Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 1 U 51/15, Urteil vom 11.11.2015
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 3 O 321/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil, vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz infolge Wassereintritts in sein Hausanwesen nach Lieferung und Montage einer Solaranlage.
Die Beklagte lieferte dem Kläger Anfang 2009 eine Solaranlage zur Aufbereitung von Warmwasser und zur Heizungsunterstützung, welche von der Firma C.N. GmbH auf dem Dach des klägerischen Hausanwesens montiert wurde. Die Beklagte stellte einen Betrag von 11.569,89 Euro sowie für einen nachträglich gelieferten Plattenwärmetauscher einen solchen von 679,82 Euro in Rechnung. Da die tatsächlich angefallenen, vom Kläger an die Firma N. nach entsprechender Rechnung vom 9. März 2009 bezahlten Kosten von 4.522 Euro die seitens der Beklagten prognostizierten Montagekosten überstiegen, gewährte sie dem Kläger einen Nachlass auf ihre Rechnung in Höhe von 400 Euro.
Im Winter 2009/2010 sowie 2010/2011 stellte der Kläger bei großer Schneelast und einsetzendem Tauwetter einen Wassereintritt am Dach fest. Bei einer Besichtigung im Oktober 2010 erklärte ein Vertreter der Beklagten das eindringende Wasser mit einer Undichtigkeit des Daches und bot die kostenlose Demontage der Anlage sowie ihre Montage nach einer vom Kläger vorzunehmenden Dachsanierung an. Mit am 2. August 2011 eingegangenem Schriftsatz leitete der Kläger beim Amtsgericht Merzig ein selbständiges Beweisverfahren ein. In ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2013 stellte die Sachverständige S. u.a. fest, der Wassereintritt werde nach einsetzendem Tauwetter bei schneebedeckter Dachfläche durch einen Rückstau des Tauwassers hervorgerufen. Die durch die Sachverständige veranschlagen Mängelbeseitigungskosten – 3.250 Euro für den Einbau anderer Modulträger sowie 5.200 Euro für die Abdichtung von 37 m² Dachfläche – macht der Kläger geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat behauptet, die Firma N. GmbH sei als Subunternehmerin der Beklagten tätig geworden. Die Beklagte habe nicht nur die Lieferung der Anlage, sondern auch deren Montage geschuldet, weshalb es sich um einen Werkvertrag handele. Der unmittelbare Ausgleich der Rechnung direkt an die Firma N. sei auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten erfolgt. Die Montage sei mangelhaft gewesen und habe den Wassereintritt am Dach verursacht.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche RA-Gebühren des Klägers in Höhe von 837,52 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Firma C. N. GmbH sei vom Kläger beauftragt worden; sie habe diese lediglich vermittelt. Der Wassereintritt sei nicht auf eine Pflichtverletzung ihrerseits zurückzuführen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Forderung des Klägers sei verjährt. Es liege ein Kaufvertrag vor und es gelte eine lediglich zweijährige Verjährungsfrist.
Mit am 30. März 2015 verkündetem Urteil (Bl. 114 d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen, da etwaigen Ansprüchen des Klägers die Verjährungseinrede entgegenstehe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Kaufvertrag ausgegangen. Wie sich aus der Rechnung ergebe, entfalle nicht einmal die Hälfte des Rechnungsbetrages auf die Solarpanels. Der Rest entfalle auf Teile, welche die Verbindung zur Heizungsanlage bzw. diese selbst betreffen. Damit handele es sich gerade nicht um Standardkomponenten. Mit Ausnahme der Solarpanels sei die Anlage an die konkrete bauliche Situation und den Anschluss an die vorhandene Heizungsanlage abgestimmt.
Es handele sich um Arbeiten an einem Bauwerk, so dass eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte. Die Solarpanels seien über ein Leitungssystem sowohl mit der Heizungsanlage als auch mit der Brauchwassererwärmungsanlage fest verbunden. Die Elektronik beider Anlagen sei miteinander gekoppelt. Zwecks Verbindung mit der Solaranlage habe die Heizungsanlage umfangreich technisch wie räumlich umgebaut werden müssen. Die Anlage habe damit eine wesentliche Bedeutung für die Erhaltung und Benutzbarkeit des Hauses.
