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Sorgerecht: Teilentziehung der elterlichen Sorge bei Umgangsvereitelung

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 5 UF 247/00

Beschluss vom 21.06.2002

Vorinstanz: AG Offenbach a.M. – Az.: 311 F 1541/99


In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für das minderjährige Kind hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenbach a. M. vom 21.9.2000 am 21.06.2002 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die elterliche Sorge für das Kind K. X. wird auf die Antragstellerin übertragen. Ausgenommen wird die Regelung des Umgangs des Kindes mit dem Vater einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden aufenthaltsbestimmenden Entscheidungen. Dies wird Rechtsanwältin F. Y., in XYZ. als Umgangspflegerin übertragen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe:

K. ist als einziges Kind aus der am 10. 6. 1991 geschlossenen und inzwischen geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) hervorgegangen. Diese leben seit November 1997 voneinander getrennt.

Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 10. 2. 1998 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt. Der Antragsgegner hat vor dem Amtsgericht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, hilfsweise die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge angestrebt.

Das Amtsgericht hatte die Aussetzung des Verfahrens und die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch die Beratungsstelle der Caritas in XYZ. empfohlen. Die Antragstellerin lehnte eine aussergerichtliche Beratung mit der Begründung ab, es bestehe keine Aussicht für eine einvernehmliche Lösung, zumal bei dem Kindesvater offenbar eine psychische Störung vorliege, weshalb sie Angst vor ihm habe und das Kind beim Vater gefährdet sehe.

Daraufhin hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. FF. vom 5. 6. 1999 zu der Frage eingeholt, welche Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wobei das Gutachten auch zur Frage der Regelung des Umgangs Stellung nehmen sollte. Das Amtsgericht hat die Eltern und das Kind sowie die Sachverständige angehört. Mit Beschluss vom 21. 9. 2000 hat es der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge für K. übertragen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihm die alleinige elterliche Sorge für K. zu übertragen. Unter anderem macht er geltend, dass ihm von der Antragstellerin seit 1998 der Umgang mit K. verwehrt werde.

Mit Schreiben vom 10. 2. 1998 ließ die Kindesmutter dem Kindesvater mitteilen, dass K. keinen Besuch des Kindesvaters wünsche. In der Folge fand lediglich noch ein Umgang im März 1998 und ein weiterer Umgang am 12. 6. 1998 statt, wobei für den 13. 6. 1998 ein Ausflug des Kindesvaters mit dem Kind beabsichtigt war. In der Abholsituation am 13. 6. 1998 kam es im Beisein von K. zu einer zunächst verbalen, im späteren Verlauf auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Kindeseltern. Seit diesem Ereignis hatte der Antragsgegner mit seinen Bemühungen um Umgang mit seiner Tochter keinen Erfolg mehr. Die Antragstellerin erklärt dies damit, dass die Tochter keine Umgangskontakte mit dem Vater wolle. Sie selbst habe zwar keine Einwendungen gegen solche Umgangskontakte, werde aber ihre Tochter hierzu nicht zwingen.

Der beauftragte Richter des Senats hat am 6. 03. 2001 das Kind und am 14. 3. 2001 beide Eltern angehört. Im Termin vom 14. 3. 2001 haben die Parteien eine Zwischenvereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass der Antragsgegner K. am 29. 3. 2001 in der Wohnung von Frau O. – einer Bekannten der Kindesmutter, die seinerzeit in die Betreuung des Kindes eingebunden war – besuchen könne. Die Umsetzung der Vereinbarung gelang nicht. Die Eltern, der Verfahrenspfleger des Kindes und die Sachverständige Dipl. Psych. FF. wurden am 15. 8. 2001 von dem Senat angehört. Die Eltern trafen dabei die Vereinbarung, dass sie zur Durchführung eines begleiteten Umgangs das Beratungsinstitut für Getrenntlebende in Königstein beauftragen. Auch dort gelang die Herbeiführung eines Umgangskontakts nicht. Insoweit wird auf die schriftliche Stellungnahme von Frau Dipl. Psych. Dr. X.-Y. vom 11.12.01 (Bl. 640 d.A.) Bezug genommen. Während es bei der ersten Kontaktaufnahme zwischen Vater und Tochter im Beratungsinstitut für Getrenntlebende phasenweise zu einer nahezu entspannten Begegnung zwischen Vater und Kind kam, wehrte sich K. beim nächsten Termin vehement gegen den Kontakt mit dem Vater.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zu einer teilweisen Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Sorgerechtsregelung.

