Nach einer Hüftoperation nutzte eine Patientin die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Gutachters, da der bestellte Orthopäde über keinerlei Spezialwissen im Bereich der klinischen Hygiene verfügte. Trotz dieser fachlichen Defizite blieb ungewiss, ob die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in diesem frühen Verfahrensstadium überhaupt mit rechtlichen Mitteln erzwingbar ist.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer entscheidet über den zweiten Gutachter im Beweisverfahren?
- Welche Gesetze regeln den Streit um das Gutachten?
- Warum forderte die Patientin einen Hygieniker?
- Warum verwarf das Gericht die sofortige Beschwerde?
- Welche Folgen hat der Beschluss für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ein Orthopäde auch komplexe hygienische Fachfragen im Gutachten beantworten?
- Muss das Gericht bei Infektionen zwingend einen spezialisierten Hygieniker heranziehen?
- Warum darf ich die Ablehnung eines neuen Gutachters nicht sofort anfechten?
- Habe ich im Hauptprozess trotz Ablehnung eine Chance auf neue Gutachten?
- Wer zahlt die Kosten einer unzulässigen Beschwerde gegen die Gutachterablehnung?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 12 W 23/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 24.11.2025
- Aktenzeichen: 12 W 23/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im selbständigen Beweisverfahren
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Prozessrecht
Patienten können die Ablehnung eines weiteren Gutachters im Beweisverfahren nicht mit einer Beschwerde angreifen.
- Das Gesetz erlaubt gegen diese gerichtliche Entscheidung kein eigenständiges Rechtsmittel für die Beteiligten
- Rechte im Beweisverfahren dürfen nicht weiter reichen als im späteren Prozess vor Gericht
- Betroffene müssen ein zusätzliches Gutachten stattdessen im eigentlichen Hauptprozess bei Gericht beantragen
- Das Gericht prüfte die fachliche Notwendigkeit des Experten wegen der Unzulässigkeit gar nicht
Wer entscheidet über den zweiten Gutachter im Beweisverfahren?
Eine Hüftoperation im Januar 2022 wurde für eine Patientin zum Beginn eines jahrelangen juristischen Tauziehens. Die Frau unterzog sich am 25.01.2022 einem Eingriff, bei dem ein Belegarzt ihr eine Hüftendoprothese implantierte. Doch das Ergebnis entsprach nicht den Erwartungen. Die Patientin vermutete schwerwiegende Hygienemängel während der Operation als Ursache für ihre postoperativen Komplikationen. Um ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld vorzubereiten, initiierte sie am 31.05.2024 ein sogenanntes selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Potsdam. Ihr Ziel: Ein Gerichtsgutachter sollte klären, ob der Operateur gepfuscht hatte.

Das Landgericht lehnte dies ab. Die Patientin legte sofortige Beschwerde ein. Nun musste das Oberlandesgericht Brandenburg entscheiden – nicht darüber, ob der Arzt Fehler gemacht hatte, sondern über eine rein prozessuale Frage, die für viele Patienten zur Falle werden kann: Darf man sich gegen die Ablehnung eines neuen Gutachters im laufenden Beweisverfahren überhaupt wehren?
Welche Gesetze regeln den Streit um das Gutachten?
Um die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu verstehen, ist ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO) unerlässlich. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen dem eigentlichen Prozess (Hauptsacheverfahren) und dem vorgelagerten selbständigen Beweisverfahren.
Was ist ein selbständiges Beweisverfahren?
Das selbständige Beweisverfahren dient dazu, Beweise zu sichern, bevor ein eigentlicher Prozess beginnt. Dies ist besonders bei Bauprozessen oder Arzthaftungsfällen beliebt. Der Vorteil: Die Parteien erhalten frühzeitig ein gerichtliches Gutachten. Fällt dieses eindeutig aus, einigen sich die Parteien oft ohne langwierigen Prozess. Die Regeln für dieses Verfahren finden sich in den §§ 485 ff. ZPO. Wichtig ist hierbei § 492 ZPO. Dieser Paragraph bestimmt, dass für die Beweisaufnahme im selbständigen Verfahren die gleichen Vorschriften gelten wie im normalen Zivilprozess.
Wann muss ein neues Gutachten her?
Wenn ein vorliegendes Gutachten Mängel aufweist, kommt § 412 ZPO ins Spiel. Das Gesetz erlaubt die Einholung eines neuen Gutachtens, wenn das erste Gutachten ungenügend ist. Dies ist der Fall, wenn der Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, unlösbare Widersprüche auftreten oder – wie von der Patientin behauptet – Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestehen.
„Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.“ (§ 412 Abs. 1 ZPO)
Die Hürden hierfür sind jedoch hoch. Bloße Unzufriedenheit einer Partei mit dem Ergebnis reicht nicht aus. Es müssen objektive Mängel vorliegen.
Die Hürde der sofortigen Beschwerde
Wenn ein Gericht einen Antrag ablehnt, möchte die unterlegene Partei dies meist von der nächsthöheren Instanz überprüfen lassen. Das Rechtsmittel hierfür ist oft die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO. Doch dieser Weg steht nicht immer offen. § 567 Abs. 1 ZPO erlaubt die Beschwerde nur in zwei Fällen:
- Wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (statthaft ist).
- Wenn ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde und keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
Genau an dieser Schnittstelle entzündete sich der Streit vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.
Warum forderte die Patientin einen Hygieniker?
Die Strategie der Patientin basierte auf einer klaren Trennung der medizinischen Fachgebiete.
Der Vorwurf der mangelnden Sachkunde
Die Betroffene argumentierte, dass ein Facharzt für Orthopädie zwar exzellent Knochen und Gelenke beurteilen könne, aber keine ausreichende Expertise für komplexe Krankenhaushygiene besitze. Die Fragen des Gerichts zielten auf sehr spezifische Details ab: Wurden die Händedesinfektion und der Verbandswechsel unter keimarmen Bedingungen korrekt durchgeführt? Wurden die RKI-Empfehlungen strikt befolgt?
Die anwaltliche Vertretung der Patientin rügte, dass der bestellte Orthopäde in seinem Gutachten vom 12.04.2025 auf den Seiten 94 ff. Ausführungen zu Themen gemacht habe, die in das Fachgebiet der Mikrobiologie oder der Krankenhaushygiene fielen. Sie forderte daher eine „Arbeitsteilung“: Der Orthopäde für die Operationstechnik, ein Hygieniker für die Keimfreiheit.
Das Argument der Gegenseite
Der beschuldigte Belegarzt und das Landgericht Potsdam sahen dies anders. Sie vertraten die Auffassung der „fachgleichen Begutachtung“. Da der Eingriff eine orthopädische Operation war, sei ein Orthopäde der richtige Gutachter. Ein Operateur müsse die Hygienestandards seines eigenen Fachgebiets kennen und beurteilen können. Das Landgericht betonte im Beschluss vom 13.08.2025, dass die Ausführungen des Gutachters qualifiziert und ausreichend seien. Ein Fall des § 412 ZPO liege nicht vor.
Warum verwarf das Gericht die sofortige Beschwerde?
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) fällte am 24.11.2025 eine Entscheidung, die für die Patientin eine bittere prozessuale Niederlage bedeutete. Der Senat prüfte nicht, ob der Orthopäde Ahnung von Hygiene hat. Er prüfte nicht, ob ein Hygieniker besser gewesen wäre. Er prüfte ausschließlich, ob die Patientin überhaupt das Recht hatte, sich in diesem Stadium zu beschweren. Das Ergebnis: Nein. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.
Der Grundsatz der beschränkten Anfechtbarkeit
Das Herzstück der Entscheidung bildet die Analyse des § 567 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Systematik des Beweisverfahrens. Das OLG stellte klar: Im selbständigen Beweisverfahren gibt es gegen die Ablehnung eines weiteren Gutachtens kein Rechtsmittel.
Der Senat begründete dies mit der sogenannten „Parallelität der Beweismittel“. Nach § 492 ZPO gelten im selbständigen Verfahren die Regeln des Hauptsacheprozesses. Im normalen Prozess ist eine isolierte Anfechtung von Beweisbeschlüssen grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet: Wenn ein Richter im laufenden Prozess sagt „Ich brauche kein weiteres Gutachten“, können die Parteien dagegen nicht sofort zum Oberlandesgericht rennen. Sie müssen das Urteil abwarten und dann in Berufung gehen.
Das Gericht führte hierzu aus:
„Da im Erkenntnisverfahren gegen die Ablehnung der Anordnung einer neuen Begutachtung regelmäßig kein isoliertes Rechtsmittel gegeben ist, würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren ein Beschwerderecht eingeräumt, das über die Möglichkeiten im Hauptsacheverfahren hinausgeht. Hierfür bestehen keine Gründe.“
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Das OLG Brandenburg betrat mit dieser Argumentation kein Neuland, sondern folgte einer strengen Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Senat zitierte explizit den Bundesgerichtshof (BGH), der bereits im Jahr 2010 (Beschluss vom 09.02.2010 – VI ZB 59/09) entschieden hatte, dass die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
Auch das Kammergericht Berlin hatte erst kürzlich (Beschluss vom 02.01.2025 – 2 W 18/24) in einem ähnlichen Fall die Unzulässigkeit bestätigt. Die Logik der Richter ist pragmatisch: Würde man jede Zwischenentscheidung über Beweismittel sofort zur Überprüfung an die nächste Instanz schicken, würden Verfahren endlos in die Länge gezogen. Das selbständige Beweisverfahren soll Prozesse beschleunigen oder vermeiden, nicht durch ständige Beschwerden verkomplizieren.
