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Sozialhilfeanspruch und Leben in häuslicher Gemeinschaft

Sozialgericht Düsseldorf

AZ.: S 35 SO 28/05 ER

Urteil vom 16.02.2005


Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern im Wege der einstweiligen Anordnung 80 % der den Antragstellern nach dem SGB II zustehenden Leistungen ab 01.01.2005 bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 18.01.2005 – zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe:

I. Die Antragsteller bezogen bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.01.2005 mit der Begründung ab, die Antragsteller lebten mit dem Vermieter der Antragsteller, Herrn l, in „häuslicher“ und „wirtschaftlicher“ Gemeinschaft. Das Einkommen von Herrn l sei daher bei der Ermittlung des Anspruchs der Antragsteller zu berücksichtigen.

Gegen den Bescheid haben die Antragsteller am 18.01.2005 Widerspruch erhoben und das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestritten. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.

Unter dem 00.00.0000 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie haben ausgeführt, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu 1) mit Herrn l bestehe nicht. Die Antragstellerin zu 1) sei mittlerweile auch zu ihrer Schwester gezogen. Weil die Antragsteller derzeit keine Leistungen bezögen, seien sie auch nicht krankenversichert.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie hat vorgetragen, sie habe ihren Außendienst mit einer häuslichen Prüfung beauftragt. Der Mitarbeiter des Außendienstes habe Herrn l am 08.12.2004, nur mit Unterwäsche bekleidet, in der Wohnung der Antragsteller angetroffen. Bei einer weiteren Besichtigung der Wohnung der Antragsteller am 06.01.2005 habe sich im Schlafzimmer ein für 2 Personen hergerichtetes Doppelbett gefunden. Außerdem habe man Kleidung von Herrn l in der Wohnung der Antragsteller gefunden. Nach Alledem sei man zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen den Antragstellern und Herrn l eine „häusliche“ und „wirtschaftliche“ Gemeinschaft bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der insoweit zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, indem sie vorgetragen haben, dass sie derzeit keine Leistungen beziehen und auch nicht krankenversichert sind.

Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben nämlich offensichtlich -dem Grunde nach- Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

1. Dem Leistungsanspruch steht – im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1) möglicherweise mit Herrn l in einer – wie es die Antragsgegnerin ausdrücklich nennt – „häuslichen und wirtschaftlichen Gemeinschaft“ lebt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht den Tatbestand der „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“, wie er in § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II genannt ist – erfüllt (vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2004, Az.: 1 BvR 1962/04, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Vielmehr liegt eine eheähnliche Gemeinschaft – bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift – nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.

Der von der Antragsgegnerin ermittelte und vorgetragene Sachverhalt erlaubt noch keine Beantwortung der Frage, ob vorliegend eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht. Die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1) und Herr l offenbar – mindestens zeitweise – in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und in einem gemeinsamen Bett schlafen, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens von den beiden Personen erwartet werden kann. Es gibt vielmehr auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass eben keine entsprechende Not- und Einstandsgemeinschaft besteht. So besteht zwischen Herrn l und der Antragstellerin zu 1) ein Mietvertrag und die Antragstellerin zu 1) hat im Übrigen angegeben, nunmehr bei ihrer Schwester zu wohnen.

2. Aber selbst wenn die Antragstellerin zu 1). und Herr l eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bilden sollten, besteht vorliegend kein Anlass, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu versagen. Das Gericht hat nämlich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Rahmen des SGB II.

Das Bundesverfassungsgericht hat in den zitierten Entscheidungen klargestellt, dass „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ immer nur die Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sein kann (BVerfG a.a.O.). Diese Auslegung des Begriffs wird in der juristischen Literatur nicht bestritten und entspricht ausdrücklich auch den Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II. Da § 7 SGB II vorsieht, dass zur Bedarfsgemeinschaft neben Ehepartnern und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartEDiskG) nur noch die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ zählt, werden zum gegenseitigen Unterhalt – außerhalb von Ehe und „Homoehe“ – nur Bedarfsgemeinschaften herangezogen, wenn sie aus einem (nicht miteinander verwandten) Mann und einer Frau bestehen. Nicht herangezogen werden andere Personen, auch wenn sie ansonsten die Definition der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II erfüllen. Hierzu zählen z.B. homosexuelle Paare, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft („Homoehe“) leben. Ob also außerhalb von Ehe und „Homoehe“ eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wird damit nicht an die Frage geknüpft, ob von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen gefordert werden kann, so wie es das Bundesverfassungsgericht fordert (BVerfG a.a.O.), sondern wird von einer bestimmten sexuellen Ausrichtung der Partner abhängig gemacht. Von allen erdenklichen Bedarfsgemeinschaften (Homosexuelle, Mutter/Tochter, Pastor/Haushälterin; Geschwister, Ordensangehörige e.t.c) wird lediglich die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ zwischen einem Mann und einer Frau als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II herangezogen.

