OLG Frankfurt
Az.: 3 U 186/02
Urteil vom 10.07.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Wer mit Sommerreifen in den Winterurlaub fährt und am hochgelegenen Urlaubsort aufgrund dieser Tatsache einen Unfall erleidet, handelt grob fahrlässig und kann seinen Schaden nicht von seiner Versicherung ersetzt verlangen.
Sachverhalt:
Der Kläger fuhr mit Sommerreifen in die Schweiz. In seinem hochgelegenen Urlaubsort kam er auf einer schneebedeckten Fahrbahn – trotz aufgezogener Schneeketten (die für diesen Reifentyp nicht zugelassen waren) – ins Rutschen und schrammte an einer Schneewand entlang.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger den Versicherungsfall durch seine Fahrt mit den Sommerreifen grob fahrlässig herbeigeführt hat. Aufgrund dieses grob fahrlässigen Handelns wurde seine Versicherung gemäß § 61 VVG von der Leistung frei. In den hochgelegenen Wintersportgebieten ist die Ausstattung mit Winterreifen und die Mitführung von Schneeketten vorgeschrieben. Wer trotzdem mit Sommerreifen fährt, handelt insoweit leichtfertig und muss seinen Schaden selbst tragen.