Solaranlage und Blechdach beim Nachbarn – Reflexe auf dem eigenen Grundstück. Die Nachbarn verlangen die Beseitigung der aufgeständerten Solaranlage und des Stahltrapezblechdachs, weil sie die Blendwirkung nicht hinnehmen wollen. Doch die Baugenehmigung ist bestandskräftig – reicht das aus, um die Reflexe hinzunehmen?
VG Ansbach: Reflektionen üblicher Solar-Montage sind im Wohngebiet sozialadäquat und hinzunehmen Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: AN 17 K 20.00311
Das Wichtigste im Überblick
Am 18.06.2021 stellte das VG Ansbach (AN 17 K 20.00311) klar: Die Beseitigung des genehmigten Nachbardachs war ausgeschlossen, weil die wirksame Genehmigung das Dach rechtlich absicherte. Das galt nur, solange kein Gericht die Genehmigung aufhob oder für unwirksam erklärte.
Wirksame Genehmigung: Die Genehmigung schützte das Dach trotz möglicher Fehler der Behörde.
Bauplan unwirksam: Der Bauplan der Gemeinde galt nicht, weil der Bürgermeister ihn erst nach der Veröffentlichung bestätigte.
Keine starke Blendung: Das Gericht sah keine untragbare Blendung, weil das Dach nicht glänzte und Reflexionen nur Teilbereiche trafen.
Solarständer hinnehmbar: Spiegelungen am Metallgestell dauerten nur wenige Stunden und traten nur an Sonnentagen auf.
Direkt gegen Genehmigung: Betroffene müssen Blendwirkungen gegen die Baugenehmigung vorbringen, nicht über eine spätere Beseitigung.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: VG Ansbach
Datum: 18.06.2021
Aktenzeichen: AN 17 K 20.00311
Verfahren:Untätigkeitsklage wegen ausbleibender Behördenentscheidung
Wann ist Klage auf Beseitigung der Solaranlage zulässig?
Ein Ehepaar aus dem mittelfränkischen Landkreis hatte 2015 sein südlich angrenzendes Grundstück an eine Bauträgerin verkauft. Dort entstand ein eingeschossiger Bungalow mit einem zum Grundstück der früheren Eigentümer hin geneigten Pultdach, das später mit Stahltrapezblech gedeckt und zusätzlich mit einer aufgeständerten Solaranlage ausgestattet wurde. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage der Nachbarn auf Beseitigung beider Anlagen mit Urteil vom 18. Juni 2021 (Az. AN 17 K 20.00311) vollständig ab.
Zulässig ist eine solche Untätigkeitsklage, wenn der zunächst fehlende Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten noch mit der Klageschrift nachgeholt wird und die Dreimonatsfrist bis zur gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist. Eine Untätigkeitsklage richtet sich gegen das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung. Sie soll erreichen, dass die Behörde über den beantragten Einschritt entscheidet, obwohl sie bisher ohne ausreichenden Grund nicht gehandelt hat.
Rechtlich handelt es sich bei einer solchen Klage um eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5, 75 VwGO. Sie zielt darauf, die Behörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO zu verpflichten. Ein vorheriger Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde ist bei betroffenen Nachbarn keine Zugangsvoraussetzung, sondern kann bis zur gerichtlichen Entscheidung nachgeholt werden. Die dreimonatige Sperrfrist bedeutet, dass Sie grundsätzlich drei Monate behördliches Abwarten hinnehmen müssen. Danach ist die Klage zulässig, wenn die Behörde keinen ausreichenden Grund für ihre Untätigkeit hat.
Auf diesen Maßstab stützte sich das Gericht bei der Prüfung des konkreten Falls. Die Nachbarn hatten vor Klageerhebung keinen förmlichen Antrag auf Beseitigung beim Landratsamt gestellt, holten dies aber durch die Zustellung der Klageschrift im regulären Geschäftsgang nach – und das reichte dem Gericht. Hinsichtlich des Blechdachs war der Behörde die Problematik ohnehin bereits bekannt, weil die Nachbarn zuvor Widerspruch gegen den Nachtragsbescheid vom 27. August 2019 eingelegt hatten. Dieser Widerspruch war zwar nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 AGVwGO nicht statthaft, zeigte dem Gericht aber, dass das Problem der Dacheindeckung der Behörde vorlag.
Ein Widerspruch ist nicht statthaft, wenn das Gesetz ihn für die betreffende Entscheidung nicht als Rechtsbehelf vorsieht. Der Nachtragsbescheid ist eine spätere behördliche Änderung oder Ergänzung der ursprünglichen Baugenehmigung; beides erklärt, warum die Behörde trotz des unzulässigen Widerspruchs von der Dachproblematik wusste.
Bei der Solaranlage lag der Fall ähnlich: Ein anderer Nachbar hatte die aufgeständerte Bauweise bereits vor der Klageerhebung gegenüber Gemeinde und Landratsamt beanstandet. Die Behörde war damit bereits mit der Frage befasst. Ein zusätzlicher, eigener Antrag der Kläger wäre nach Einschätzung des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls erfolglos geblieben und hätte das Verfahren nur unnötig verzögert. Auch die Unterschrift des Klägers unter die ursprünglichen Baupläne vom 14. Juli 2019 stand der Klage nicht entgegen, denn diese Pläne sahen weder das spätere Stahltrapezblechdach noch die Solaranlage vor – beide wurden erst später beantragt und genehmigt, ohne dass die Nachbarn daran beteiligt waren.
Redaktionelle Leitsätze
Eine wirksame, weder aufgehobene noch nichtige Baugenehmigung entfaltet Legalisierungswirkung, die einem bauaufsichtlichen Beseitigungsanspruch auch bei materieller Rechtswidrigkeit entgegensteht; Einwendungen Dritter sind vorrangig mit der Drittanfechtungsklage gegen die Genehmigung zu verfolgen.
Sonnenlichtreflexionen von technisch üblichen Befestigungselementen einer Solaranlage oder matt beschichteten Metalldächern stellen regelmäßig sozialadäquate Einwirkungen dar und verletzen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht, wenn sie zeitlich eng begrenzt sind und ihnen durch zumutbaren Eigenschutz begegnet werden kann.
Wird ein Bebauungsplan erst nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt, verfehlt die Ausfertigung ihre rechtsstaatliche Identitätsfunktion; dieser Mangel führt zur formellen Unwirksamkeit der Satzung und ist nicht nach den Vorschriften der §§ 214 ff. BauGB unbeachtlich.
Warum die Baugenehmigung das Blechdach vor Beseitigung schützt
Eine wirksame Baugenehmigung schützt ein Bauwerk vor einer Beseitigungsanordnung, selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft ist – solange sie weder aufgehoben noch nichtig ist. Nichtig bedeutet, dass ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler die Genehmigung rechtlich unwirksam macht. Das unterscheidet sich von einer bloß rechtswidrigen Genehmigung, die zunächst weiterhin gilt.
Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO setzt voraus, dass eine bauliche Anlage sowohl formell als auch materiell rechtswidrig errichtet wurde. Formell rechtswidrig bedeutet, dass die erforderliche Genehmigung fehlt; materiell rechtswidrig bedeutet, dass das Bauwerk gegen inhaltliche Bauregeln verstößt. Eine erteilte Baugenehmigung legalisiert das Bauwerk, solange sie nicht förmlich aufgehoben oder nichtig ist. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Behörde nur bestimmte gesetzlich festgelegte Fragen. Nachbarn müssen Einwände gegen diese Genehmigung grundsätzlich mit einer Drittanfechtungsklage geltend machen, also mit einer Klage, die auf die Aufhebung einer fremden Baugenehmigung zielt.
