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Gleichbehandlungsgrundsatz – Kürzung von Sonderzuwendungen

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 14 Sa 545/06

Urteil vom 26.03.2007


1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2005 – 16 Ca 5767/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten, nachdem zwischen ihnen zunächst auch die Rechtswirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie Überstunden und Reisekostenansprüche streitig waren, im Berufungsrechtszug zuletzt nur noch um die Frage, in welcher Höhe der Klägerin eine Sonderzuwendung zusteht.

Die Klägerin war seit dem 16.08.2002 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität zu K des beklagten Landes beschäftigt. Sie erhielt ein Monatsgehalt von zuletzt 1.050,00 EUR brutto.

Für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004 erhielt sie eine Sonderzuwendung in Höhe von jeweils 733,84 EUR. Dabei handelte es sich jeweils um 70 % ihrer maßgeblichen Bezüge.

Mit ihrer am 20.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Entfristungsklage wandte sich die Klägerin zunächst gegen die letztmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2005.

Im Verlauf des Rechtsstreits verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 15.08.2005 von der Beklagten Auskunft über die Sonderzuwendungen für die Jahre 2003 – 2005.

Den diesbezüglich zunächst erhobenen Auskunftsantrag änderte die Klägerin erstinstanzlich durch den Schriftsatz vom 27.10.2005 dahingehend ab, dass beantragt wurde,

festzustellen, dass die Klägerin für die Jahre 2003, 2004 und 2005 Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 % ihres monatlichen Gehalts, d. h. in Höhe von 884,50 EUR habe sofern das Arbeitsverhältnis jeweils über den 31.03. des Folgejahres fortbestehe.

Das Arbeitsgericht gab durch Urteil vom 11.11.2005 der Entfristungsklage der Klägerin statt und wies die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ab (Urteil Bl. 184 ff. d. A.).

Gegen die Abweisung ihrer Ansprüche richtete sich die Berufung der Klägerin, während das beklagte Land wegen des Unterliegens im Befristungsstreit Anschlussberufung einlegte.

Im Laufe des Berufungsrechtstreit hat das beklagte Land die Anschlussberufung zurückgenommen und die Klägerin ihre Berufung auf den Anspruch auf Sonderzuwendungen für die Jahre 2003 – 2005 beschränkt.

Die Klägerin trägt hierzu vor, es sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass bei der Bemessung der Sonderzuwendungen nach Vergütungsgruppen differenziert werde. Es gebe keine sachlichen Gründe dafür, dass in den unteren Gehaltsgruppen weiterhin 84,29 % des maßgeblichen Gehalts als Sonderzuwendung gezahlt werde, während die Klägerin wie eine Anwärterin behandelt werde und deshalb nur einen Anspruch auf 70 % des maßgeblichen Gehalts als Sonderzuwendung haben solle. Die Differenzierung sei auch nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Schließlich sei zu bedenken, dass zumindest hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 2003 ein Eingriff durch Gesetzesänderung mit rückwirkender Kraft erfolgt sei. Hierzu werde die Auffassung vertreten, dass dies verfassungswidrig sei.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2005 – 16 Ca 5767/05 – festzustellen, dass die Klägerin für die Jahre 2003, 2004 und 2005 Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung gemäß § 3 Abs. 4 ihres Arbeitsvertrages in Höhe von 84,29 % ihres monatlichen Grundgehalts, d. h. in Höhe von 884,50 EUR hat, sofern das Arbeitsverhältnis jeweils über den 31.03. des Folgejahres fortbestanden hat.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig.

Das erstinstanzliche Urteil ist am 11.11.2005 verkündet worden. Die Klägerin hat am 09.05.2006 Berufung eingelegt. Da das erstinstanzliche Urteil der Klägerseite erst mehr als 5 Monate nach seiner Verkündung zugestellt wurde, begann die Frist zur Einlegung der Berufung mit Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung (s. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 66 ArbGG, Rz. 7). Die nach Ablauf der 5-Monatsfrist laufende Frist zur Einlegung der Berufung hat die Klägerin gewahrt.

Auch die Berufungsbegründungsfrist ist eingehalten. Ist ein Urteil nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung zugestellt, so beginnt die Berufungsbegründungsfrist nach Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung und endet 2 Monate später (s. BAG, Urteil vom 28.10.2004 – 8 AZR 492/03 – NZA 2005, 125). Die Berufungsbegründung ist hier am 07.06.2006 bei Gericht eingegangen und daher rechtzeitig.

Zulässigerweise hat die Klägerseite ihre Berufung auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt und im übrigen zurückgenommen. Eine solche Beschränkung ist zulässig (s. Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 520 ZPO, Rz. 29). Die Berufung ist damit zulässigerweise auf den Feststellungsantrag bzgl. der Sonderzuwendung für die Jahre 2003, 2004 und 2005 beschränkt worden.

II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihr in den Jahren 2003, 2004 und 2005 eine Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 % = 884,50 EUR zusteht.

1. Hinsichtlich des Feststellungsantrages bezogen auf die Jahre 2003 und 2004 bestehen bereits durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrages. Es spricht alles dafür, dass insoweit das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.