Keine Ausnahme für „Verfahrensgesuche“
Die Anwälte der Patientin hatten versucht, die Beschwerde über § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu retten. Sie argumentierten, die Ablehnung des neuen Gutachters sei die Zurückweisung eines „das Verfahren betreffenden Gesuchs“.
Das OLG erteilte dieser Ansicht eine Absage. Die Entscheidung über die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens (Obergutachten oder Ergänzungsgutachten) ist keine reine Verfahrensfrage, sondern eine materiell-rechtliche Beweiswürdigung. Der Richter muss inhaltlich prüfen, ob das erste Gutachten überzeugt. Diese inhaltliche Prüfung ist der Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen, solange das Verfahren läuft.
Die Rolle des § 412 ZPO im Beschwerdeverfahren
Viele Klägeranwälte versuchen, über die Rüge der „mangelnden Sachkunde“ doch noch eine Tür zu öffnen. Die Logik: Wenn der Gutachter keine Ahnung hat, ist das Gutachten wertlos, also muss zwingend ein neuer her.
Das OLG Brandenburg ließ sich auf diese Diskussion gar nicht erst ein. In den Entscheidungsgründen wird deutlich, dass selbst wenn die Patientin recht hätte und der Orthopäde von Hygiene nichts verstünde, die Beschwerde unzulässig bliebe. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 412 ZPO vorliegen (also ob das Gutachten mangelhaft ist), ist eine Frage der Begründetheit. Das Gericht stoppte aber schon bei der Zulässigkeit.
Man kann es sich bildlich wie eine verschlossene Tür vorstellen: Es ist egal, ob die Patientin die besten Argumente der Welt (den Schlüssel) in der Hand hält. Wenn der Türsteher (die ZPO) sagt „Du kommst hier heute nicht rein, der Eingang ist gesperrt“, nützen die Argumente nichts.
Welche Folgen hat der Beschluss für die Praxis?
Für die betroffene Patientin ist die Entscheidung des OLG Brandenburg ein Rückschlag, aber nicht das endgültige Aus. Der Beschluss hat weitreichende Konsequenzen für den weiteren Verlauf ihres Falles und dient als Warnsignal für ähnliche Verfahren.
Der Weg in die Hauptsache
Die Patientin steht nun mit einem Gutachten da, das sie für falsch hält, und einem Gerichtsbeschluss, der ihr die sofortige Korrektur verweigert. Ist der Fall verloren? Nein. Das Gericht wies im Beschluss ausdrücklich auf den verbleibenden Weg hin.
Die Patientin muss nun Klage in der Hauptsache erheben. Im eigentlichen Schadensersatzprozess kann sie erneut vortragen, warum das orthopädische Gutachten in den Hygienefragen ungenügend ist. Sie kann dort erneut beantragen, einen Hygieniker hinzuzuziehen. Das Prozessgericht der Hauptsache ist an die Entscheidung aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht zwingend gebunden, wenn neue, stichhaltige Argumente vorgebracht werden. Sollte das Gericht auch dort den Hygieniker ablehnen und die Klage abweisen, kann die Patientin gegen das Endurteil Berufung einlegen. Erst in der Berufung prüft das OLG dann inhaltlich, ob der Verzicht auf den Hygieniker ein Verfahrensfehler war.
Das OLG formulierte es so:
„Vielmehr bleibt es der Partei unbenommen, die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens im Hauptsacheverfahren vorzubringen und dort die Anordnung einer erneuten Begutachtung zu beantragen.“
Das Kostenrisiko für die Patientin
Der juristische Umweg über die unzulässige Beschwerde kommt die Patientin teuer zu stehen. Das Gericht legte ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Diese Kostenentscheidung folgt dem Prinzip, dass wer ein erfolgloses Rechtsmittel einlegt, auch dessen Kosten tragen muss.
