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Sondereinsatzkommando – Ersatzansprüche wegen Einsatz

Oberlandesgericht Köln

Az.: 7 U 53/08

Urteil vom 30.10.2008

Vorinstanz: Landgericht Bonn, Az.: 1 O 414/03


Die Berufungen beider Parteien gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 15.2.2008 – 1 O 414/03 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 12 % dem Kläger und zu 88 % dem beklagten Land auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen das beklagte Land Ersatzansprüche wegen der aufgrund eines gegen ihn am 8.12.2000 gerichteten Einsatzes eines Sondereinsatzkommandos der Kreispolizeibehörde in L. erlittenen materiellen und immateriellen Schäden geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die gegen weitere Beteiligte erhobenen Klagen sind inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit Grund- und Teilurteil vom 15.2.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 1012 ff GA Bezug genommen wird, hat das Landgericht das beklagte Land zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € verurteilt sowie festgestellt, dass die Klage gegen das Land auf Ersatz der dem Kläger bereits entstandenen materiellen Schäden dem Grunde nach gerechtfertigt ist und das Land verpflichtet ist, dem Kläger die ihm infolge der Ereignisse vom 8.12.2000 zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, jeweils soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes, welches seinen Antrag auf Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16.5.2008 (Bl. 1070 ff GA) verwiesen.

Die weitergehende Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld hat das Landgericht abgewiesen, ebenso die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich sämtlicher künftiger immaterieller Schäden, die dem Kläger aufgrund der Ereignisse vom 8.12.2000 noch entstehen werden. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich des künftigen immateriellen Schadens sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer materieller Schäden, die ihm bereits aus dem Schadensereignis entstanden sind – insoweit sieht der Kläger eine Lücke in der erstinstanzlichen Verurteilung – fort. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 21.5.2008 (Bl. 1095 ff GA) sowie den Schriftsatz vom 15.8.2008 (Bl. 1130 ff GA) Bezug genommen.

Das beklagte Land beantragt,

unter Aufhebung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Bonn vom 15.2.2008 die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Bonn vom 15.2.2008 – 1O 414/03 – festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger (auch) sämtlichen künftigen immateriellen Schaden sowie sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus den Ereignissen vom 8.12.2000 bereits entstanden sind und derzeit entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

2. die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

II.

1.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht (teilweise dem Grunde nach) auf eine Ersatzpflicht des Landes hinsichtlich der dem Kläger infolge des SEK-Einsatzes vom 8.12.2000 entstandenen Schäden erkannt.

Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Beurteilung, dass dem Kläger ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zusteht, weil das Land durch die Entscheidung zum Zugriff auf den Kläger in seinem Fahrzeug schuldhaft seine Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung verletzt hat.

Bei der Entscheidung, wie der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg konkret auszuführen sei, war der stets zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der die Notwendigkeit beinhaltet, das gelindeste Mittel anzuwenden, und damit die Verpflichtung begründet, nachteilige Folgen für den Betroffenen abzumildern (Palandt – Sprau, BGB 67. Aufl. § 839 Rz. 35) angesichts der bis zum Zeitpunkt des Zugriffs andauernden äußerst unsicheren Tatsachengrundlage in besonderem Maße in die Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise einzubeziehen.

Mit Hilfe der Durchsuchung aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses vom 14.11.2000 (Anl. K 11 zur Klageschrift) sollte erst herausgefunden werden, ob der Kläger tatsächlich über Handgranaten und Schusswaffen verfügte. Der aufgrund der bisherigen Erkenntnisse dahingehende Verdacht konnte erkennbar nur ein äußerst vager sein, denn Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses waren lediglich Angaben „vom Hörensagen“ unter Nachbarn, die auch nicht ansatzweise verifiziert worden waren. Anlass für das Vorgehen gegen den Kläger war der Anschluss an eine Unterhaltung mit seinem Nachbarn G. auf der Gartenbank vor dem Haus, im Rahmen derer die Rede auch auf den Kläger, ebenfalls Nachbar des ehemaligen Beklagten zu 2) G., gekommen war, gefertigt hat. Niedergelegt wurde hier die gesprächsweise vermittelte Angabe des G., dass der Kläger im Besitz von in seinem Wohnhaus befindlichen Handgranaten sowie von Handfeuerwaffen sei, was G. wiederum von einem Dritten, nämlich – ausweislich des ergänzenden Vermerks des X. vom 23.8.2000 – von seinem Dachdecker erfahren haben wollte.

