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Sonderstreifenbenutzung und Rotlichtverstoß

Kammergericht Berlin

Az: 3 Ws (B) 138/10 – 2 Ss 41/10

Beschluss vom 21.05.2010


In der Bußgeldsache gegen hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 21. Mai 2010 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Oktober 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e :

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen am 29. Oktober 2009 wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, dessen Wirksamwerden sich nach § 25 Abs. 2a StVG richtet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches (vorläufig) Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht formgerecht ausgeführt und die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Für den Führer eines Kraftfahrzeuges, der unbefugt einen Sonderfahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen benutzt, gelten nicht diese, sondern die Lichtzeichen, die für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen vorgesehen sind. Die Lichtzeichen eines Sonderfahrstreifens sind bestimmten Fahrzeugen, beispielsweise Linienbussen oder Taxen, zugeordnet, sofern sie den Sonderfahrstreifen benutzen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO). Wird daher die Weiterfahrt für Fahrzeuge freigegeben, für die der Sonderfahrstreifen eingerichtet ist, während diejenige für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen durch Rotlicht gesperrt ist, handelt der Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO zuwider, wer seine Fahrt auf dem Sonderfahrstreifen fortsetzt, obwohl sein Fahrzeug nicht zu denjenigen gehört, für die dieser eingerichtet ist [vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamburg VRS 100, 205].

Das Amtsgericht ist daher zutreffend von einem fahrlässigen Rotlichtverstoß des Betroffenen ausgegangen und hat auch das Vorliegen eines Notstandes ohne Rechtsfehler verneint. Hierbei kann dahinstehen, ob der Betroffene berechtigterweise auf den Sonderfahrstreifen wechselte, weil er eine Fahrzeugpanne zu haben glaubte. Denn auch in diesem Fall hatte er sich nach den für den allgemeinen Verkehr vorgesehenen Lichtzeichen zu richten und deren Missachtung war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil er die Weiterfahrt eines Linienbusses verhinderte. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass ein rechtfertigender Notstand nur dann anzunehmen wäre, wenn dem Verstoß ein wesentlich höherwertiges Interesse gegenüberstünde [vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 16 Rdn. 2 und 11]. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, denn die Beachtung des Haltegebotes eines roten Lichtzeichens hat selbst bei – wie hier – geringerem Gefährdungspotential Vorrang vor der Weiterfahrt des Linienbusses. Soweit der Betroffene dies anders gewertet haben sollte, hätte er sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden, der den Schuldspruch nicht berührt.

2. Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben. Die Tatrichterin hat sich bei der Bemessung der Geldbuße zwar an der Regelung des Bußgeldkataloges orientiert, jedoch lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob sie dem Umstand Rechnung getragen hat, dass sich die Lichtzeichenanlage nach den Urteilsfeststellungen ca. 20m vor der Kreuzung Brunsbütteler Damm/Klosterstraße befindet und „dem Busverkehr ermöglichen soll, ohne Behinderung nach links in die Klosterstraße abbiegen zu können“ (UA S. 3). Sie diente nicht dem Schutz des Querverkehrs, sondern sollte das ungehinderte Fortkommen des öffentlichen Nahverkehrs sicherstellen. Angesichts dessen liegt die Annahme nahe, dass es durch das Verhalten des Betroffenen weder zu einer Gefährdung des Querverkehrs noch zu einer des Linienbusverkehrs kommen konnte, so dass eine Unterschreitung der Regelbuße des Bußgeldkataloges und ein Absehen vom Fahrverbot geboten sein könnten [vgl. OLG Frankfurt a.a.O.].

Da dies jedoch weitere Feststellungen erfordert und wegen der nur unzureichend mitgeteilten Vorbelastungen nicht auszuschließen ist, dass die verhängte Geldbuße und die Anordnung des Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung gerechtfertigt sein könnten, ist der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert. Er hebt daher das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück.

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