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Sonderbedarf und medizinische Behandlung

Oberlandesgericht Celle

Az.: 10 UF 166/07

Urteil vom 04.12.2007

Vorinstanz: Amtsgericht Hannover, Az.: 620 F 413206


In der Familiensache hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 31. Mai 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Absatz des Tenors – auch nach teilweisem Verzicht des Klägers zu 2. – nunmehr lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin 400,21 EUR zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: Gebührenstufe bis 900 EUR.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten in dem seit August 2006 anhängigen Rechtsstreit noch um geltendgemachten Sonder bzw. Mehrbedarf.

Der (nach erstinstanzlichem Teilvergleich zum nachehelichen Unterhalt verbliebene) Kläger zu 2. (im weiteren: der Kläger) ist der minderjährige, in der Obhut seiner Mutter lebende Sohn des Beklagten. der laufende Unterhalt ist in Höhe von 150 % des Regelbetrages tituliert.

Der Kläger unterzieht sich einer noch nicht abgeschlossenen kieferorthopädischen Behandlung. in den Quartalen II06 bis I07 sind daraus Kosten in Höhe von 1.719,93 EUR entstanden, die zu einem Teil von der privaten Zusatz-Krankenversicherung getragen werden. Der Kläger nimmt den Beklagten auf hälftige Zahlung des ungedeckten Teiles der bereits abgerechneten Kosten von 800,41 EUR als Sonderbedarf in Anspruch und begehrt Feststellung, dass der Beklagte zur hälftigen Beteiligung an den zukünftigen ungedeckten Kosten dieser Behandlung verpflichtet ist.

Das Amtsgericht hat der Klage – mit der Begründung, es handele sich zwar nicht um Sonder, aber um Mehrbedarf des Klägers – stattgegeben.

Dagegen richtet sich die form und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der der Beklagte sein Ziel der Klagabweisung weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, bei den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung handele es sich nicht – wie vom Amtsgericht angenommen – um Mehrbedarf, für dessen Geltendmachung es teilweise (2. Quartal 2006) zudem am Verzug fehle, aber auch nicht um Sonderbedarf.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er erläutert, dass 2005 erstmals eine mögliche zukünftige Notwendigkeit derartiger Behandlung gesehen worden sei. er habe eigens im Hinblick auf eine – nicht von seiner Krankenversicherung abgedeckte – Finanzierung noch eine Zusatzversicherung abgeschlossen und leiste bereits dafür aus seinem Unterhalt laufende Prämien.

Soweit die Krankenkasse für – in geringem Umfang in den Abrechnungen enthaltene – zahnärztliche Leistungen eine höhere Erstattung geleistet hat und dies vom Beklagten ebenfalls im Berufungsverfahren geltend gemacht worden ist, hat der Kläger dem im Termin durch den Verzicht auf die Rechte aus dem Titel im Umfang von 29,68 EUR Rechnung getragen, so dass eine bezifferte Titulierung über 400,21 EUR verbleibt.

II.

Die zulässige Berufung kann – nach dem teilweisen Verzicht des Klägers – in der Sache keinen Erfolg haben. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht ihm die Hälfte der nicht erstatteten Behandlungskosten zu und die Feststellung der zukünftigen hälftigen Erstattungspflicht des Beklagten ausgesprochen.

Bei den – nach Inanspruchnahme der insofern bestehenden privaten Zusatzkrankenversicherung – verbleibenden Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Klägers, die sich nach dem Behandlungs- und Kostenplan vom 28. Juni 2006 in einer Größenordnung von 2.000 EUR bewegen werden, handelt es sich – entgegen der Auffassung des Beklagten, der darin weder Sonder noch Mehrbedarf sehen will – um eine erhebliche Bedarfsposition, die schon nach ihrem Umfang durch den laufenden Unterhalt in Höhe von 150 % des Regelbetrages nicht bereits abgedeckt ist. weder sind bei der seinerzeitigen Ermittlung des Unterhaltsbedarfes derartige Kosten mit einbezogen worden, noch kann dem Kläger – namentlich bei den konkreten Einkommensverhältnissen seiner Eltern – über einen Zeitraum von voraussichtlich etwa drei Jahren eine Verwendung von rund zwölf Prozent seines Tabellenunterhaltes allein für diese Kosten ernsthaft angesonnen werden.

Die ungedeckten Kosten kann der Kläger im Streitfall auch als Sonderbedarf i. S. des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltend machen. Nach der – soweit ersichtlich (selbst in der Literatur) ohne ausdrückliche Gegenstimmen gebliebenen – obergerichtlichen Rechtsprechung stellen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 1980 3 WF 19080 – FamRZ 1981, 76. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 1992 – 2 UF 23591 – FamRZ 1992, 1317. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2003 – 8 WF 18603 – FuR 2004, 307). Auch im Streitfall sind diese Kosten sowohl – wie bereits dargelegt – im Sinne der Norm „ungewöhnlich hoch“ als auch „unregelmäßig“: sie sind – auch in Kenntnis des letztlich unverbindlichen Kostenplanes – weder in ihrem genauen Gesamtumfang noch auch nur annährend in ihrem Anfall innerhalb des Behandlungszeitraumes verlässlich vorhersehbar. Soweit teilweise auf das – nicht dem Gesetzestext entstammende – Erfordernis des „Plötzlichen“ abgestellt wird, kann dies nicht mehr bedeuten, als dass sich die Notwendigkeit so kurzfristig abzeichnet, dass aus dem laufenden Unterhalt keine ausreichenden Rücklagen mehr gebildet werden können (vgl. WendlStaudigl6Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 6 Rz. 4 a.E.). auch dies ist im Streitfall gegeben.

Soweit der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung zu Konfirmationskosten diese nicht als Sonderbedarf qualifiziert hat (Urteil vom 15. Februar 2006 – XII ZR 404 – NJW 2006, 1509), gibt dies für den hier zu entscheidenden ganz wesentlich anderen Sachverhalt nichts her, noch zumal der Bundesgerichtshof in einer – nicht etwa aufgegeben – älteren Entscheidung bereits die Geltendmachung von Kosten medizinischer – auch orthopädischer – Behandlung über einen längeren Zeitraum als Sonderbedarf bestätigt hatte (vgl. Urteil vom 11. November 1981 – IVb ZR 60880 – NJW 1982, 328).

Insofern kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, dass der Kläger im Streitfall die Kosten auch bei einer abweichenden Bewertung als Mehrbedarf im Ergebnis erfolgreich geltend machen könnte. Die Ansprüche sind nach seinem eigenem Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Beklagten gegenüber im Juli 2006 verzugsbegründend angemeldet worden. damit könnte aber ein sich nach der ersten Rechnung der behandelnden Ärztin vom 30. Juni 2006 ohnehin erst ab Juli 2006 ergebender etwaiger Mehrbedarf auch insgesamt von ihm geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf die – nach dem Vorgesagten unzutreffenderweise – in den Tenor zur bezifferten Verurteilung aufgenommene Qualifizierung als Mehrbedarf sowie den teilweisen Verzicht auf die Rechte hat der Senat die verbleibende bezifferte Verurteilung klarstellend neu gefasst.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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