Eine Aussage des fraglichen Dachdeckers (bzw. richtigerweise Zimmermanns, wie aus einem späteren Vermerk folgt) selbst, der angeblich aus eigener Anschauung entsprechende Wahrnehmungen gegenüber dem G. geäußert hatte, war nicht eingeholt worden; es war nicht einmal der Versuch hierzu unternommen worden. Ob und gegebenenfalls wo dieser Handwerker die Handgranaten und Schusswaffen überhaupt gesehen hatte oder ob hier lediglich ein Gerücht weitergetragen worden war, war, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, völlig offen.

Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, die nur als dürftig bezeichnet werden können, musste den verantwortlichen Beteiligten klar sein bzw. sich ihnen aufdrängen, dass die Beschuldigung des Klägers auf schwachen Beinen stand und die nicht unerhebliche Gefahr bestand, einen Unschuldigen zu treffen. Da es erkennbar zunächst einmal darum ging, ohne vorherige sonstige Verifizierungsversuche mittels einer Durchsuchung festzustellen, ob der Kläger tatsächlich über Handgranaten und Handfeuerwaffen verfügte, musste sich weiterhin die Notwendigkeit eines besonders besonnenen Vorgehens zur Verhütung vermeidbarer Belastungen für den unter Umständen zu unrecht Beschuldigten aufdrängen.

Die Entscheidung für den schließlich in Zusammenhang mit dem Führen des Kfz durchgeführten – auch unter Außerachtlassung der von dem Kläger behaupteten Gewaltexzesshandlungen überfallartig anmutenden – Zugriff auf den Kläger – mindestens drei vermummte SEK-Kräfte stürmen auf das klägerische Fahrzeug, schlagen die beiden Seitenfenster ein (weil der Kläger aus begreiflicher Angst vor einem Überfall/einer Entführung die Türen verriegelt hatte) und ziehen den Kläger aus dem Fahrzeug heraus – wurde dieser Anforderung nicht gerecht. Sie war unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände unverhältnismäßig, zumal das bekl. Land selbst vorträgt, dass körperliche Verletzungen des Festzunehmenden bei dem in Rede stehenden Zugriff auch bei lehrbuchmäßiger Durchführung nicht auszuschließen seien (Bl. 860 GA), gar von einem bei summarischer Betrachtung anzunehmendem hohen Risiko für die beim Kläger beschriebenen physischen Verletzungsmuster spricht (Bl. 862 GA).

Es kann letztlich dahinstehen, ob für einen unmittelbaren Zugriff auf den Kläger selbst als milderes Mittel etwa ein Zugriff auf der Wegstrecke vom Haus zum Fahrzeug angezeigt gewesen wäre, wobei sich das Verletzungsrisiko, da ein Herausziehen aus einem Fahrzeug nicht erforderlich gewesen wäre, als erheblich geringer dargestellt hätte. Anzumerken ist nur, dass der Vortrag des beklagten Landes zum Ausschluss dieser Variante im Rahmen der Vorbesprechung wenig plausibel erscheint, soweit hierzu lediglich vorgetragen wird, dass die örtlichen Verhältnisse vor dem Haus selbst nicht geeignet erschienen, ein möglichst hohes Überraschungsmoment zu fördern (Bl. 935, 1074 GA). Insofern ist das Augenmerk auf den Umstand zu lenken, dass ausweislich des dienstlichen Berichts des Zeugen X. (Anl. K 2) sich die Handgranaten im Wohnhaus befinden sollten und zumindest eine Handfeuerwaffe in einem Fahrzeug des Klägers. Was die möglicherweise drohende Eigenbewaffnung des Klägers und damit Gefahr für die Zugriffskräfte anging, schien diese daher in dem Zeitraum, in dem der Kläger sich außerhalb von Wohnhaus und Kfz befand, am geringsten zu sein.