Eine gegebenenfalls bestehende legalisierende Wirkung aus diesen unangefochtenen Genehmigungen steht einem bauaufsichtlichen Einschreiten nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit als fehlendes Rechtschutzbedürfnis entgegen, sondern gegebenenfalls erst der Begründetheit. – so das VG Ansbach
Für den Bungalow lag genau eine solche Genehmigung vor: die Baugenehmigung vom 16. Juli 2019 in der Fassung des Nachtragsbescheids vom 27. August 2019, mit der das Landratsamt das Stahltrapezblechdach unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen hatte. Die Nachbarn hielten die zugrunde liegende Befreiung für rechtswidrig, weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt seien. Das Gericht stellte jedoch klar, dass auch eine rechtswidrige Baugenehmigung ihre Legalisierungswirkung behält, solange sie existiert und nicht angefochten wurde. Genau das war hier der Fall: Die Genehmigung war den Nachbarn bekannt, sie hatten sie jedoch nicht angefochten. Die von ihnen geltend gemachten Blend- und Spiegelungswirkungen hätten sie deshalb mit einer Drittanfechtungsklage gegen den Nachtragsbescheid geltend machen müssen. Eine Beseitigungsanordnung konnte nach Ansicht des Gerichts nicht dazu dienen, eine bestandskräftige Genehmigung nachträglich zu umgehen.
Eine Befreiung erlaubt ausnahmsweise ein Bauvorhaben, das von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Ist eine Genehmigung bestandskräftig, kann sie mit den gewöhnlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden. Deshalb können Sie einen Genehmigungsfehler später grundsätzlich nicht über eine Beseitigungsklage umgehen.
Achtung Falle: Falsche Klageart bei erteilter Genehmigung
Liegt für das störende Nachbarbauwerk eine Baugenehmigung vor, bleibt eine spätere Klage auf Beseitigung regelmäßig erfolglos. Die Genehmigung schützt den Bauherrn, selbst wenn sie inhaltlich rechtswidrig sein sollte. Betroffene Nachbarn können diesen Schutz nur durchbrechen, indem sie direkt gegen die Baugenehmigung klagen. Prüfen Sie daher sofort nach Bekanntwerden von Bauarbeiten, ob eine Genehmigung existiert, und fechten Sie diese fristgerecht an.
Warum der Bebauungsplan wegen Ausfertigungsfehlers nichtig war
Ein Bebauungsplan ist formell unwirksam, wenn die Ausfertigung durch den Bürgermeister erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung erfolgt. Formell unwirksam bedeutet hier: Der Plan wurde nicht in dem vorgeschriebenen Verfahren erlassen und kann deshalb keine verbindlichen Vorgaben für Bauvorhaben machen. Eine ortsübliche Bekanntmachung ist die gesetzlich vorgesehene Veröffentlichung, durch die die Gemeinde den Plan der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Nach § 26 Abs. 2 GO sowie dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV müssen Bebauungspläne vor ihrer Bekanntmachung ausgefertigt werden. Die Ausfertigung erfüllt eine Identitätsfunktion: Sie stellt die Satzung als Originalurkunde her und bestätigt, dass die veröffentlichte Fassung tatsächlich dem Beschluss des zuständigen Organs entspricht. Eine erst nachträglich vorgenommene Ausfertigung kann diese Funktion nicht mehr erfüllen. Dieser Mangel ist nach den Vorschriften der §§ 214 ff. BauGB nicht unbeachtlich und führt zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung.
Beim Bebauungsplan „…“ der zuständigen Gemeinde lagen die Daten so, dass genau dieser Fehler vorlag: Der Gemeinderat beschloss die Satzung am 8. Juni 2015, die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 1. September 2015 – die Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister aber erst am 14. September 2015, also nach der Bekanntmachung. Die Nachbarn hatten gerügt, das Stahltrapezblechdach und die aufgeständerte Solaranlage widersprächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachgestaltung, wonach Sonnenkollektoren in die Dachfläche zu integrieren seien und eine aufgeständerte Ausführung unzulässig sei. Das Gericht verwarf diesen Einwand, weil der Bebauungsplan wegen des Ausfertigungsfehlers insgesamt unwirksam war und deshalb keine Rechte begründen konnte. Ob die Dachgestaltungsvorschriften den Nachbarn überhaupt einen eigenen Abwehranspruch verschafft hätten, ließ das Gericht offen – dies sei ohnehin nur ausnahmsweise der Fall. Als Folge der Unwirksamkeit war auch die isolierte Befreiung der Gemeinde vom 27. November 2019 für die Solaranlage gegenstandslos, weil ohne wirksamen Bebauungsplan gar keine Befreiung erforderlich gewesen wäre.
Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Fehler, der vom erkennenden Gericht von Amts wegen auch ohne Aufgreifen seitens der Parteien zu berücksichtigen war. – so das VG Ansbach
Ein eigener Abwehranspruch gibt Ihnen das Recht, sich auf eine bestimmte Regelung des Bebauungsplans zu berufen und eine Beeinträchtigung Ihres Grundstücks abzuwehren. Solche nachbarlichen Rechte entstehen nicht aus jeder Festsetzung, sondern nur, wenn die Regelung auch dem Schutz der Nachbarschaft dient.
Wann verletzt ein Blechdach das Rücksichtnahmegebot?
Ein mattes Blechdach verletzt das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht, wenn die auftretenden Lichtreflexionen sozialadäquat sind und sich durch zumutbaren Eigenschutz abwehren lassen. Sozialadäquat bedeutet konkret: Die Einwirkung gehört zu den in einem Wohngebiet üblichen und grundsätzlich hinzunehmenden Erscheinungen. Das Rücksichtnahmegebot verlangt, dass Nachbarn ihre Interessen angemessen berücksichtigen und keine unzumutbaren Belastungen verursachen.
Das Rücksichtnahmegebot ist in § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankert und verlangt eine Gesamtabwägung von Schutzwürdigkeit, Beeinträchtigungsintensität und beiderseitiger Zumutbarkeit. Unzumutbare Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG setzen erhebliche Belästigungen oder Gefahren voraus; die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz von 2012 zu Lichtimmissionen betreffen künstliche Lichtquellen und liefern für Sonnenlichtreflexionen nur eingeschränkte Anhaltspunkte. Wer in einem Wohngebiet lebt, muss mit typischen Lichtimmissionen rechnen und ist vorrangig auf üblichen Eigenschutz wie Markisen, Jalousien oder Bepflanzung zu verweisen.
Die konkreten Blendvorwürfe gegen das Dach
Die Nachbarn hatten vorgetragen, das Blechdach führe zwischen 9.30 Uhr und 16.30 Uhr zu massiven Blendwirkungen auf ihrer Terrasse sowie in Küche, Esszimmer und Wohnzimmer, sodass die Terrasse in den Sommermonaten kaum nutzbar sei. Das Gericht sah darin weder eine unzumutbare Belästigung noch eine Gesundheitsgefährdung: Die Reflexion treffe wegen des Sonnenstands nicht gleichzeitig die gesamte Terrasse und alle Wohnräume, sondern jeweils nur Teilbereiche. Verbaut worden war Stahltrapezblech des Profils 45-333s mit einer 50 my starken BEMO-DUR-Beschichtung in Anthrazitgrau, ähnlich RAL 7016 – ein nicht glänzendes Material, das nach Einschätzung des Gerichts keine stärkere Blendwirkung entfaltet als die nach dem Bebauungsplan eigentlich zulässigen, teils glasierten Dachziegel. Die zunächst zusätzlich geltend gemachte Lärmbelästigung durch Regen ließen die Nachbarn in der mündlichen Verhandlung fallen.