Zusätzlich wies das Gericht auf die Gerichtsgebühren hin. Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Festgebühr nach dem Gerichtskostengesetz (Nr. 1812 GKG-KV) an. Da es sich um eine Festgebühr handelt, musste das Gericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren nicht gesondert festsetzen. Die Anwaltskosten für die Gegenseite muss die Patientin ebenfalls erstatten.
Warnung vor unnötigen Rechtsmitteln
Dieser Fall zeigt exemplarisch eine Falle im deutschen Zivilprozessrecht. Der Instinkt sagt: „Das Gericht hat meinen Antrag abgelehnt, das ist ungerecht, ich lege Beschwerde ein.“ Doch im selbständigen Beweisverfahren führt dieser Reflex oft nur zu Zeitverlust und unnötigen Kosten.
Anwälte müssen ihre Mandanten darüber aufklären, dass die Möglichkeiten, einen unliebsamen Gutachter im Vorfeld loszuwerden, extrem begrenzt sind. Der Versuch, über die Beschwerdeinstanz einen Gutachterwechsel zu erzwingen, scheitert fast immer an der Zulässigkeitshürde, solange keine groben Verfahrensfehler (wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Befangenheit) vorliegen – und selbst dann ist die Rechtsprechung restriktiv.
Der Streit um die Kompetenz – Orthopäde vs. Hygieniker – bleibt inhaltlich ungeklärt. Er wurde lediglich vertagt. Das OLG Brandenburg hat durch die Verwerfung der Beschwerde die Tür zugeschlagen, aber nicht abgeschlossen. Der Kampf um die Wahrheit im Operationssaal wird im Hauptsacheprozess weitergehen müssen.
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Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Die Gutachterwahl ist das Nadelöhr im Verfahren, doch die Anwaltschaft hat nach der Bestellung kaum noch Steuerungsmöglichkeiten. Das eigentliche Problem ist nicht nur der fachfremde Mediziner, sondern der massive Zeitverlust durch aussichtslose Beschwerden gegen Zwischenbescheide. Wer hier in die Beschwerdefalle tappt, verliert meist wertvolle Zeit, ohne der Sache inhaltlich näher zu kommen.
Mein Rat: Den Fokus sofort auf die mündliche Befragung des Sachverständigen legen, um Wissenslücken für die Hauptsache gerichtsfest zu protokollieren. Erst wenn der Orthopäde im Zeugenstand einräumen muss, dass er bei Hygienefragen an fachliche Grenzen stößt, ebnet das den Weg für den nötigen Spezialisten. Diese taktische Geduld ist für leidtragende Mandanten schwer erträglich, rettet am Ende aber oft den Prozesserfolg.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein Orthopäde auch komplexe hygienische Fachfragen im Gutachten beantworten?
Ja, ein Orthopäde darf hygienische Fragen beantworten, sofern diese den Standard seines eigenen Fachgebiets betreffen. Die Gerichte folgen hier dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung. Ein Operateur muss die Hygienestandards seines eigenen Fachgebiets kennen und beurteilen können. Nur so kann er Infektionen bei seinen Eingriffen effektiv vermeiden.
Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend einen Mikrobiologen für hygienische Fragestellungen. Es genügt, wenn der Sachverständige die nötige Qualifikation für sein Fachgebiet besitzt. Ein Orthopäde muss die RKI-Richtlinien zur Infektionsprävention bei Operationen sicher kennen. Erklärt er diese Standards schlüssig, akzeptiert das Gericht seine Kompetenz. Fehlen konkrete Verweise auf diese Richtlinien, verliert das Gutachten an Überzeugungskraft. Das Gericht prüft hierbei die ausreichende Sachkunde, nicht die maximale Spezialisierung.
Unser Tipp: Prüfen Sie, ob der Gutachter aktuelle RKI-Quellen zitiert oder lediglich seine Meinung äußert. Ohne fundierte Belege lässt sich die Sachkunde des Orthopäden juristisch erfolgreich angreifen.
Muss das Gericht bei Infektionen zwingend einen spezialisierten Hygieniker heranziehen?
Nein, das Gericht ist rechtlich nicht verpflichtet, einen speziellen Hygieniker zur Begutachtung einer Infektion hinzuzuziehen. Die Auswahl des Sachverständigen liegt im Ermessen des Richters. Ein fester Anspruch auf einen Facharzt besteht nicht. Oft genügt dem Gericht die allgemeine Expertise eines Chirurgen oder Orthopäden zur Klärung der Behandlungsfehler.
