Ein Kläger verlangte von einem Sozialgericht die Zulassung einer Berufung, weil ihm die Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz verweigert wurde. Das Landessozialgericht wies seine Beschwerde ab, obwohl er einen Gehörsverstoß monierte.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Warum scheiterte ein Kläger mit seiner Beschwerde wegen einer verweigerten Video-Verhandlung?
- Wie kam es zu dem Streit über die Teilnahme per Videokonferenz?
- Weshalb sah der Kläger sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt?
- Weshalb wies das Landessozialgericht die Beschwerde des Klägers zurück?
- Warum war die Ablehnung der Videokonferenz-Teilnahme rechtlich ohnehin nicht überprüfbar?
- Welche Entscheidung traf das Gericht bezüglich der Kosten und Prozesskostenhilfe?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet mein Recht auf Gehör bei Online-Verhandlungen?
- Kann ich meine Teilnahme per Videokonferenz vor Gericht einfordern?
- Muss ich eine Gerichtsentscheidung zur Videoteilnahme akzeptieren?
- Wie stelle ich meinen Antrag auf Videoteilnahme korrekt?
- Reicht meine anwaltliche Vertretung bei fehlender Videoverbindung aus?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil L 9 SO 55/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Bürger verlor einen Gerichtsprozess und wollte, dass ein höheres Gericht das Urteil prüft. Das erste Gericht lehnte diese Überprüfung ab, woraufhin der Bürger sein Recht auf Anhörung verletzt sah, weil er nicht per Videokonferenz teilnehmen durfte.
- Die Rechtsfrage: Durfte das Gericht die Videoteilnahme ablehnen, ohne das Anhörungsrecht des Bürgers zu verletzen?
- Die Antwort: Ja. Das höhere Gericht wies die Beschwerde des Bürgers ab. Seine Anwältin war persönlich anwesend und vertrat seine Interessen vor Gericht.
- Die Bedeutung: Gerichte entscheiden selbst, ob sie eine Videoteilnahme im Prozess erlauben. Diese Entscheidung der Gerichte kann grundsätzlich nicht angefochten werden.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landessozialgericht Schleswig‑Holstein
- Datum: 01.07.2025
- Aktenzeichen: L 9 SO 55/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Verfahrensrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Kläger, der die Zulassung einer Berufung erreichen wollte. Er legte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialgerichts ein, um in die nächste Instanz zu kommen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Kläger legte Beschwerde ein, weil das Sozialgericht eine Berufung nicht zugelassen hatte. Er meinte, sein Recht auf Gehör sei verletzt worden, da ihm eine Videokonferenzteilnahme verweigert wurde.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: War es eine Verletzung des Rechts auf Gehör, dass dem Kläger die Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz verweigert wurde, und hätte dies zur Zulassung der Berufung führen müssen?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht sah keine Verletzung des Rechts auf Gehör, da kein konkreter Antrag auf Videokonferenz gestellt wurde und der Kläger durch seine Anwältin in der Verhandlung vertreten war.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger bekommt keine Berufung zugelassen, muss seine Kosten selbst tragen und erhält keine Prozesskostenhilfe.
Der Fall vor Gericht
Warum scheiterte ein Kläger mit seiner Beschwerde wegen einer verweigerten Video-Verhandlung?
Ein Kläger, der vor dem Sozialgericht Kiel unterlegen war, versuchte, seine Niederlage in der nächsten Instanz anzufechten. Das Sozialgericht hatte in seinem Urteil jedoch die Berufung, also die Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht, nicht zugelassen. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Schleswig-Holstein. Mit diesem Rechtsmittel kann man ein höheres Gericht bitten, eine Berufung doch noch zu erzwingen, wenn die erste Instanz dies verweigert hat.

Der Kläger stützte seine gesamte Argumentation auf einen einzigen Punkt: Das Sozialgericht habe sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Dieses in Artikel 103 des Grundgesetzes verankerte Recht sichert jedem zu, sich vor Gericht äußern zu können, bevor eine Entscheidung fällt. Der angebliche Verstoß bestand darin, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz verweigert worden war. Das Landessozialgericht prüfte diesen Vorwurf und wies die Beschwerde letztlich als unbegründet zurück. Damit blieb die Tür zur Berufung für den Kläger verschlossen.
Wie kam es zu dem Streit über die Teilnahme per Videokonferenz?