Nach Einschätzung des Gerichts beruhte die besondere Betroffenheit der Nachbarn weniger auf dem Dachmaterial als auf dem Höhenunterschied zwischen den Grundstücken von etwa 1,10 Metern und der niedrigen Bungalowbauweise des Nachbarhauses. Diese Bauweise sei jedoch grundsätzlich zulässig, und mit niedrigeren Gebäuden und Flachdächern müsse in Wohngebieten gerechnet werden. Ein Nachbar könne keine Anpassung der Firsthöhe an die eigene Wandhöhe verlangen, gerade nicht bei Geländesprüngen. Lichtimmissionen seien bei Wohnbebauung nahezu unvermeidbar; die Nachbarn seien deshalb auf eigenen Sonnenschutz zu verweisen.
Warum Nachbarn keinen Rückbau der Solaranlage verlangen können
Ein Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage besteht nicht, wenn die Blendwirkung nur von schmalen Befestigungsgestängen ausgeht, zeitlich eng begrenzt bleibt und das Maß des Sozialadäquaten nicht überschreitet.
Ein baurechtlicher Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass die Anlage materiell rechtswidrig ist und dabei Nachbarrechte verletzt. Zusätzlich verlangt ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten regelmäßig eine Ermessensreduzierung der Behörde auf Null. Das bedeutet konkret: Die Behörde hätte dann keine rechtmäßige Wahl mehr, sondern müsste wegen der besonderen Umstände einschreiten. Bei der Beurteilung von Blendwirkungen kommt es auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbetrachters an, also auf die Sicht einer durchschnittlich empfindlichen Person und nicht auf besondere persönliche Lichtempfindlichkeiten.
Die Nachbarn hatten ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung präzisiert: Nicht die Solarmodule selbst, sondern nur das Metallgestänge der Aufständerung verursache zwischen etwa 16.30 Uhr und 19.00 Uhr eine Blendwirkung auf der Terrasse und in den südlichen Wohnräumen. Das Gericht wies auch diesen Beseitigungsanspruch zurück: Die Reflexionen träten nur wenige Stunden am Tag und nur an Sonnentagen auf, zudem sei die Blendquelle vom Wohnhaus entfernt. Metallische Ständer von wenigen Zentimetern Breite seien zur Befestigung von Solarmodulen technisch üblich und gehörten zu den sozialadäquaten Erscheinungen eines Wohngebiets – vergleichbar mit Reflexionen von Straßenlaternen oder Verkehrsschildern, die ebenfalls hinzunehmen seien. Eine besondere persönliche Empfindlichkeit der Nachbarn gegenüber Lichtwirkungen sei rechtlich nicht maßgeblich. Ob überhaupt eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag, musste das Gericht nicht mehr prüfen, weil es schon an den materiellen Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO fehlte.
Wenn Sie Blendwirkungen durch benachbarte Solaranlagen rechtlich rügen wollen, müssen Sie eine erhebliche Belästigung objektiv nachweisen. Dokumentieren Sie die Lichteinwirkung über mehrere Wochen mit Fotos, genauen Uhrzeiten und betroffenen Wohnbereichen in einem detaillierten Lichttagebuch. Ohne diesen dokumentierten Nachweis einer intensiven und wiederkehrenden Störung bleibt eine Forderung nach Rückbau oder behördlichem Einschreiten regelmäßig erfolglos.
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage damit vollständig ab. Die Nachbarn tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beigeladene sind weitere Beteiligte, deren rechtliche Interessen durch das Verfahren berührt werden. Vorläufig vollstreckbar bedeutet, dass die Kostenerstattung unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor einer endgültigen Entscheidung durchgesetzt werden kann. Den Streitwert setzte das Gericht auf insgesamt 10.000 Euro fest – jeweils 5.000 Euro für das Dach und für die Solaranlage. Er dient vor allem als Grundlage für Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Blendung durch Solaranlagen: Was Nachbarn beachten müssen
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach ist ein erstinstanzliches Urteil und entfaltet rechtliche Bindung nur zwischen den beteiligten Prozessparteien. Erstinstanzlich bedeutet, dass das Gericht in der ersten gerichtlichen Stufe entschieden hat; eine weitere Überprüfung durch ein höheres Gericht kann möglich sein. Dennoch zeigt der Fall exemplarisch, wie Verwaltungsgerichte Blendwirkungen bewerten: Reflexionen von marktüblichen Befestigungen oder matten Metalldächern gelten in Wohngebieten weitgehend als sozialadäquat und hinnehmbar. Bauherren können daraus ableiten, dass standardisierte Anlagen mit reflexionsarmen Oberflächen baurechtlich gut geschützt sind.
Fühlen Sie sich durch Reflexionen einer Nachbaranlage gestört, reicht ein Verweis auf die eigene Empfindlichkeit vor Gericht nicht aus. Prüfen Sie zunächst vorrangig eigenen Sonnenschutz wie Jalousien oder Markisen, da die Rechtsprechung Ihnen diesen Eigenschutz abverlangt. Wollen Sie dennoch rechtlich gegen das Nachbarbauwerk vorgehen, fechten Sie eine erteilte Baugenehmigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an, statt später auf eine Beseitigung zu klagen.
Unsere Einschätzung
Für Nachbarstreit um blendende Dächer und Solaranlagen setzt das Verwaltungsgericht Ansbach auf die Anfechtung der Genehmigung. Wer die Genehmigung unangefochten lässt, verliert praktisch den Hebel für einen späteren Rückbau. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Blendung das Maß eines verständigen, also durchschnittlich empfindlichen Betrachters übersteigt.
Ob Festsetzungen zur Dachgestaltung Nachbarn ein eigenes Abwehrrecht geben, musste das Gericht wegen des unwirksamen Bebauungsplans nicht entscheiden. Wir halten die Verweisung auf zumutbaren Eigenschutz wie Markisen für konsequent, auch wenn sie für Terrassennutzer hart wirkt. Betroffene sollten bei einer Unterschriftsbitte des Bauherrn prüfen, ob spätere Nachträge zum Dach und zur Solaranlage erneut vorgelegt werden.
Muss ich eine Baugenehmigung binnen eines Monats nach Bekanntgabe anfechten, bevor ich Rückbau verlangen kann?
Ja, wenn Ihnen die Baugenehmigung oder der Nachtragsbescheid bekannt gegeben wurde, müssen Sie grundsätzlich binnen eines Monats Drittanfechtungsklage erheben. Diese Klage richtet sich auf die Aufhebung der Genehmigung, bevor Sie eine Beseitigung nach Art. 76 Satz 1 BayBO verlangen.
Eine wirksame Baugenehmigung entfaltet Legalisierungswirkung und schützt das Bauwerk, solange sie nicht aufgehoben oder nichtig ist. Nichtigkeit bedeutet, dass ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler die Genehmigung rechtlich unwirksam macht. Die Monatsfrist für die Drittanfechtungsklage folgt grundsätzlich aus § 74 Abs. 1 VwGO und beginnt mit der wirksamen Bekanntgabe. Eine spätere Beseitigungsklage kann den Genehmigungsschutz nicht umgehen, selbst wenn die Befreiung vom Bebauungsplan oder die genehmigte Ausführung rechtswidrig sein sollte. Prüfen Sie deshalb unverzüglich die Genehmigung, den Nachtragsbescheid und den Zustellnachweis bei der Bauaufsichtsbehörde.