Unabhängig hiervon sei die Verjährungsfrist infolge der Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2013 im selbständigen Beweisverfahren ergebe sich, dass sie die Verantwortlichkeit für vorherige Wassereintritte anerkannt habe. Zudem habe die Beklagte im Zusammenhang mit den in den beiden Wintern erhobenen Mängelrügen durch ihren Mitarbeiter K. bestätigt, es sei fehlerhaft gewesen, die Anlage zu montieren, ohne auf den Dachstand zu achten.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sämtliche, in den Rechnungen der Beklagten aufgelisteten Komponenten seien Standardkomponenten, welche auch zur Unterstützung von Heizungsanlagen dienen könnten, die in anderen Häusern zu finden seien.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2015 (Bl. 71 ff. d.A.), des Senats vom 21. Oktober 2015 (Bl. 191 ff. d.A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2015 (Bl. 114 d.A.) Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgerichts M. 13 H 24/11 (71) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Zwischen den Parteien wurde ein Kaufvertrag geschlossen (1.). Der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche hieraus steht jedoch die Einrede der Verjährung, § 214 BGB, entgegen (2.). Aus einer Verletzung von Montage- und Hinweispflichten kann der Kläger ebenfalls keine Ansprüche herleiten (3.).
1. Der vorliegend zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stellt einen Kaufvertrag dar.
a. Die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem bei Geschäften der vorliegenden Art ebenfalls in Betracht kommenden Werkvertrag ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand des Schwerpunkts der Leistung vorzunehmen, wobei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen ist. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist danach, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine individuelle Herstellungspflicht im Vordergrund steht und vertragsprägend wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 – VIII ZR 76/03 -, juris, Rn. 10; Pammler in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 433 BGB, Rn. 28). Hinsichtlich der Art des gelieferten Gegenstandes ist relevant, ob die Anlage aus Serienteilen oder aus an die jeweiligen Besonderheiten angepassten typisierten Einzelteilen, die nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar wären, besteht (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 11 f.).
b. Hiernach haben die Parteien vorliegend einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung geschlossen.
(1.) Zum einen spricht hierfür der Umstand, dass die vorliegende Solaranlage aus serienmäßig hergestellten und typenmäßig bezeichneten Teilen nebst Zubehör besteht. Dies wurde seitens der Beklagten schon erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger darauf verwies, die Anlage sei ausschließlich für das streitgegenständliche Anwesen konzipiert gewesen. Dies steht einer Verwendung von Standardkomponenten gerade nicht entgegen. Aus der Rechnung der Beklagten vom 2. März 2009 (Anlagenband Kläger) ergibt sich, dass von der Beklagten hergestellte bzw. verwendete Standardproduktteile überlassen wurden. Dort ist u.a. von einem „… Kollektor“, von einer „Solarstation …“, welche „vormontiert“ ist, einem „…-System Pufferspeicher“ etc. die Rede. Alle diese Komponenten zeigen keine individuelle, auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittene Anfertigung auf. Die entsprechenden Komponenten waren vielmehr auch anderweitig einsetzbar.
Dass gewisse Verbindungsteile – etwa zur Heizungsanlage – speziell auf das vorliegende Vorhaben zugeschnitten waren und daher nicht mehr anderweitig einsetzbar sind, ändert hieran nichts, da es maßgebend auf die Hauptbestandteile der Solaranlage ankommt.
(2.) Das Landgericht Saarbrücken hat ferner zutreffend auf das Verhältnis der Materialkosten zu den Montagekosten abgestellt.
Die Materialkosten lagen ausweislich der Rechnung vom 2. März 2009 bei 11.569,89 Euro. Die Montagekosten lagen demgegenüber unter 4.522,00 Euro. Aus der Rechnung der Firma N. GmbH (Anlagenband Kläger) ergibt sich, dass der Pauschalpreis in vorgenannter Höhe nicht nur die Montage, sondern auch noch die Lieferung von Rohr-, Isolier- und Elektromaterial umfasst. Daraus folgt eine noch größere Differenz zwischen beiden Posten. Aus dem „Angebot“ der Beklagten vom 22. September 2008, Nr. … (Anlagenband Kläger) ist ersichtlich, dass die reinen Montagekosten mit 2.000 Euro veranschlagt wurden und 1.000 Euro für den „Bedarf an Rohr, Isolierung, Fittings“ entfallen, so dass dieser Gesichtspunkt deutlich den mit dem Warenumsatz verbundenen Aspekt in den Vordergrund der Vertragsbeziehungen der Parteien stellt.
Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung darauf verweist, dass in den Kosten für die Solaranlage, welche in der Rechnung vom 2. März 2009 (Anlagenband Kläger) mit „Paketpreis 7.925,00 Euro“ angegeben wurden, bereits die Rohranschlüsse, Pumpe, Ausgleichsgefäß, Ventile usw. enthalten seien und die übrigen Rechnungspositionen Teile betreffen, die ebenfalls die Verbindung der Solarpanels mit der Heizungsanlage beträfen, folgt hieraus keine andere rechtliche Einordnung. Maßgebend bezüglich dieses Abgrenzungskriteriums sind die Montagekosten einerseits und die Materialkosten andererseits. Bei letzteren spielt es keine entscheidende Rolle, ob diese auf die eigentlichen, auf dem Dach installierten Panels oder auf sonstige, bei Erwerb eines derartigen Gegenstands zwangsläufig anfallenden Leistungen entfallen. Die Arbeiten zur Verbindung mit der bestehenden und umzubauenden Heizungsanlage waren zwingend notwendig um die Solarpanels zweckentsprechend einsetzen zu können, so dass das hierbei verwendete Material auch zu den selbigen Kosten zählt.
(3.) Schließlich folgt die Einordnung als Kaufvertrag auch mit Blick auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses. Zwar war für den Kläger der Anschluss an die bestehende bzw. umzubauende Heizungsanlage und das anschließende Funktionieren von erheblicher Bedeutung. Sein Ziel war die Heizungsunterstützung und damit die Energieeinsparung. Diese individuellen Kundenanforderungen prägen den vorliegenden Vertrag jedoch nicht. Sie sind vielmehr automatischer Bestandteil solcher Vertragsverhältnisse.
So hat auch der Bundesgerichtshof in einem Fall, in welchem eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in einem Wohnhaus installiert werden sollte, einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung angenommen, obgleich auch die Inbetriebnahme und die Nachkontrolle geschuldet war (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 – VIII ZR 76/03 -, juris Rn. 9). Damit kann die Inbetriebnahme der Anlage, unabhängig von der Frage, ob die Beklagte diese schuldete, nichts an der rechtlichen Einordnung des vorliegenden Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag ändern.
(4.) Eine gedankliche und damit schöpferische Leistung bei der Planung der individuellen Anlage, die ihrerseits eine wesentliche und vertragsprägende Leistung der Beklagten darstellte (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 U 543/12 -, juris, Rn. 20) und über das hinausgeht, was als Nebenpflicht ohnehin zwangsläufig zu erbringen war, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
2. Der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede, § 214 BGB, entgegen. Die Verjährung richtet sich vorliegend nicht nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und beträgt hiernach zwei Jahre.
a. Die Frage der Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist bestimmt sich nicht nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BGB, da hiernach Voraussetzung ist, dass das Bauwerk selbst Kaufgegenstand ist (vgl. H.-P. Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 438 Rn. 15), woran es vorliegend fehlt.
b. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB ist ebenfalls nicht einschlägig. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die gekaufte Solaranlage „für ein Bauwerk“ in diesem Sinne verwendet wurde. Der Kaufgegenstand hat jedenfalls nicht die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht.
(1.) Die zu § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Bauwerksbegriffs können auch auf § 438 Abs. 1 BGB angewandt werden. Hiernach ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Eine Sache wird für ein Bauwerk verwendet, wenn sie der Neuerrichtung, der Erneuerung, der Sanierung oder dem Umbau eines Bauwerkes dient, soweit die Maßnahme für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die eingebaute Sache fest mit dem Bauwerk (Gebäude) verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12 -, juris Rn. 19; Pammler, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 438 Rn. 46). Es darf sich somit nicht um bloße Ausbesserungen oder Instandhaltungsarbeiten handeln (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 634a Rn. 22).
(2.) Ob hiernach eine Solaranlage, die der Heizungsunterstützung dient für ein Bauwerk verwendet wird (vgl. zur generellen Problematik BGH, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 28. Mai 2014 – 2 U 107/13 – juris, Rn. 45; OLG München, Urteil vom 9. Juli 2015 – 14 U 91/15 -, juris, Rn. 51 ff.; OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 U 543/12 -, juris Rn. 21 ff.; anders als etwa die in einem Gebäude nur unterbrachte Abwasseraufbereitungsanlage hat die vorliegende Solaranlage durchaus eine Funktion für das Gebäude, vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 – VII ZR 287/95 -, Rn. 10, juris und dient anders als eine Photovoltaikanlage nicht in diesem Maße eigenen Zwecken), kann vorliegend dahinstehen. Es fehlt an der weiteren Voraussetzung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist nur eingreift, wenn die Sache die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.