Am Feststellungsinteresse fehlt es, wenn ein einfacherer Weg gegeben ist, dasselbe Ziel zu erreichen. Bezogen auf die Jahre 2003 und 2004 kommt diesbezüglich die Leistungsklage in Betracht. Zwar ist vor allem bezogen auf den öffentlichen Dienst anerkannt, dass grundsätzlich statt einer Leistungsklage eine Feststellungsklage erhoben werden kann (s. Schwab/Weth, Kommentar zum ArbGG, § 46, Rz. 72 ff.). Dafür sprechen insbesondere prozesswirtschaftliche Erwägungen, denn den Parteien sollen schwierige Berechnungen und die dafür erforderlichen aufwendigen Feststellungen erspart werden (s. BAG, Urteil vom 27.01.1998 – 3 AZR 415/96 – NZA 1998, 1127).

Insbesondere wenn, wie im öffentlichen Dienst, zu erwarten ist, dass die Rechtslage durch ein Feststellungsurteil geklärt wird und dieses Feststellungsurteil ohne weiteres Leistungsurteil und damit ohne eine erneute gerichtliche Beanspruchung befolgt wird, kann ein Feststellungsinteresse angenommen werden.

Deshalb ist die Rechtsprechung vom Vorrang der Leistungsklage abgegangen, soweit erst im Laufe des Rechtsstreits die Bezifferung einer Forderung möglich geworden ist (s. BAG, Urteil vom 18.03.1997 – 9 AZR 84/96 – NZA 1997, 1168).

Hinsichtlich der Sonderzuwendung für die Jahre 2003 und 2004 bedurfte es jedoch überhaupt keiner Ermittlungen und Berechnungen mehr. Denn die Klägerseite selbst hatte bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von jeweils 733,84 EUR erhalten hatte. Als Anspruch ihrer Feststellung macht die Klägerin einen Betrag von jeweils 884,50 EUR geltend. Demzufolge stand die Differenz für die Jahre 2003 und 2004, die die Klägerin begehrte, exakt fest, so dass sie durch einfache Leistungsklage hätte geltend gemacht werden können.

Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des Feststellungsinteresses für den Feststellungsantrag bezogen auf das Jahr 2005, weil diesbezüglich nicht feststand, ob und in welchem Umfang die Beklagte Leistung hierauf bereits erbracht hatte.

2. In der Sache ist die gesamte Klage nicht begründet, da ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht festgestellt werden kann.

Der Auffassung der Klägerseite, dass in der Staffelung der prozentualen Höhe der Sonderzuwendung nach Gehaltsgruppen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

Die Sonderzuwendung ist aufgrund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hinsichtlich der prozentualen Höhe gestaffelt worden anhand unterschiedlicher Vergütungsgruppen. Während die untersten Vergütungsgruppen bis A 6 84,29 % ihrer Vergütung als Sonderzuwendung erhalten, sind es bei den Vergütungsgruppen A 7 und A 8 sowie den Anwärtern 70 %, während die höheren Vergütungsgruppen einen noch geringeren Prozentsatz beanspruchen konnten. Diese für Beamte geltende gesetzliche Regelung ist in entsprechender Weise auf Angestellte angewandt worden.

Dabei liegt der Vorteil für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen wie die Klägerin darin, dass sie als wissenschaftliche Hilfskraft den Anwärtern gleichgestellt wurde und insoweit 70 % ihres Gehalts als Sonderzuwendung beanspruchen konnte.

Eine sachfremde Gruppenbildung kann darin nicht erkannt werden.

Anerkannt ist, dass der Arbeitgeber unterschiedliche Arbeitnehmergruppen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. So ist eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten nur aus sachlichen Gründen möglich (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990, NJW 1990, 2246; BAG, Urteil vom 12.10.2005 – 10 AZR 640/04 – NZA 2005, 1418 ff.; Küttner/Kania Personalbuch 2006, Stichwort Gleichbehandlung, Rz. 11 ff.).

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Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, wenn kein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

Im vorliegenden Fall knüpft die Differenzierung nicht an eine bestimmte Beschäftigten- oder Statusgruppe (z.B. Arbeiter/Angestellte), sondern an Besoldungs- und Vergütungsgruppen an. Damit wird ein Kriterium gewählt, dass von vorneherein vergütungsbezogen ist.

Die unterschiedliche Vergütung für unterschiedliche Vergütungsgruppen ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil sich hierin das Vergütungsermessen des Arbeitgebers bzw. des Gesetzgebers ausdrückt, für Tätigkeiten, die in ihrer Wertigkeit unterschiedlich sind, unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen zu können. Damit wird nicht an ein Kriterium, dass an eine Gruppenzugehörigkeit unabhängig von der Vergütung anknüpft, sondern gerade an ein vergütungsabhängiges Kriterium angeknüpft.