Dem ist indes nicht weiter nachzugehen, denn der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich angesichts der unspezifizierten Verdächtigungen vom hörensagen als Anwendung des mildesten Mittels im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein abgestuftes Vorgehen aufdrängte: Gerade weil sich die Handgranaten – wenn überhaupt – im Wohnhaus des Klägers befinden sollten, hätte zunächst eine Durchsuchung des Wohnhauses in Abwesenheit des Klägers (und ggfls. seiner Familie, die ohnehin an dem fraglichen Morgen, wie die das Wohnhaus observierenden Beamten feststellen konnten, bereits vor dem Kläger das Haus verlassen hatte) nahe gelegen. Nach dem (sich später auch tatsächlich herausgestellten) Nichtauffinden von Handgranaten und Handfeuerwaffen im Wohnhaus hätte sich dann vernünftigerweise die Einsicht einstellen können und müssen, dass den erhobenen Anschuldigungen mit äußerster Vorsicht zu begegnen sei, und man mit weiteren, den Kläger möglichst schonenden Ermittlungsansätzen die Angelegenheit aufklären müsse.

Soweit mit der Berufungsbegründung eingewandt wird, der dem Einsatz zugrunde liegende Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg habe sich keineswegs auf das Wohnhaus des Klägers beschränkt, sondern auch seine Person sowie Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume, Behältnisse und Kraftfahrzeuge des Klägers mitumfasst, so dass es unabhängig davon, ob Handgranaten gefunden worden wären oder nicht, weitergehend noch der Durchsuchung des Klägers und seiner Fahrzeuge bedurft hätte, denn der Polizei sei hinsichtlich der Ausführung des Durchsuchungsbeschlusses, des „Ob“ der Durchsuchung, kein Entschließungsermessen mehr zugekommen, dieses habe bei der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht Siegburg gelegen (Bl. 1076), so verfängt dies nicht.

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Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es nicht vereinbar, ohne die im Streitfall in besonderem Maße erforderliche Reflektion den Durchsuchungsbeschluss „abzuarbeiten“. Wie oben bereits ausgeführt, hätte ein Nichtauffinden von irgendwelchen Handgranaten und Handfeuerwaffen bei einer isolierten Durchsuchung des Wohnhauses als mildestem und ungefährlichem Mittel Anlass zu einem Überdenken des Einsatzes gegen den Kläger auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses geben müssen. In diesem Zusammenhang wäre es im Einklang mit den Dienstvorschriften (s. etwa Vorschrift „Führung und Einsatz der Polizei“ vom 9.11.1999, Bl. 944 ff GA) auch angezeigt gewesen, mit der zuständigen Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens Verbindung aufzunehmen. Weitere und naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten (etwa die Befragung des fraglichen Zimmermanns M. oder lediglich die unauffällige Durchsuchung der Fahrzeuge des Klägers) hätten ausgeschöpft werden müssen.

Der Argumentation des Landes, es hätte auch bei zunächst isolierter Durchsuchung des Wohnhauses immer noch des Zugriffs auf den Kläger – in der geschehenen Form – bedurft, kann daher nicht gefolgt werden.

Hätten sich bei der Durchsuchung des Wohnhauses dagegen Handgranaten und/oder Handfeuerwaffen gefunden, hätte man auf nunmehr gesicherter Tatsachengrundlage den Zugriff auf den Kläger persönlich zu einem späteren Zeitpunkt immer noch ausführen können.

Ob es zudem bei der Ausführung des Zugriffs durch Beamte des SEK zu dem vom Kläger behaupteten Einsatz körperlicher Gewalt über das erforderliche Maß hinaus gekommen ist, was trotz nicht unerheblicher Anhaltspunkte hierfür angesichts der Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. V. im Rahmen seines Gutachtens vom 17.8.2006 (S. 17) – „Unterstellt man dabei die Angaben von Herrn J., er sei getreten worden, so stehen die Befunde einem solchen Vorgang nicht entgegen, wenngleich auch andere Denkmöglichkeiten für derartige Verletzungen in Betracht zu ziehen sind, insbesondere, wenn man das Vorfallsgeschehen mit Gegenwiderstand bzw. gegen den Willen erfolgter Entfernung von Herrn J. aus einem Fahrzeug zugrundelegt.“ – weiterer Aufklärung bedürfte, kann dahinstehen.