Fehlt eine wirksame Bekanntgabe oder enthält die Rechtsbehelfsbelehrung Fehler, kann eine andere Fristberechnung gelten. Lassen Sie diese Umstände prüfen, bevor Sie wegen des Streitwerts von etwa 10.000 Euro eine möglicherweise unzulässige Beseitigungsklage erheben.
Wie dokumentiere ich Blendwirkungen, damit eine erhebliche und wiederkehrende Störung objektiv nachweisbar wird?
Ein Lichttagebuch über mehrere Wochen ist die wichtigste Grundlage, um wiederkehrende Blendwirkungen nachvollziehbar zu belegen. Dokumentieren Sie jeden Vorfall mit Datum, Uhrzeit, Dauer, Wetter, Foto und dem konkret betroffenen Raum.
Verwenden Sie eine fortlaufende Tabelle und halten Sie fest, ob Terrasse, Küche, Esszimmer oder Wohnzimmer betroffen war. Fotografieren Sie möglichst aus festen Standorten und bewahren Sie die Originaldateien mit Aufnahmezeitpunkt auf. Notieren Sie außerdem Sonnenstand, Intensität der Blendung und ob dadurch eine konkrete Nutzung beeinträchtigt wurde. Ergänzende Zeugenaussagen von Haushaltsangehörigen oder Besuchern können die Wahrnehmung bestätigen, ersetzen jedoch keine genaue Dokumentation. Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 BImSchG die erhebliche Belästigung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsbetrachters, nicht eine besondere persönliche Lichtempfindlichkeit. So kann das Gericht Dauer, Häufigkeit und räumliche Reichweite der Einwirkung besser beurteilen.
Zeigen Sie zusätzlich, ob nur schmale Gestänge oder die gesamte Anlage reflektieren und ob einfache Maßnahmen wie Markisen oder Jalousien die Wirkung mindern. Kurzzeitige Reflexe an sonnigen Tagen können weiterhin als sozialadäquat gelten, auch wenn Sie sie sorgfältig dokumentieren.
Muss ich zunächst Markisen oder Jalousien anbringen, bevor behördliches Einschreiten Erfolg haben kann?
JA, zumutbarer Eigenschutz wie Markisen, Jalousien oder geeignete Bepflanzung ist regelmäßig vorrangig, wenn Sie behördliches Einschreiten wegen Lichtreflexionen verlangen. Sein Versuch nimmt Ihnen den Anspruch nicht, sondern zeigt, ob die verbleibende Belastung tatsächlich unzumutbar ist.
Das Rücksichtnahmegebot nach § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verlangt eine Abwägung aller Umstände. Übliche, zeitlich begrenzte Reflexionen matter Metalldächer gelten danach grundsätzlich als sozialadäquat, also als wohngebietstypisch und hinnehmbar. Verweigern Sie zumutbare Schutzmaßnahmen vollständig, kann die Behörde eine erhebliche Belästigung verneinen. Eine Markise oder Jalousie muss die betroffenen Bereiche allerdings wirksam schützen und darf Ihnen nicht ausnahmsweise unzumutbare Kosten verursachen. Bleiben trotz geeigneten Eigenschutzes eine dauerhafte Blendung oder erhebliche Gesundheitsgefahren, sollten Sie diese konkret dokumentieren und behördliches Einschreiten beantragen.
Wie gehe ich vor, wenn die Bauaufsicht trotz dokumentierter Blendung nicht tätig wird?
Stellen Sie heute einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten und erheben Sie nach mindestens drei Monaten Untätigkeit Untätigkeitsklage. Die Klage richtet sich auf eine Entscheidung über eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO.
Dokumentieren Sie Ihren Antrag wegen der Blendwirkungen gegenüber dem Landratsamt nachweisbar, etwa durch Einschreiben oder eine Eingangsbestätigung. Nach §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5 und 75 VwGO kann der Antrag grundsätzlich noch mit der Klageschrift nachgeholt werden. Ein eigener vorheriger Antrag ist für betroffene Nachbarn daher keine zwingende Zugangsvoraussetzung. War die Behörde durch Beschwerden anderer Nachbarn oder frühere Schreiben bereits mit der Anlage befasst, kann dies die Zulässigkeit zusätzlich stützen. Nach Ablauf von drei Monaten darf die Behörde nicht ohne ausreichenden Grund untätig bleiben.
Die Zulässigkeit garantiert jedoch keinen Klageerfolg. Sie müssen zusätzlich eine materielle Rechtsverletzung und eine Ermessensreduzierung auf Null (keine rechtmäßige Entscheidungsalternative der Behörde) darlegen. Besteht eine wirksame, nicht angefochtene Baugenehmigung, ist regelmäßig eine Drittanfechtungsklage gegen diese Genehmigung erforderlich; ein unstatthafter Widerspruch ersetzt sie nicht.
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Das vorliegende Urteil
VG Ansbach – Az.: AN 17 K 20.00311 – Urteil vom 18.06.2021
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Beseitigung von spiegelnden Bauelementen auf dem Nachbaranwesen.
Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer des mit einem selbst bewohnten, im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichteten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … (…). Sie waren ehemals auch Eigentümer des südlich liegenden Vorhabengrundstücks FlNr. … (…, …). Dieses verkauften sie 2015 an die Beigeladene zu 1), die dort als Bauträgerin ein Einfamilienhaus in Form eines Bungalows mit gering – zu den Klägern hin – geneigtem Pultdach errichtete. Dieses ist mittlerweile an die Beigeladenen zu 2) und zu 3) veräußert.
Beide Grundstücke liegen im Bebauungsplan „…“ der Gemeinde … (Gemeinde). In den Verfahrensvermerken des Bebauungsplans ist festgehalten, dass dieser mit Gemeinderatsbeschluss vom 8. Juni 2015 als Satzung beschlossen, am 14. September 2015 vom Ersten Bürgermeister ausgefertigt und am 1. September 2015 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Er legt ein allgemeines Wohngebiet mit maximal zwei Vollgeschossen fest.
Unter Ziffer 3.1 des Bebauungsplans „Dächer – Dachform und Dachneigung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO)“ ist als Dachform ein Satteldach mit Dachneigung von 25° bis 48° oder ein Pultdach mit Dachneigung von 25° bis 32° festgelegt, wobei Carport- und Garagendächer auch als Flachdach zulässig sind. Die Dächer der Hauptgebäude sind mit Ziegeln und Betondachsteinen in roter oder grauer Tönung einzudecken. Untergeordnete Teile von Dachflächen und Dachaufbauten können auch mit anderen Materialien (z. B. Glas, Metall) eingedeckt werden. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind in die Dachfläche zu integrieren; eine aufgeständerte Ausführung ist unzulässig.
Mit Formblattantrag strebte die Beigeladene zu 1) am 20. November 2018 zunächst die Genehmigungsfreistellung für ein Einfamilienhaus in Bungalowform (eingeschossig) auf dem Vorhabengrundstück an, zu dem die Gemeinde mit Beschluss vom 28. Januar 2019 ihr Einvernehmen erteilte. Das Landratsamt behandelte den Vorgang als Baugenehmigungsverfahren und forderte vom Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 1. März 2019 weitere Unterlagen an. In der Folge gingen neue Eingabepläne und eine neue Baubeschreibung vom 24./25. März 2019 ein. Danach ist ein eingeschossiges Haus mit flachem Pultdach (zum klägerischen Anwesen abfallend, teilweise abgesetzt) mit einer Firsthöhe von ca. 4,40 m und eine Dachziegeleindeckung vorgesehen. Das klägerische Grundstück liegt nach den Plänen ca. 1,10 m höher als das Bauvorhaben.
