OLG Saarbrücken
Az.: 9 UF 133/03
Beschluss vom 05.01.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Zwar ist nach den gesetzlichen Reglungen eine gemeinsame elterliche Sorge vorgesehen. Jedoch wird der gemeinsamen elterlichen Sorge kein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt. Zum Kindeswohl kann das Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden.
Sachverhalt:
Aus der geschiedenen Ehe waren 3 Kinder hervorgegangen. Beide Elternteile hatten zunächst das gemeinsame Sorgerecht. Nach einer Weile wurde das Sorgerecht jedoch der Mutter übertragen, da beide Elternteile keine einvernehmlichen Lösungen bzgl. der Kindeserziehung finden konnten. Gegen die Sorgerechtsübertragung auf die Mutter wehrte sich der Vater.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter war im vorliegenden Fall rechtmäßig, da sie dem Kindeswohl entsprach.
Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist, dass die Elternteile bereit sind die elterliche Sorge einvernehmlich zu tragen. Schaffen es die Elternteile auf Dauer nicht eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, so ist dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils der Vorzug zu geben.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