Genauso wie der Arbeitgeber die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsgruppen und auch den Abstand zwischen Vergütungsgruppen in unterschiedlicher Weise festsetzen kann, darf er diesen Abstand zwischen den Vergütungsgruppen durch zusätzliche Leistungen oder Sonderzuwendungen, die an diese Vergütungsgruppen in unterschiedlicher Weise anknüpfen, vergrößern oder verkleinern. Ein sachwidriges Differenzierungskriterium kann darin nicht gesehen werden.

Zusätzlich gilt, dass die Regelung, die Sonderzuwendung in den untersten Gehalts- und Vergütungsgruppen weniger stark absenken als in den oberen, auch unter sozialen Gesichtspunkten als sachlicher Grund anzuerkennen ist. Es kann nicht als willkürlich und gleichheitswidrig beanstandet werden, wenn der Arbeitgeber angesichts der Entscheidung, Zusatzleistungen zurückzuführen, sich dazu entschließt, die unteren Gehaltsgruppen damit weniger zu belasten als die oberen, siehe BAG, Urteil vom 24.05.2000 – 10 AZR 629/99 – NZA 2001, 216 unter II 3 c der Gründe.

Unabhängig von der generellen Zulässigkeit der diesbezüglichen Differenzierung ist im vorliegenden Einzelfall entscheidend, dass schon aufgrund der Einstufung der Klägerin wie eine Anwärterin und damit einer Zugrundelegung von 70 % der maßgeblichen Vergütung angesichts der dadurch erreichten Sonderzuwendung kein Gleichheitsverstoß vorliegen kann. Denn ohne Zweifel wäre es unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig gewesen, einen einheitlichen Sonderzuwendungsbetrag in absoluten Zahlen und unabhängig von Prozentberechnungen festzusetzen (Einheitsbetrag). Selbst wenn ein solcher Festbetrag in der Größenordnung festgesetzt worden wäre, wie er sich aus 84,29 % der Vergütung nach Besoldungsgruppe A 6 unter Zugrundelegung der Beschäftigungszugehörigkeit der Klägerin ergeben würde, hätte dieser deutlich unterhalb der Sonderzuwendung gelegen, die die Klägerin unter Anwendung der Vorgabe von 70 % tatsächlich erhalten hat.

Denn die Grundgehaltsätze der Besoldungsgruppe A 6 beginnen bei 1.621,17 EUR und betragen nach 6-jähriger Beschäftigung 1.718,65 EUR. Legt man hierbei 84,29 % als Berechnungsfaktor zugrunde und berücksichtigt, dass die Klägerin eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt hat, so liegt der daraus erreichbare Betrag an Sonderzuwendung deutlich unter dem Betrag, den die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 jeweils erhalten hat.

Ein solcher Einheitsbetrag wäre aber das Maximale, was die Klägerin unter Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erreichen könnte, wenn man – was nicht der Fall ist – die von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.10.1998 – 9 AZR 299/87 – NZA 1999, 700) hier anwenden könnte.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass ein etwaiger Gleichbehandlungsverstoß durch unterschiedliche Prozentzahlen jedenfalls im Hinblick auf die vorliegende Fallgruppe nicht ursächlich geworden ist und daher schon aus diesem Grund keine Nachforderung begründen kann.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus einem weiteren Grund eine Angleichung nach oben nicht verlangen kann. Eine solche Angleichung nach oben kommt nur dann in Betracht, wenn allein eine benachteiligende Teilregelung für nichtig erklärt wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein solcher Fall angenommen werden, wenn das nach einem einheitlichen Prozentsatz berechnete Weihnachtsgeld anschließend um einen Festbetrag gekürzt worden ist, der sich im Bereich unterer Lohngruppen erheblich stärker auswirkt als im Bereich höherer Lohngruppen (BAG, Urteil vom 24.05.2000 – 10 AZR 629/99 – NZA 2001, 216). In jener Entscheidung hat das BAG zugleich festgestellt, dass die Begrenzung einer Zuwendung nach oben auf dem Gedanken beruht, dass den höherverdienenden Arbeitnehmern stärkere Opfer aufgrund ihrer sozialen Stärke zugemutet werden können als den weniger gut Verdienenden, so dass eine solche Begrenzung nach oben nicht zu beanstanden sei (BAG, Urteil vom 24.05.2000 a. a. O. unter II 3 c der Gründe).

Schließlich kann im vorliegenden Einzelfall bezogen auf die Sonderzuwendung für das Jahr 2003 nicht der Gedanke der unzulässigen Rückwirkung zur Anwendung gebracht werden. Dies scheitert schon daran, dass nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung im Jahre 2003 im Hinblick auf eine höhere erwartete Sonderzuwendung als die tatsächlich erhaltene erbracht hätte. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch erst mehr als eineinhalb Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres 2003, nämlich erstmals durch Auskunftsverlangen vom 15.08.2005 geltend gemacht hat.

III. Die Berufung hatte daher keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da kein Fall von Divergenz vorlag und der Anspruch unabhängig von der Frage der Gleichbehandlung der Vergütungsgruppen bereits aufgrund der Einstufung der Klägerin in die Kategorie 70 % infolge der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Kausalität eines möglichen Gleichbehandlungsverstoßes keinen Erfolg haben konnte.

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