Da die Beschädigung des Hausanwesens des Klägers infolge des eindringenden Wassers ihre Ursache u.a. in der fehlerhaften Montage der Solaranlage, nicht aber in dieser selbst, etwa in mangelhaft hergestellten Komponenten hat, greift § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB nicht ein.
Dies ergibt sich zum einen aus der Historie der Norm. Erforderlich für deren Eingreifen ist ein Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Sache und dem hervorgerufenen Mangel am Bauwerk. Die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt nur bei denjenigen Sachen, deren Mangelhaftigkeit zugleich auch ursächlich für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist. Liegt der Mangel jedoch in der Einbauleistung und nicht in der Fehlerhaftigkeit des Baumaterials greift die lange Verjährungsfrist nicht. Sie ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, da die allgemeine Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – zwei Jahre – ausreicht (vgl. BTDrucks 14/6040, S. 228; Matusche-Beckmann, in: Staudinger, BGB (2013), § 438 Rn. 44; Pammler, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 438 Rn. 50).
Ferner folgt die Nichtanwendbarkeit von § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aus dem Telos der Norm. Die Rechtfertigung der langen fünfjährigen Verjährungsfrist liegt neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung in der für Bauwerke typischen Risikolage. Mängel bei Bauwerken sind häufig erst spät erkennbar, treten jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auf. Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – VII ZR 182/10 -, Rn. 18, juris mwN). Ferner ist maßgebend, dass Mängel an Bauwerken aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf die Bausubstanz mit einem erheblichen finanziellen Risiko für den Besteller verbunden sein können (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 634a Rn. 17).
Vorliegend wurde der Mangel am Dach des klägerischen Anwesens jedoch erst – wenn überhaupt – durch die Montage verursacht. Die Mangelfreiheit der eigentlichen Materialien steht zwischen den Parteien außer Streit. So macht der Kläger ausweislich der Klageschrift (Bl. 2 d.A.) demnach auch Schadensersatzansprüche wegen der „mangelhaft montierten Solaranlage“ geltend. Ursächlich für den Wassereintritt sei „ausschließlich die von der Beklagten vorgenommene Montage der Solaranlage“ und nicht Unzulänglichkeiten der Dacheindeckung des klägerischen Anwesens. Derartige Fehler sind grundsätzlich schneller erkennbar. Es lag kein komplexer, aus einer Vielzahl von Arbeitsschritten ggf. sogar unterschiedlicher Gewerke bestehender Baufortgang vor. Vielmehr handelte es sich um eine konkrete Maßnahme. Zudem ist die spätere Nutzung auf die Heizungsanlage spezifisch bezogen, so dass insgesamt später auftretende Fehler leichter zu lokalisieren und einem Arbeitsgang zuzuordnen sind.
c. Die somit bei Ablieferung der Sache beginnende zweijährige Verjährungsfrist, § 438 Abs. 2 BGB, ist abgelaufen.
(1.) Von der Ablieferung kann spätestens mit Rechnungsstellung Anfang März 2009 ausgegangen werden. Im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens am 2. August 2011, welches nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, § 167 ZPO zur Hemmung hätte führen können, war somit die Frist bereits abgelaufen.
(2.) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frist zuvor nicht nach § 203 BGB gehemmt worden. Hiernach ist die Verjährung bei Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände so lange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Eine Verhandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände stattfindet, aufgrund dessen der Gläubiger, hier der Kläger, davon ausgehen kann, sein Begehren werde von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt. Es bedarf eines Meinungsaustausches über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände (vgl. Lakkis, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 203 Rn. 5). Es reichen dabei Umstände, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigten, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (vgl. Lakkis, a.a.O. Rn. 6). Die bloße Besichtigung des Mangels reicht zur Aufnahme von Verhandlungen grundsätzlich jedoch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 – VII ZR 320/00 -, Rn. 14, juris).