Die Geschichte nahm ihren Anfang weit vor der entscheidenden Verhandlung. Am 25. Februar 2025 richtete die Anwältin des Klägers, seine juristisch bevollmächtigte Vertreterin, eine Anfrage an das Sozialgericht Kiel. Sie fragte, ob eine Teilnahme ihres Mandanten per „Skype o.ä.“ möglich sei. Zur Begründung führte sie an, der Kläger könne „im Rahmen einer Videozuschaltung zur Sachverhaltsaufklärung beitragen“. Diese Anfrage war jedoch nicht nur auf das eine Verfahren bezogen, sondern umfasste insgesamt drei verschiedene Aktenzeichen.
Die Ladung zum Gerichtstermin für den 7. April 2025 erhielt die Anwältin erst später, am 18. März. Kurz vor dem Termin, am 2. April, reagierte das Sozialgericht auf die Anfrage. In einer formlosen Mitteilung teilte es der Anwältin mit, dass eine Teilnahme des Klägers per Videokonferenz „nicht zu gestatten sein dürfte“ und nannte dafür auch Gründe. Am Tag der Verhandlung erschien die Anwältin persönlich im Gerichtssaal, um die Interessen ihres Mandanten zu vertreten. Der Kläger selbst war nicht anwesend. Das Gericht hatte sein persönliches Erscheinen auch nicht ausdrücklich angeordnet, wozu es nach § 111 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Möglichkeit gehabt hätte. Nach dieser Verhandlung fällte das Sozialgericht sein Urteil und ließ wie erwähnt keine Berufung zu.
Weshalb sah der Kläger sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt?
Der Kläger war der festen Überzeugung, dass die Vorgehensweise des Sozialgerichts einen schweren Verfahrensfehler darstellte. Seine Argumentation zielte direkt auf die Verweigerung der Teilnahme per Videokonferenz. Er berief sich dabei auf Entscheidungen des höchsten deutschen Sozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG). Dieses hatte in früheren Fällen entschieden, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann, wenn ein Gericht einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Video-Teilnahme nicht rechtzeitig vor dem Termin beschieden hat und deshalb niemand für die betreffende Partei zur Verhandlung erscheint.
Nach Ansicht des Klägers war genau das hier passiert. Die formlose Mitteilung des Gerichts vom 2. April, dass eine Zuschaltung „nicht zu gestatten sein dürfte“, habe ihm faktisch die Möglichkeit genommen, sich persönlich per Video in die Verhandlung einzubringen. Dadurch sei er von einer persönlichen Anhörung ausgeschlossen worden, was sein fundamentales Recht auf Gehör verletze. Dieser Verfahrensfehler, so seine Schlussfolgerung, sei so schwerwiegend, dass die Berufung zwingend zugelassen werden müsse. Dies ist einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe in § 144 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, der eine Berufung erzwingen kann.
Weshalb wies das Landessozialgericht die Beschwerde des Klägers zurück?
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein folgte der Argumentation des Klägers nicht. Zwar war seine Beschwerde formal zulässig eingereicht worden, in der Sache gaben die Richter ihr jedoch keine Chance. Die Begründung war vielschichtig und zerlegte die Argumente des Klägers Punkt für Punkt.
Zunächst stellten die Richter fest, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf seinen Fall gar nicht passte. Das BSG hatte eine ganz bestimmte Konstellation im Blick:
- Ein Beteiligter stellt einen klaren und rechtzeitigen Antrag auf Teilnahme per Videokonferenz.
- Das Gericht entscheidet darüber nicht rechtzeitig, sodass der Antragsteller im Ungewissen bleibt.
- Als direkte Folge dieser Ungewissheit erscheint niemand zur Verhandlung – weder der Beteiligte selbst noch ein Anwalt.
Im vorliegenden Fall war die Situation grundlegend anders. Erstens hatte die Anwältin keinen förmlichen, auf dieses eine Verfahren bezogenen Antrag gestellt, sondern nur eine allgemeine und mehrere Fälle betreffende Anfrage. Das ist juristisch ein entscheidender Unterschied. Zweitens, und das war der wichtigste Punkt, war der Kläger in der Verhandlung wirksam durch seine Anwältin vertreten. Sein rechtliches Gehör wurde also durch sie wahrgenommen. Die Bedingung, dass „niemand erscheint“, war damit nicht erfüllt.