Am 5. Mai 2019 stellte das Landratsamt … einen Baubeginn ohne Baugenehmigung fest und stellt die Bauarbeiten ein. Die Kläger und ein weiterer Nachbar erbaten vom Landratsamt … etwa zeitgleich eine Überprüfung der Geruchs- und Rauchbelästigung aufgrund des niedrigen Kamins des Neubaus. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019, das vom Landratsamt am 6. Juni 2019 beantwortet wurde, erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten „Widerspruch“.
Am 14. Juli 2019 unterzeichnete der Kläger zu 1) („…“) die Baupläne.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2019, der Klägerin zu 2) zugestellt am 25. Juli 2019, erteilte das Landratsamt … die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau des Einfamilienhauses unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Dachneigung und die Stützmauerhöhe.
Am 23. Juli 2019 gingen beim Landratsamt … ein Tekturantrag mit Baubeschreibung sowie ein Befreiungsantrag zur Herstellung eines Stahltrapezblechdaches anstatt einer Dacheindeckung mit Dachziegeln ein. Zur Begründung der Befreiung ist ausgeführt, dass zur Gewährleistung der Dichtheit des Daches aufgrund der Dachneigung von 6° ein Stahltrapezblechdach notwendig sei. Eine derartige Dacheindeckung sei im Baugebiet schon mehrfach ausgeführt worden. Die Gemeinde erteilte mit Gemeinderatsbeschluss vom gleichen Tag ihr gemeindliches Einvernehmen.
Mit Nachtragsbescheid vom 27. August 2019 erteilte das Landratsamt … unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Dacheindeckung die bauaufsichtliche Genehmigung. Zustellungsnachweise befinden sich nicht in den Akten. Für den 1. Dezember 2019 zeigte die Beigeladene zu 1) die Nutzungsaufnahme an.
Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 11. September 2019 kamen die Kläger gegenüber dem Landratsamt auf ihren Widerspruch zurück und gaben an, diesen aufrecht zu erhalten. Zwar sei die Schornsteinsituation gelöst, jedoch werde das Dach statt mit Ziegeln mit Trapezblech eingedeckt, was Lärmbelästigungen und Lichtreflexionen befürchten lasse. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 nahm das Landratsamt … hierzu Stellung und verwies darauf, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz für Einfamilienhäuser nicht einschlägig sei.
Im Oktober 2019 bzw. Januar 2020 wendete sich ein weiterer Nachbar (…) an die Gemeinde und das Landratsamt … wegen der Aufstellung von Sonnenkollektoren in Aufständerbauweise. Am 15. November 2019 stellte der Beigeladene zu 1) nach Anschreiben durch die Gemeinde einen Antrag auf isolierte Befreiung, die die Gemeinde mit Bescheid vom 27. November 2019 nach Zustimmung des Gemeinderates am 25. November 2019 erteilte.
Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 21. Februar 2020 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Untätigkeitsklage und beantragten:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beseitigung der Eindeckung des Daches mit Trapezblech auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, … anzuordnen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beseitigung der aufgeständerten Solaranlage auf dem Dach des Nachbargebäudes auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, …, … anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dacheindeckung mit Trapezblech und die aufgeständerte Solaranlage nicht dem Bebauungsplan entsprächen. Nachdem der Beigeladene zu 1) in der Schornsteinfrage dem Begehren der Kläger abgeholfen habe, habe der Kläger zu 1) die ursprünglichen Bauunterlagen unterzeichnet. Damals sei aber noch eine Dacheindeckung mit Ziegeln vorgesehen und die Solaranlage noch nicht geplant gewesen. Dem aufrechterhaltenen Widerspruch habe das Landratsamt nicht abgeholfen. Die Änderungsanträge seien den Klägern nicht zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Dacheindeckung verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil hiervon gesundheitsgefährdende bzw. belästigende schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Bei Niederschlägen komme es zu einer Lärmbelästigung und bei Sonneneinfall zu einer massiven Lichtreflexion auf die Terrasse, in die Küche und ins Ess- und Wohnzimmer der Kläger, da sich das Dach genau auf der Höhe der klägerischen Wohnräume befinde. Eine Befreiung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil die Grundzüge der Planung betroffen seien. Die Terrasse der Kläger sei in den Sommermonaten wegen der drastischen Blendwirkung nicht nutzbar. Aufgrund der Dachneigung und der Lage des Daches reflektiere das Stahltrapezblech die einfallende Sonne direkt in das Wohnzimmer, in die Küche und auf die Terrasse der Kläger.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. März 2020,
die Klage abzuweisen.
Eine Beseitigung des Trapezblechdaches sei nicht angezeigt gewesen, weil durch die Erteilung einer Befreiung rechtmäßige Zustände geschaffen werden konnten. Die Gemeinde habe im Protokoll zur Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2019 bestätigt, dass eine solche Dacheindeckung in diesem Baugebiet schon mehrfach ausgeführt worden sei. Die Grundzüge der Planung seien nicht betroffen, da weder Art oder Maß der baulichen Nutzung noch die Baudichte betroffen seien. Bei der Festsetzung zur Dacheindeckung handle es sich um eine rein städtebauliche Frage, die nicht nachbarschützend sei. Trapezblech sei zur Dacheindeckung grundsätzlich geeignet. Auch die Kläger hätten auf ihrer Garage eine entsprechende Eindeckung. Das Blech sei anthrazitfarben und nicht metallisch glänzend. Von nach Bebauungsplan zulässigen glasierten Dachziegeln wäre eine größere Blendwirkung ausgegangen. Die Festsetzung zu Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sei ebenfalls nicht nachbarschützend. Aufgrund der Größe, Ausrichtung und Entfernung der Kollektoren und der Tatsache, dass auch die Kläger auf ihrem Grundstück entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Kinderspielhaus errichtet hätten, sei eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit E-Mail vom 18. März 2021 und Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Mai 2021 mit, dass es sich bei dem verwendeten Material um Stahltrapezblech
Profil 45-333s mit einer Materialdicke von 0,63mm, unterseitig mit Anticondensvlies, Oberseite beschichtet 50 my BEMO-DUR in der Farbe anthrazitgrau (ähnlich RAL 7016) handle. Eine Blendwirkung gehe davon nicht aus. Das naturbelassene und nicht glänzende Stahltrapezdach sei zur Gewährleistung der Dichtheit des Daches notwendig gewesen. Stahltrapezdächer seien im Baugebiet bereits mehrfach verwendet worden. Auch die Kläger selbst hätten das gleiche Material und die gleiche Farbe für ihre Garage verwendet. Die Beigeladene zu 1) beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) beteiligten sich mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 am Verfahren und beantragten,
die Klage abzuweisen.
Eine Rechtsverletzung der Kläger ergebe sich aus den Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Die geltend gemachten Festsetzungen seien rein städtebaulicher Natur und nicht nachbarschützend. Es seien außerdem zulässigerweise Befreiungen erteilt worden. Eine Ermessensreduzierung auf Null für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten liege überdies nicht vor.
