauptungen, bei Benutzung der Sofas träten auffällige Knackgeräusche auf und die Sofas gäben – trotz Waschvorgang – einen belastenden Geruch von sich, nicht die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens. Dies gilt insbesondere für die beigefügten Lichtbilder, die einen deutlichen Faltenwurf zeigen. Der Faltenwurf kann nach den Ausführungen des Sachverständigen zur Befestigung der Bezüge auf der Unterkonstruktion mittels Klettverbindungen durch ein neues Aufziehen auf dem Untergestellt unter Spannung vermieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 7.000,00 EUR

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