Darüber hinaus bemängelte das Gericht, dass die Anwältin nie konkret dargelegt hatte, warum die persönliche Anhörung ihres Mandanten per Video für die Aufklärung des Falles notwendig gewesen wäre. Die pauschale Behauptung, er könne „zur Sachverhaltsaufklärung beitragen“, reichte dem Gericht nicht. Im Sozialrecht gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG), wonach das Gericht den Sachverhalt von sich aus erforschen muss. Das entbindet die Beteiligten aber nicht davon, konkret vorzutragen, welche Beweise oder Aussagen für die Entscheidung relevant sein könnten. Ohne konkrete Anhaltspunkte sah das Gericht keinen Anlass, das persönliche Erscheinen des Klägers von sich aus anzuordnen oder einer Video-Zuschaltung eine besondere Bedeutung beizumessen.
Warum war die Ablehnung der Videokonferenz-Teilnahme rechtlich ohnehin nicht überprüfbar?
Neben der inhaltlichen Kritik hatte das Landessozialgericht noch ein entscheidendes prozessuales Argument. Es verwies auf eine spezielle Regelung im Sozialgerichtsgesetz, den § 110a SGG. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit von Verhandlungen per Videokonferenz und enthält eine klare Aussage:
Die Entscheidung des Gerichts, ob es eine Teilnahme per Video gestattet oder ablehnt, ist unanfechtbar.
Das bedeutet, eine solche verfahrensleitende Anordnung kann nicht isoliert mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. Man kann es sich wie eine Tatsachenentscheidung eines Schiedsrichters im Sport vorstellen, die während des Spiels getroffen wird und endgültig ist. Der Kläger versuchte aber, genau diese unanfechtbare Entscheidung zum zentralen Hebel zu machen, um die Berufung zu erzwingen. Diesen Weg versperrte ihm das Gesetz. Die Richter zogen eine Parallele zu einer anderen Vorschrift (§ 512 der Zivilprozessordnung), die ebenfalls die Überprüfung solcher Vorentscheidungen in einer höheren Instanz begrenzt. Damit war der Hauptpfeiler der Beschwerde bereits aus rein formalen Gründen zum Einsturz gebracht.
Welche Entscheidung traf das Gericht bezüglich der Kosten und Prozesskostenhilfe?
Da die Beschwerde des Klägers in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hatte, lehnte das Landessozialgericht auch seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn ein Rechtsmittel eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und die Partei die Kosten nicht selbst tragen kann. Die erste Voraussetzung war hier nicht erfüllt.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren musste der Kläger ebenfalls selbst tragen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts war endgültig und konnte nicht weiter angefochten werden, wie es die Gesetze (§§ 145 und 177 SGG) für diesen Fall vorsehen. Der Versuch, über den Umweg der Videokonferenz eine neue Verhandlungsrunde zu erzwingen, war damit endgültig gescheitert.
Die Urteilslogik
Die Justiz achtet streng auf das rechtliche Gehör, doch müssen Verfahrensbeteiligte ihre Rechte präzise geltend machen und verfahrensrechtliche Grenzen respektieren.
- Präzision in Anträgen: Eine bloße Anfrage ersetzt keinen förmlichen Antrag; Verfahrensbeteiligte müssen ihre Anliegen klar und fallspezifisch formulieren, um die Rechtsfolgen auszulösen.
- Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Vertretung: Das fundamentale Recht auf Gehör gilt als gewahrt, sobald eine Partei wirksam durch eine anwesende Rechtsvertretung in der Verhandlung erscheint, selbst wenn eine beantragte persönliche Teilnahme nicht stattfindet.
- Unanfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheidungen: Gerichte treffen bestimmte verfahrensleitende Entscheidungen, wie die Gestattung einer Videoteilnahme, die der Gesetzgeber ausdrücklich als unanfechtbar bestimmt; dies verhindert eine spätere Anfechtung über Rechtsmittel.
Das Gericht unterstreicht, dass die effektive Teilnahme am Verfahren sowohl die Kenntnis prozessualer Formen als auch die Grenzen richterlicher Ermessensentscheidungen erfordert.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde Ihnen die Teilnahme per Videokonferenz im Gericht ebenfalls verwehrt? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Anliegens.
Das Urteil in der Praxis
Wie viel Mühe muss sich ein Kläger geben, um sein Recht auf Gehör zu sichern, wenn digitale Möglichkeiten locken? Dieses Urteil des Landessozialgerichts gibt eine unmissverständliche Antwort: Viel. Wer auf die Zulassung einer Videoverhandlung pocht, muss nicht nur einen formal korrekten Antrag stellen, sondern auch bedenken, dass die Gerichtsentscheidung darüber schlicht unanfechtbar ist. Das Urteil ist ein klares Signal: Die persönliche Präsenz oder eine lückenlose anwaltliche Vertretung im Gerichtssaal ist nach wie vor der Goldstandard, um prozessuale Fallstricke zu vermeiden und eine spätere Beschwerde ins Leere laufen zu lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet mein Recht auf Gehör bei Online-Verhandlungen?