Das Gericht erteilte nach Rücksprache und Aufklärung mit der Gemeinde den Beteiligten mit Schreiben vom 16. Juni 2021 einen Hinweis auf das Vorliegen eines formellen Fehlers des Bebauungsplans „…“.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2021 ließ die Klägerseite den Vortrag im Hinblick auf Lärmimmission, die bei Regen vom Strahltrapezdach ausgingen, fallen und präzisierte für die Solarmodule, dass die Blendwirkung vom Metallgestänge des Ständers ausgehe. Auf der Terrasse und in den südlichen Wohnräumen ihres Hauses bestehe eine Blendwirkung durch das Dach von ca. 9.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr und durch das Gestell der Solarmodule von ca. 16.30 Uhr bis 19.00 Uhr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten, einschließlich der Akten der Gemeinde zu den erteilten isolierten Befreiungen zum Bebauungsplan und den Unterlagen zum Bebauungsplan Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten, wird als noch zulässig angesehen (1.), ist aber unbegründet (2) und deshalb abzuweisen.
1.
a)
Die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5, 75 VwGO, ist statthaft; die Klage ist auf den Erlass von Beseitigungsanordnungen nach Art. 76 Satz 1 BayBO gerichtet, über die der Beklagte bislang nicht durch Bescheid entschieden hat.
b)
Eine Verpflichtungsklage erfordert vor der Klageerhebung allerdings grundsätzlich einen Antrag bei der zuständigen Behörde (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 7, vor § 40 Rn. 11, § 42 Rn. 6). Eine Untätigkeitsklage ist nach § 75 Satz 3 VwGO darüber hinaus erst nach erfolglosem Ablauf von drei Monaten ab der Antragstellung zulässig. Einen Antrag auf Erlass einer Beseitigungsanordnung haben die Kläger beim Landratsamt … vor der Klageerhebung zwar nicht gestellt, aber mit dem Klageschriftsatz, den das Verwaltungsgericht dem Beklagten in regulären Geschäftsgang zugestellt hat, jedenfalls nachgeholt. Entgegen der Gegenansicht (vgl. Kopp/Schenke, § 75 Rn. 7, vor § 40 Rn. 11, § 42 Rn. 6) sieht das Gericht jedenfalls in der vorliegenden Drittanfechtungssituation (wenn auch keine Drittanfechtungsklage vorliegt) in dem notwendigen Behördenantrag keine Zugangsvoraussetzung für die Klage, sondern nur eine einfache Zulässigkeitsvoraussetzung, die erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein muss. Die zunächst unzulässigerweise erhobene Klage ist nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO damit in Zulässigkeit erwachsen.
Durch das durchgeführte Baugenehmigungsverfahren und den – allerdings nicht statthaften, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGVwGO – „Widerspruch“ der Kläger ist die Bauaufsichtsbehörde hier nicht mit einem völlig neuen Sachverhalt überzogen worden, so dass das Prinzip der Gewaltenteilung, das die Gegenmeinung heranzieht (vgl. Kopp/Schenke, § 42 Rn. 6 mit Verweis auf BVerwG, NWvZ 2008, 577), als Argument nicht verfängt. Mit dem Widerspruch gegen den Nachtragsbescheid vom 27. August 2019 haben die Kläger schon vor Klageerhebung zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Genehmigung des Stahltrapezdaches nicht einverstanden sind. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass ein Beseitigungsbegehren über ein Begehren, einen für rechtswidrig erachteten Genehmigungsbescheids aufzuheben, hinausgeht und ein bauaufsichtliches Einschreiten zusätzliche Voraussetzungen hat, eine Drittanfechtungsklage, die vorliegend auch in Betracht gekommen und wohl auch richtiger gewesen wäre, hätte aber ebenfalls ohne weiteres von den Klägern erhoben werden können.
Auch für das Begehren auf Beseitigung der Solarmodule, das die Kläger an die Bauaufsichtsbehörde vor Klageerhebung nicht herangetragen haben, steht der fehlende Behördenantrag der Zulässigkeit der Klage nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen. Zum einen war der Beklagte mit dieser Fragestellung ebenfalls bereits vor der Klageerhebung befasst, da ein anderer Nachbar die Frage aufgeworfen hatte und der Beklagte auf die Einleitung eines Verfahrens bei der Gemeinde hingewirkt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten als nicht möglich erachtet wird. Ein Antrag der Kläger wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht erfolgreich gewesen und ist deshalb hier als rein verzögernde „Förmelei“ als entbehrlich anzusehen. Zum anderen bestehen auch keine schutzwürdigen Belange der übergangenen Behörde für eine Zugangsvoraussetzung. Diese kann, wenn ein zureichender Grund nicht gegeben ist, nur eine Frist von drei Monaten, § 75 Satz 2 VwGO, zur Bearbeitung eines Antrags beanspruchen. Diese Frist wird aber nicht geschmälert, wenn ein Antrag erstmals bei Gericht gestellt wird. In diesem Fall beginnt die 3-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO erst mit der Zustellung des Klageschriftsatzes. Die Beklagte ist auch vor dem Tragen der Kosten eines übereilten Gerichtsverfahrens durch die Kostenvorschriften der § 156 VwGO (sofortige Anerkenntnis), § 161 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO (bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung) und § 154 Abs. 4 VwGO (Kostentragung aufgrund von Verschulden eines Beteiligten), die bei einem „Nachgeben“ der Behörde innerhalb der drei Monate zum Einsatz kämen, ausreichend geschützt. Die vorzeitige Klageerhebung stellt allein ein Risiko für den Kläger dar. Weitere schutzwürdige Belange der Behörde sind nicht erkennbar. Eine Nachholung des Antrags im Gerichtsverfahren wird deshalb für möglich erachtet (so auch BVerwG, U.v. 4.8.1993 – 11 C-15/92 – juris bzw. NWvZ 1995, 76 sogar im 2-Personen-Verhältnis; offengelassen: BVerwG, U.v. 31.8.1995 – 5 C-11/94 – juris bzw. NJW 1996, 1977, a.A. VG Würzburg, U.v. 4.8.2016 – W 5 K 14.429 Rn. 27 f.)
c)
Die Klage des Klägers zu 1) ist auch nicht deshalb unzulässig, weil dieser die ursprünglichen Baupläne für das Nachbaranwesen unterzeichnet hat (Art. 66 Abs. 1 BayBO). Die vom Kläger zu 1) am 14. Juli 2019 unterzeichneten Baupläne vom 24./25. März 2019 enthielten das Stahltrapezdach und die Solaranlage noch nicht, so dass er durch seine Unterschrift diesbezüglich keinen Klageverzicht ausgesprochen hat. Das Stahltrapezdach wurde erst nachfolgend mit den Tekturplänen vom 19. Juli 2019, die beide Kläger nicht unterzeichnet haben, beantragt und mit Nachtragsbescheid vom 27. August 2019 genehmigt. Die Sonnenkollektoren wurden von der Gemeinde im Wege einer isolierten Befreiung am 27. November 2019 genehmigt. Die Kläger waren in diesem Verfahren nicht beteiligt. Sie wären deshalb mit einer Anfechtungsklage gegen die erteilten Genehmigungen nicht ausgeschlossen gewesen und sind dies genauso wenig mit einer Verpflichtungsklage mit der gleichen Zielrichtung.
d)
Eine Unzulässigkeit der Klage ergibt sich schließlich nicht aus dem Vorhandensein der Baugenehmigung für das Trapezblechdach und der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ für die Aufständerung der Solarmodule. Eine gegebenenfalls bestehende legalisierende Wirkung aus diesen unangefochtenen Genehmigungen steht einem bauaufsichtlichen Einschreiten nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit als fehlendes Rechtschutzbedürfnis entgegen, sondern gegebenenfalls erst der Begründetheit. Zwar erledigt sich grundsätzlich eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtete Nachbarklage mit nachfolgender bauaufsichtlicher Genehmigung, selbst wenn diese vom Nachbarn angefochten wird (BVerwG, B.v. 15.8.1988 – 4 B 89/88 – juris), vorliegend besteht jedoch die umgekehrte zeitliche Konstellation und ist der Umfang der Legalisierungswirkung wegen des begrenzten Prüfungsumfangs im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO und beim Verfahren der isolierten Befreiung vom Bebauungsplans, § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und Abs. 3 BayBO, schwierig; die Genehmigungen stehen dem Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten jedenfalls nicht offensichtlich und nicht aus einem vom Vorbringen unabhängigen Grund entgegen.
