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Sonnenblendung – Verkehrsunfall und Kaskoabrechnung

LG Hannover

Az: 6 O 138/08

Urteil vom 17.03.2010


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Entschädigungsansprüche aufgrund einer Kfz-Kaskoversicherung. Der Kläger, der ein Bauunternehmen in …. betreibt, unterhält bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (Vollkasko mit 300,00 Euro Selbstbeteiligung) für das Fahrzeug Peugeot Boxer Pritschenwagen 350L, amtliches Kennzeichen . . Mit diesem Fahrzeug verursachte der Kläger am 15.09.2007 einen Verkehrsunfall, in dem er auf einen vorausfahrenden Lkw auffuhr. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Entschädigungsansprüche aufgrund der Vollkasko-Versicherung. Diese macht der Kläger aus abgetretenem Recht des . geltend, der zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Klein-Lkw war. Die finanzierende Peugeot Bank hat ihrerseits ihren Darlehensnehmer . sowie den Kläger ermächtigt, Ansprüche aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag im eigenen Namen unter der Maßgabe geltend zu machen, dass Zahlungen der Versicherung direkt an die Peugeot Bank zu leisten sind (Bl. 68/69 d. A.).

Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 15.09.2007 gegen 07.40 Uhr auf der Bundesstraße …… Kilometer 20,44. Dabei fuhr der Kläger, der sich in Begleitung seiner Freundin als Beifahrerin befand, nahezu ungebremst mit solcher Wucht auf den langsam vor ihm fahrenden Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen …… auf, dass dieser seitlich umkippte und der Peugeot einen Totalschaden erlitt. Die zu dem Unfall führenden Umstände sind streitig. Die Beklagte ließ nach dem Unfall durch einen Sachverständigen die Reparaturkosten incl. Mehrwertsteuer mit 30.000,00 Euro, den Wiederbeschaffungswert mit 20.500,00 Euro (incl. Mehrwertsteuer) und den Restwert auf der Grundlage eines konkreten Restwertangebotes mit 4.360,00 Euro ermitteln (Anlage K 6/Bl. 14 d. A.). Tatsächlich wurde der Peugeot am 22.02.2008 durch . zu einem Preis von 1.260,50 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 1.500,00 Euro verkauft (Anlage K 7/Bl. 15 d. A.). Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29.11.2007 ihre Eintrittspflicht unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit verneint (Anlage K 4/Bl. 12 d. A.). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits aufgrund Klageschrift vom 21.05.2008 sind nunmehr Entschädigungsansprüche in Höhe von 15.966,39 Euro nebst vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 755,80 Euro. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Klagforderung wird auf die Klageschrift vom 21.05.2008 verwiesen.

Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 85 km/h zunächst auf dem rechten Fahrstreifen gefahren. Im Bereich der Auf- und Abfahrt Industriegebiet und Kreuz . habe er auf die linke Fahrspur gewechselt, um einem auffahrenden Pkw das Einordnen zu ermöglichen. Gegen die tiefstehende Sonne habe er die Sonnenblende nach unten als Blendschutz eingesetzt gehabt. Dadurch seien die Sichtverhältnisse teilweise eingeschränkt gewesen. Im Zuge des Zurückordnens auf den rechten Fahrstreifen habe der Kläger in den rechten Außenspiegel geblickt und den unfallbeteiligten Lkw nach seiner Einschätzung in ausreichender Entfernung erkannt. Dieser habe jedoch offensichtlich zu diesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit auf etwa 50 km/h reduziert, sodass er dann die verkürzten Abstandsverhältnisse zu spät bemerkt habe und trotz Vollbremsung seitlich versetzt noch aufgefahren sei. Der Kläger behauptet, zudem durch die Beifahrerin, seine Freundin, abgelenkt gewesen zu sein, die vor dem Unfallzeitpunkt telefoniert habe. Sie habe noch vor dem Unfall ihr Handy verloren, das in den Fußraum des Fahrzeugs gefallen sei und welches sie dort gesucht habe. Hierbei habe sie den Kläger angesprochen, der dadurch offensichtlich kurzweilig abgelenkt worden sei. Er habe sich in dieser Situation jedoch keinesfalls daran beteiligt, das heruntergefallene Handy zu suchen, sondern vielmehr in den rechten Außenspiegel geblickt, um sich zu vergewissern, dass die rechte Fahrbahn für ihn wieder frei war.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er sich den Restwert nicht nach dem Restwertangebot in Höhe von 4.360,00 Euro anrechnen lassen müsse, weil die bietende Firma . aus . das Angebot später nicht aufrechterhalten habe und ein derartiger Preis nicht ansatzweise erzielbar gewesen sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die vorgenannten Umstände den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertigten und ihm jedenfalls ein sog. „Augenblicksversagen“ zuzubilligen sei. Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.966,39 Euro nebst vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 755,80 Euro zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zinsen seit dem 30.11.2007 zu zahlen.