Ihr Recht auf Gehör ist ein Fundament unseres Rechtsstaats: Niemand darf vor Gericht überrascht werden, ohne seine Sicht der Dinge darlegen zu können. Bei Online-Verhandlungen bleibt dieser Grundsatz bestehen. Das bedeutet, Sie müssen die Chance haben, sich auch digital persönlich zu äußern, bevor eine Entscheidung fällt. Doch Vorsicht: Die Umsetzung dieses Rechts ist an klare Regeln gebunden, die nicht immer eine Video-Zuschaltung zwingend machen.
Stellen Sie sich vor, Sie müssen Ihre Seite der Geschichte erzählen dürfen, bevor jemand über Sie urteilt. Genau das garantiert Ihnen das Recht auf Gehör – ein Grundpfeiler unseres Justizsystems, verankert in Artikel 103 des Grundgesetzes. Auch bei Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz bleibt dieser Anspruch erhalten. Ihr Anliegen muss nicht nur angehört, sondern auch verstanden werden, bevor die Waage der Gerechtigkeit ausschlägt.
Gerichte entscheiden oft, ob eine Videokonferenz gestattet wird. Eine solche Gerichtsentscheidung ist laut Sozialgerichtsgesetz (§ 110a SGG) unanfechtbar. Wer durch einen Anwalt vertreten wird, dessen rechtliches Gehör ist in der Regel bereits gewahrt. Eine pauschale Ablehnung der Video-Teilnahme verletzt also nicht zwingend Ihr Recht auf Gehör. Aktuelle Urteile bestätigen dies immer wieder.
Sichern Sie sich Ihr Recht auf Gehör, indem Sie konkrete Anträge stellen und sich juristisch beraten lassen, um in Online-Verfahren wirklich gehört zu werden.
Kann ich meine Teilnahme per Videokonferenz vor Gericht einfordern?
Nein, ein Rechtsanspruch auf Teilnahme per Videokonferenz vor Gericht besteht nicht. Gerichte können eine solche Zuschaltung zwar gestatten, aber es liegt allein in ihrem Ermessen. Die Entscheidung des Gerichts ist bindend und lässt sich nicht anfechten. Juristen nennen das „unanfechtbar“.
Das Gesetz macht hier klare Vorgaben: Die Gerichte entscheiden, ob ein Verfahren per Videoschalte möglich ist oder nicht. Eine solche verfahrensleitende Anordnung lässt sich später nicht separat mit einer Beschwerde angreifen. Stellen Sie sich vor, Sie fragen in einem Flugzeug nach einem Fensterplatz. Sie können es wünschen, sogar begründen, aber die Fluggesellschaft entscheidet. Ihr Recht auf „rechtliches Gehör“ ist dennoch gewahrt, wenn Ihr Anwalt persönlich vor Ort ist. Selbst höchste Gerichte haben in Fällen, wo der Anwalt anwesend war, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen, nur weil der Mandant nicht persönlich per Video dabei sein konnte. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat dies in einem aktuellen Fall bestätigt. Eine bloße Anfrage reicht dabei oft nicht aus; es braucht einen klaren, förmlichen Antrag mit überzeugender Begründung, warum die persönliche Video-Anwesenheit für die Sachverhaltsaufklärung zwingend notwendig ist.
Wer eine Videoteilnahme wünscht, sollte diese frühzeitig und gut begründet beantragen. Eine Ablehnung können Sie später jedoch nicht als Verfahrensfehler anführen.
Muss ich eine Gerichtsentscheidung zur Videoteilnahme akzeptieren?
Ja, eine gerichtliche Entscheidung über Ihre Videoteilnahme müssen Sie grundsätzlich akzeptieren, denn das Gesetz erklärt diese Anordnung für unanfechtbar. Gerichte treffen solche prozessleitenden Beschlüsse während eines Verfahrens, und der Gesetzgeber schließt eine isolierte Überprüfung durch höhere Instanzen kategorisch aus. Das bedeutet klare Vorgaben für alle Beteiligten.
Gerichte haben in einem Prozess das Steuer fest in der Hand. Wie ein Schiedsrichter, der während des Spiels eine Tatsachenentscheidung trifft, die auf dem Feld sofort bindet, ist die richterliche Anordnung zur Videokonferenz endgültig. Das Sozialgerichtsgesetz macht klare Vorgaben: § 110a SGG schließt eine gesonderte Anfechtung solcher Verfügungen explizit aus.