2.
Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Stahltrapezdaches (a) als auch hinsichtlich der aufgeständerten Solaranlage (b) unbegründet. Ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung besteht nicht, § 113 Abs. 5 VwGO.
a)
Eine Beseitigung von baulichen Anlagen kommt nach Art. 76 Satz 1 BayBO nur in Betracht, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden.Dies setzt nach ganz herrschender Meinung und gefestigter Rechtsprechung die formelle und materielle Illegalität des Vorhabens voraus (Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 79 m.w.N.).
aa)
Formell illegal ist eine Anlage dann, wenn sie genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt ist. Ist eine Anlage genehmigt und damit legalisiert, scheidet die Beseitigung nach § 76 Satz 1 BayBO grundsätzlich aus. Dies ist für das Stahltrapezdach der Fall.
Die existierende Baugenehmigung vom 16. Juli 2019 in der Fassung vom 27. August 2019 legalisiert das Stahltrapezdach in der ausgeführten Weise. Das gilt selbst dann, wenn die Baugenehmigung rechtwidrig sein sollte; sie ist – worauf es ankommt – existent und damit wirksam und zwar auch den Klägern gegenüber, denen die Baugenehmigung bekannt ist und die diese nicht angefochten haben. Solange eine Baugenehmigung weder aufgehoben noch nichtig ist, entfaltet sie ihre legalisierende Wirkung.
Soweit die Genehmigungswirkung der Baugenehmigung reicht, ist eine Beseitigungsanordnung nach § 76 Satz 1 BayBO damit ausgeschlossen. Keine Legalisierungswirkung hat eine Baugenehmigung zwar im Hinblick auf rechtliche Belange, die im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Solche Belange wurden hier jedoch nicht geltend gemacht; eine Blend- und Spiegelungswirkung, die von einem Anwesen ausgeht, ist auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO als bauplanungsrechtlicher Belang, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB, zu prüfen. Die bauplanungsrechtliche Prüfung umfasst die Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans einschließlich der Erteilung von Befreiungen, §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB und, soweit ein Bebauungsplan nicht existiert, das Einfügen in die nähere Umgebung, § 34 Abs. 1 BauGB. Unabhängig davon, in welchem bauplanungsrechtlichen Gebiet ein Vorhaben liegt, ob im beplanten oder im unbeplanten Innenbereich, ist auch das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme als bauplanungsrechtlicher Aspekt zu prüfen; dieses Gebot ist in § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO niedergelegt und für alle Plangebiete gültig. Von einem Vorhaben ausgehende Emissionen werden regelmäßig als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots geprüft (vgl. für Lärm BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 1 B 98.3159; BVerwG, U.v. 23.9.1999, 4 C-6/98 – jeweils juris; für Geruch BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137 – juris Rn. 11 u. 19 ff.; VG Ansbach, U.v. 16.4.2021 – AN 17 K 19.01249 – juris Rn. 32). Gleiches gilt für Lichtemissionen, die von einem Vorhaben ausgehen (so auch VG Neustadt, U.v. 17.10.2012 – 4 K 481/12.NW – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 27.10.2011 – Au 5 K 11.595- juris Rn. 52; a.A. wohl VG Ansbach, U.v. 29.1.2004 – AN 9 K 03.00966 – juris Rn. 36 Einstufung als bauordnungsrechtlicher Belang nach Art. 11 BayBO). Die geltend gemachten Blend- und Spiegelungswirkungen des Trapezdaches wären prozessual somit richtigerweise mit der Drittanfechtungsklage gegen die Baugenehmigung gelten zu machen (gewesen).
bb)
Das Strahltrapezdach ist in jedem Fall auch materiell rechtmäßig, was einem bauaufsichtlichen Einschreiten ebenso entgegensteht.
Eine materielle Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen Ziffer 3.1 des Bebauungsplans „…“ bzw. aus einer fehlerhaften Befreiung gegen die Festsetzungen zur Dachneigung und zum zulässigen Material der Dacheindeckung. Der Bebauungsplan „…“ ist nämlich formell fehlerhaft und deshalb unwirksam und nicht zu beachten.
Der Bebauungsplan wurde von der Gemeinde laut den Verfahrensvermerken und telefonischer Bestätigung der Gemeindeverwaltung gegenüber dem Gericht am 8. Juni 2015 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen und am 1. September 2015 ortsüblich bekanntgemacht und damit in Kraft gesetzt. Die Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister erfolgt jedoch erst am 14. September 2015 und damit nach der Bekanntmachung. Gemäß § 26 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) und dem allgemeinen verfassungsrechtlich verankerten Rechtstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) sind Bebauungspläne wie alle Satzungen aber auszufertigen, bevor sie durch Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden (BayVGH, U.v. 4.4.2003 – 1 N 01.2240 – juris Rn. 17). Mit der Ausfertigung wird nämlich eine Satzung als Originalurkunde hergestellt und vom Bürgermeister als zuständigem Organ beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat auch beschlossen worden ist (sog. Identitätsfunktion, BayVGH, U.v. 10.11.2020 – 1 N 17.333 – juris, Rn. 20, BVerwG B.v. 21.6.2018 – 4 BN 34.17 – juris). Eine Ausfertigung nach Bekanntmachung kann diese Funktion nicht mehr erfüllen. Dieser Verfahrensfehler führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans; der Fehler ist nicht gem. § 214 ff. BauGB unbeachtlich. Eine Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 BauGB kommt nach dessen ausdrücklichem Wortlaut nur für einzelne Verstöße gegen spezielle bauplanungsrechtliche Verfahrensregelungen, nicht aber bei einem Verstoß gegen Art. 26 GO bzw. das Rechtsstaatsgebot in Betracht. Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Fehler, der vom erkennenden Gericht von Amts wegen auch ohne Aufgreifen seitens der Parteien zu berücksichtigen war.
Ob die Regelungen zur Dachgestaltung im Bebauungsplan „…“ zugunsten der Kläger einen Abwehranspruch begründet hätten – was nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise der Fall ist – kann deshalb dahinstehen.
Die Dachgestaltung verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB oder gegen ein alternativ einschlägiges bauordnungsrechtliches Rücksichtnahmegebot nach Art. 11 BayBO. Der inhaltliche Maßstab beider Regelungen unterscheidet sich dabei nicht.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessensbewertung ist ausschlaggebend, was den Rücksichtnahmebegünstigten und den zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigung sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten in billiger Weise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983, a.a.O., und B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit seinem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013, a.a.O.; BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. – juris Rn. 40).
