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Sonneneinblendung – Rotlichtverstoß – Mithaftung

AG Duisburg

Az: 50 C 2567/09

Urteil vom 24.02.2010


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung geltend.

Die Klägerin schloss am 01.10.2008 eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro für ein Fahrzeug ab. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vom 01.04.2008 zugrunde.

Der Unfall, an dem die Klägerin beteiligt war, ereignete sich am 31.12.2008 gegen 12:29 Uhr in Mülheim an der Ruhr auf der Straße ……………in Fahrtrichtung Am Förderturm. Die Klägerin befuhr diese Straße mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. An der Einmündung …………(auf der rechten Seite aus der Fahrtrichtung der Klägerin) befindet sich eine Ampelanlage. Dort überfuhr die Klägerin die Lichtzeichenanlage, obwohl diese für sie Rotlicht zeigte, und stieß mit einem von rechts kommenden Fahrzeug zusammen. Das Fahrzeug der Klägerin wurde dabei schwer beschädigt.

Mit Schreiben vom 12.03.2009 rechnete die Beklagte den Schaden ab und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 3.261,05 Euro. Dabei ging die Beklagte von einem gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert von 10.252,10 Euro aus und brachte einen Restwert von 3.130,00 Euro in Abzug. Den verbleibenden Betrag kürzte sie um 50 % wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Zudem brachte sie noch die Selbstbeteiligung von 300,00 Euro in Abzug.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2009 forderte die Klägerin die Zahlung von weiteren 3.261,05 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es liege nämlich kein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten vor, welches weit über das gewöhnliche Maß hinausgehe. Hierzu behauptet sie, aufgrund der Sonneneinstrahlung habe sie bei der Lichtzeichenanlage Grünlicht wahrgenommen. Erst als sie unter der Lichtzeichenanlage vorbeigefahren sei und ein Fahrzeug von rechts habe kommen sehen, habe sie erkannt, dass kein Grünlicht, sondern tatsächlich Rotlicht angezeigt worden sei. Ein Abbremsen des Fahrzeugs bis zum Stillstand, um das wahrgenommene Grünlicht zu kontrollieren, sei nicht notwendig und hätte zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs geführt. Ein Aussteigen aus dem Fahrzeug zur Überprüfung der Ampelanlage sei ebenfalls nicht zumutbar, zumal erneut die Gefahr eines Rotlichtverstoßes bestanden hätte, sobald sie sich wieder in ihre ursprüngliche Sitzposition begeben hätte.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.261,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe schon deshalb grob fahrlässig gehandelt, weil sie ihre Fahrweise nicht an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst habe. Bei ausreichender Beobachtung und Kontrolle der Lichtzeichenanlage und einer Verminderung der Geschwindigkeit hätte die Klägerin den Unfall vermeiden können.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.261,05 Euro zu. Insbesondere folgt dieser nicht aus der Vollkaskoversicherung in Verbindung mit § 13 Abs. 5 AKB.

Die Beklagte beruft sich zu Recht auf eine mindestens hälftige Leistungsfreiheit aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin. Die vorgenommene Kürzung entspricht jedenfalls der Schwere des hier gegebenen Verschuldens. Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.

Unstreitig ist die Klägerin trotz einer für sie Rot anzeigenden Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren und hat dadurch den Verkehrsunfall verursacht.

Die Klägerin hat hier in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH NJW 2003, 1118, 1119 m.w.N.).

Ein objektiv schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten liegt hier vor. In objektiver Hinsicht ist das Überfahren einer roten Verkehrsampel wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit ein schwerwiegender Verkehrsverstoß. Es gehört zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs, dass Lichtsignale von Verkehrsampeln strikt befolgt werden. Ampelanlagen werden grundsätzlich nur an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen Kreuzungen, Einmündungen oder Engstellen aufgestellt. Sie dienen dem Zweck, einen geordneten Verkehrsablauf zu ermöglichen und damit auch dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die darauf vertrauen dürfen, dass Lichtsignale einer Verkehrsampel befolgt werden. Das Überfahren eines Rotlichts stellt deshalb einen besonders grobe Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (vgl. OLG Hamm r + s 1994, 46, 47).