Wer versucht, die Zulassung einer Berufung allein auf die Ablehnung einer Videoteilnahme zu stützen, beißt auf Granit. Das Gesetz versperrt diesen Weg. Ein Kläger scheiterte genau daran: Seine Beschwerde gegen eine verweigerte Video-Schaltung wies das Landessozialgericht ab. Grund: Die Richter betonten die Unanfechtbarkeit dieser gerichtlichen Anordnung zur Videoteilnahme.
Verlassen Sie sich nie darauf, eine nicht genehmigte Videoteilnahme nachträglich anfechten zu können.
Wie stelle ich meinen Antrag auf Videoteilnahme korrekt?
Die Videoteilnahme an Gerichtsverhandlungen erfordert einen präzisen, förmlichen Antrag, keine bloße Anfrage. Juristen nennen das „rechtzeitige Antragstellung mit Begründung“. Gerichte erwarten eine konkrete Darlegung, warum Ihre persönliche Präsenz per Video für die Sachverhaltsaufklärung unerlässlich ist. Das ist entscheidend.
Gerichte machen einen klaren Unterschied zwischen einer lockeren Anfrage und einem verbindlichen Antrag. Stellen Sie sich vor, Sie möchten an einem wichtigen Abendessen teilnehmen: Sie fragen nicht nur allgemein, ob das ginge. Sie sagen klar: „Ich beantrage die Teilnahme an Tisch X um 19 Uhr, weil ich wichtige Informationen zum Projekt Y beisteuern kann.“ Ein vager Wunsch wird selten ernst genommen.
Ein Fall vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein zeigt: Eine pauschale „Anfrage“, der Kläger könne „zur Sachverhaltsaufklärung beitragen“, reichte nicht. Warum ist das so? Ohne triftigen Grund verweigert das Gericht oft eine solche Zuschaltung, da es nicht verpflichtet ist, sie von sich aus anzuordnen, besonders wenn Sie anwaltlich vertreten sind. Es muss klar werden, welche konkreten Informationen nur Sie persönlich beisteuern können.
Formulieren Sie einen konkreten Antrag, begründen Sie ihn präzise und reichen Sie ihn frühzeitig ein, um Ihre Videokonferenz-Verhandlung nicht zu gefährden.
Reicht meine anwaltliche Vertretung bei fehlender Videoverbindung aus?
Ihre anwaltliche Vertretung genügt in der Regel vollkommen, selbst wenn eine Videoverbindung zum Gericht nicht zustande kommt. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein stellte klar: Ihr Recht auf rechtliches Gehör bleibt gewahrt, sobald ein Anwalt Ihre Interessen vor Gericht wirksam vertritt. Eine persönliche Zuschaltung per Video ist dann meist irrelevant.
Ein Kläger versuchte kürzlich, eine Berufung zu erzwingen, weil ihm eine Video-Teilnahme verwehrt wurde. Klingt nach einem klaren Fall von Gehörsverletzung? Juristen sehen das anders. Das Problem: Sein Anwalt war im Gerichtssaal, vertrat ihn also. Dadurch war die Bedingung des Bundessozialgerichts – nämlich, dass niemand für die Partei erscheint – nicht erfüllt. Ihr Anwalt ist Ihr Sprachrohr.
Das Landessozialgericht beurteilte die Sache unmissverständlich. Eine gerichtliche Entscheidung über die Zulassung einer Videoverbindung ist nach § 110a des Sozialgerichtsgesetzes unanfechtbar. Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter trifft eine Entscheidung während des Spiels – sie ist endgültig. Der Kläger konnte diese Vorentscheidung nicht als Hebel nutzen, um eine neue Runde zu erzwingen.
Vertrauen Sie auf Ihre Rechtsvertretung; Ihre Anwesenheit via Video ist juristisch selten zwingend für ein faires Verfahren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Amtsermittlungsgrundsatz
Der Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass Gerichte im Sozialrecht den Sachverhalt nicht passiv abwarten, sondern selbst aktiv und von Amts wegen erforschen müssen. Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass auch Bürger ohne umfassende juristische Kenntnisse oder Ressourcen zu ihrem Recht kommen, indem das Gericht eine umfassende und wahrheitsgemäße Grundlage für seine Entscheidung schafft. Es entbindet die Parteien jedoch nicht davon, relevante Informationen beizusteuern.
