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Sozialwidrigkeit einer Kündigung

ArbG Potsdam

Az: 7 Ca 2125/09

Urteil vom 02.03.2010


1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2009 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Rechtsstreit wird festgesetzt auf 8.700,00 Euro.

Tatbestand

Der 1953 geborene, verheirate Kläger ist bei der Beklagten im Werk …. als Monteur gegen einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.900,00 Euro beschäftigt. In dem zum 01.01.1998 geschlossenen Arbeitsvertrag kamen die Parteien überein, als Eintrittsdatum zur Berechnung der Betriebsrentenansprüche den 01.09.1969 zu vereinbaren.

Mit Schreiben vom 29. September 2009, welches dem Kläger am 30. September 2009 ausgehändigt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2010.

Dem vorausgegangen war, dass die Beklagte, die am Standort F. bislang hauptsächlich luftisolierte Schaltanlagen produzierte, verschiedene Arbeitsaufgaben von B. nach F. bzw. von E., H., D. und L. nach F. verlagerte und den Bau der Produktlinie nach Tschechien verlegte.

Dazu vereinbarte die Beklagte am 28.08.2009 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich „Zukunftsperspektive ……..“. Darin heißt es, dass der Interessenausgleich örtlich für den Betrieb …. und die in …. ansässigen Beschäftigten der F. sowie persönlich alle Beschäftigten des Betriebes F., die dem F. zugeordneten Beschäftigten des gemeinsamen Betriebes ………. … erfasse.

5Unter Punkt C Ziff. 1.1 wird vereinbart, dass der Betrieb in F. zur „Local Customizing Unit“ und Serviceeinheit umstrukturiert werde und die entsprechenden Maßnahmen im dritten Quartal 2009 begännen. Den genauen Zeitplan und die Personalplanung im Einzelnen sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Schulung und Qualifizierung bleibe den lokalen Betriebsparteien zur Beratung und Vereinbarung vorbehalten. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf die Durchschrift des Interessenausgleichs „Zukunftsperspektive F.“ (Anlage zur Klageerwiderung vom 13.11.2009) verwiesen.

Daneben vereinbarte am 27.08.2009 der Betriebsrat des Betriebes F. mit der Beklagten einen Sozialplan (Transfersozialplan). Danach erhalten alle Beschäftigten des Betriebes F. die von einer Maßnahme eines Interessenausgleichs vom 01.10.2009 betroffen sind Leistungen nach dem Sozialplan.

Weiter vereinbarte der Betriebsrat F. mit der Beklagten eine Liste von zu kündigenden Arbeitnehmern, bezüglich deren genauen Wortlauts auf Bl. 47 d.A. Bezug genommen wird. Darin heißt es:

„Zwischen …AG Betrieb F. und dem Betriebsrat des Betriebes F. der … AG wird gem. § 1 Abs. 5 KSchG als Interessenausgleich (auch in Ergänzung und als integraler Bestandteil des Interessenausgleiches „Zukunftsperspektive F.“) nachstehende namentliche Bezeichnung der Beschäftigten, denen gekündigt werden soll, vereinbart:…“

Diese Vereinbarung, auf der auch der Name des Klägers verzeichnet ist, wurde zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat am 27.08.2009 getroffen.

Mit Schreiben vom 23. September 2009, welches in der Personalabteilung der Beklagten in R. erstellt wurde, hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat F. zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an und teilte neben dessen Sozialdaten sein statistisches Beschäftigungsdatum sowie die Kündigungsfrist mit. Hinsichtlich der Angabe der Kündigungsgründe und des weiteren Inhalts wird auf das Anhörungsschreiben, welches Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.11.2009 gewesen ist, verwiesen.

Der Betriebsrat nahm die Kündigung unter dem 29.09.2009 zur Kenntnis und teilte dies der Beklagten mit.

Der Kläger, der mit der am 01. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Klage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht trägt vor, dass die Kündigung sozialwidrig sei. So sei sie weder durch dringende betriebliche Erfordernisse noch durch in der Person oder in dem Verhalten des Klägers liegende Gründe bedingt. Die Beklagte habe auch keine Betriebsänderung vorgenommen. So stelle die Verlagerung der Produktion der Z. nach Tschechien keine Betriebsänderung dar. Lediglich ein Montagebock von zweien für die Z.-Montage sei aus dem Betrieb F. abgebaut und abtransportiert worden.

Im Übrigen solle nunmehr ein neuer Montageblock erstellt werden an dem auch die Z. montiert werde.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis zur vorliegenden Kündigung als unterstellt gelte, da sie mit dem Betriebsrat keinen wirksamen Interessenausgleich abgeschlossen habe. So stelle die mit dem Betriebsrat am 27.08.2009 vereinbarte Namensliste keinen Interessensausgleich dar. Hier werde keinerlei Betriebsänderung geschildert, umrissen oder vereinbart. Es werde diesbezüglich lediglich auf eine noch nicht geltende Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat abgestellt. Im Übrigen sei die Namensliste aber mit dem durch den Gesamtbetriebsrat vereinbarten Interessenausgleich auch nicht körperlich fest verbunden gewesen.

Hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen sozialen Auswahl trägt der Kläger vor, dass diese nicht nur grob fehlerhaft sei, sondern es hierauf auch nicht ankomme, da die Namensliste unwirksam vereinbart sei. Jedenfalls handele es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem gesamten Bereich des Unternehmens F., die aus den unterschiedlichsten Bereichen kämen. Jedenfalls verblieben bei der Beklagten zumindest 14 Arbeitnehmer die sozial weniger schutzwürdig seien als er.

Hinsichtlich der Anhörung des Betriebsrates trägt der Kläger vor, dass diese nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da die Anhörung selbst unklar sei, da sie laute:

„Wir beabsichtigen dem/der Vorgenannten fristgemäß /fristlos *) zum 30.04.2010 zu kündigen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.“

Vermuten könne man hier nur, dass die Verwendung der Worte „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ wohl Bezug nehmen soll auf die Dauer der Kündigungsfrist, die sich eigentlich auf 7 Monate zum Monatsende berechne.

Schließlich bestätigten auf der Mitteilung zur beabsichtigten Kündigung sowohl die Betriebsratsvorsitzende Frau S. als auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Herr B., unter dem Datum vom 29.09.2009, mit der Ortsangabe R., den heutigen Empfang der vorstehenden Mitteilung, wobei handschriftlich hinzugesetzt worden sei „und nimmt diese zur Kenntnis“. Damit habe für den Arbeitgeber erkennbar keine Sitzung und kein Beschluss des Betriebsrates der Kenntnisnahme der Kündigung zugrunde liegen können. Im Übrigen seien aber auch die Kündigungsgründe viel zu pauschal und schlagwortartig angegeben.

Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2009 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Produktlinie Z., die kein Hauptprodukt der Beklagten sei, nach Tschechien verlagert wurde, da sie dauerhaft nicht mehr kostendeckend in Deutschland produziert werden könne. So habe die Obergesellschaft der Beklagten im Benehmen mit ihr am 29.05.2009 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Produktion der Schaltanlage Z. mit Wirkung ab Januar 2010 an einem anderen Produktionsstandort nämlich B. – Tschechien – zu verlagern und zur Aufrechterhaltung des bestehenden Betriebs in F. diesen Betrieb zu einer Service- Vertriebseinheit umzustrukturieren. Diesbezüglich habe sie die notwendigen Regelungen hierfür in einem Interessenausgleich „Zukunftsperspektive F.“ mit dem Gesamtbetriebsrat getroffen. Aus der Verlagerung der Schaltanlage Z. ergäbe sich, dass am Standort F. 33 Mitarbeiter zuviel beschäftigt waren. Diese Personalplanung sei mit dem örtlichen Betriebsrat ausgiebig beraten worden, so dass mit dem Betriebsrat am 27.08.2009 ein entsprechender Interessenausgleich abgeschlossen wurde.

In der darin befindlichen Namensliste sei der Kläger an 15. Stelle aufgeführt, so dass sich die Kündigung als sozial gerechtfertigt darstelle. Auch der Betriebsrat sei umfassend über die Kündigungsgründe auch im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen unterrichtet gewesen. Hinsichtlich der Anhörung sei diese dem Betriebsrat bereits vor dem 29. September 2009 zugegangen und lediglich am 29. September gegenüber dem Personalleiter auch telefonisch die Beschlussfassung des Betriebsrates mitgeteilt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Akte und die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen die sämtlich Gegenstand der Erörterung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kündigung ist sozialwidrig.

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn die nicht durch Gründe die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Sind bei einer Kündigung entsprechend § 1 Abs. 5 KSchG aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 des BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet. So wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden, die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

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Der Kündigung liegt kein Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG zugrunde.

Vorliegend bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass zwischen dem Betriebsrat F. und der Beklagten eine Betriebsänderung in einem Interessenausgleich vereinbart worden ist.

So weist die Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat F. und der Beklagten vom 27.08.2009 keinerlei durchzuführende oder geplante Maßnahmen des Arbeitgebers aus, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen oder gar einer Betriebsänderung führen könnten. Diesbezüglich ist lediglich Bezug genommen auf den mit dem Gesamtbetriebsrat (später) vereinbarten Interessenausgleich zum Gesamtkonzept des Standortes F..

Soweit in dem mit dem örtlichen Betriebsrat am 27.08.2009 vereinbarten Interessenausgleich auf die mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Betriebsänderung Bezug genommen werden sollte oder diese hier ebenfalls vereinbart werden sollte. hätte dies vorausgesetzt, dass die Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat schon getroffen war. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat ist erst am 28.08.2009 geschlossen worden. Dabei ist unerheblich, ob der Interessenausgleich im Wesentlichen bereits ausverhandelt war und es nur noch formell der Unterschriften des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates bedurft hat. Jedenfalls ist eine Betriebsvereinbarung unwirksam bzw. nicht wirksam abgeschlossen soweit sie nicht unterschrieben ist. Dies ergibt sich bereits aus dem für Betriebsratsvereinbarungen geltenden Schriftformerfordernis. So sind nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Interessenausgleiche über geplante Betriebsänderungen schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Auf das gesetzliche Schriftformerfordernis sind die §§ 125, 126 BGB anwendbar.

Demnach konnte am 27.08.2009 noch nicht zur Vereinbarung einer Betriebsänderung auf eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Bezug genommen werden. Diese gab es nicht. Soweit die Betriebsparteien (örtlicher Betriebsrat – Beklagte) die in dem mit dem Gesamtbetriebsrat getroffene vereinbarte Betriebsänderung hätten vereinbaren wollen, ohne das diese bereits in Kraft getreten ist, hätten sie den Entwurf der Gesamtbetriebsvereinbarung dem Interessenausgleich hinzufügen und die dort enthaltenen Regelungen vereinbaren müssen. Sie haben dies nicht getan und somit lediglich ohne Vereinbarung einer Betriebsänderung eine Namensliste zur Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbart. Diese Vereinbarung einer Namensliste ohne Vereinbarung einer Betriebsänderung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG.

Der Vortrag der Beklagten im Weiteren ist nicht geeignet ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zur Rechtfertigung der Kündigung dazustellen.

So ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass die Produktion der Schaltanlage Z. nach Tschechien verlagert werde, zwar grundsätzlich einen damit einhergehenden Wegfall von Arbeitsplätzen. Jedoch erschließt sich die Anzahl von 33 wegfallenden Arbeitsplätzen hieraus nicht.

Auch die von der Beklagten getroffene soziale Auswahl, wie sie in der Namensliste deutlich wird, vermag die Kündigung nicht ausreichend zu stützen. So verweist der Kläger darauf, dass die soziale Auswahl fehlerhaft sei und nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die soziale Auswahl einbezogen worden seien. Er trägt vor, dass beispielsweise der 1976 geborene B. der ebenfalls an der Z. eingesetzt werde neben weiteren 13 anderen Arbeitnehmern die auch sozial weniger schutzwürdig seien als der Kläger nicht gekündigt worden sei.

Die Beklagte hat die von ihr mit dem Betriebsrat vereinbarten Kriterien der sozialen Auswahl und ihre Gewichtung sowie den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter nicht ausgeführt. Da der Kläger sie jedoch zur Offenlegung der sozialen Auswahl in Anspruch nahm, hätte die Beklagte dem Kläger die subjektiven von ihr tatsächlich angelegten Überlegungen mitteilen müssen. So obliegt nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegung- und objektive Beweislast für Tatsachen aus denen sich die Unrichtigkeit der Sozialauswahl ergibt zunächst dem Arbeitnehmer. In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Beweisführungslast von einer abgestuften Darlegungslast aus. Es ist danach zunächst Sache des Arbeitnehmers die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darzulegen sofern er über die hierzu erforderlichen Informationen verfügt. Soweit der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, zur sozialen Auswahl Stellung zu nehmen, er deswegen den Arbeitgeber zur Mitteilung der Gründe auffordert die ihn zu der Auswahl verlasst haben, hat der Arbeitgeber als Folge seiner materiellen Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz KSchG substantiiert auch in Prozess vorzutragen. Diese aus der Mitteilungspflicht herzuleitende Vortragslast ist allerdings auf die subjektiven vom Arbeitgeber tatsächlich angestellten Überlegungen beschränkt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die vollständige Auflistung der Sozialdaten aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer (BAG – 2 AZR 580/88 – v. 15.06.1989). Gibt der Arbeitgeber keine oder keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen ab, so kann der Arbeitnehmer bei fehlender Eigenkenntnis aus § 1 Abs. 3 KSchG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 ZPO herzuleitenden Substantiierungspflicht die Namen sozialstärkerer Arbeitnehmer zu nennen nicht genügen.

Auch wenn ein Arbeitnehmer in eine Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG aufgenommen worden ist, kann er im Kündigungsschutzprozess gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz KSchG verlangen, dass der Arbeitgeber die Gründe angibt sie zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Dazu gehören ggf. auch betriebliche Interessen die den Arbeitgeber zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG veranlassten. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, ist die streitige Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen (vgl. ArbG Köln v. 03.12.2009 – 10 Ca 6717/09 – Rz 25). Auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl kommt es dann nicht an (BAG 10.02.1999 – 2 AZR 716/98). Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegend ausgesprochene Kündigung unwirksam, weil die Beklagte dem bereits in der Klageschrift geäußerten Auskunftsverlangen und der weiteren Substantiierung der von dem Kläger für fehlerhaft gehaltenen sozialen Auswahl nicht nachgekommen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Der Streitwert war in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern nach § 12 Abs. 7, 3 ff. ZPO festzusetzen.

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