Zu Recht hat das Amtsgericht die gemeinsame Sorge der Parteien aufgehoben (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Mit dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1999, S.1646 ff.) geht der Senat davon aus, dass die mangelnde Konsens – und Kooperationsbereitschaft der Eltern die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein jedenfalls dann rechtfertigt, wenn sich die hieraus ergebenden Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben werden (Senat Beschluß vom 15.6.00 -5UF 81/99, OLG Stuttgart, FamRZ 1999, S. 1596; KG, FamRZ 2000, S. 504).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, die gemeinsame Sorge insgesamt aufzuheben und die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Schon seit 4 Jahren gelingt es den Eltern nicht mehr, zu einem entspannten und für das Kind möglichst belastungsfreien Umgang miteinander zu gelangen. Eine Kommunikation zwischen den Eltern findet im wesentlichen nur anlässlich ihrer Begegnungen im Rahmen verschiedener anhängiger Rechtsstreite statt. Irgendwelche das Kind betreffenden Absprachen haben die Eltern seit Juni 1998 nicht mehr zu treffen vermocht.

Nach der vom Senat gewonnen Überzeugung ist derzeit nicht zu erwarten, dass die Eltern von sich aus zu einer Konsens- und Kooperationsbereitschaft finden. In der seit Jahren verhärteten Situation ist K. einem immensen Druck ausgesetzt, unter dessen Last sie zu zerbrechen droht. Sie steht im Zentrum des elterlichen Streites. Auf Grund der Anhörung sowie aus den Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Psych. FF. und der Stellungnahme der Dipl. Psych. X.-Y. ist zu befürchten, dass sich K. als Ursache der elterlichen Auseinandersetzung empfindet. Eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge – und sei es auch nur in Teilbereichen – mit der Konsequenz der fortdauernden elterlichen Auseinandersetzung würde eine permanente, für die Entwicklung des Kindes schädliche Belastung darstellen und wäre damit kindeswohlschädlich.

Der Senat sieht derzeit keine andere Möglichkeit, als der Kindesmutter – jedoch nur mit der aus dem Beschlusstenor hervorgehenden Einschränkung – die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, da dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Kindesmutter bislang in einem wesentlichen Teil ihrer Erziehungsverantwortung versagt hat. Die Sachverständige Dipl. Psych. FF. hat überzeugend dargelegt (vgl. z.B. S. 48 und 49 des Gutachtens), dass bei der Art und Weise des Vollzugs der Trennung der Parteien und bei der weiteren Ausgestaltung des Getrenntlebens die Bedürfnisse des Kindes keine Beachtung fanden. Für das auf die Trennung der Eltern nicht vorbereitete Kind war der Vollzug der Trennung traumatisierend. K. wurde in den ersten Wochen nach der Trennung zu den Großeltern gebracht, so dass dieVertrauenssituation zu den Eltern nicht gestört wurde. Die Antragstellerin hat eine der wichtigsten Kriterien der Erziehungseignung, nämlich die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum nicht betreuenden Elternteil zu fördern, vermissen lassen. Sie hat K. in erster Linie als Teil ihrer selbst und nicht als eigenständige Persönlichkeit verstanden und in völliger Verkennung ihrer Verantwortung für das Wohl des Kindes durch eigene Interventionen bzw. durch von ihr veranlasste Interventionen ihrer Eltern den für das Kind wichtigen unbelasteten und natürlichen Umgang mit dem Kindesvater zunächst erschwert und alsbald völlig unterbunden. Ihre Intervention im Februar 1998, mit welchem sie dem Kindesvater mit anwaltlichem Schreiben den Umgang untersagen ließ, war nicht gerechtfertigt. Der von ihr als Rechtfertigung herangezogene vermeintliche Kindeswille stand im Widerspruch zum Verlauf danach noch stattgefundener Umgangskontakte. K. regierte auf das Verhalten der Kindesmutter mit Verzicht und Verdrängung. Einer am Kindeswohl orientierten Ausübung der Erziehungsverantwortung hätte es entsprochen, K. zu vermitteln, dass es ihr Wunsch als Mutter ist, dass K. Kontakt zum Vater hat, und dem Kind die Angst davor zu nehmen, von der mütterlichen Liebe und der mütterlichen Geborgenheit ginge etwas verloren, wenn K. liebevolle Gefühle zum Vater zeigt.

Trotz dieses erheblichen Defizits in der Erziehungseignung der Antragstellerin ist ihr die elterliche Sorge zu übertragen, da ein Aufenthaltswechsel des Kindes zum Vater derzeit nicht realisierbar erscheint. In ihrer aus dem Elternstreit resultierenden Verzweiflung hat K. den für das Kind naheliegenden Ausweg gewählt, sich der Geborgenheit und des Schutzes dadurch zu versichern, dass sie sich mit den Interessen der Mutter identifiziert und dem Vater die gleiche Ablehnung entgegenbringt wie die Mutter. Auch wenn die nach außen gezeigte Haltung des Kindes wahrscheinlich nicht dessen wirklichen Empfindung entspricht, besteht jedenfalls Grund zu der Befürchtung, dass ein Aufenthaltswechsel für das Kind noch größere Konflikte und noch größere Belastungen mit sich bringen würde als die derzeitige, seit längerem andauernden Situation, so unbefriedigend sie auch ist. In Anbetracht der von dem Kind gezeigten Reaktionen gibt es keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufenthaltswechsel für das Kind keine weitere traumatisierende Erfahrung wäre. Im Hinblick auf die Trennungserfahrung des Kindes sind die Folgen nicht abzusehen. Mit dem Kindeswohl ist nicht zu experimentieren. Die Diplom Psychologin Dr. X.-Y. hat hinsichtlich des Versuchs, einen Umgang des Vaters mit der Tochter anzubahnen, mitgeteilt. K. habe bei einem Termin mit Weinen und starker Anspannung reagiert, ein begleiteter Umgang sei in diesem Fall leider nicht empfehlenswert, da die Situation für das Kind zu belastend wäre.

