Skip to content

Sonderangebote nur ein Tag gültig – rechtmäßig?

FRANKFURT AM MAIN

Az.: 6 U 215/00

Verkündet am 01.03.2001

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 6 O 138/00


In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 19. September 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonst werblich den Verkauf von Artikeln ihrer Sortiments unter Hinweis auf einen verkaufsoffenen Sonntag mit Preisreduzierungen zu bewerben, die nur an diesem Sonntag gelten sollen, wenn dies mit dem Hinweis geschieht:

„Prospekt-Angebote nur gültig am Sonntag, 3. September“

wie aus dem als Anlage AS 1 zur Antragsschrift beigefügten Prospekt der Antragsgegnerin W 5800 ersichtlich, und/oder den Verkauf gemäß dieser Ankündigung durchzuführen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Antragsgegnerin betreibt am Rande des Rhein-Main-Gebiets ohne unmittelbare Nachbarschaft von Wettbewerbern ein Möbel-Einzelhandelsgeschäft und bietet dort regelmäßig mehrere zehntausend Artikel an.

Die Antragsgegnerin warb mit dem Prospekt W 5800, einem Faltblatt, das in der 35. Kalenderwoche 2000 verteilt wurde, für einen genehmigten Sonntagsverkauf am 3.9.2000. Neben dem Hinweis „Sonntag 3. September verkaufsoffen von 13 – 18 Uhr“ ist vermerkt: „Prospektangebote nur gültig am Sonntag, 3. September“.

Die erste Seite des im Format A3 aufgelegten Prospekts hat folgenden, im Original farbigen Inhalt:

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Die übrigen Seiten enthalten die Bewerbung von 20 als preisreduziert angebotenen Artikeln, verbunden mit weiteren Werbeanpreisungen, die für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Werbung zum einen unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Sonderveranstaltung, zum anderen wegen übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig sei und hat nach erfolgloser Abmahnung am 1.9.2000 Antrag auf Erlass einer Verbotsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

Durch das am 19.9.2000 verkündete Urteil hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, die an ihrer Rechtsauffassung festhält.

Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonst werblich den Verkauf von Artikeln ihres Sortiments unter Hinweis auf einen verkaufsoffenen Sonntag mit Preisreduzierungen zu bewerben, die nur an diesem Sonntag gelten sollen, wenn dies mit dem Hinweis geschieht:

„Prospekt Angebote nur gültig am Sonntag, 3. September“ wie aus dem als Anlage AS 1 zur Antragsschrift beigefügten Prospekt der Antragsgegnerin W 5800 ersichtlich, und/oder den Verkauf gemäß dieser Ankündigung durchzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sie unstreitig Zehntausende von Artikeln zum Verkauf anbietet und lediglich die im Prospekt bezeichneten 20 Artikel mit der begrenzten Gültigkeit beworben wurden. Ein übertriebenes Anlocken liege nicht vor, insbesondere sei der Prospekt bereits vier Tage vor dem 3.9.2000 verteilt worden, so dass für die Verbraucher ausreichend Gelegenheit bestanden habe, sich über die beworbenen reduzierten Angebote zu informieren.

Ergänzend wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 543 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu. Das angefochtene Urteil war daher abzuändern und eine entsprechende Verbotsverfügung zu erlassen.

Die Eilbedürftigkeit des Unterlassungsbegehrens ist nicht dadurch entfallen, dass die konkret beworbene Verkaufsveranstaltung inzwischen längst überholt ist. Zwar kann u.U. die nach § 25 UWG zu vermutende Dringlichkeit entfallen, wenn der Wettbewerbsverstoß erst nach geraumer Zeit wiederholbar ist und damit der Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren genügen würde. Es ist aber nicht erkennbar, dass ein für die Antragsgegnerin zulässigerweise verkaufsoffener Sonntag in absehbarer Zeit nicht wiederholbar wäre.

Die Antragsgegnerin ist allerdings nicht nach § 7 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet. § 7 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung erlaubt die zeitliche Begrenzung von Sonderangeboten. Daher wird die von der Antragsgegnerin beworbene Verkaufsveranstaltung dadurch, dass sie 20 Artikel als preisreduziert mit der Maßgabe herausstellt, dass diese „Prospektangebote“ nur an einem bestimmten Tag gültig seien, nicht zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Sonstige Umstände, die auf eine unzulässige Sonderveranstaltung hindeuteten, sind nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat im übrigen lediglich 20 von mehreren zehntausend Artikeln in der beanstandeten Weise beworben hat. Auch dies spricht eindeutig gegen die Auffassung, es handele sich – wegen der angegriffenen Angebote und ihrer Bewerbung – insgesamt um eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin.

