Bundesarbeitsgericht
Az.: 1 AZR 65/00
Urteil vom 30.10.2001
Vorinstanz: LAG Hamm – 11 Sa 2043/99 – Urteil vom 24.10.2000
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB erfasst nicht die Sozialplanabfindung.
Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1967 bei der V. GmbH & Co. KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Arbeitgeberkündigung am 30. September 1993. Im Mai 1993 war ein Sozialplan abgeschlossen worden. Der Kläger begehrte im Jahr 1998 von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der in Konkurs gegangenen V. GmbH & Co. KG eine Sozialplanabfindung. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf die Sozialplanabfindung sei Arbeitseinkommen. Es gelte daher nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren, sondern die zweijährige Frist des § 196 BGB. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Entscheidungsgründe:
Dem Anspruch des Klägers auf die begehrte Sozialplanabfindung steht die Verjährungseinrede nicht entgegen. Die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB erfasst nicht die Sozialplanabfindung. Diese ist kein Arbeitseinkommen oder Ersatz für Arbeitsentgelt i.S.v. § 196 BGB. Die Sozialplanabfindung wird nicht durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses verdient. Sie bezweckt vielmehr den – zukunftsgerichteten – Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen. Es bleibt daher bei der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB.
Achtung! Eine mögliche Änderung ab 01.01.2002: Nach dem Schuldrechtsreformgesetz beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre (siehe oben)!