Die Hürden für ein Zweitgutachten nach § 412 ZPO sind rechtlich extrem hoch angesetzt. Ein neuer Gutachter wird nur bestellt, wenn das Erstgutachten grobe Mängel aufweist. Bloße Unzufriedenheit einer Partei reicht hierfür keinesfalls aus. Das Gericht lehnte im Fall trotz schwerer Vorwürfe einen Hygieniker ab. Nur nachweisbare Lücken oder Widersprüche zwingen den Richter zum Handeln. Hier zählt die handwerkliche Qualität des Gutachtens, nicht die Facharztbezeichnung.
Unser Tipp: Suchen Sie im Erstgutachten nach handwerklichen Fehlern oder logischen Lücken. Rügen Sie diese Fehler inhaltlich, statt nur die fachliche Qualifikation des Sachverständigen anzugreifen.
Warum darf ich die Ablehnung eines neuen Gutachters nicht sofort anfechten?
Das Gesetz schließt die sofortige Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen zur Beweisaufnahme gemäß § 567 ZPO grundsätzlich aus. Damit soll verhindert werden, dass laufende Verfahren durch langwierige Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht blockiert werden. Das selbständige Beweisverfahren dient der Beweissicherung und nicht der Vorwegnahme des Hauptsachestreits.
Diese Sperre fungiert wie ein prozessualer Türsteher zur Wahrung der Verfahrensökonomie. Das selbständige Beweisverfahren bietet nicht mehr Rechte als der Hauptprozess. Da das Verfahren nach § 492 ZPO dessen Regeln folgt, gelten identische Beschränkungen. Würde jede Ablehnung sofort zum OLG gehen, dauerten Verfahren Jahre länger. Erst später im Hauptsacheverfahren können Sie inhaltliche Fehler oder die Gutachterwahl wirksam rügen. Das OLG schützt hierbei die Prozessgeschwindigkeit. Eine solche Ausnahme wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit lag hier nicht vor.
Unser Tipp: Akzeptieren Sie diese prozessuale Sperre vorerst und konzentrieren Sie Ihre juristische Energie stattdessen auf die kommende Klagebegründung. Vermeiden Sie kostspielige, aber aussichtslose Beschwerdeversuche.
Habe ich im Hauptprozess trotz Ablehnung eine Chance auf neue Gutachten?
Ja, die Chancen auf ein neues Gutachten bleiben bestehen. Das Gericht ist rechtlich nicht an die Ablehnung aus dem Vorverfahren gebunden. Der Richter muss Beweisergebnisse eigenständig würdigen. Eine Niederlage im Vorverfahren stellt keine endgültige Vorverurteilung dar.
Das Vorverfahren dokumentiert lediglich einen Zustand, ohne die rechtliche Bedeutung festzulegen. Das Hauptsachegericht prüft Einwände gegen ein unbrauchbares Orthopädie-Gutachten erneut. Begründen Sie in der Klage detailliert, warum das Erstgutachten fachlich fehlerhaft ist. Ignoriert der Richter Ihre Argumente, liegt ein Fehler in der Beweiswürdigung vor. Es bleibt Ihnen unbenommen, die Notwendigkeit weiterer Gutachten vorzubringen. Das Gericht muss neue Sachverständigengutachten ernsthaft prüfen.
Unser Tipp: Munitionieren Sie Ihre Argumentation mit Privatgutachten oder Studien. So zwingen Sie das Gericht rechtlich zur Auseinandersetzung mit Ihren fundierten Einwänden.
Wer zahlt die Kosten einer unzulässigen Beschwerde gegen die Gutachterablehnung?
Sie als Antragsteller tragen sämtliche Kosten dieses Verfahrens allein. Das Gericht wendet hier das Verursacherprinzip nach § 97 ZPO an. Wer ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, muss für die finanziellen Folgen einstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihr Anwalt die Beschwerde empfohlen hat oder nicht.
Neben Ihrem eigenen Anwalt bezahlen Sie zwingend die Gerichtsgebühren sowie den gegnerischen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren fällt nach Nr. 1812 GKG-KV eine pauschale Festgebühr an. Besonders belastend wirkt jedoch die Kostenerstattungspflicht gegenüber der Gegenseite. Reicht der Gegner eine Stellungnahme ein, löst dies dort eine Gebühr aus. Da die Beschwerde unzulässig war, erhalten Sie keinen Gegenwert. Dieser juristische Umweg über die unzulässige Beschwerde kommt die Patientin teuer zu stehen.
Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Anwalt vor einer Beschwerde explizit nach dem Kostenrisiko im Verhältnis zur Erfolgschance. Vermeiden Sie reflexartige Rechtsmittel ohne Prüfung der Zulässigkeit.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 12 W 23/25 – Beschluss vom 24.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