Das Verhalten der Antragsgegnerin ist aber als Verstoß gegen § 1 UWG zu verbieten. Die Werbung der Antragsgegnerin kombiniert verschiedene Umstände, die möglicherweise nicht für sich genommen, aber in dem ‚konkreten Zusammenwirken, für das sich die Antragsgegnerin aus Gründen des Wettbewerbs entschieden hat, übertrieben und in Art einer Lockvogelwerbeankündigung unlauter und damit unzulässig erscheinen (so auch OLG Dresden, Urteil vom 29.8.2000 – 14 U 1587/00).

Der Senat verkennt nicht, dass als Folge der Änderung des § 7 Abs. 2 UWG die Dauer von Sonderangeboten grundsätzlich zeitlich beschränkt werden darf. Dies bedeutet aber nicht, dass damit jede zeitliche Begrenzung zulässig wäre. Wenn Sonderangebote nur für sehr .kurze Zeiträume angeboten werden, so kann darin ein übermäßiges Anlocken zu sehen sein (vergl. die Begründung zum UWGÄndG, WRP 1994, 369, 375; vergl. auch Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. § 7 Rdnr. 34 a.E. m.w.N.). In- diesem Sinne fällt hier die Befristung der Sonderangebote auf eine Zeit von 13 – 18 Uhr an ausschließlich einem Tag ins Gewicht, der noch dazu ein Sonntag ist. Denn damit werden die Kaufinteressenten gezwungen, das Geschäft der Antragsgegnerin an diesem Sonntag innerhalb einer bestimmten Zeitspanne aufzusuchen, die Angebote zu prüfen, sich ggfs. für einen Kauf zu entscheiden und den Vertrag abzuschließen, wenn sie in den Genuss der Sonderangebote kommen wollen.

Sie haben keine Gelegenheit, die Angebote mit denen der Konkurrenz zu vergleichen. Denn die Konkurrenz hat nicht (ohne weiteres) am gleichen Sonntag ebenfalls geöffnet. Die Möglichkeit, die Sonderangebote der Antragsgegnerin in Vorbereitung auf einen Besuch bei der Antragsgegnerin schon vor dem fraglichen Sonntag mit den Angeboten der Konkurrenz zu vergleichen, erscheint demgegenüber nicht ausschlaggebend. Zum einen wurde der Prospekt erst wenige Tage vor dem verkaufsoffenen Sonntag verteilt. Zum anderen ist ein Preisvergleich gerade bei Möbeln aufgrund lediglich knapper Beschreibungen und Prospektbebilderungen kaum sinnvoll. Dass die Antragsgegnerin die fraglichen Sonderangebotsartikel als solche schore vor dem Sonntag dem Publikum zur Prüfung zugänglich gemacht hätte, wurde weder vorgetragen noch in dem Prospekt angekündigt.

Die Interessenten, die durch den Prospekt der Antragsgegnerin angelockt werden, um sich die nur am Sonntag binnen 5 Stunden käuflichen Sonderangebote nicht entgehen zu lassen, finden auf Grund der Lage des Geschäfts der Antragsgegnerin und noch verschärft durch den Sonntag nicht nur keinen der Konkurrenten vor, um Preisvergleiche anstellen zu können, sondern keinerlei weiteres Verkaufsumfeld. Infolge dessen sind der Anreiz und der übermäßige zeitliche Druck, bei der Antragsgegnerin wenn schon nicht eines der Sonderangebote, so doch wenigstens überhaupt irgend etwas zu erwerben, gegenüber weniger eng befristeten oder an Werktagen stattfindenden Verkaufsaktionen deutlich, sachlich unbegründet und letztlich in unlauterer Weise erhöht.

Der festgestellte Wettbewerbsverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 91 ZPO). Dass die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren in zweiter Instanz konkretisiert hat, diente lediglich der Klarstellung ihres von Anfang an mit diesem Ziel verfolgten Begehrens und hätte daher für die Kostenentscheidung keine Bedeutung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos