OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 26 WF 28/02
BESCHLUSS vom 15.02.2002
Vorinstanz: AG Düren – Az.: 24 (20) F 530/00
In der Familiensache hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen am 15.2.2002 beschlossen:
Die Beschwerde der der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwältin B.-P. gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für den Sorgerechtsantrag auf 750 € durch . das Amtsgericht -Familiengericht- Düren mit Beschluss vom 31.1.2002 ( 24 F 530/00) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß den §§ 9 II BRAGO, 31 III, 14 III KostO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Geschäftswertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Amtsgericht die nach der ständigen Rechtsprechung des Senates für eine Abweichung vom Regelwert von 5.000, – DM, ab 1.1.2002: 3.000 € (§ 30 III S. l i.V.m. II KostO) maßgeblichen Faktoren zutreffend auf das vorliegende Verfahren angewandt und ist wegen der gegebenen Besonderheiten mit Recht zu einer angemessenen Verminderung der Geschäftswerte auf 750 € für das Sorgerechtsverfahren gelangt.
Für den Geschäftswert sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senates neben der Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie der Umfang des Verfahrens aus der Sicht des Gerichtes zu berücksichtigen. Auch wenn hier die Bedeutung der Sache für die Beteiligten als durchschnittlich anzusehen sein mag, so waren doch der Umfang des Verfahrens, die rechtlichen Schwierigkeiten und auch die finanziellen Verhältnisse jedenfalls der Antragstellerin, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, als unterdurchschnittlich einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint auch dem Senat die Festsetzung des Geschäftswertes in der vom Amtsgericht angenommenen Höhe angemessen.
Dem Umstand, dass das Sorgerecht für 5 Kinder zu regeln war, hat das Amtsgericht zu Recht keine streitwerterhöhende Bedeutung beigemessen, weil eine differenzierende Betrachtung der Kinder hier nicht in Frage stand.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bietet auch ihre Einwirkung • auf die Antragstellerin mit dem Ziel der Rücknahme des Antrags auf Übertragung der Alleinsorge im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung, da die Herbeiführung einer unstreitigen Regelung gerade in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oberstes Ziel aller Organe der Rechtspflege zu sein hat, so dass die anwaltlichen Bemühungen um eine Antragsrücknahme bei der Festsetzung des Geschäftswertes jedenfalls im Regelfall keine Auswirkungen haben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 III KostO).