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Sofagarnitur passt nicht durch Tür – Rücktritt vom Kaufvertrag

AG Mannheim – Az.: 3 C 1692/21 – Urteil vom 16.12.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.368,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2020 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung infolge eines Rücktritts vom Kaufvertrag geltend.

Die Parteien schlossen am 27.10.2018 einen Kaufvertrag über die industriell gefertigte Sofagarnitur „P.“ des deutschen Herstellers M.. Der Gesamtpreis einschließlich Lieferung und Montage belief sich auf 2.568,20 €. Der Kaufvertrag (Anlage K1) enthält unter der Leistungsbezeichnung „Lieferauftrag“ folgenden Text:

„Durch den Kunden ist sicherzustellen, dass der Weg zum Anlieferort frei von Anlieferhindernissen ist.“

Sofagarnitur passt nicht durch Tür – Rücktritt vom Kaufvertrag
(Symbolfoto: wavebreakmedia/Shutterstock.com)

Eine Montage der Sofagarnitur in der klägerischen Wohnung konnte jedoch deshalb nicht stattfinden, da zwei von vier der gelieferten Einzelteile nicht durch die Wohnungstür passten. Auch eine Lieferung durch Balkon und Fenster war nicht möglich. Der Spediteur lud daher alle Teile wieder ein und transportierte diese wieder zurück an die Beklagte. Mit Schreiben vom 01.03.2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte sie zur Kaufpreisrückzahlung auf. Hinsichtlich des finanzierten Kaufpreisanteils i.H.v. 1.200,00 € fand bereits eine Rückabwicklung über die kreditgebende Bank statt. Das außergerichtliche Angebot der Beklagten, den restlichen Kaufpreis i.H.v. 1.368,20 € unter Abzug einer Stornierungsgebühr i.H.v. 517,00 € zu erstatten, nahm die Klägerin nicht an.

Die Klägerin behauptet, das Anwesen, in dem sich ihre Wohnung befindet, sei nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der geltenden Bauvorschriften errichtet worden und ihre Wohnungstür verfüge über Standardmaße.

Sie meint daher, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung des verbleibenden Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323 BGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit. Der Kaufpreisanspruch der Beklagten werde auch nicht durch § 326 Abs. 2 BGB aufrechterhalten, da gerade die Beklagte die Verantwortung dafür trage, dass das Verbringen der Möbel an den Montageort möglich sei bei Wohnungstüren mit Standardmaß. Um den Kaufpreis weiter verlangen zu können, hätte die Beklagte die Klägerin vorher darauf hinweisen müssen, dass die streitgegenständliche Wohnlandschaft nur in Wohnungen mit übergroßen Türöffnungen geliefert werden könne.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.368,20 EUR, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.03.2019 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 29.02.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung

Die Beklagte behauptet, sie habe im Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 insgesamt 821 Sofagarnituren aus der streitgegenständlichen Serie verkauft. Es lägen bisher keinerlei Beschwerden darüber vor, dass Lieferung oder Aufstellung wegen der Abmessungen nicht möglich gewesen sei. Auch liege seitens des Herstellers der Garnitur kein Hinweis darauf vor, dass ein besonderes Türmaß notwendig wäre, wobei das Typenblatt in solch einem Fall um den Hinweis „Türmaß 90 cm bzw. 95 cm erforderlich“ ergänzt werde. Vielmehr habe die Klägerin im Rahmen des Verkaufsgespräches nicht auf die örtlichen Besonderheiten bei ihr hingewiesen, obgleich im Kaufvertrag auf die Beseitigung von Anlieferungshindernissen hingewiesen werde.

Die Beklagte meint, die baulichen Gegebenheiten der klägerischen Wohnung lägen nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Vielmehr sei die Klägerin für das vorliegende Lieferhindernis verantwortlich, weshalb der Kaufpreisanspruch nach § 326 Abs. 2 BGB aufrechterhalten werde. Die Beklagte habe insbesondere nicht die Pflicht getroffen, sich vor Verkauf oder Anlieferung der Ware von den Örtlichkeiten ein Bild zu machen, da laut Kaufvertrag die Klägerin dafür verantwortlich gewesen sei, den Anlieferungsort frei von Lieferhindernissen zu halten. Auch habe sonst keine Aufklärungspflicht bestanden, da es bei der zahlreich verkauften Sofagarnitur bisher nie zu Lieferschwierigkeiten gekommen sei bei üblichen Wohnungszugänglichkeiten.

Das Gericht hat letztmals mündliche verhandelt im Termin vom 18.11.2021. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2021 hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch erklärt. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises i.H.v. 1.368,20 € aus §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323 BGB zu.

