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Sozialauswahl: alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern gegenüber verheirateter Frau mit einem Kind und längerer Betriebszugehörigkeit

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az: 219 Sa 1254/00

Verkündet am 09.01.2001

Vorinstanz: ArbG Fulda – Az.: 2 Ca 91/00


Das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 2 hat auf die mündliche Verhandlung vom 09. Januar 2001

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Fulda vom 29. Juni 2000 – 2 Ca 91/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die am 24. Januar 1967 geborene Klägerin ist alleinerziehend und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Seit dem 01. Juli 1998 ist sie in dem von der Beklagten betriebenen Bürohandel im Telefonverkauf von Büromaterial zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 2.200;00 DM brutto im Monat teilzeitbeschäftigt. Dabei gehört es zu ihrer und ihrer Kolleginnen Aufgabe, in Listen aufgeführte Kunden anzurufen und die von der Beklagten vertriebenen Bürobedarfsartikel an diese Kunden zu verkaufen. Wenn es ihr gelingt, den Kunden zu einer Bestellung zu veranlassen, hat sie die Bestellung telefonisch entgegenzunehmen und die bestellten Artikel in die EDV-Anlage einzugeben. Sofern der Kunde zunächst ein Angebot wünscht, erstellt sie für den Kunden über die EDV-Anlage ein Angebot. Wenn der Kunde keine Bestellung in Auftrag gibt, ist die Tätigkeit der Klägerin mit dem Telefonat erledigt. Wenn sich im Rahmen des Telefonats ergibt, dass sich die Daten des Kunden geändert haben, hat die Klägerin diese in der EDV-Anlage zu aktualisieren. Die Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Neben der Klägerin waren neun weitere Arbeitnehmerinnen im Telefonverkauf eingesetzt, davon eine vollzeit- und acht teilzeitbeschäftigt. Dabei handelte es sich – auf Verlangen der Klägerin im Prozess mitgeteilt – um folgende in die Sozialauswahl einbezogene Arbeitnehmerinnen:

DHD , 43 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, Betriebszugehörigkeit: sechs Jahre

DB, 44 Jahre, verheiratet, Betriebszugehörigkeit: zehn Jahre

DRR, 52 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, Betriebszugehörigkeit: elf Jahre

DCK, 55 Jahre, verheiratet, Betriebszugehörigkeit: elf Jahre

DPV, 44 Jahre, verheiratet, ein Kind, Betriebszugehörigkeit: zehn Jahre

DKG, 36 Jahre, verheiratet, ein Kind, Betriebszugehörigkeit: drei Jahre

DM, 35 Jahre, verheiratet, zwei Kinder, Betriebszugehörigkeit: zwei Jahre

Das Arbeitsverhältnis der Beklagten mit der Mitarbeiterin hat – wohl zum 29. Februar 2000 – durch Abschluss eines Auflösungsvertrages geendet. Ein Betriebsrat ist im Betrieb der Beklagten nicht gewählt. Die Beklagte betreute Anfang 2000 etwa 5.000 Kunden telefonisch mit derselben Intensität. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2000, der Klägerin an demselben Tag übergeben, ordentlich zum 29. Februar 2000 (BI. 5 d. A.). Bei der Auswahl der Klägerin als zu kündigende Arbeitnehmerin unter den Mitarbeiterinnen im Telefonverkauf hat die Beklagte ein Punkteschema zugrunde gelegt, bei dem sie für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters je einen Punkt, für jedes unterhaltsberechtigte Kind vier Punkte und für verheiratete Arbeitnehmerinnen acht Punkte zugrunde gelegt hat.

Die Klägerin hat die Kündigung der Beklagten für sozial nicht gerechtfertigt gehalten. Sie hat behauptet, sie habe auch Daten über den Inhalt des Gesprächs mit dem Kunden in die EDV eingegeben. Habe der Kunde gewünscht, zurückgerufen zu werden, habe eine entsprechende Notiz eingegeben werden müssen. Einmal in der Woche seien sogenannte Neukunden angerufen worden, denen Ange bote unterbreitet worden seien und bei denen der Bestellaufwand abgeklärt worden sei, was sehr zeitintensiv gewesen sei. Sie hat mit der am 21. Februar 2000 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28. Februar 2000 zugestellten Klage zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31. Januar 2000 nicht aufgelöst worden ist;

2. für den Fall der Stattgabe des Antrags zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 29. Februar 2000 als Bürokauffrau zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses fortzubeschäftigen.

