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Solar-/Photovoltaik-Anlage – Entfernungsanspruch des Nachbarn bei Blendung

OLG Stuttgart

Az.: 3 U 46/13

Urteil vom 30.4.2013


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Besteht lediglich eine geringe Blendwirkung durch eine auf dem Boden oder einem Haus installierte Photovoltaik-Anlage auf die Grundstücke der umliegenden Nachbarn, ist die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs durch die Nachbarn ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall lag lediglich eine geringe Blendung durch die Photovoltaik-Anlage vor, die von den installierten Photovoltaik-Modulen ausging. Im Frühjahr und Herbst lag eine Blendwirkung für jeweils ca. 4 – 6 Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr bei einer maximalen täglichen Blendwirkung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. 1/3 des aufgeführten Zeitraums und im Herbst von ca. der Hälfte des Zeitraums vor. Auch der Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen mit zu erwartenden Kosten in Höhe von ca. 16.000,00 Euro, ohne dass dadurch eine zukünftige Blendung der Nachbarn ausgeschlossen werden konnte, war den Photovoltaik-Anlagen-Eigentümern nach Auffassung des OLG Stuttgart nicht zumutbar. Nachbarn haben mithin keinen Anspruch auf die Beseitigung einer Photovoltaik-Anlage von dem Gebäude des Photovoltaik-Anlagen-Eigentümers, wenn sie die Lichteinwirkungen der Anlage auf ihre Wohnung bzw. auf ihr Grundstück wegen Geringfügigkeit dulden müssen.


1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.02.2013 (Az. 9 O 320/09) wird z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 20.000,00 EUR

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die von der Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach der Immobilie des Beklagten ausgehende Blendwirkung und die dadurch entstehende Beeinträchtigung der Kläger. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwar die Blendwirkung der von der Solaranlage umgelenkten Sonnenstrahlen in die Wohnung einschließlich des Balkons der Kläger eine Eigentumsbeeinträchtigung i. S. d. § 1004 BGB begründen würden. Die Beeinträchtigung sei jedoch nicht rechtswidrig, da eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 906 Abs. 2 BGB bestehe. Zwar liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnung der Kläger vor. Von der Fotovoltaik-Anlage des Beklagten gehe im Frühjahr und Herbst für jeweils 4 – 6 Wochen eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde aus. Die Blendung trete nur bei Sonnenschein auf. Bei der Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr ergebe sich eine Blendung von ca. 1/3 der aufgeführten Zeit und im Herbst eine Blendung von ca. der Hälfte der Zeit. Jedoch seien die Maßnahmen, die erforderlich seien, um die Blendung zu verhindern, für den Beklagten wirtschaftlich unzumutbar. Die Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach des Beklagten stelle eine ortsübliche Grundstücksbenutzung dar. Dabei sei die Privilegierung von Fotovoltaik-Anlagen aufgrund des öffentlichen Interesses an einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Bearbeitung der mit einem hohen Qualitätsstandard gefertigten Module sei nicht möglich. Die von den Klägern vorgeschlagene Aufständerung der Fotovoltaik-Anlage sei mit Kosten von mindestens 12.822,25 EUR verbunden. Auch müsste die andere Seite des Daches mitbenutzt werden und der Ertrag würde zurückgehen. Durch eine Aufständerung könnten andere Personen durch Blendwirkung betroffen sein. Der Austausch der Module durch „blendfreie“ Module wäre mit Kosten von ca. 16.243,50 EUR verbunden, ohne dass garantiert wäre, dass es zu einer Verbesserung kommen würde.

