OLG Stuttgart, Az.: 16 WF 200/78 ES, Beschluss vom 08.08.1978
Leitsatz vom Verfasser nicht amtlich: Die Nichtbezahlung von Unterhalt für die Ehefrau und die unterhaltsberechtigten Kinder kann eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB darstellen, die dazu berechtigten, sofort die Scheidung einzureichen. § 1565 Abs. 2 BGB lautet:
„Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Waiblingen vom 13. Juni 1978 abgeändert.
2. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 17. April 1978 das Armenrecht für die 1. Instanz bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, E.
Gründe
Der Senat bejaht die Erfolgsaussicht der Klage (§ 114 ZPO, § 1565 Abs. 2 BGB).
Die Antragstellerin hat unbestritten vorgetragen, daß der Antragsgegner, dem seine Stellung als Handelsvertreter gekündigt worden ist, seit März 1978 ohne Einkommen war und seit der Trennung der Parteien (18.3.1978) keinen Unterhalt für sie und die beiden Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren geleistet hat.
Die Prüfung der Frage, inwieweit der Antragsgegner diese Situation verschuldet hat und inwieweit es ihm möglich gewesen wäre, alsbald eine neue Arbeitsstelle zu finden, ist nicht Sache des Armenrechtsverfahrens. Der Antragsgegner hat zwar vorgebracht, daß er seit 17. April 1978 wieder berufstätig sei. Er hat aber selbst eingeräumt, daß er in der Folgezeit weder für die Antragstellerin noch für die beiden Kinder Unterhalt geleistet hat, auch nicht nachdem die Antragstellerin ihre kurzfristig ausgeübte Berufstätigkeit wegen der Pflege und Erziehung der Kinder wieder aufgegeben hat.
Unter diesen Umständen erscheint die Klage auf Ehescheidung auch vor Ablauf der einjährigen Trennung aussichtsreich, denn es würde eine unzumutbare Härte darstellen, wenn man die Antragstellerin auf das Trennungsjahr verweisen wollte, obwohl der Antragsgegner unstreitig seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt.