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Sondernummer – Hinweispflicht auf Gebühren

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

Az.: 711 O 116/03

Verkündet am: 27.01.2004


In dem Rechtsstreit hat die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts in SAARBRÜCKEN auf die mündliche Verhandlung vom 6.1.2004 für Recht erkannt:

1.

Die einstweilige Verfügung vom 11.11.2003 wird aufgehoben und der Verfügungsantrag abgewiesen.

2 .

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3 .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

Der Verfügungsklägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Verfügungsantrag abzuweisen.

Auf den Widerspruch der Beklagten ist gemäß §§ 936, 925 ZPO die Einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen und, falls diese fehlt, aufzuheben. Die Einstweilige Verfügung vom 11.11.2003 war nicht rechtmässig, da nach dem Streitstand bei der mündlichen Verhandlung kein Verfügungsanspruch besteht.

Dem Verfügungsbeklagten kann nicht untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in seiner Werbung seine gebührenpflichtige Sondernummer mit der Vorwohl „0700“ zu nennen, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass seine Nummer gebührenpflichtig ist, und in welcher Höhe bei Anruf dieser Nummer Gebühren je Zeiteinheit entstehen, da zum einen in dieser Werbung weder ein Verstoß gegen § 1 noch gegen § 3 UWG liegt und zum anderen dafür auch die rechtliche Grundlage und tatsächliche Möglichkeit fehlt.

Der Verbraucher wird ohne diese Angaben über die Kosten eines Anrufes bei der Vanity-Nummer des Verfügungsbeklagten nicht in die Irre geführt, da der durchschnittliche Verbraucher nicht aufgrund der Werbung des Verfügungsbeklagten annimmt, zu einem entweder kostenlosen Anruf oder doch kostengünstigen Anruf veranlaßt zu werden. Angesichts der aus Gründen des allgemeinen Leistungswettbewerbes erwünschten Deregulierung des Telefonmarktes geht mittlerweile jeder Abnehmer von Telekommunikationsleistungen davon aus, dass er für diese Telekommunikationsleistungen ein Entgelt zu bezahlen hat. Es ist allgemein bekannt, dass für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen Entgelte verlangt werden und daß eine solche Leistung nur ausnahmsweise, nämlich in den Fällen der 0800-er Nummern und der R-Gespräche, bei denen der Angerufene die Telefongebühren nach vorheriger Anfrage bezahlen muß, entgeltfrei sind. Dieser Umstand der Gebührenfreiheit wird wegen der Besonderheit in der Werbung und bei der Angabe der Nummern oftmals ausdrücklich plakativ herausgestellt. Abgesehen von diesen beiden speziellen Ausnahmen kosten alle Telekommunikationsleistungen ein Entgelt, was in der Bevölkerung auch allgemein bekannt ist. Der durchschnittliche Telefonteilnehmer, der auf eine 0700-er Nummer trifft, muß daher davon ausgehen, da keine der oben beschriebenen und ihm auch bekannten Ausnahmen vorliegt, daß er heirfür Gebühren bezahlen muß. Die Behauptung der Verfügungsklägerin, ein nicht unerheblicher Teil der Telefonteilnehmer werde davon ausgehen, daß eine 0700-er Nummer ebenso wie eine 0800-er Nummer kostenfrei sei, wurde von dieser in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht. Mit den Mitteln der Glaubhaftmachung (§ 294 II) durfte ein solcher Nachweis – anders als im Hauptsacheverfahren – auch nicht zu erbringen sein.

Im übrigen kann die Regelung aus dem Fernabsatzgesetz, nach der der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluß des Fernabsatzvertrages über die Kosten zu informieren habe, die dem Verbraucher durch die Nutzung des Fernkommunikationsmittels entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen, mit denen der Verbraucher rechnen muß, nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Wenn der Gesetzgeber solche Informationspflichten für notwendig erachtet hätte, hätte er -und nur er – die Möglichkeit gehabt, diese gesetzlich festzulegen. Eine Übertragung der im Fernabsatzgesetz geregelten

Informationspflichten ist daher unzulässig, da man sonst die Absicht des Gesetzgebers, für diesen Fall gerade keine Informationspflichten zu normieren, umgehen würde.

Eine Angabe in welcher Höhe beim Anruf dieser Nummer Gebühren je Zeiteinheit entstehen, ist auch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, da die Abrechnung nämlich nach den Spezifikationen des Online-billig-Verfahrens erfolgt, d. h. der Anrufer bestimmt den Preis dergestalt, daß er durch die Vorwahl festlegt, über welches Netz er anruft. Der Zuteilungsteilnehmer, der die Rufnummer eingerichtet hat (hier der Verfügungsbeklagte als der Angerufene) hat hierauf keinerlei Einfluß, da nicht sein Netzbetreiber, bei dem er die Rufnummer eingerichtet hat, den Preis festlegt, sondern der Netzbetreiber, den der Anrufer für seinen Anruf auswählt. Nach der amtlichen Auskunft der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 01.12.2 0 02 (Bl. 124/125) ändert sich sowohl der Dienstleistungspreis als auch der Abrechnungstakt je nach dem über welche Vorwahl die Vanity-Nummer gewählt wird. Auch ist sowohl die Höhe der Gebühren als auch die jeweilige Taktung, in welcher Zeiteinheit abgerechnet wird, von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich und ändert sich zum Teil täglich.

Für die Angabe in welcher Höhe beim Anruf dieser Nummer Gebühren je Zeiteinheit entstehen, fehlt auch die rechtliche Grundlage, da in § 43 b Abs. 1 TKG, nach dem bei der Veröffentlichung von 0190 – und 900-er Rufnummern eine Preisangabe zu erfolgen hat, die gesetzgeberische Entscheidung liegt, daß bei allen anderen Telefonnummern gerade keine Preisangabe erfolgen muß. Ansonsten hätte der Gesetzgeber dies in dem nachträglich eingefügten § 43 b Abs. 1 TKG geregelt. Diese eindeutige Aussage des Gesetzgebers kann auch nicht durch die Hintertür des IMG umgangen werden, sondern muß lediglich im Rahmen der Auslegung der Generalklauseln beachtet werden.

Auch aus den von der Verfügungsklägerin zu diesem Fall vorgelegten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes, da diese jweils die Vorwahl 0180 und 0180 5 betreffen, was aber völlig andere Rufnummern sind, die sowohl von der Höhe als auch von der Funktion nicht mit der Vanity-Nummer vergleichbar sind.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 ZPO.

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