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Sozialversicherungsbeiträge für Aushilfen

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Az: L 1 KR 36/05

Urteil vom 26.04.2007


In dem Rechtsstreit hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 15.12.2004 – S 2 RI 206/02 – aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für Aushilfsbeschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2) bei dem Kläger.

Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Alkoholbrennerei. Der 1970 geborene Beigeladene zu 1) ist polnischer Staatsangehöriger und stand in Polen in einem Beschäftigungsverhältnis. Vom 06.05. bis 04.06.1996, vom 02.04. bis 28.05.1997 und vom 10.07. bis 13.08.1998 hatte er bezahlten Urlaub und vom 05.06. bis 30.06.1996 sowie vom 01.06. bis 30.06.1997 unbezahlten Urlaub. Die Beigeladene zu 5) erteilte dem Beigeladenen zu 1) im Mai 1996 und im Mai 1997 eine Arbeitsgenehmigung für Beschäftigungen als Hilfskraft in der Landwirtschaft des Klägers für die Zeiträume vom 06.05. bis 30.06.1996 und vom 15.05. bis 28.06.1997. Der Beigeladene zu 1) war im Zeitraum vom 02.05. bis 30.06.1996 bei dem Kläger beschäftigt und erhielt für 500 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 4.500,00 DM, zuzüglich Mittagessen und Logis. Für eine Beschäftigung vom 12.05. bis 28.06.1997 zahlte der Kläger für 392,5 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 15,00 DM, insgesamt 5.890,00 DM, zuzüglich Logis. Für eine weitere Beschäftigung vom 12.07. bis 13.08.1998 erhielt der Beigeladene zu 1) für 200 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 1.800,00 DM, zuzüglich Mittagessen und Logis.

Der 1957 geborene Beigeladene zu 2) ist polnischer Staatsangehöriger und stand in Polen in einem Beschäftigungsverhältnis. Vom 06.05. bis 29.05.1996 hatte er bezahlten und vom 30.05. bis 30.06.1996 unbezahlten Urlaub. Er war bei dem Kläger im Zeitraum vom 02.05. bis 30.06.1996 beschäftigt und erhielt für 500 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 4.500,00 DM, zuzüglich Mittagessen und Logis.

Der Kläger hatte für den Beigeladenen zu 1) im Jahr 1997 einen Gruppenversicherungsvertrag für eine private Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen.

Außerdem war bei dem Kläger ein 1969 geborener rumänischer Arbeitnehmer im Zeitraum vom 06.10. bis 28.11.1997 beschäftigt und erhielt für 307 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 2.760,00 DM, zuzüglich Kost und Logis. Für eine Beschäftigung vom 05.10. bis 28.11.1998 zahlte der Kläger für 344 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 3.100,00 DM, zuzüglich Kost und Logis. Für eine weitere Beschäftigung vom 13.10. bis 10.12.1999 erhielt der Arbeitnehmer für 246 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 2.230,00 DM, zuzüglich Kost und Logis.

Aufgrund einer im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.05.1996 bis 31.12.1999 machte die Beklagte durch Bescheid vom 12.02.2001 gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung von 11.510,34 DM geltend. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sowie der rumänische Arbeitnehmer seien bei dem Kläger versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Es sei von einer Berufsmäßigkeit der Beschäftigungen auszugehen. Anderweitige Nachweise seien nicht vorgelegt worden.
Im Widerspruchsverfahren reichte der Kläger Bestätigungen der polnischen Arbeitgeber der Beigeladenen zu 1) und 2) ein. Die Beklagte half dem Widerspruch durch Bescheid vom 30.01.2002 insoweit ab, als eine Beitragsnachforderung hinsichtlich des rumänischen Staatsangehörigen nicht mehr und für den Beigeladenen zu 1) nicht mehr für den Zeitraum vom 12.07. bis 13.08.1998 geltend gemacht und die Forderung auf insgesamt 6.766,58 DM (3.459,70 €) reduziert wurde. Für den Beigeladenen zu 1) seien Beiträge in Höhe von 4.660,66 DM und für den Beigeladenen zu 2) in Höhe von 1.934,10 DM zu zahlen, jeweils einschließlich Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG). Für den rumänischen Arbeitnehmer seien Umlagebeträge in Höhe von 171,82 DM zu entrichten. Der Widerspruch im Übrigen wurde am 02.09.2002 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Trier (SG) hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2004 eine fiktive Beitragsberechnung vorgelegt. Falls während des bezahlten Urlaubs des Beigeladenen zu 1) in den Zeiträumen vom 06.05. bis 04.06.1996 und vom 12.05. bis 28.05.1997 sowie des Beigeladenen zu 2) im Zeitraum vom 06.05. bis 29.05.1996 von Beitragsfreiheit ausgegangen würde, reduziere sich die Beitragsforderung auf 2.156,09 €. Der Kläger beantragte daraufhin (Schreiben vom 11.08.2004), den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 insoweit aufzuheben, als von ihm ein höherer Betrag als 2.156,09 € verlangt werde. Im Übrigen nahm er die Klage zurück.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2004 hat das SG den Bescheid vom 12.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 2.156,09 € verlangt werde. Die Beklagte wurde verurteilt, die durch die angefochtenen Bescheide teilweise zu Unrecht geforderten und bereits gezahlten Beiträge an den Kläger zurückzuzahlen. Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit der Kläger zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für die Zeiträume des bezahlten Urlaubs der Beigeladenen zu 1) und 2) verpflichtet worden sei. Die Forderung reduziere sich entsprechend der vom Kläger nicht beanstandeten Berechnung der Beklagten.

