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Sorgfaltspflichten bei Ausfahrt aus einer Grundstücksausfahrt durch Kolonnenlücke

KG Berlin, Az.: 12 U 1032/95, Urteil vom 04.03.1996

Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 13. Dezember 1994 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.636,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat 2/3, die Beklagten haben 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000,– DM.

Gründe

Randnummer 1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) sowie begründet worden (§ 519 ZPO).

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin den Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall vom 19. August 1994 entstandenen, der Höhe nach unstreitigen Schadens nach einer Quote von 1/3 ersetzt verlangen. Im übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist es zu dem Verkehrsunfall gekommen, als der Zeuge H. mit dem von ihm geführten Pkw der Klägerin von der Parkplatzausfahrt des Grundstückes P. S. … in die in vier markierte Fahrstreifen unterteilte Fahrbahn eingefahren war, was ihm durch im ersten und zweiten Fahrstreifen haltende Fahrzeuge ermöglicht worden war. Als der Zeuge H. durch die freigelassene Lücke nach links abbiegen wollte und sich mit etwa der Hälfte seines Fahrzeuges im Bereich des dritten Fahrstreifens befand, kam es zum Zusammenstoß mit dem die haltenden oder langsam fahrenden Fahrzeuge links auf der Gegenfahrbahn überholenden Krad des Beklagten zu 2).

Bei diesem von dem Zeugen H. vorgenommenen Fahrmanöver hatte er die in § 10 StVO verlangten besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten. Wer aus einem Grundstück oder Parkplatz in die Fahrbahn einfahren will, hat sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Da die in § 10 StVO zugrunde liegenden Sorgfaltsanordnungen eine Kombination eines Teils der Regeln der §§ 9 und 8 StVO darstellen, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den eine Grundstücksausfahrt verlassenden Kraftfahrer, wenn es im Zusammenhang mit einem solchen Verkehrsvorgang zu einem Umfall kommt (vgl. BGH NZV 1991, 187 = DAR 1991, 92; KG VersR 1975, 664 f.; Urteile vom 28. März 1994 – 12 U 6427/92 – und vom 18. Oktober 1993 – 12 U 3891/92 -; OLG Celle NZV 1991, 195 = DAR 1991, 180 Ls). Der ein Grundstück verlassende Verkehrsteilnehmer ist jedoch nicht gehindert, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. Seine Haftung mindert sich oder kann gegebenenfalls sogar ganz entfallen, wenn der fließende Verkehr infolge überhöhter Geschwindigkeit sich außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren, oder genügend Zeit hat, sich auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen (KG Urteile vom 21. Oktober 1993 – 12 U 1069/92 -; 6. April 1992 – 12 U 2929/91 -; 31. Oktober 1991 – 12 U 4214/90 -).

Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, daß es sich bei dem Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt zum Zwecke des Linksabbiegens im vermeintlichen Schutz von eine Lücke freilassenden Fahrzeugen deshalb um ein besonders gefährliches Verkehrsmanöver handelt, weil der Verkehrsraum der Gegenfahrbahn, in den das Fahrzeug hineinbewegt werden soll, für den Fahrzeugführer zunächst nicht einsehbar ist. Auch das Befahren der linken Fahrbahnhälfte beseitigt die Verpflichtung des Ausfahrenden nicht, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu lassen und diesen nicht zu behindern (BGH aaO.). Mit Überholverkehr unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn muß der Ausfahrende rechnen. Der Beklagte zu 2) durfte sich wie jeder Wartepflichtige, der den bevorrechtigten Verkehr nicht einsehen kann, in den dritten Fahrstreifen allenfalls vorsichtig hineintasten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO). Vortasten bedeutet zentimeterweise Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (BGH 1985, 2757).

Bereits aus der eigenen Aussage des Zeugen H. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht ergibt sich, daß er den sich aus § 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Der Zeuge hat angegeben, er habe zunächst in Höhe der Bordsteinkante angehalten, dann ein zweites Mal vor dem Einfahren in die Gegenfahrbahn und ein drittes Mal so, daß er etwa mit der Hälfte des Fahrzeuges in die Gegenfahrbahn hineingeragt habe; er habe dann nach rechts geschaut und gesehen, daß die Fahrbahn frei gewesen sei; er habe dort etwa 5 Sekunden gestanden; als er nach links geschaut habe, habe er einen Motorradfahrer in einer Entfernung von 15 bis 20 m herannahen sehen, der zu schleudern begonnen habe.