Für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs ist gemäß § 81 VVG der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Auch wenn die Grundsätze des Anscheinsbeweises in Bezug auf die subjektive Seite nicht anwendbar sind (BGH NJW 2003, 1118, 1119), ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH NJW 2003, 1118, 1119 m.w.N.). Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (OLG Hamm VersR 2002, 603). Insoweit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Hier liegt auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares – das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes – Fehlverhalten vor, das die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit erfüllt.

Ein Augenblicksversagen ist auszuschließen. Die Klägerin hat die Ampel nicht etwa infolge einer momentanen Unachtsamkeit übersehen, sondern die Ampel bemerkt und wahrgenommen.

Auch sonstige Umstände, welche die Annahme eines geringeren Verschuldens rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Für die Beurteilung eines in subjektiver Hinsicht grob fahrlässigen Verhaltens zu einem bestimmten Zeitpunkt ist nicht entscheidend, dass die Klägerin 28 Jahre lang unfallfrei gefahren ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist es möglich, dass sie am 31.12.2008 auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich aufgrund der tiefstehenden Sonne die Ampel als grün wahrgenommen hat. Das Gericht hat schon erhebliche Zweifel, dass die Sonne überhaupt so tief gestanden hat, dass sie die Ampel angeleuchtet hat. Der Verkehrsunfall ereignete sich bereits gegen 12.30 Uhr und zu diesem Zeitpunkt steht die Sonne – auch im Winter – üblicherweise noch nicht tief am Horizont. Doch selbst unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes hat sich die Klägerin in besonderem Maße unachtsam verhalten. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie sich der vermeintlich grünen Ampel trotz der tiefstehenden Sonne mit 50 km/h genähert. Sollte die Sonne am Unfalltag gegen 12:30 Uhr tatsächlich so tief gestanden haben, dass die Klägerin die Ampelanzeige nicht richtig wahrgenommen hat, so hätte sie ihre Geschwindigkeit bereits bei der Zufahrt auf den Kreuzungsbereich deutlich verringern müssen. Die Klägerin durfte sich unter diesen Umständen gerade nicht auf ihre subjektive Einschätzung verlassen und in den Kreuzungsbereich einfahren.

Nur durch ein deutliches Herabsetzen der Geschwindigkeit hätte die Klägerin sicherstellen können, noch vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich die Ampelphase zu kontrollieren bzw. erneut zu überprüfen. Dies war gerade vor dem Hintergrund einer tiefstehenden Sonne angezeigt, da die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass die Ampel tatsächlich grün zeigte und sie das Grünlicht nicht allein aufgrund der Sonneneinstrahlung wahrgenommen hatte. Vielmehr hätte die Klägerin die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass sie sich aufgrund der tiefstehenden Sonne täuscht.

Ein Abbremsen bis zum Stillstand und auch das Aussteigen aus dem Fahrzeug wäre nicht notwendig gewesen, da die Klägerin die rote Ampel hätte rechtzeitig erkennen können, wenn sie langsamer gefahren wäre. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie das Rotlicht der Ampel noch erkannt habe, als sie erneut auf die Ampel geschaut habe, bevor ihr Fahrzeug mit dem anderen Fahrzeug zusammengestoßen sei. Insofern sind ihre Ausführungen, dass die Gefahr bestanden hätte, die Ampelphase erneut falsch einzuschätzen, nachdem sie ihre Sitzposition wieder eingenommen hätte, schon deshalb nicht nachvollziehbar.

Eine Verringerung der Geschwindigkeit war der Klägerin auch zumutbar, denn nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften anzupassen. Dies hat die Klägerin gerade nicht getan. Inwieweit dadurch eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs eingetreten wäre, hat die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere hätte bei den hier vorliegenden Umständen auch kein verkehrsbehinderndes Langsamfahren ohne triftigen Grund gem. § 3 Abs. 2 StVO vorgelegen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 3.261,05 Euro

 

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