Wenn derzeit schon ein Umgang nach Ansicht der Psychologin nicht erfolgen kann, erscheint es nicht sachgerecht dem Vater die elterlicht Sorge für das Kind angesichts des teilweisen Erziehungsdefizits der Mutter zu übertragen (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 2000, 566; OLG Köln FamRZ 1999, 1463).

Der Antragstellerin kann die elterliche Sorge jedoch nicht einschränkungslos übertragen werden. Gemäß § 1671 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1666 BGB hat das Gericht die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Unfähigkeit der Antragstellerin, den Kontakt des Kindes mit dem Vater zu fördern, gefährdet das Kind in seiner seelischen Entwicklung. Gemäß § 1626 Abs. 3 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. In der Person des Antragstellers sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Gewährung eines Umgangsrechts sprechen. Solche ergeben sich auch nicht aus dem eingeholten Gutachten. Dort wird im Gegenteil ein Umgang für unbedingt förderlich erachtet. Indem die Antragstellerin trotzdem über Jahre hinweg nicht zur Förderung dieses Umgang in der Lage war, hat sie ein kindeswohlgefährdendes Eignungsdefizit offenbart, dem mit geeigneten Maßnahmen nach § 1666 BGB zu begegnen ist (OLG Köln , FamRZ 1998, 1463, OLG Hamburg, FamRZ 2000, 566). Als geeignete Maßnahme erachtet der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Teilentziehung der elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Pfleger (so auch OLG Frankfurt – Beschluss v. 5. 8. 1999 – 1 UF 340/98; vgl. auch OLG Karlsruhe, JAmt 2002, 135 AG Aalen FamRZ 1991,360 ). Die Entscheidungsbefugnis, ob, wann und unter welchen Umständen es zu Umgangskontakten zwischen Vater und Kind kommt, kann nicht bei der Antragstellerin verbleiben, da diese sich als unfähig erwiesen hat, in der Frage von Umgangskontakten auf der Grundlage sachlicher Erwägungen am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungen zu treffen.

Dabei hat der Senat insoweit beiden Elternteilen die elterliche Sorge zu entziehen, da ansonsten bei einem Sorgerechtsentzug lediglich in Bezug auf die Mutter dieser Teilbereich der elterlichen Sorge gemäß § 1680 Abs. 1 und 3 BGB dem Vater zuwachsen würde (vgl. dazu Mühlens/Kirchmeier/Großmann/Knittel Kindschaftsrecht 2. Aufl. S. 234). Diesem kann jedoch die Befugnis zu den mit dem Umgang zusammenhängenden Entscheidungen nicht zustehen, da er mangels jeglichen Kontakts zu K. ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, die aktuellen Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und die für und gegen einen Umgangskontakt sprechenden Fakten sachlich gegeneinander abzuwägen.

Derzeit ist allein die Übertragung dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge auf einen Pfleger die für das Kindeswohl am wenigsten schädliche Lösung. Zum einen können so im Bezug auf die Frage des Umgangsrechts zu treffende Entscheidungen losgelöst von dem verhärteten Elternkonflikt auf der Grundlage sachlicher Abwägung getroffen werden. Zum anderen erhofft sich der Senat eine Entlastung K.s. Wenn es nicht mehr die Mutter ist, die in dieser Frage die Entscheidungen für sie zu treffen hat, kann sich K. vielleicht eher ohne Angst, die Mutter zu verletzen oder gar zu verlieren, auf Umgangskontakte einlassen.

Zu der Anordnung der Pflegschaft und zur Auswahl des Pflegers ist gemäß § 1697 BGB neben dem Vormundschaftsgericht auch das Familiengericht befugt. Mit der vom Senat getroffenen Auswahl wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nur bei einer ohne Einflussnahme der Verfahrensbeteiligten benannten Person eine Chance für eine Akzeptanz dieser Person besteht und diese nicht durch Misstrauen von vornherein ausgeschlossen ist. Solches Misstrauen ist im vorliegenden Verfahren bei beiden Parteien immer wieder festzustellen und hat mit dazu beigetragen, dass die Eltern keine am Kindeswohl ausgerichtete Lösung ihrer verhärteten Situation finden konnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO. Zu der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13a Abs. 2 FGG) besteht nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kein Anlass. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO und stimmt mit der erstinstanzlichen Festsetzung überein.

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