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Unfall am 15.09.2007 in Springe auf der Bundesstraße ….. – km 20,44 – in Fahrtrichtung Hannover Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Straßen- und Sichtverhältnisse seien optimal gewesen. Der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h mit einer Differenzgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h reaktionslos auf den vor ihm fahrenden Lkw aufgefahren. Die Beklagte bestreitet eine starke Sonnenblendung mit Nichtwissen, vertritt jedoch die Auffassung, dass auch dann, wenn diese vorgelegen hätte, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt sei, weil der Kläger dann bei eingeschränkter Sicht mit völlig überhöhter Geschwindigkeit und unzureichendem Abstand gefahren wäre. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Schwere der objektiven Verkehrswidrigkeit den Schluss auf auch subjektiv grob fahrlässiges Verhalten rechtfertige.

Betreffend die Anspruchshöhe ist die Beklagte der Auffassung, dass das von ihr offerierte Restwertangebot maßgeblich sei. Dass die Fa. . nach Ablauf der Bindungsfrist bis zum 18.10.2007 das Gebot nicht mehr aufrechterhalten habe, liege im Risikobereich des Klägers.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.11.2008 Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben über die Frage, ob der Kläger mit etwa 130 km/h reaktionslos auf das vor ihm fahrende Fahrzeug, das etwa 70 km/h fuhr, aufgefahren sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ….. vom 03.06.2009 (Bl. 143 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Ordnungswidrigkeitenverfahren der Region Hannover 01.07302.141173.0 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Entschädigung aufgrund der Vollkaskoversicherung.

I.

Die Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen ergibt sich aus seiner Stellung als Versicherungsnehmer sowie der Abtretungserklärung durch den Halter ….. und der Ermächtigung der finanzierenden Peugeot Bank vom 04.09.2008 (Bl. 68/69 d. A.). Nach Vorlage der vorgenannten Erklärungen ist die Aktivlegitimation seitens der Beklagten auch nicht mehr in Abrede gestellt worden.

II.

Die Beklagte ist jedoch gem. § 61 VVG a. F. wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