Der Wirksamkeit des Kaufvertrages steht zunächst nicht entgegen, dass die geschuldete Lieferung von Anfang an unmöglich war (vgl. § 311a Abs. 1 BGB). Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, sofern die Leistung nach § 275 BGB unmöglich ist. Vorliegend wurde die Beklagte von ihrer Lieferpflicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei, weil die Sofagarnitur nicht durch die Eingangstür der Klägerin passte. Zwar war es prinzipiell weiterhin möglich, der Klägerin Besitz und Eigentum an der Sofagarnitur zu verschaffen, jedoch waren die Liefer- und Montagepflicht einerseits und die Verschaffung von Besitz und Eigentum andererseits nach dem übereinstimmenden Parteiwillen unteilbar, weshalb eine Aufspaltung des Vertrages in einen unmöglichen und möglichen Teil ausscheidet. Die Primärverpflichtungen der Beklagten sind folglich insgesamt nach § 275 Abs. 1 BGB untergegangen.

Infolgedessen ist grundsätzlich auch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen. Da die Klägerin diesen bereits gezahlt hatte, ist sie nach § 326 Abs. 5, 323 BGB zum Rücktritt berechtigt. Von diesem Rücktrittsrecht hat sie mit Schreiben vom 01.03.2019 ausdrücklich Gebrauch gemacht (Anlage K2). Eine Rücktrittsfrist ist gemäß § 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB entbehrlich. Die Klägerin darf daher grundsätzlich den restlichen Kaufpreis zurückfordern nach § 346 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte kann den Kaufpreis auch nicht weiterhin nach § 326 Abs. 2 Alt. 1 BGB von der Klägerin verlangen, weil diese nicht allein oder weit überwiegend für den Umstand verantwortlich ist, auf Grund dessen die Beklagte nicht nach § 275 Abs. 1 BGB zu leisten brauchte.

Die Verantwortlichkeit des (Hauptleistungs-) Gläubigers (hier: Klägerin) i.S.v. § 326 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann sich aus einem Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten ergeben oder auch daraus, dass der Gläubiger die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat (Grüneberg-Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 326 Rn. 9). Dabei hat der (Hauptleistungs-)Schuldner (hier: Beklagte) nur darzulegen und zu beweisen, dass die Ursache des Leistungsausschlusses nach § 275 BGB aus dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Gläubigers stammt. Letzterer muss im Anschluss daran dann in entsprechender Anwendung des § 280 Abs 1 S. 2 BGB den Beweis führen, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (s. mit umfassenden Nachweisen zum Meinungsstand BeckOK/H. Schmidt, BGB, Stand 01.11.2021, § 326 Rn. 38).

Vorliegend hat die Beklagte dargelegt, dass das Leistungshindernis – nämlich die Eingangstür, durch die die Sofagarnitur nicht hindurchpasste – aus dem Bereich der Klägerin stammt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin ist für diesen zur Unmöglichkeit führenden Umstand jedoch nicht überwiegend verantwortlich.

Das Gericht hat bei dieser Bewertung zunächst Bedenken, ob die von der Beklagten in diesem Zusammenhang benutzte Klausel, wonach die Klägerseite sicher zu stellen hat, dass der Weg zum Anlieferungsort frei von Anlieferungshindernissen zu sein hat, den hier zu entscheidenden Fall überhaupt beschreibt. Diese Klausel kann in der Realität nur solche Bereiche betreffen, die änderbar sind, solche Hindernisse, auf die der Kunde / die Kundin Einfluss nehmen und sie tatsächlich beseitigen kann, z.B. eine im Weg stehende Mülltonne oder ein voll gestelltes Treppenhaus. Bauliche Gegebenheiten (eine zu enge Tür, ein zu enges Treppenhaus) sind in aller Regel nicht ohne größeren Aufwand abänderbar (wenn überhaupt), zumindest nicht innerhalb des für eine Möbellieferung vorgesehenen zeitlichen und organisatorischen Rahmens.

Unabhängig von dieser Einschätzung kann der Kunde die in der Klausel beschriebene Mitwirkungsobliegenheit bzw. gegebenenfalls -pflicht nur dann erfüllen, wenn der Verkäufer ihm die dazu erforderlichen Informationen zuvor bereitgestellt hat und den Kunden insofern ausreichend aufklärte.