Hiernach ist der Zeuge mit der Hälfte des von ihm geführten Fahrzeuges in die Gegenfahrbahn (den dritten Fahrstreifen) hineingefahren und hat erst dann nach rechts und links geschaut, sich mithin viel zu spät über herannahenden bevorrechtigten Verkehr vergewissert. Entgegen der Deutung der Klägerin in der Berufungsbegründung kann der Aussage des Zeugen schon nicht ansatzweise entnommen werden, daß er sich in die Gegenfahrbahn hineingetastet hat.

Eine teilweise (Mit-)Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden ergibt sich daraus, daß der Beklagte zu 2) ein an dieser Stelle nach der StVO unzulässiges Überholmanöver durchgeführt hat, indem er an den in den beiden rechten der vierspurigen Fahrbahn wartenden oder langsam fahrenden Fahrzeugen links vorbeigefahren ist. Nach dem Vortrag des Klägers hat er hierbei die Gegenfahrbahn benutzt; das wird bestätigt durch die von der Polizei gefertigte Verkehrsunfallskizze, die eine Fahrlinie des Krades leicht links der Mittellinie – d.h. der unterbrochenen Markierung zwischen dem zweiten und dritten Fahrstreifen – bis zum Kollisionsort zeigt. Die Beklagten haben demgegenüber zuletzt vorgetragen, daß der Beklagte zu 2) die ganze Zeit auf seiner rechten Fahrbahnhälfte gefahren sei und erst, als er die Vorfahrtverletzung bemerkt habe, auf die Gegenfahrbahn nach links ausgewichen sei. Die hierzu überreichte Skizze zeigt eine von dem Krad eingehaltene Fahrlinie unmittelbar rechts neben der Mittellinie.

Der Senat muß nicht aufklären, ob der Beklagte zu 2) dicht links oder dicht rechts der Mittellinie gefahren ist, da in beiden Fällen das Überholen nicht erlaubt war. Fuhr er links der Mittellinie und damit im Bereich des dritten Fahrstreifens, dann verstieß er gegen § 42 Abs. 6 Nr. 1 lit. c StVO: Nach dieser Vorschrift sind auf Fahrbahnen mit vier durch Leitlinien nach Z 340 markierten Fahrstreifen die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen dann auch nicht zum Überholen benutzt werden. Diese Vorschrift beinhaltet somit ein absolutes Überholverbot.

Fuhr der Beklagte zu 2) unmittelbar rechts der Mittellinie und damit noch im Bereich des zweiten Fahrstreifens, dann kann er den nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO gebotenen ausreichenden Seitenabstand, der in der Regel nicht geringer als 1 m sein darf (Jagusch-Hentschel, 33. Aufl., § 5 StVO Rdn. 54), nicht eingehalten haben. Ein zulässiges Überholen setzt voraus, daß dem Überholenden ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht. Das ergibt sich aus der Vergleichbarkeit der für einen Überholvorgang nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 erforderlichen Fahrmanöver (Ausscheren zum Überholen bis zum Erreichen eines ausreichenden Seitenabstandes, Wiedereinordnen nach rechts) mit dem Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5 StVO. In beiden Fällen hat sich der Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (§§ 5 Abs. 4 Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 StVO); die jeweiligen Fahrvorgänge sind rechtzeitig und deutlich unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers anzuzeigen (§§ 5 Abs. 4a, 7 Abs. 5 Satz 2 StVO). Der Überholende muß im Zuge der Einleitung seines Überholvorganges zwangsläufig zunächst einen vollen Fahrstreifenwechsel vornehmen. Fahrstreifen ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Deshalb ist ein Überholen nicht erlaubt, wenn der Überholende hierbei – unabhängig von der Breite seines eigenen Fahrzeuges – den von dem Überholten bereits besetzten Fahrstreifen mitbenutzen muß. Eine Ausnahme ist in § 5 Abs. 8 StVO nur für das Rechtsüberholen von wartenden Fahrzeugen durch Radfahrer und Mofa-Fahrer vorgesehen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1990, 319 = VerkMitt 1990, 38; VRS 68, 134; Jagusch aaO., Rdn. 64). Umgekehrt steht auch dem Überholten, selbst dem Kradfahrer, ein ganzer Fahrstreifen zu (Jagusch aaO., Rdn. 55).

Im vorliegenden Fall war der zweite Fahrstreifen, den nach dem Vortrag der Beklagten der Beklagte zu 2) zum Überholen benutzte, bereits durch die haltenden oder langsam fahrenden Fahrzeuge besetzt. Auch als Kradfahrer durfte sich der Beklagte zu 2) daher nicht in dem engen Raum zwischen diesen Fahrzeugen und der Mittellinienmarkierung entlangzwängen.