Gegen den ihr am 10.01.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 18.01.2005 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, dass die Beschäftigungsverhältnisse in Polen und bei dem Kläger hinsichtlich der Berufsmäßigkeit einheitlich zu beurteilen seien. Bereits zu Beginn der Beschäftigungen in Deutschland habe festgestanden, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) auch unbezahlten Urlaub genommen hätten. Eine unterschiedliche Beurteilung der Berufsmäßigkeit während der Zeiten des bezahlten und des unbezahlten Urlaubs sei nicht möglich.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 15.12.2004 – S 2 RI 206/02 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte war berechtigt, gegenüber dem Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Umlagebeträge nach dem LFZG in Höhe von 3.459,70 € geltend zu machen. Die Bescheide der Beklagten vom 12.02.2001 und 30.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist nach der teilweisen Rücknahme der Klage (Schreiben des Klägers vom 11.08.2004) lediglich noch, ob die Beigeladenen zu 1) und 2) in den Zeiträumen ihres bezahlten Urlaubs vom 06.05. bis 04.06.1996, vom 12.05. bis 28.05.1997 (Beigeladener zu 1) und vom 06.05. bis 29.05.1996 (Beigeladener zu 2) versicherungspflichtig in dem Betrieb des Klägers beschäftigt waren. Insoweit ist eine Beitragsforderung in Höhe von 1.303,61 € (3.459,70 € abzüglich 2.156,09 €) streitig. Hinsichtlich der weiteren Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu 1) und 2) und der Umlagebeträge nach dem LFZG ist die Entscheidung der Beklagten bindend geworden.

Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV; in der im Jahr 2000 geltenden Fassung) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren in den hier streitigen Zeiträumen versicherungspflichtig in der Kranken- (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ), Renten- (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ), Arbeitslosen- (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz ) und Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch ) i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB IV (jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschäftigungen maßgebenden Fassung). Sie waren bei dem Kläger abhängig und gegen Entgelt beschäftigt. Eine Versicherungsfreiheit nach den §§ 7 Satz 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, 169a Abs. 2 AFG und 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 7 Satz 1 SGB V wegen der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13.06.1994, BGBl I 1229) war nicht gegeben.

Nach § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn
1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nr. 1 genannten Grenzen übersteigt.

Nach dieser Regelung kommt es zunächst darauf an, ob eine Beschäftigung regelmäßig oder nicht regelmäßig – also nur gelegentlich – ausgeübt wird. Regelmäßig ist eine Beschäftigung, die von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG, Urteil vom 11.05.1993 – 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3). Die von den Beigeladenen zu 1) und 2) auszuübenden Arbeiten waren zeitlich nicht genau vorhersehbar, von wechselnder Dauer und richteten sich nach den saisonal unterschiedlichen Anforderungen in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Der Arbeitskräftebedarf des Klägers konzentrierte sich nicht auf bestimmte wiederkehrende Termine, sondern trat unregelmäßig und unvorhersehbar auf. Es handelte sich um gelegentliche Beschäftigungen. Die Beurteilung der Geringfügigkeit richtet sich damit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

Die Beschäftigungszeiten des Beigeladenen zu 1) waren bei vorausschauender Betrachtung auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn am 02.05.1996 begrenzt. Der Zeitraum vom 02.05. bis 30.06.1996 umfasste 48 Werktage. Anhaltspunkte dafür, dass auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet worden ist, sind nicht gegeben. Bei Beginn der Beschäftigung stand auch nicht fest, dass innerhalb eines Jahres eine erneute Beschäftigung bei dem Kläger aufgenommen werden würde. Dasselbe galt auch für die Beschäftigung vom 12.05. bis 28.06.1997 (40 Werktage) sowie für die 48 Werktage umfassende Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) vom 02.05. bis 30.06.1996. Trotz dieser zeitlichen Begrenzung lagen geringfügige Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht vor, da die Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit erfüllt waren.