Diese Informationen hat allein und ausschließlich der Verkäufer, wobei anzumerken ist, dass das Endmaß der Garnitur gerade keine Angaben dazu möglich macht, in welche Größe die einzelnen Verpackungseinheiten (zur Montage) geliefert werden. Bereits aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass eine solche Aufklärung durch die Beklagte über die Verpackungsmaße der Sofagarnitur nicht stattfand. Vielmehr ging die Beklagte davon aus, dass es der Klägerin oblag, nach Besichtigung der Sofagarnitur (per Augenmaß und ohne Kenntnis der Verpackungseinheiten?) abschätzen zu können, ob diese durch ihre Tür / über das Treppenhaus angeliefert werden könne oder nicht. Zwar trifft den Käufer einer Ware regelmäßig das Verwendungsrisiko, jedoch verlangt hier die Beklagte über die verwendete Klausel (sollte sie anwendbar sein) vom Kunden etwas, das ihm in der Regel unmöglich ist, nämlich einzuschätzen, ob ein ihm in den Einzelheiten / Einzelteilen nicht näher bekanntes Möbelstück auch in seinen Verpackungsmaßen vor der von Beklagtenseite geschuldeten Montage, verlässlich durch seinen Zugangsbereich passt. Genau dies ist dem durchschnittlichen Kunden eines Möbelhauses mangels Erfahrung gerade in der Regel nicht möglich (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 2 U 7/10, VuR 2011, 156, 157, welches eine ähnlich gelagerte Klausel als unwirksam nach § 309 Nr. 12b) erklärte).

Die Klägerin ist folglich nicht verantwortlich für den zur Unmöglichkeit führenden Umstand, da eine vorherige Aufklärung durch die Beklagte unterblieb. Diese hätte auf eine genaue Anweisung hinauslaufen müssen, wie die Klägerin einen von Anlieferhindernisse freien Weg gewährleisten kann unter Angabe der konkreten Verpackungsmaße der einzelnen Teile. Die Beklagte hätte daher, sofern sie mit der im Vertrag enthaltenen Klausel die Klägerin dazu verpflichten wollte, den Anlieferungsweg frei von Hindernissen zu halten, dieser auch die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen müssen.

Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vertraglichen Klausel um (un-)wirksame AGB handelt oder nicht. Sofern es sich um eine wirksame Klausel handelt, hätte die Klägerin zumindest nicht ihre daraus resultierende Pflicht verletzt, da sie insofern nicht – wie soeben dargelegt – die zuvor erforderlichen Informationen von der Beklagten bereitgestellt bekommen hat. Im Falle ihrer Unwirksamkeit hätte sich die Beklagte ohnehin über etwaige Anlieferungshindernisse informieren müssen. Auch ohne die Klausel wäre sie als diejenige Vertragspartei mit der Lieferverpflichtung und der ebenfalls größeren Expertise in diesem Bereich dazu verpflichtet und trägt insofern das Risiko. Zurecht bemerkt die Beklagte insofern, dass es wohl nicht der Verkehrssitte entspricht, dies bei jeder Lieferung durch ein Aufmaß oder eine Ortsbegehung zu realisieren. Jedoch würde in diesem Zusammenhang bereits die Aufforderung an den Kunden reichen, dass dieser die erforderlichen Maße mitteilt vor Auslieferung (unter Mitteilung der eigenen Maße für die Transporteinheiten). Sodann wäre es der Beklagte zumutbar durch einen Abgleich mit den Verpackungsmaßen sicherzustellen, dass eine Lieferung möglich ist.

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Aus diesen Gründen kann daher auch dahinstehen, ob die Eingangstür der Klägerin über Standardmaße verfügt oder nicht und ob es bei den von der Beklagten behaupteten 821 verkauften Garnituren derselben Serie nie Lieferschwierigkeiten gab, da die Klägerin in beiden Szenarien nicht für den zur Unmöglichkeit führenden Umstand verantwortlich ist.

II.

Der Anspruch ist auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der unter der Bedingung des Scheiterns der primären Einwendungen gegen die Klage erklärten Aufrechnung. Der § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu entnehmende Grundsatz, dass alle Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind, gilt nicht für innerprozessuale Bedingungen, weil sie keine Unsicherheit in den Prozess bringen. Aus demselben Grund steht auch § 388 S. 2 BGB der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegen. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.11.2021 nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Gericht jedoch gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen. Insofern handelt es sich um ein Verteidigungsmittel, das über die mit nachgelassenen Schriftsatz zugelassene Erwiderung hinausgeht. Zudem steht der Beklagten auch kein Schadenersatzanspruch wegen beiderseits zu vertretender Unmöglichkeit zu, da der vorliegende Fall unter § 326 Abs. 2 Alt. 1 BGB fällt und die Abwicklung über die beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit in diesem Fall ausscheidet.

III.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zu, wobei es sich bei den Gebühren um anzurechnende Nebenforderungen handelt.

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

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