Insbesondere im Verhältnis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (zwischen einem Mann und einer Frau) und dem gleichartigen Verhältnis zweier homosexueller Partner dürfte diese Regelung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Grundgesetz) darstellen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.11.1992 (Az.: 1 BvL 8/87) zu § 137 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes – in der seinerzeit geltenden Fassung – entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht darin liegt, dass eheähnliche Lebensgemeinschaften nach dieser Vorschrift schlechter gestellt sind als die Gemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner. Das Bundesverfassungsgericht hat dies jedoch damals damit begründet, dass sich nur die nichteheliche Lebensgemeinschaft als „sozialer Typus deutlich herausgebildet“ habe (BVerfG a.a.O.). Das BVerfG hat in der Entscheidung deutlich darauf abgestellt, dass das Zusammenleben von Homosexuellen nur deshalb nicht mit dem Zusammenleben von Heterosexuellen verglichen – und damit gleichgestellt – werden konnte, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung (1992) das Zusammenleben von Homosexuellen noch keinen Zugang zur Rechtsordnung gefunden hatte, rechtlich also völlig belanglos und damit kein „sozialer Typus“ war.

Gerade mit dieser – damals eine Verfassungswidrigkeit ablehnenden – Begründung des Bundesverfassungsgerichts muss jedoch heute geschlossen werden, dass eine Ungleichbehandlung zumindest im Verhältnis von heterosexuellen und homosexuellen (nicht „verheirateten“) Paaren im Lichte des Art 3 GG unzulässig ist.

a) Zum Einen hat sich in der sozialen Wirklichkeit der BRD – seit der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – vieles dahingehend geändert, dass sich nun auch homosexuelle Lebensgemeinschaften als „sozialer Typus“ in o.g. Sinne herausgebildet haben. Dies erkennt man schon daran, dass sich Politiker, Künstler und andere hochrangige Personen des öffentlichen Lebens inzwischen in so großer Zahl zu einer homosexuellen Partnerschaft bekennen, dass diesbezüglich kaum noch von einer sozial völlig atypischen Lebensform gesprochen werden kann. Auch hat sich die gesellschaftliche Betrachtung der Bindung zwischen homosexuellen Partnern geändert.

Nach einer Studie von Buba/Vaskovic unterscheiden sich gleichgeschlechtliche Paare in ihren Erwartungen an die Partnerschaft, deren Dauerhaftigkeit, ihre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft und an das Einstehen füreinander nicht wesentlich von denen verschiedengeschlechtlicher Paare (Buba/Vaskovic, Benachteiligung gleichgeschlechtlich orientierter Personen und Paare, Studie im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, 2000, S. 75 ff, 117; siehe hierzu auch BVerfG, Urteil vom 17.07, 2002, Az: 1/01, 1 BvF2/01).

b) Zum Anderen – und in diesem Zusammenhang weitaus gewichtiger – hat aber – zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – der Gesetzgeber in zahlreichen Gesetzen gerade zum Ausdruck gebracht, dass das Zusammenleben von Homosexuellen als (auch) „sozial typisch“ zu verstehen ist. So können Homosexuelle auch Kinder adoptieren, sie dürfen nicht diskriminiert werden und sie können eingetragene Partnerschaften nach dem „Lebenspartnerschaftsgesetz“ eingehen. Gerade mit diesem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften“ hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass gleichgeschlechtliche Partner nicht anders zu behandeln sind, als verschiedengeschlechtliche Partner. Noch weiterwill der Gesetzgeber schon in Kürze bei der Umsetzung bestehender europarechtlicher Regelungen in deutsches Recht gehen, wenn jegliche Diskriminierung wegen einer sexuellen Neigung untersagt werden soll und wenn – wie politisch angekündigt – die „Homoehe“ der Ehe weitestgehend rechtlich angeglichen werden soll.

Der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG verbietet es aber, dass eine Gruppe von Normadressaten (heterosexuelle nicht verheiratete Paare) im Vergleich zu anderen Normadressaten (homosexuelle nicht „verheiratete“ Paare) anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,

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dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG a.a.O. ; BverfGE 55, 72, 88). Dass die hier zu vergleichenden Normadressaten (heterosexuell/ homosexuell) gleich zu behandeln sind, hat das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 17.07.2002 (BVerfG a.a.O.) deutlich zum Ausdruck gebracht. Das BVerfG hat in der vorgenannten Entscheidung nämlich ausdrücklich als verfassungswidrig und Verstoß gegen Art. 3 GG gerügt, dass das seinerzeit noch geltende Bundessozialhilfegesetz bei der Bedürftigkeitsprüfung die Anrechnung von Einkommen des (homosexuellen) Lebenspartners nicht vorsah. Mit der Rüge hat es den Gesetzgeber aufgefordert, „im Sozialhilferecht daraus (…) die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen“ zu ziehen (BVerfG a.a.O.).

Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber aber nur insoweit nachgekommen, als er den (eingetragenen) Lebenspartner in § 7 SGB II nunmehr der Bedarfsgemeinschaft zurechnet. Das aber ist im Hinblick auf Art 3 GG nicht ausreichend, denn wenn das Bundesverfassungsgericht schon darauf hinweist, dass Ehe und „Homoehe“ im Sozialhilferecht gleich zu behandeln sind, dann muss selbstverständlich auch die Gemeinschaft von nur zusammenlebenden Heterosexuellen genauso behandelt werden, wie die gleichartige Gemeinschaft von Homosexuellen.

27 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung der 00. Kammer des SG Düsseldorf werden die Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlich obsiegen, mit der Folge, dass die begehrte Anordnung in ihrem Sinne zu ergehen hatte.

Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht die zu zahlenden Leistungen auf 80 % begrenzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

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