Die Beklagte hat um die Abweisung der Klage gebeten. Sie hat behauptet, im Dezember 1999 habe ihre Geschäftsleitung beschlossen, die Telefonbetreuung der Kunden dahingehend zu ändern, die Kunden; bei denen der Umsatz über 5.000,00 DM gelegen habe in die Gruppe A einzuordnen, die weiterhin telefonisch umfassend betreut habe werden sollen, die Kunden mit einem Umsatz unter 2.000,00 DM in die Gruppe C einzustufen, die gar nicht mehr betreut werden sollten,, und die Kunden mit einem Umsatz zwischen 2.000,00 DM und 5.000,00 DM in die Gruppe B einzustufen, die maximal viermal im Jahr telefonisch betreut hätten werden sollen. Das neue Konzept sei ab Januar 2000 umgesetzt worden. Durch die Umstrukturierung sei der Arbeitsplatz der Klägerin entfallen. Die verbliebenen sieben Telefonverkäuferinnen seien zur Bewältigung der verbliebenen Arbeitsmenge ausreichend gewesen, da das befristete Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin H. zum 29. Februar 2000 ausgelaufen sei. Ein anderer freier Arbeitsplatz sei für die Klägerin nicht vorhanden gewesen.

Das Arbeitsgericht in Fulda hat mit einem am 29. Juni 2000 verkündeten, der Beklagten am 11. Juli 2000 zugestellten Urteil – 2 Ca 91/00 (BI. 35 bis 42 d.A.) – der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 10. August-2000 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, bis Ende 1999 sei jeder Kunde, je nachdem, ob er für den Monat bereits eine Bestellung aufgegeben habe, mindestens ein bis zweimal monatlich im Rahmen der telefonischen Betreuung anzurufen gewesen. Diese Tätigkeit habe sich im Wesentlichen auf die Anfrage beschränkt, ob Produkte benötigt würden, oder darauf, Bestellungen entgegenzunehmen. Sie habe jedoch feststellen müssen, dass diese Arbeitsweise nicht zu einer Umsatzsteigerung geführt habe und ineffektiv und unwirtschaftlich gewesen sei. Deshalb hätten die in die Gruppe A eingeordneten Kunden in regelmäßigen Abständen zwecks Bestellung sowie Verkauf von Bürobedarfsartikeln unter Darstellung neuer Produkte angerufen werden sollen. Diesen Kunden hätten Konzepte sowie ein besserer Service angeboten werden sollen, beispielsweise die Beratung in Hinblick auf die Entsorgung von Abfallprodukten, die Anpassung ihrer Organisation usw. Durch die Verringerung von bisher rund 5.000 Kunden auf nunmehr etwa 500 Kunden habe sich die Arbeitsmenge für den Telefonverkauf reduziert, jedoch würde der verringerte Kundenstamm intensiver und umfangreicher betreut. In Hinblick auf diesen verbliebenen Kundenstamm bestehe kein Bedürfnis, zehn Arbeitnehmerinnen weiter zu beschäftigen. Infolgedessen habe sie sich von insgesamt drei Arbeitnehmerinnen trennen müssen (Bl. 46 bis 51 d. A.).

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 29. Juni 2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Fulda -2 Ca 91/00 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet darum, die Berufung zurückzuweisen, indem sie das angefochtene Urteil verteidigt (Bl. 63 bis 65 d. A.).

Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke im übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Fulda vom 29. Juni 2000 – 2 Ca 91/00 – ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

II.

In der Sache kann die Berufung keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

1.)

Die der gem. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG in ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten allgemeinen Kündigungsschutz genießenden Klägerin gegenüber von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 31. Januar 2000, die der Klägerin an demselben Tag zugegangen ist, ist unwirksam, weil sie sozial nicht gerechtfertigt ist.

Die Kündigung der Beklagten gilt nicht schon deshalb gem. § 7 KSchG als sozial gerechtfertigt, weil die Kündigungsschutzklage entgegen §§ 4 S. 1 KSchG, 253 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Zustellung der Kündigungsschutzklage an die Beklagte dieser gegenüber erhoben worden ist, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB, 222 Abs.1 ZPO. Die Klagefrist gilt gleichwohl als gewahrt, weil die Klägerin die Klageschrift noch innerhalb der genannten Frist bei dem Arbeitsgericht eingereicht hat und sie der Beklagten demnächst zugestellt worden ist, § 270 Abs. 3 ZPO.

Die Kündigung der Beklagten war aber, auch nicht gern. § 2 Abs. 2 S. 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt.

a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus Innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetriebliche Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Insbesondere liegt es in der unternehmerischen Entscheidung, mit welcher Anzahl von Arbeitskräften der Arbeitgeber nach Durchführung eines innerbetrieblichen. Organisationsaktes die verbleibende Arbeitsmenge durchführen lässt (BAG, Urt. v. 17.06.1999 – 2 AZR 522198 – NZA 1999, 1095, 1096 f.; – 2 AZR 141199 – NZA 1999, 1098, 1099, ständige Rechtsprechung; BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 65, 61 AP Nr. 50, a.a.O.).