Die Kläger sind der Auffassung, eine Duldungspflicht gemäß § 902 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Auch wenn die Fotovoltaik-Anlage wünschenswert sein möge, rechtfertige dies keine Beeinträchtigung der Kläger. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass Frühjahrs- und Herbstzeiten wichtige Zeiten für den Menschen seien, da die ersten Sonnenstrahlen besonders genossen werden würden. Die Ortsüblichkeit müsse sich auf die Beeinträchtigung beziehen. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass mehrere Grundstücke mit nach Art und Umfang annähernd gleichen Beeinträchtigungen und Wirkungen von Fotovoltaik-Anlagen auf andere Grundstücke hätten. Die Ausführungen zum Klimaschutz würden fehlgehen. Der Beklagte hätte die Anlage auch auf der Westseite seines Daches anbringen können. Dann wären die Kläger nicht beeinträchtigt worden. Auch eine Aufständerung Richtung Süden wäre von vornherein möglich gewesen.

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Änderung der Fotovoltaik-Anlage sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Regress bei seiner Firma nehmen könne. Auch sei der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB von der Zumutbarkeit einer Änderung nicht abhängig. Dem Beklagten sei es zumutbar, im Fall der Abänderung eine weitere Dachfläche benutzen zu müssen. Er habe es dann auch hinzunehmen, wenn der Ertrag etwas zurückgehen würde. Die Ausführungen des Sachverständigen S seien spekulativ. Kosten von 12.000,00 EUR für eine Änderung seien angemessen, damit das Eigentum der Kläger nicht beeinträchtigt werde.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Wohnung der Kläger im Fall einer Veräußerung weniger wert sei. Im Übrigen würden die Kläger davon ausgehen, dass sie aufgrund ihres Lebensalters die Wohnung noch zumindest für 40 Jahre nutzen werden.

Die Kläger beantragen:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 9 O 320/09, vom 05.02.2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Dach seines Gebäudes … montierte Anlage dahingehend abzuändern, dass eine von der Solaranlage ausgehende, durch Sonnenstrahlen umgeleitete Blendwirkung der Wohnung der Kläger nicht mehr gegeben ist.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Es liege bereits keine Eigentumsbeeinträchtigung vor, weil die Blendwirkung marginal und damit unbeachtlich sei. Jedenfalls ergebe sich eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 1 BGB, da nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliege. Grenzwerte würden insoweit nicht bestehen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige den Laubbaum, der im Herbst noch Blätter trage und damit die Blendung reduziere, gar nicht berücksichtigt habe.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Kläger haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Fotovoltaik-Anlage gemäß § 1004 BGB, weil sie die Lichteinwirkungen der Anlage auf ihre Wohnung jedenfalls gemäß § 906 Abs. 2 BGB dulden müssen.

1.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die durch die Fotovoltaik-Anlage umgelenkten Sonnenstrahlen und die dadurch entstehende Blendwirkung in der Wohnung einschließlich des Balkons eine Eigentumsbeeinträchtigung i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB darstellt. Auf die Ausführungen unter 1. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung führen zu keinem anderen Ergebnis.

2.

Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob hier die Beeinträchtigungen der Kläger durch die Blendwirkung der Fotovoltaik-Anlage so gering sind, dass von einer unwesentlichen Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 1 BGB und damit einer entsprechenden Duldungspflicht der Kläger auszugehen wäre. Hierfür könnte sprechen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen P sowie den in der Akte und im Gutachten befindlichen Bildern von einer zeitlich und räumlich sehr begrenzten Einwirkung auf die Wohnung der Kläger auszugehen ist.

a)

Die Beeinträchtigung ist zeitlich verhältnismäßig geringfügig. So hat der Sachverständige P überzeugend dargelegt, dass im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4 – 6 Wochen im Wesentlichen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde bestehe. Zwischen Anfang März sei eine Blendung gegen 14.30 Uhr von 15 – 30 Minuten möglich, die sich bis Mitte/Ende März auf ca. eine Stunde verlängere. Ende März/Anfang April reduziere sich die Blendung auf maximal 45 Minuten, wobei dann aufgrund der Sommerzeit auf den Zeitraum zwischen 15.45 Uhr und 16.00 Uhr abzustellen sei. Anfang September könne die Reflektion analog der Feststellungen zu Ende März/Anfang April für ca. maximal 45 Minuten gegen 16.00 Uhr (Sommerzeit) auftreten. Die Dauer der Blendwirkung erreiche dann Ende September/Anfang Oktober ihr Maximum mit ca. einer Stunde und schwäche sich dann wieder ab. Mitte/Ende Oktober sei dann gegen 15.00 Uhr eine Blendung für ca. 15 – 20 Minuten möglich.