Grob fahrlässig handelt nach allgemein anerkannter Rechtsprechung derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls erfordert ferner ein Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass sein Verhalten den Eintritt des Versicherungsfalls einerseits bzw. eine Vergrößerung des Schadens andererseits zu fördern geeignet war (Römer/Langheid, Kommentar zum VVG, 2. Aufl. § 61 Rdnr. 43 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung wird es grundsätzlich als grob fahrlässig angesehen, wenn sich ein Autofahrer durch Rauchen, heruntergefallene Gegenstände, die Suche nach ihnen oder auch das Greifen nach Gegenständen auf dem Beifahrersitz in einer Weise von dem Verkehrsgeschehen ablenken lässt, dass er die Übersicht verliert, es zu Fehlreaktionen kommt oder er die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert (OLG Köln, RuS 1998, 273). Das OLG Köln hat in der vorgenannten Entscheidung grobe Fahrlässigkeit in dem Fall bejaht, dass der Versicherte sich kurz hintereinander zweimal jeweils mindestens mehrere Sekunden lang um eine heruntergefallene Zigarette gekümmert hat. Das OLG Celle hat grobe Fahrlässigkeit bejaht in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer längere Zeit damit beschäftigt gewesen ist, sich um Sachen auf dem Beifahrersitz bzw. im Beifahrersitzbereich zu kümmern, anstatt seine ganze Aufmerksamkeit der von ihm – mit unbekannter Geschwindigkeit – befahrenen Straße zu widmen (VersR 1994, 1221). Das OLG Nürnberg hat grobe Fahrlässigkeit bejaht zu Lasten eines Versicherungsnehmers, der bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h auf einer geraden Strecke wegen des Auswechselns einer Kassette auf die Gegenfahrbahn geraten war (NZV 1992, 193). Laut OLG Zweibrücken, RuS 1992, 406 führt ein Versicherungsnehmer, der sich während der Fahrt nach einer brennenden Zigarette bückt und dabei auf das vorausfahrende Fahrzeug auffährt, den Unfall grob fahrlässig herbei, insbesondere wenn er einräumt, ziemlich schnell gefahren zu sein und „schon etwas dicht an dem vorausfahrenden Fahrzeug dran“ gewesen zu sein. Das OLG Frankfurt hat grobe Fahrlässigkeit bejaht im Falle eines Versicherungsnehmers, der sich während der Fahrt unter erschwerten Bedingungen (bei starkem Regen vor einer deutlichen Rechtskurve) nach rechts heruntergebeugt hatte, um im Fußraum der Beifahrerseite nach einem heruntergefallenen Handy zu suchen (NVersZ 2001, 322).

Der vorstehend dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass eine bewusste Unaufmerksamkeit jedenfalls dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, wenn sie länger als nur einen ganz kurzen Augenblick gedauert hat. In kritischen oder gefährlichen Situationen kann schon eine bewusste kurze Unaufmerksamkeit für die Bejahung grober Fahrlässigkeit genügen.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen. Laut Gutachten des Sachverständigen . ist das Unfallereignis auf eine stark verspätete Wahrnehmung des vorausfahrenden Lkw durch den Kläger als Folge einer längeren Unaufmerksamkeit zurückzuführen, möglicherweise in Verbindung mit einer starken Blendung durch die tiefstehende Sonne (Seite 16 des Gutachtens/Bl. 158 d. A.). Die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Lkw betrug lt. Gutachten kurz vor dem Unfallgeschehen maximal 75 km/h und fiel dann stetig auf gut 40 km/h ab (Seite 4, 5 des Gutachtens/Bl. 146, 147 d. A.). Die Kollisionsgeschwindigkeit des von dem Kläger geführten Fahrzeuges errechnete der Gutachter mit 100 bis 120 km/h, ebenso die vorausgegangene Annäherungsgeschwindigkeit (Seite 16 des Gutachtens/Bl. 158 d. A.). Aus der Stellung der Fahrzeuge und dem Anstoßbereich folgert der Gutachter, dass das Klägerfahrzeug zuvor die rechte Fahrspur befahren haben muss und die Kollision sich nicht während eines Spurwechsels von der linken in die rechte Fahrspur ereignete (Seite 10 des Gutachtens/Bl. 152 d. A.). Der vorausfahrende Lkw bewegte sich somit über eine längere Zeitdauer und größere Fahrstrecke im Sichtbereich des Klägers (Seite 14 des Gutachtens/Bl. 156 d. A.).