Entgegen der Ansicht des Landes ist auch das zuerkannte Schmerzensgeld nicht übersetzt. Hiermit wird den erheblichen durch das Schadensereignis eingetretenen psychopathologischen Beeinträchtigungen des Klägers (s. Gutachten Prof. Dr. C. vom 21.11.06), aufgrund derer er sein bisheriges normales Leben bis auf weiteres nicht weiterführen kann, angemessen Rechnung getragen.

Zu Lasten des beklagten Landes wirkt sich auch die Akzentuierung der vorbestehenden paranoiden Persönlichkeitsstörung im Rahmen der erlebnisreaktiven Fehlverarbeitung aus. Eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus. Wer einen Kranken oder Geschwächten verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt (Palandt – Heinrichs, a.a.O.. Vor § 249 Rz. 67). Der Schädiger haftet daher auch, wenn die Schäden auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Lediglich unangemessene Erlebnisverarbeitung führt zu einem Haftungsausschluss, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und die Reaktion des Verletzten wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O, Rz. 70). Dies kann im Streitfall angesichts des massiven Übergriffs auf den Kläger unzweifelhaft nicht angenommen werden.

Schließlich ist auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden entgegen der Ansicht des Landes trotz Kombination von teilweiser Bezifferung und teilweisem Feststellungsbegehren dem Grunde nach zulässig. Befindet sich der Schaden – wie vorliegend gegeben – noch in der Fortentwicklung, so ist sogar die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller – Greger, ZPO 26. Aufl. § 256 Rz. 7a). Dann muss aber auch eine teilweise Bezifferung neben

dem Feststellungsbegehren zulässig sein, denn der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage, der auf dem Interesse an der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess beruht, greift in einem solchen Fall nicht.

2.

Der Berufung des Klägers muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben.

Soweit der Kläger meint, das landgerichtliche Urteil erfasse (zu Unrecht) mit der Feststellung der bereits entstandenen materiellen Ansprüche als dem Grunde nach gerechtfertigt lediglich die mit dem Klageantrag zu 2) bezifferten und für bestimmte unterschiedliche Zeiträume geltend gemachten Schadenspositionen, nicht dagegen auch weitere bislang nicht geltend gemachte (bezifferte) Schadenspositionen (Bl. 1097), ist die Berufung bereits unzulässig, weil dem Kläger insoweit die Beschwer fehlt.

Der Tenor ist eindeutig und umfasst ohne Einschränkung die infolge der Ereignisse vom 8.12.2000 bereits entstandenen materiellen Schäden. Eine Einschränkung folgt auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Die Ausführungen S. 19 des Urteils sind nicht dahingehend zu verstehen, dass entgegen dem eindeutigen Tenor nur die bezifferten Schadenspositionen von der Feststellung umfasst sind.

Diese Ausführungen dienen ersichtlich nur der Begründung dafür, dass das Landgericht auch bzgl. des bezifferten Antrages lediglich ein Grundurteil gesprochen hat.

Soweit mit der Berufung die Feststellung der Ersatzpflicht auch hinsichtlich sämtlicher künftiger immaterieller Ansprüche weiterverfolgt wird, ist die Berufung unbegründet, da für eine solche Feststellung das Feststellungsinteresse zu verneinen ist. Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dem Umstand Rechnung getragen, dass auch für die Zukunft eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht abzusehen ist und damit die künftigen Beeinträchtigungen miteinbezogen. Über das insofern vollumfänglich berücksichtigte Krankheitsbild hinaus sind weitere zu befürchtende, derzeit nicht vorhersehbare Beeinträchtigungen nicht ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 92 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 208.825,94 € (183.825,94 € Berufung des Landes; 25.000 € Berufung des Klägers)

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