Hiernach haben keine relevanten verjährungshemmenden Verhandlungen stattgefunden. Bei dem Besichtigungstermin am 14. Oktober 2010 hat die Beklagte nach dem Klägervortrag gerade eine eigene Verantwortlichkeit in Abrede gestellt, das eingedrungene Wasser mit Undichtigkeiten des Daches begründet und sich lediglich dazu bereit erklärt, die Anlage kostenlos zu demontieren und nach einer vom Kläger zu veranlassenden Neueindeckung wieder zu montieren. Selbst wenn man in der Verabredung zur Ortsbesichtigung den Beginn von Verhandlungen sieht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 – VI ZR 181/96 -, juris, Rn. 28), wurden diese am 14. Oktober 2010 infolge der Verweigerung der Nachbesserung sogleich wieder beendet. Der Kläger konnte hiernach nicht davon ausgehen, die Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Eine relevante Verjährungshemmung liegt somit nicht vor, zumal substantiierter Klägervortrag zum zeitlichen Vorlauf des Ortstermins fehlt. Auch § 203 Satz 2 BGB wirkt sich daher nicht aus.
Die Beklagte hat von Anfang an ihre Verantwortlichkeit für das eingetretene Wasser in Abrede gestellt und sich – aus ihrer Sicht – lediglich kulanzweise zu Arbeiten bereit erklärt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2013 (beigezogene Akte, dort Bl. 55) nicht entnommen werden, dass die Beklagte ihre Verantwortlichkeit für vormalige Wassereintritte anerkannt habe. Allein die Formulierung, dass „für eventuelle Schäden, die durch Wassereintritt jetzt entstehen“ keine Verantwortung übernommen werde, lässt einen solchen Rückschluss nicht zu. In dem Schreiben ist mehrmals die Rede davon, dass die Angelegenheit im Interesse der „Kundenzufriedenheit“ hätte gelöst werden sollen.
Die fehlende Einsicht der Beklagten vermeintliche Mängel zu beseitigen, folgt auch aus dem sonstigen Verhalten. Infolge eines Ortstermins am 9. November 2010 schlug die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2010 (Bl. 20 Beiakte) vor, im Falle der Dachsanierung die Solaranlage kostenfrei ab- und wieder aufzubauen. Weitergehende Zusagen wurden nicht gemacht; vielmehr verwies die Beklagte auf andere Ursachen für die eingedrungene Feuchtigkeit. Selbiges erfolgte mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (Bl. 21 Beiakte). Aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. Juni 2011 (Bl. 14 Beiakte) ergibt sich, dass diese einen „gütlichen Vorschlag“ gemacht habe, bei dem sie auch im Falle der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens bleibe.
Im Schreiben der Beklagten vom 10. April 2012 (Anlagenband Kläger) wurden solche Vorschläge zum weiteren Vorgehen gemacht, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese „nicht als Anerkenntnis einer fehlerhaften Solar-Montage für eine von Grund auf nicht zulässige Dachkonstruktion mit oder ohne Kollektoren gewertet werden“ dürfen, sondern lediglich dem Ziel dienten, „die Zufriedenheit des Kunden sicher zu stellen.“
In der eidesstattlichen Versicherung des Klägers, die dem Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens beigefügt war (Bl. 9 der beigezogenen Akte), führt der Kläger selbst aus, die Beklagte habe sich nach einer Überprüfung im Oktober 2010 „lediglich bereit erklärt, die Kosten für die Demontage und erneute Montage nach Abdichtung des Daches zu übernehmen“, da sie „fälschlicherweise die Meinung vertraten, das Dach (…) sei insgesamt undicht und müsse erneuert werden (…)“. Dementsprechend habe die Beklagte die Nachbesserung abgelehnt.
Dies deckt sich einerseits mit den Ausführungen in der hiesigen Klageschrift (Bl. 3 d.A.), als auch mit den Angaben der Beklagten im o.g. Schreiben vom 12. Mai 2011 (Bl. 21 der beigezogenen Akte). Hierin stellt die Beklagte eine eigene Verantwortlichkeit für die gerügten Mängel in Abrede und bietet aus Kulanz Nacharbeiten an.
3. Aus einer Verletzung von Montage- und Hinweispflichten kann der Kläger ebenfalls keine Ansprüche herleiten.
a. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken lösen etwaige Montagefehler vorliegend keine werkvertraglichen Ansprüche aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB aus. Selbst wenn man die Beklagte selbst zur Ausführung der Montage als verpflichtet ansah, ändert dies – wie eingangs ausgeführt – nichts an der rechtlichen Einordnung des Vertrages als Kaufvertrag – eben mit Montageverpflichtung. Maßgebend ist auch hier der Schwerpunkt der Leistung (vgl. Matusche-Beckmann, in: Staudinger, BGB, 2013, § 434, Rn. 116). Hiernach liegt ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Eine Verletzung der Montagepflicht beurteilt sich dann aber nach kaufrechtlicher Gewährleistung, wie sich auch aus § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt.
b. Im Ergebnis gilt gleiches für die diskutierte Hinweispflicht zur Geeignetheit der vorliegenden Dachkonstruktion.