Hinsichtlich dieser theoretischen Beeinträchtigung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr statistisch gesehen eine Blendung von ca. 1/3 der aufgeführten Zeiten und im Herbst eine Blendung von ca. der Hälfte der Zeiten beträgt. Nur bei Sonnenschein kommt die Blendung der Kläger auf ihrer Terrasse und in ihrem Wohnzimmer sowie Schlafzimmer zum Tragen.

b)

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Einstrahlung ins Schlafzimmer zu dieser Tageszeit kaum eine Rolle spielen dürfte. Die Terrasse kann auch während der Zeit einer Reflektion genutzt werden, indem kurzfristig ein Sitzplatz ganz oder überwiegend mit dem Rücken zur Fotovoltaik-Anlage gewählt wird, was ausweislich der Bilder 13 und 14 zum Gutachten ohne weiteres möglich ist. Allerdings ist den Klägern zuzugestehen, dass es kurzzeitig zu einer deutlichen Blendung auf dem Weg von der Flurtür durch das Wohnzimmer zur Terrassentür kommen kann.

Im Herbst wird zwar der Laubbaum zwischen dem Grundstück des Beklagten und der Wohnung der Kläger einen erheblichen Teil der Reflektion zu Gunsten der Kläger abfangen. Jedoch weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass der Laubbaum auf dem Nachbargrundstück steht und sie daher keinen Einfluss auf seinen Verbleib nehmen können. Es ist aber nicht vorgetragen, dass eine Entfernung dieses Laubbaumes kurzfristig zu befürchten ist, so dass er derzeit die Beeinträchtigung der Kläger mindert.

3.

Das Landgericht ist jedenfalls zutreffend im Wege der Abwägung gemäß § 906 Abs. 2 BGB zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall eine Verhinderung der unter 2. dargestellten räumlich und zeitlich verhältnismäßig geringen Einstrahlung von Sonnenlicht infolge der Fotovoltaik-Anlage im Frühjahr und Herbst für den Beklagten eine unzumutbare Belastung darstellt, falls eine entsprechende Änderung der Anlage überhaupt Erfolg versprechend ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter 2. b) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis.

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a)

Den Klägern ist zuzugestehen, dass sie selbst nicht veranlasst haben, dass die Fotovoltaik-Anlage im Frühjahr und im Herbst Sonnenlicht in ihre Wohnung umlenkt. Sie haben davon außer der Beeinträchtigung nichts. Sie haben der Errichtung der Anlage vor der Errichtung nicht zugestimmt und sind hierzu nicht befragt worden.

b)

Soweit die Kläger behaupten, ihre Wohnung sei unverkäuflich oder jedenfalls 40.000,00 EUR weniger wert, fehlt ein entsprechender konkreter Vortrag, warum dies so sein sollte. Nachdem es immer mehr Fotovoltaik-Anlagen auf den Dächern gibt und von modernen moosabweisenden Ziegeln ebenfalls eine Blendwirkung ausgehen kann, dürfte dieses Problem so viele Wohnungen betreffen, dass eine nur dadurch begründete Werteinbuße als gering zu veranschlagen ist, sofern sie überhaupt vorhanden sein sollte.