Hier liegt ein innerbetrieblicher betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass ihre Geschäftsleitung Mitte Dezember 1999 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den Telefonverkauf zukünftig in der von ihr geschilderten Form weiter zu betreiben, sie diese unternehmerische Entscheidung ab Januar 2000 umgesetzt hat und sich die Zahl der telefonisch zu betreuenden Kunden von etwa 5.000 auf rund 500 reduziert hat, ferner, dass sich dadurch auch teilweise die Intensität und die Dauer der zu führenden Telefonate geändert hat. Einer Beweisaufnahme bedurfte es daher dafür nicht. Diese Unternehmerentscheidung ist nicht willkürlich und für die Gerichte für Arbeitssachen bindend.

b) Zu Recht ist aber das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte entgegen der sie gem. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG treffenden Darlegungslast nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass infolge ihrer unternehmerischen Entscheidung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung der Klägerin spätestens mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 29. Februar 2000, § 622 Abs. 1 BGB, entfallen ist. Die Beklagte hat nämlich nicht vorgetragen, welche Arbeitsmenge nach dem bisherigen Konzept insoweit angefallen war, wie sich diese auf die beschäftigten Arbeitnehmer verteilte und wie sich beides durch die geänderte Geschäftspolitik im Einzelnen und insbesondere im Bezug auf die Klägerin geändert hat.

c) Selbst wenn man insoweit anderer Ansicht sein wollte, war die von der Beklagten der Klägerin gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung auch deshalb nicht sozial gerechtfertigt; weil die Beklagte soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend beachtet

hat. Zwar trifft den Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 3 S. 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast, dass die von dem kündigenden Arbeitgeber getroffene Sozialauswahl fehlerhaft war. Dieser Darlegung bedarf es aber dann nicht, wenn sich die Fehlerhaftigkeit bereits aus den von dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 KSchG mitgeteilten Gründen für die soziale Auswahl ergeben.

Hier hat die Beklagte in die von ihr geschilderte Sozialauswahl zum einen nur die Mitarbeiterinnen des Telefonverkaufs einbezogen, obwohl sich die Sozialauswahl auf den gesamten Betrieb zu erstrecken hat (BAG, Urt. v. 17:09.1998 – 2 AZR 725/97 – APNr. 36 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 36 unter 111 a, ständige Rechtsprechung; v. 26.02.1987 – 2 AZR 177/86 – AP Nr. 15, a.a.O., unter B 111 1; APS/Kiel, § 1 KSchG, Randnr. 664): Zum anderen kann der Arbeitgeber zwar ein Punkteschema verwenden, um die soziale Stärke der Arbeitnehmer für die soziale Auswahl festzustellen. Nach diesem Punkteschema darf allerdings nur eine Vorauswahl getroffen werden; eine einzelfallbezogene Abschluss Prüfung ist unerlässlich (BAG, Urt. v. 18.01.1990 – 2 AZR 357/89 – AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl unter 114; APS/Kiel, a.a.O., 728 f.). Danach hat die Beklagte – hier – soweit mitgeteilt – ein Punkteschema zugrunde gelegt, wie es das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 18. Januar 1990 (a.a.O.) gebilligt hat. Sie hat auch richtigerweise Frau H nicht in die Sozialauswahl einbezogen, weil deren Arbeitsverhältnis durch Fristablauf gem. § 620 Abs. 1 BGB ebenfalls mit dem 29. Februar 2000 endete. Auch war die Arbeitnehmerin G jedenfalls nicht sozial stärker als die Klägerin, sodass es auf den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht ankommt.

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Die Beklagte hat aber im Verhältnis der Klägerin zu der Arbeitnehmerin G soziale Gesichtspunkte gleichwohl nicht hinreichend berücksichtigt. Sie hat im Rahmen der Abschlussprüfung bei der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt, dass diese zwar jünger und etwas kürzer als die Arbeitnehmerin G beschäftigt war, jedoch als allein erziehende Mutter zwar keinem Ehemann zu Unterhalt verpflichtet ist, jedoch zwei Kindern allein Unterhalt gewähren muss, während Frau G nur einem Kind Unterhalt zu gewähren hat, und das mit einem Ehemann gemeinsam. Dass Frau G ; Ehemann keine Einkünfte gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

2.)

Die Klägerin hat einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits, da die Beklagte entgegenstehende Interessen nach dem vorläufigen Obsiegen der Klägerin nicht dargelegt hat (BAG, Beschl. v. 27. Februar 1985 -1 GS 1/84 AP Nr. 14 zu § 611 Beschäftigungspflicht unter C).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Beklagten erfolglos bleibt.

Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.

 

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