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Einparken Parkplatztasche – Sorgfaltspflichten

LG Saarbrücken

Az: 13 S 181/11

Urteil vom 10.02.2012


1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 23.09.2011 – 29 C 1991/10 (16) – teilweise abgeändert und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 806,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 68% und die Beklagten als Gesamtschuldner 32%. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … auf dem Parkplatz am Hauptbahnhof in … ereignet hat.

Die Klägerin beabsichtigte, ihren Pkw vorwärts in einer freien Parkbucht abzustellen. Als sie bereits mit einem Teil des Fahrzeugs in die Parkbucht eingefahren war, kam es zur Kollision mit dem Pkw des Erstbeklagten, den die Zweitbeklagte aus der unmittelbar rechts daneben liegenden Parkbucht rückwärts herausfahren wollte. Die Drittbeklagte hat außergerichtlich auf der Grundlage einer hälftigen Schadensquote auf den Kfz-Schaden der Klägerin und die Unkostenpauschale 997,58 € sowie auf Sachverständigenkosten 388,24 € gezahlt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich die Zahlung eines weiteren Betrages von 2.512,53 € nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten von 316,18 € beansprucht. Sie hat ihrer Schadensberechnung Netto-Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.095,87 €, Sachverständigenkosten von insgesamt 776,48 € und eine Unkostenpauschale von 26,- € zugrunde gelegt. Die Klägerin hat behauptet, sie sei langsam bis zur Hälfte in die Parktasche eingefahren und habe dann angehalten. Die Zweitbeklagte habe beim Rückwärtsfahren so eingelenkt, dass das Beklagtenfahrzeug über die Begrenzung ihrer Parktasche hinausgekommen sei.

Die Beklagten haben vorgetragen, die Zweitbeklagte sei geradeaus rückwärts gefahren, als die Klägerin beim Einfahren in die daneben liegende Parkbucht über deren Rand hinausgefahren und gegen die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs gestoßen sei. Für die Beseitigung des Schadens am Fahrzeug der Klägerin sei ein Betrag von 1.970,16 € ausreichend.

Das Amtsgericht hat eine Schadensteilung vorgenommen und der Klage in Höhe eines Betrages von 259,01 € nebst Verzugszinsen sowie anteiliger Rechtsanwaltskosten von 229,55 € stattgegeben. Außer dem Umstand, dass beide Fahrzeuge in Bewegung gewesen seien, habe der Unfallhergang nicht weiter aufgeklärt werden können. Da ein Vorrang der einen vor der anderen Fahrbewegung im ruhenden Verkehr nicht ausdrücklich geregelt sei, sei grundsätzlich von gleich hohen Mitverursachungsanteilen auszugehen. Bei seiner Schadensberechnung hat das Gericht eine Unkostenpauschale von 25,56 € zugrunde gelegt und sich im Übrigen auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bezogen, der Netto-Reparaturkosten von 2.487,62 € ermittelt hat.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf vollständigen Schadensersatz weiter. Sie rügt insbesondere, dass das Amtsgericht der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens im Rahmen seiner Haftungsabwägung nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Die Klägerin berechnet ihren Schaden nunmehr auf der Grundlage der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten und begehrt Zahlung von insgesamt 1.904,28 € (Reparaturkosten netto 2.487,62 €, Sachverständigenkosten 776,48 €, Unkostenpauschale 26,- € abzgl. gezahlter 997,58 € und 388,24 €) nebst Zinsen und Anwaltskosten.

Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Zutreffend ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben. Denn die Unfallschäden sind jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und stellt für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. Die Berufung verkennt, dass es in diesem Zusammenhang auf einen Stillstand des Klägerfahrzeugs nicht entscheidend ankommt. Denn auch insofern könnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer anstelle der Klägerin das Beklagtenfahrzeug hätte rechtzeitig erkennen und mittels Warnzeichen den Unfall hätte verhindern können (vgl. Kammer, Urteil vom 09.07.2010 – 13 S 61/10, ZfS 2011, 494).

2. Allerdings rügt die Berufung zu Recht die Haftungsabwägung des Amtsgerichts nach § 17 Abs. 1, 2 StVG. Entgegen der Auffassung des Erstrichters trifft die Beklagten die überwiegende Haftung für die Folgen des Unfalls.

a) Die Zweitbeklagte hat den Unfall verschuldet, weil sie gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz verstoßen hat. Die Klägerin kann sich allerdings insoweit nicht auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO berufen. Nach der Rechtsprechung der Kammer findet § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss nämlich auf Parkplätzen keine unmittelbare Anwendung, da die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will. Auf einem Parkplatz, dem – wie im Streitfall – der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es muss dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden (vgl. Kammer, Urteile vom 09.07.2010 aaO und vom 10.12.2010 – 13 S 80/10, jeweils mwN.). Stattdessen ist hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm – wie hier – der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (vgl. Kammer, Urteile vom 09.07.2010 aaO; vom 10.12.2010 aaO und vom 27.05.2011 – 13 S 25/11, jeweils mwN.).

b) Auch die Klägerin hat den Unfall mitverschuldet. Denn sie hat gegen ihre Pflicht verstoßen, in ständiger Bremsbereitschaft zu fahren (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. Kammer, Urteile vom 29.05.2009 – 13 S 181/08, NJW-RR 2009, 1250 m.w.N. und vom 27.05.2011 aaO). Die auf Parkplätzen befindlichen Kraftfahrer müssen stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. Kammer, Urteil vom 09.07.2010 aaO m.w.N.). Diese allgemeine Sorgfalt auf Parkplätzen war für die Klägerin noch dadurch gesteigert, dass sie – wie sie selbst in ihrer informatorischen Anhörung angegeben hat – gesehen hat, dass die Zweitbeklagte im Beklagtenfahrzeug saß. Die Klägerin hätte sich mithin auf eine Rückwärtsfahrt des Nachbarfahrzeuges einstellen müssen und die Parktasche nur unter erheblicher Sorgfalt und Achtsamkeit befahren dürfen (vgl. Kammer, Urteil vom 29.05.2009 aaO). Das hat sie nicht getan. Denn sie ist trotz des anfahrenden Beklagtenfahrzeugs und damit eines für sie erkennbaren Hindernisses statt anzuhalten weiter in die Parkbucht eingefahren, wie das Amtsgericht in tatsächlicher Hinsicht zutreffend und von der Berufung nicht weiter angegriffen festgestellt hat. Dieser Pflichtverstoß der Klägerin war auch mitursächlich für den Unfall. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht – hier die Pflicht zum jederzeitigen Anhalten auf Parkplätzen gemäß § 1 Abs. 2 StVO -, so kann bei einem Schadenseintritt prima facie darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadensfall – wie hier – in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten ereignet hat (Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 37 Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.04.1986 – VI ZR 77/85, VersR 1986, 916; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 3. Aufl., § 286 Rn. 32 m.w.N.). Der Klägerin ist es nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall zu erschüttern. Zwar genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs bewiesen ist. Jedoch müssen die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bewiesen sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06, NZV 2007, 294 m.w.N.). Daran fehlt es hier mit Blick auf die Unaufklärbarkeit des Annäherungsverhaltens der Fahrzeuge und damit des weiteren Unfallgeschehens.

c) Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG führt zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten. Bei der Gewichtung des Sorgfaltspflichtverstoßes der Klägerin sind die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO mit zu berücksichtigen. Danach ist davon auszugehen, dass dem rückwärts fahrenden Fahrzeug eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne wohnt, da beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind. Den Rückwärtsfahrenden trifft daher auch auf Parkplätzen bei einem Sorgfaltsverstoß regelmäßig die überwiegende Haftung (vgl. Urteile der Kammer vom 12.2.2010 – 13 S 239/09, und vom 09.07.2010 aaO; Hinweisbeschluss vom 28.03.2011 – 13 S 33/11, jeweils m.w.N.). Besonderes Gewicht gewinnt das Verschulden der Zweitbeklagten zudem dadurch, dass die neben ihr befindliche Parktasche unbesetzt war und sie daher mit dem jederzeitigen Einfahren eines Parkplatzsuchenden rechnen musste (vgl. Kammer, Urteil vom 29.05.2009 aaO). Indes führt dies nicht zur Alleinhaftung der Beklagten. Denn auch die Klägerin trifft ein Mitverschulden, weil sie – wie gezeigt – gegen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Einfahren in eine Parkbucht verstoßen hat, welche die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs maßgeblich erhöht. Unter den gegebenen Umständen hält die Kammer daher eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten für angemessen.

3. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Netto-Reparaturkosten (unstreitig): 2.487,62 €

Sachverständigenkosten: 776,48 €

Unkostenpauschale: 25,00 €

Gesamtschaden: 3.289,10 €

Davon 2/3: 2.192,74 €

abzüglich bereits gezahlter: 1.385,82 €

noch zu zahlen: 806,92 €

Eine über 25,- € hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 01.10.2010 – 13 S 66/10; vom 12.11.2010 – 13 S 72/10 und vom 17.12.2010 – 13 S 111/10; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05; wie hier auch OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 96; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 – 3 U 216/09, juris; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 106).

4. Die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung des ersatzfähigen Schadens von 2.192,74 € (1,3 Geschäftsgebühr VV 2300: 209,30 € + Auslagenpauschale VV 7002: 20,-€ zzgl. 19% MWSt =), mithin 272,87 € ersatzfähig.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs.4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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