Weitere Verkehrsverstöße sind dem Beklagten zu 2) nach den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht anzulasten. Er hat nicht zusätzlich gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) verstoßen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Grundsätze der sog. Lückenfallrechtsprechung auf eine Unfallkonstellation der vorliegenden Art nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung besagt, daß sich der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne zu achten und sich darauf einzustellen hat, daß sie von Querverkehr benutzt werden (KG, NZV 1992, 486 = VerkMitt 1992, 75, 76 = VRS 83, 412; DAR 1976, 299,300 = VerkMitt 1976 Nr. 106; VersR 1974, 370, 371 = DAR 1974, 51; VersR 1972, 1143; zuletzt Urteil vom 9. Oktober 1995 – 12 U 2550/94 -.

Diese Rechtsprechung gilt jedoch nicht für Grundstücksausfahrten. Den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer treffen die höchsten Sorgfaltspflichten, welche die StVO kennt; er trägt grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver. Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muß nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat (KG VerkMitt 1976, 70; Urteil vom 7. Februar 1994 – 12 U 3844/92 -; BayObLG VRS 65, 152; Jagusch aaO. Rdnrn. 34 und 41; abweichend OLG Hamm NZV 1992, 238, bei Erkennen einer Lücke vor einer Tankstellenausfahrt). Eine solche Lücke wird in der Regel von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches, besonders gefährliches Fahrmanöver, mit welchem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muß. Eine Grundstücksausfahrt ist schon aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten für den Fahrzeugführer weitaus schwerer zu erkennen als eine Kreuzung oder Einmündung. Desgleichen sind kleinere Lücken, die in diesem Bereich freigehalten werden, nicht ohne weiteres zu erkennen. Auch im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin nicht, daß die von den wartenden Fahrzeugführern freigelassene Lücke sowie dort durchfahrender Querverkehr für den Beklagten zu 2) erkennbar war.

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 2) ist nicht festzustellen. Der Vortrag der Klägerin, die Geschwindigkeit des Motorrades sei „weit überhöht“ gewesen, ist völlig unsubstantiiert. Auch in der Berufungsbegründung nennt sie keinen konkreten Geschwindigkeitsbereich. Desgleichen ist die vage Schätzung des Zeugen H., er denke, die Geschwindigkeit des Motorrades habe über 50 km/h gelegen, für eine Beweisführung ungeeignet. Geschwindigkeitsschätzungen Ungeschulter weisen erfahrungsgemäß große Fehlerquoten auf und sind ohne Einbeziehung ausreichender Bezugstatsachen in der Regel unverwertbar (Senat, Urteil vom 17. Mai 1993 – 12 U 1924/92 -; Jagusch/Hentschel, 33. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 63). Da nach den obigen Ausführungen die Lückenfallrechtsprechung nicht anwendbar ist und der Beklagte zu 2) nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen mußte, kommt auch ein Verstoß gegen das Gebot der Einhaltung einer den Verkehrsverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz StVO) nicht in Betracht.

Bei der Angabe des Zeugen H., er habe mit dem Fahrzeug der Klägerin bereits längere Zeit, etwa 5 Sekunden, gestanden, bevor es zur Kollision gekommen sei, handelt es sich um eine typische, im Zusammenhang mit Unfallkonstellationen, bei denen dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltspflichten obliegen, immer wieder vorkommende Einwendung, die sich zumeist – wie auch hier – mit den objektiven Umständen des Unfallgeschehens nicht in Einklang bringen läßt. Bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 50 km/h müßte dann das Motorrad von Beginn des Stillstandes an noch ca. 70 m entfernt gewesen sein. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß bei Zugrundelegung der von dem Zeugen angegebenen Dauer des Stillstandes der Abbiegevorgang hätte fortgesetzt werken können und kein Anlaß bestanden hätte, in der quer zum Fahrbahnverlauf und mitten auf der Fahrbahn stehenden Position zu verharren.

Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile steht der von dem Zeugen H. begangene Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO im Vordergrund.

Aber auch der von dem Beklagten zu 2) durch unzulässiges Überholen begangene Verkehrsverstoß ist von nicht unerheblichem Gewicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält es der Senat für angemessen, den Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Fahrers der Klägerin doppelt so hoch zu bewerten wie den des Beklagten zu 2).

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Hiernach kann die Klägerin von dem der Höhe unstreitigen Schaden von 10.909,63 DM eine Quote von 1/3 = 3.636,54 DM nebst den geltend gemachten Verzugszinsen (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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