Personen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, sind in der Regel auf den Versicherungsschutz angewiesen. Eine Beschäftigung ist berufsmäßig, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten zu berücksichtigen, die nicht allein durch die Verhältnisse während der Dauer dieser Beschäftigung geprägt werden (BSG, Urteil vom 30.11.1978 – 12 RK 32/77 -, SozR 2200 § 168 Nr. 3; Urteil vom 11.06.1980 – 12 RK 30/79 -, SozR 2200 § 168 Nr. 5). Das Maß der zeitlichen Inanspruchnahme der Beschäftigung ist dabei ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 25.04.1991 – 12 RK 14/89 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 1). Allerdings muss auch das vorherige und spätere Erwerbsverhalten des Arbeitnehmers in die Beurteilung einbezogen werden.

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Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung dann, wenn ihr eine versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar vorangegangen ist oder folgt. Der kurzfristig Beschäftigte ist dann nicht wie die Personen beschäftigt, die, ohne zum Kreis der Erwerbstätigen zu gehören, nur gelegentlich eine vorübergehende Beschäftigung ausüben. Er kann dann nicht anders beurteilt werden als ein Arbeitnehmer, der die Lücke zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen durch eine kurzfristige entgeltliche Beschäftigung überbrückt. Auch dieser verliert hierdurch nicht die Eigenschaft eines berufsmäßigen Arbeitnehmers (BSG, Urteil vom 30.11.1978 – 12 RK 32/77 -, SozR 2200 § 168 Nr. 3). Auch aus dem vorherigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung kann im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in der Regel auf eine vorherige beitragspflichtige Beschäftigung und damit auf die – generelle – Zugehörigkeit zum Kreis der abhängig Erwerbstätigen geschlossen werden (BSG, Urteil vom 11.05.1993 – 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3). Dasselbe gilt im Falle einer im Anschluss an eine versicherungspflichtige Ausbildung verrichtete befristete voll entlohnte vollschichtige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 25.04.1991 – 12 RK 14/89 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 1). Als Personengruppen, die nicht berufsmäßig tätig werden, kommen nur solche in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen, wie zum Beispiel Schüler, Studenten während der Semesterferien oder für die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums, Rentner und Hausfrauen (Seewald in Kasseler Kommentar, § 8 RdNr. 20).

Unter Beachtung dieser Grundsätze waren die Beschäftigungen der Beigeladenen als berufsmäßig anzusehen. Sie gingen unmittelbar vor und nach den Tätigkeiten im Betrieb des Klägers ihren vollschichtigen Beschäftigungen in Polen nach. Diese Beschäftigungen in Polen deuteten darauf hin, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) zum Kreis der Arbeitnehmer gehörten. Die für den Kläger ausgeübten Beschäftigungen können angesichts der Höhe der Entlohnung auch nicht als nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung angesehen werden. Unerheblich ist, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) die Tätigkeiten für den Kläger während ihres bezahlten Urlaubs verrichteten und in diesen Zeiträumen nach Auffassung des SG „sozial abgesichert“ waren. Dabei wird verkannt, dass sowohl die Annahme eines Beschäftigungsverhältnis als auch von Versicherungsfreiheit nicht von der individuellen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person abhängt. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien und den Vereinbarungen im Einzelfall zu entscheiden. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Kläger für den Beigeladenen zu 1) eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Der Gesetzgeber war berechtigt, die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung in einer generalisierenden, typisierenden und damit verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise in der hier vorliegenden Fallgestaltung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV davon abhängig zu machen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Die Zugehörigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) zum Kreis der Erwerbstätigen und die Eigenschaft als berufsmäßige Arbeitnehmer haben die Beigeladenen zu 1) und 2) auch während ihres bezahlten Urlaubs und der Beschäftigung im Betrieb des Klägers nicht verloren.

Die Höhe der Beitragsforderung ist zutreffend berechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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