Gegen das Gutachten, das in sich schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt und daher als Grundlage für die richterliche Entscheidungsfindung geeignet ist, sind Einwendungen der Parteien nicht erhoben worden. Demnach stellt sich der Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts so dar, dass der Kläger die Fahrbahn und den vor ihm befindlichen Verkehr längere Zeit gar nicht oder nur unzureichend wahrgenommen und überblickt hat, und zwar entweder aufgrund einer bewussten Unaufmerksamkeit oder aber aufgrund einer starken Sichtbehinderung durch die Blendwirkung der tiefstehenden Sonne und ggf. eine heruntergeklappte Sichtblende.

Beide Alternativen, die u. U. auch kumulativ vorgelegen haben können, rechtfertigen den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Für eine längere bewusste Unaufmerksamkeit bei einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h ergibt sich dieses ohne Weiteres auf der Grundlage der aufgezeigten obergerichtlichen Rechtsprechung. Für den Fall, dass der Kläger den langsam vor ihm fahrenden Lkw aufgrund heruntergeklappter Sichtblende und Blendwirkung durch die Sonne zu spät bemerkt haben sollte, ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit deswegen gerechtfertigt, weil die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h unter diesen Umständen viel zu hoch war. Gemäß § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Im vorliegenden Fall kann unterstellt werden, dass bei heruntergeklappter Sonnenblende und starker Blendwirkung durch die tiefstehende Sonne die Sicht nach vorne dermaßen beeinträchtigt war, dass zur Wahrung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine ganz erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit gegenüber der auf Landstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geboten gewesen wäre. Zwar ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass der vor dem Kläger fahrende Lkw mit 40 km/h ungewöhnlich langsam fuhr. Das ist allerdings nicht verboten und liegt im Rahmen dessen, worauf der nachfolgende Verkehr sich einstellen muss und auch einstellen kann, wenn er mit ausreichendem Sicherheitsabstand und aufmerksam fährt. Ein plötzliches starkes Abbremsen, das nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund verboten ist, liegt nach der gutachterlichen Auswertung der Tachoscheibe jedenfalls nicht vor. Im Übrigen ist es nach den Umständen auch möglich, dass die Geschwindigkeitsreduzierung des vorausfahrenden Lkw ebenfalls in der starken Blendwirkung der Sonne begründet und die Reduzierung auf etwa 40 km/h daher den Sichtverhältnissen durchaus angemessen war.

Eine abweichende Bewertung des Sachverhalts ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. Augenblicksversagens geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Augenblicksversagen grundsätzlich kein Abgrenzungskriterium zwischen grober und (noch) einfacher Fahrlässigkeit. Um die grobe Fahrlässigkeit bei einem sog. Augenblicksversagen verneinen zu können, müssen vielmehr im Einzelfall besondere, den Autofahrer von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlastende gewichtige Umstände festgestellt werden können (ständige Rechtsprechung seit BGH NJW 1992, 2418 ff.; OLG Köln, RuS 1998, 273). Im vorliegenden Fall sind solche entlastenden Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass der Kläger durch seine Freundin, die im Fußraum des Fahrzeuges ihr Handy suchte, „offensichtlich kurzweilig leicht abgelenkt worden“ sein will, entlastet ihn nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger „offensichtlich kurzweilig leicht abgelenkt worden“ sein will, andererseits sich jedoch keinesfalls daran beteiligt haben will, das heruntergefallene Handy zu suchen. Die Einlassung des Klägers, der Unfall habe sich im Zuge des Zurückordnens auf den rechten Fahrstreifen ereignet, hat der Sachverständige widerlegt, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Wenn der Kläger – wie im vorliegenden Fall – die Gründe für die Unaufmerksamkeit oder die unzureichende Sicht auf die Straße nicht klar oder falsch benennt, ist es für das Gericht auch nicht möglich, sein Verhalten etwa in subjektiver Hinsicht milder zu bewerten. Die objektive Pflichtwidrigkeit ist hier jedenfalls so eindeutig, dass sie auch ohne Kenntnis der Umstände im Einzelnen den Schluss auf ein auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig vorwerfbares Verhalten rechtfertigt.

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Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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