Beispiel: Im vorliegenden Fall entband der Amtsermittlungsgrundsatz das Gericht nicht davon, dass die Anwältin des Klägers die Notwendigkeit der Videoteilnahme ihres Mandanten konkret begründete.
Nichtzulassungsbeschwerde
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel, mit dem ein Unterlegener die Zulassung der Berufung durch ein höheres Gericht erzwingen kann, falls die Vorinstanz diese nicht gestattet hat. Dieses Verfahren stellt eine Art „Notbremse“ dar, um sicherzustellen, dass wichtige Rechtsfragen oder gravierende Verfahrensfehler in zweiter Instanz überprüft werden können, selbst wenn das erstinstanzliche Gericht dies zunächst ablehnt. Es dient der Rechtskontrolle und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Beispiel: Der Kläger reichte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Schleswig-Holstein ein, nachdem das Sozialgericht Kiel die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung, die Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht, ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen, indem die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden. Das Gesetz sichert damit den Zugang zur Justiz für alle, unabhängig von ihrer finanziellen Lage, und gewährleistet so das grundlegende Recht auf einen fairen Prozess. Es soll verhindern, dass Armut einen Rechtsstreit verhindert.
Beispiel: Da die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht bot, lehnte das Landessozialgericht seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab.
Rechtliches Gehör
Das rechtliche Gehör ist ein in Deutschland grundgesetzlich verankertes Recht, das jedem garantiert, vor einer gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten und sich zu den relevanten Tatsachen äußern zu können. Dieser Grundsatz schützt vor Überraschungsentscheidungen und stellt sicher, dass alle relevanten Argumente und Beweise gehört und vom Gericht berücksichtigt werden, bevor ein Urteil gefällt wird. Es ist ein Eckpfeiler des fairen Verfahrens.
Beispiel: Der Kläger behauptete, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz verwehrt wurde.
Unanfechtbarkeit
Die Unanfechtbarkeit beschreibt den rechtlichen Zustand einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung, die nicht isoliert mit einem Rechtsmittel angegriffen und somit nicht mehr gesondert durch eine höhere Instanz überprüft werden kann. Diese Regelung dient der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit, indem sie verhindert, dass prozessleitende Entscheidungen während eines laufenden Verfahrens endlos angefochten werden und den eigentlichen Rechtsstreit verzögern.
Beispiel: Das Landessozialgericht wies die Beschwerde des Klägers zurück, da die Entscheidung über die Ablehnung der Videoteilnahme gemäß § 110a SGG unanfechtbar war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Unanfechtbarkeit der Videokonferenz-Entscheidung (§ 110a Sozialgerichtsgesetz)
Gerichtsentscheidungen über die Zulassung oder Ablehnung einer Videokonferenz-Teilnahme können nicht eigenständig durch Rechtsmittel angegriffen werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde des Klägers scheiterte maßgeblich daran, dass er genau diese gesetzlich als unanfechtbar bestimmte Entscheidung des Gerichts, die Videokonferenz zu verweigern, zum Hauptgrund seiner Nichtzulassungsbeschwerde machte.
Recht auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz)
Jeder Bürger hat das Recht, sich vor Gericht zu äußern und seine Sicht der Dinge darzulegen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger berief sich auf eine Verletzung dieses Grundrechts, da ihm die Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz verweigert wurde und er meinte, sich dadurch nicht persönlich äußern zu können. Das Gericht sah das Recht aber als gewahrt an, weil er durch seine Anwältin vertreten war.
Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz)
Dieses Gesetz regelt, unter welchen bestimmten Voraussetzungen ein höheres Gericht eine Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils (Berufung) auch dann zulassen muss, wenn das erste Gericht dies eigentlich abgelehnt hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger versuchte, die Zulassung der Berufung durch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zu erzwingen, indem er einen angeblichen schwerwiegenden Verfahrensfehler – die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör – als einen dieser gesetzlichen Gründe anführte.
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Sozialgerichtsgesetz)
Im Sozialgerichtsverfahren muss das Gericht den Sachverhalt von sich aus vollständig und objektiv erforschen und alle relevanten Beweise erheben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Gericht den Sachverhalt selbst ermitteln muss, bemängelte es, dass die Anwältin des Klägers nicht konkret dargelegt hatte, warum die persönliche Anhörung ihres Mandanten per Video notwendig oder wichtig für die Klärung des Falles gewesen wäre.
Das vorliegende Urteil
LSG Schleswig-Holstein – Az.: L 9 SO 55/25 – Beschluss vom 01.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