Zu Gunsten der Kläger ist kein eventueller Regressanspruch des Beklagten gegen den Hersteller/Monteur der Fotovoltaik-Anlage zu berücksichtigen. Denn es ist schon unklar, woraus sich dieser Anspruch ergeben sollte, nachdem die Fotovoltaik-Anlage an sich auch nach dem klägerischen Vortrag mangelfrei ist. In Betracht käme daher nur ein eventuelles Aufklärungsverschulden des Herstellers/Monteurs gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Blendwirkung gegenüber Nachbarn. Dafür fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte im klägerischen Vortrag. Ferner fehlen Ausführungen zu einem Verschulden des Herstellers/Monteurs.

c)

Das Landgericht musste keine weiteren Erhebungen zur Ortsüblichkeit der Fotovoltaik-Anlage im Umfeld der beiden Anwesen anstellen, weil zumindest heute von der entsprechenden Ortsüblichkeit allgemein auszugehen ist. Fotovoltaik-Anlagen sind durch die Förderung über das Erneuerbare-Energie-Gesetz (i. f. „EEG“) auch in geschlossenen Ortschaften so weit verbreitet, dass überall mit solchen Anlagen und davon ausgehenden zeitweiligen Umlenkungen von Sonnenlicht zu rechnen ist.

d)

Jedoch überwiegen hier vor dem Hintergrund, dass der Umstieg auf regenerative Stromgewinnung ein gesamtstaatliches Ziel ist, die Interessen des Beklagten, die bestehende Fotovoltaik-Anlage weiter zu betreiben. Alle von den Klägern vorgeschlagenen Änderungen wären entweder nicht hinreichend sicher in ihrer Wirkung, mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden und/oder unter Umständen drittbeeinträchtigend.

aa)

Eine Teilaufständerung der Module auf der Süd-Ost-Dachseite des Hauses des Beklagten hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen S wesentliche Nachteile für den Beklagten zur Folge. Dadurch käme es zu zusätzlichen Wind- und Schneelasten durch Angriffspunkte und Verwehungen, denen konstruktiv und statisch Rechnung getragen werden müsste. Weiterhin würde die andere Dachfläche in Nord-West-Ausrichtung mit in Anspruch genommen und es würde in die Ästhetik des Hauses des Beklagten eingegriffen. Der Systemnutzungsgrad würde sich verschlechtern und es käme zu einem geringeren spezifischen Ertrag und einer geringeren Einspeisevergütung.

Die Nachteile einer Aufständerung, so wie vom Sachverständigen S beschrieben, sind hier so groß, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, diese Ausführung von Anfang an zu wählen. Bei Annahme einer solchen Verpflichtung hätte der Beklagte von der Montage der Fotovoltaik-Anlage von vornherein Abstand nehmen müssen, wozu er aber im Rahmen der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme und im Hinblick auf die ausdrückliche Förderung von entsprechenden Anlagen durch das EEG nicht verpflichtet war.

bb)

Der Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen vom Typ „Suneka“ würde zwar die statischen und windtechnischen Probleme vermeiden. Entsprechendes würde für zusätzliche Dachflächenbelegungen und die Ästhetik des Hauseindrucks gelten. Weiterhin wäre ein relativ guter Systemnutzungsgrad vorhanden. Allerdings wäre dies mit ganz erheblichen zusätzlichen Kosten von ca. 16.000,00 EUR durch den Austausch der Module verbunden. Ferner sind die Bedenken des Sachverständigen bezüglich des Erhalts der 2008 noch höheren Einspeisevergütung nach EEG stichhaltig, gemäß denen der Austausch der Module, der nicht aufgrund eines Defekts, Beschädigung oder Diebstahl erfolge, wohl als Neuerrichtung der Anlage anzusehen sei. Dann würde nur die aktuelle Einspeisevergütung im Zeitpunkt der (Neu-) Errichtung bezahlt werden. Diese würde im Jahr 2013 erheblich unterhalb der im Jahr 2008 garantierten Einspeisevergütung liegen. Ferner ist nach Auffassung des Sachverständigen S unklar, ob sich dadurch eine Verbesserung der Situation bei den Klägern überhaupt erreichen lässt.

cc)

Eine nachträgliche Verbesserung der Anti-Reflektionseigenschaft der vorhandenen Module ist nach Auffassung beider Sachverständigen technisch praktisch nicht möglich und würde zu einer erheblichen Einschränkung des Wirkungsgrads bei entsprechenden Kosten für die Durchführung der Maßnahme führen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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