Immissionen sind dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG. Anders als bei Lärmimmissionen (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 1 B 98.3159; BVerwG, U.v. 23.9.1999,4 C-6/98 – jeweils juris) existiert keine verbindliche Regelung dazu, wann Lichtimmissionen, Reflexionen und Blendwirkungen schädliche Umwelteinwirkungen darstellen. Die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 13. September 2012 (LAI) haben weder quasi-normativen Charakter (VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.3.2012 – 3 S 2658/10; VG Neustadt, U.v. 17.12.2012 – 4 K 481/12.NW – juris Rn. 29) noch erfassen sie Reflexionen von Sonnenlicht, sondern beschäftigen sich allein mit lichtemittierenden künstlichen Anlagen wie Leuchtreklamen, Scheinwerfern oder Lasern (vgl. dort unter 2. Anwendungsbereich). Die Aussagen können deshalb nur bedingt zugrunde gelegt werden und allenfalls einen groben Anhalt für die Beurteilung geben (VG Augsburg, U.v. 27.10.2011 – Au 5 K 11.595 – juris Rn. 55). Die LAI unterscheiden – was insoweit als allgemeine fachliche Aussage herangezogen werden kann – zwischen einer physiologischen und psychologischen Blendwirkung. Während die physiologische Blendung eine Minderung des Sehvermögens verursacht, ist die psychologische Wirkung durch eine ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin gekennzeichnet. Von Belang sind diese Wirkungen nach den LAI vor allem für besonders schutzwürdige Wohnräume und Terrassen. Neben der Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkungen sind nach der Rechtsprechung auch die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz von lichtemittierenden oder -reflektierenden Anlagen zu berücksichtigen (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 11.6.2010 – 1 a 10474/10.OVG – juris; VG Augsburg, a.a.O Rn. 54; VG Neustadt, a.a.O. Rn. 29; VG Düsseldorf, U.v. 18.3.2008 – 16 K 3722/07 – juris).
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung für die Lichtreflexionen, die vom Stahltrapezblech-Dach ausgehen, keine unzumutbare Belästigung für die Kläger. Eine Gesundheitsgefährdung ist erst recht nicht zu erkennen.
Die Sonnenlicht-Reflexionen, die vom Hausdach ausgehen, geben die Kläger mit einer Zeitdauer von 9.30 bis 16.30 Uhr an. Realistischerweise erfolgt eine Reflexion von Sonnenlicht aber nicht auf die gesamte Terrasse und in alle Wohnräume gleichzeitig, sondern ist zu jedem Zeitpunkt immer nur ein Teilbereich betroffen. Das klagegegenständliche Dach ist außerdem in jeder Hinsicht sozialadäquat, seine Ausgestaltung ist nicht rücksichtslos. Stahltrapezblechdächer in schwarz sind weder allgemein noch speziell im Wohngebiet der Kläger ungewöhnlich, noch sind diese grundsätzlich mehr belastend als Ziegeldächer, die ebenso wie Blechdächer matt oder glänzend ausgestaltet sein können. Hier wurde ein nicht glänzendes Material verwendet. Das gleiche Material haben die Kläger auch für ihr Garagendach, ebenfalls ein Flachdach, verwendet. Die Betroffenheit der Kläger ergibt sich eher aus den unterschiedlichen Höhenlagen der beiden Häuser zueinander und der niedrigen Höhe des Hauses der Beigeladenen. Die Bungalow-Bauweise stellt jedoch ebenfalls eine gängige und grundsätzlich zulässige Bauweise in einem Wohngebiet dar. Auch Nebengebäude wie Garagen haben regelmäßig ähnliche Höhen und ebenfalls Flachdächer. Mit niedrigeren Gebäuden in Wohngebieten muss also stets gerechnet werden. Eine auf seine eigene Wandhöhe angepasste Bebauung kann der Nachbar grundsätzlich nicht beanspruchen, schon gar nicht bei vorhandenen Geländesprüngen oder selbst vorgenommenen Geländeauffüllungen (für die umgekehrte und in der baurechtlichen Praxis deutlich häufigere Fallgestaltung einer zu hoch empfundenen Nachbarbebauung – „Einmauerungseffekt“, „erdrückende Wirkung“, vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 33 f: 12-geschossiges neben 2-geschossigem Gebäude oder BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 2 und 15: 11,5 m hohe Siloanlage neben Wohngebäude). Eine Blendwirkung auf Augenhöhe können die Kläger vor allem aber auch durch eigene Sonnenschutz-Maßnahmen wie Markisen, Jalousien, Sonnenschirm, Sicht- und damit Sonnenschutzwand, Bepflanzung gut und zuverlässig ausschließen. Da Lichtimmissionen bei jeder Form der Wohnbebauung typisch und nahezu unvermeidbar sind, müssen diese grundsätzlich akzeptiert werden und ist ein Nachbar regelmäßig auf den Eigenschutz zu verweisen (so auch VG Neustadt, a.a.O. Rn. 32).
b)
Die Klage ist auch hinsichtlich der aufgeständerten Solaranlage unbegründet.
aa)
Der von der Gemeinde erteilten isolierten Befreiung vom Bebauungsplan kommt dabei wohl keine legalisierende Wirkung zu, wie dies nach den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Baugenehmigung für das Trapezblechdach der Fall ist. Da der Bebauungsplan „…“ unwirksam ist (vgl. Ausführungen unter 2a) bb) (1)), war eine Befreiung von seinen Festsetzungen nicht erforderlich; die gleichwohl erteilte Befreiung vom 27. November 2019 ist damit als gegenstandslos zu betrachten und entfaltet deshalb wohl keine Legalisierungswirkung, steht einem bauaufsichtlichen Einschreiten damit nicht entgegen.
bb)
Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO kommt bei baugenehmigungsfreien Vorhaben wie nachträglichen Solaranlagen auf Gebäuden, vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 3a) aa) BayBO, bei Vorliegen materiell-rechtlicher Baurechtsverstöße in Betracht. Ein solcher Verstoß ist aber nicht gegeben. Das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf Lichtreflexionen ist auch insoweit nicht verletzt.
Nach Aussage der Klägerseite spiegelt sich das Sonnenlicht lediglich am Gestänge des Metallständers und dies auch nur für die Zeit von ca. 16.30 bis 19.00 Uhr. Diese Beeinträchtigung haben die Kläger hinzunehmen. Sie ist vom Ausmaß her zeitlich mit nur wenigen Stunden am Tag und nur an Sonnentagen überhaupt und bei der Entfernung der Blendquelle vom Einwirkungsort als nicht besonders erheblich anzusehen. Metallische Ständer in einer Breite von wenigen Zentimetern zur Befestigung von Solarmodulen sind allgemein üblich und sozialadäquat. Vergleichbare Reflexionswirkungen gehen etwa von Straßenlaternen und Verkehrsschildern aus, treffen damit eine Vielzahl von Wohnraum- und Terrassennutzern und sind hinzunehmen. Eine gegebenenfalls bestehende besondere Sensibilität der Kläger für Lichteinwirkungen ist nicht zu berücksichtigen. Die Belästigungswirkung ist vielmehr am Empfinden eines durchschnittlichen Betroffenen zu messen (VG Augsburg, a.a.O. Rn. 55 mit Hinweis auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung).
c)
Die Klage ist damit insgesamt unbegründet. Da die Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO schon nicht erfüllt sind, erübrigen sich Überlegungen zu einer Ermessensreduzierung auf Null, die ein bauaufsichtliches Begehren eines Nachbarn grundsätzlich erfordert (VG Ansbach, U.v. 29.1.2004 – AN 9 K 03.00966 – juris Rn 37).
3.
Die Kostenentscheidung der ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei wurden pro Klagegegenstand (Dach und Solarmodule) 5.000,00 EUR angesetzt.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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