(1.) Zum einen bestand jedoch schon keine Pflicht der Beklagten, dem Kläger einen Hinweis bezüglich der vermeintlich zu geringen Dachneigung zu geben. Die Sachverständige des selbständigen Beweisverfahrens, Frau S., hat die Ursache für die eingedrungene Feuchtigkeit gerade nicht in einer zu geringen Dachneigung gesehen.
Sie gab in ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2013 mehrere Ursachen für die eingedrungene Feuchtigkeit an. Diese habe in der Moosklumpenbildung, hervorstehenden Dachhaken, einem nicht vollflächigen Aufliegen der Dachsteine übereinander an den Dachhaken und einer zu gering bemessenen Überdeckung bei der gegebenen Dachneigung gelegen (Gutachten Seite 24; Bl. 116 der Beiakte). Es ist gerade nicht ausgeführt, dass die vorhandene Dachneigung eine Montage der Solaranlage nicht zuließe. Die Sachverständige führt lediglich aus, das auf der Dachflächenverlängerung über dem Wohnhausbereich ein regensicheres Unterdach ausgeführt werden müsse (Gutachten Seite 26; Bl. 118 der Beiakte). Dieser Umstand ist jedoch für die eingedrungene Feuchtigkeit nicht ursächlich.
Im Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2014 (Bl. 140 der Beiakte) wird dies nochmals bestätigt. Die Sachverständige sieht die Ursache für die eingedrungene Feuchtigkeit insbesondere im klumpenförmigen Moosbewuchs und in den zur Montage in die Unterkonstruktion geschraubten Dachhaken. Begünstigt werde der Wassereintrag durch die zu geringe Überlappung der Dachsteine untereinander.
Eine Hinweispflicht bezüglich der Gefahr von stärkerem Moosbefall sah die Sachverständige gerade nicht (Seite 4 des Ergänzungsgutachtens; Bl. 143 der Beiakte). Mangels Relevanz bestand auch keine Hinweispflicht bezüglich einer zu geringen Dachneigung.
(2.) Selbst wenn man eine Hinweispflicht entgegen dem Vorstehenden annähme, führte diese – wie bei der Montage ausgeführt – nicht zur Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts, sondern stellte eine Nebenpflicht, § 241 Abs. 2 BGB im Rahmen des geschlossenen Kaufvertrages dar. Damit gelten auch insoweit die oben dargestellten Verjährungsregeln.
(3.) Schließlich könnte der Kläger selbst bei einer angenommenen Hinweispflicht auf die „Unzulänglichkeiten an der Dacheindeckung“ – so der Klägervortrag Bl. 164 d.A. – die vorliegenden Kosten nicht ersetzt verlangen. Zum einen lag nur insoweit eine Unzulänglichkeit des Daches vor, als die Dachsteine nicht ausreichend überlappten. Dies stellt aber, wie dargelegt, nicht die Ursache für das eingedrungene Wasser dar, sondern begünstigt dies lediglich. Die Kosten für eine insoweit ordnungsgemäße Herstellung der Dachfläche kann der Kläger als Sowieso-Kosten aber nicht ersetzt verlangen. Wäre er hierauf hingewiesen worden, hätte er die angefallenen Kosten selbst tragen müssen. Aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hätte er von der Montage der Solaranlage abgesehen oder das Dach – zuvor – sanieren können. In beiden Fällen kann er die Kosten die er vorliegend für die Montage anderer Modulträger (3.250 Euro) sowie für die Abdichtung der Dachfläche (5.200 Euro) verlangt, ebenfalls nicht geltend machen, da ihm nur das negative Interesse zu ersetzen ist, das er vorliegend jedoch gerade nicht begehrt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 € beträgt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die in der Rechtsprechung diskutierte Frage der Bauwerkseigenschaft von Photovoltaikanlagen ist vorliegend wie aufgezeigt nicht streitentscheidend. Zudem ist die Frage, ob Arbeiten an bestehenden Gebäuden verjährungsrechtlich unter den Begriff des „Bauwerkes“ fallen, eine Einzelfallfrage (so BGH, Urteil vom 22. November 1973 – VII ZR 217/71 -, juris Rn. 11).